§153 Abs. 1 S. 2 StPO

Besitz von Crystal Meth, Methamphetamin und anderen Drogen – Verfahrenseinstellung im Ermittlungsverfahren

Der Mandant suchte uns auf, nachdem er ein Anhörungsschreiben von der Polizei Berlin erhalten hatte. Das Ermittlungsverfahren wurde aus folgenden Gründen eingeleitet:

Unser Mandant war aufgrund der Einnahme von Drogen bewusstlos geworden. Daraufhin riefen die Nachbarn die Feuerwehr, welche über die offenstehende Balkontür im Erdgeschoss in die Wohnung unseres Mandanten gelangte. Dabei entdeckte die Feuerwehr nicht nur unseren ohnmächtigen Mandanten, sondern auch verschiedene Betäubungsmittel, die sich auf dem Wohnzimmertisch befanden. Somit alarmierte die Feuerwehr die Polizei.

Nach einer persönlichen Besprechung der Angelegenheit in der Kanzlei, riet Rechtsanwalt Stern unserem Mandanten, gegenüber der Polizei keine Angaben zu machen. Stattdessen suchte Rechtsanwalt Stern das Gespräch mit der zuständigen Staatsanwaltschaft.

Im Anschluss an das Telefonat entschied sich die Staatsanwaltschaft dazu, das Verfahren gemäß § 153 Abs. 1 S. 2 StPO einzustellen, weil die Schuld unseres Mandanten als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.

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