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Beleidigung und tätlicher Angriff zum Nachteil von Polizeibeamten – Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldauflage

Unserem Mandanten, einem Bundesbeamten, wurde mit Strafbefehl des Amtsgericht Tiergarten vorgeworfen, mit dem Fahrrad auf drei Polizeibeamte, die gerade mit Blaulicht eine Verkehrskontrolle durchführten, zugefahren zu sein und dabei zunächst „Verpisst euch! Das ist ein Radweg!“ gerufen zu haben. Anschließend sei unser  Mandant mit ungebremster Geschwindigkeit und ohne genügend Abstand zu halten an einem Polizeibeamten vorbeigefahren, wobei er ihn gestreift habe. Als ein anderer Polizeibeamter unseren Mandanten daraufhin zum Anhalten aufgefordert habe, habe dieser sich umgedreht und allen drei Polizeibeamten den ausgestreckten Mittelfinger seiner linken Hand gezeigt, um diese in ihrer Ehre herabzuwürdigen. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte gemäß § 114 StGB und Beleidigung gemäß § 185 StGB strafbar gemacht haben.

Rechtsanwalt Stern legte umgehend Einspruch gegen den Strafbefehl ein. Sodann nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und regte in einem umfangreichen Schriftsatz an das Amtsgericht die Verfahrenseinstellung an.

In der Stellungnahme räumte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern das unserem Mandanten vorgeworfene Geschehen teilweise im Hinblick auf die Beleidigung ein und trug vor, dass dieser es bedauere, sich zu den vorgeworfenen Ausrufen und der Geste hinreißen gelassen zu haben.

Sodann erklärte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, dass unser Mandant sich geärgert habe, da das Polizeiauto trotz Dunkelheit nur mit Warnblinklicht auf dem Fahrradweg abgestellt war und ihn in seiner Vorstellung in eine Gefahrensituation gebracht hatte.

Dass das Auto überdies Blaulicht auf dem Dach hatte, habe unser Mandant aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht bemerkt. Unser Mandant litt seit drei Jahren an einer obstruktiven Schlafapnoe (schlafbezogene Atemstörung) und einer depressiven Symptomatik , die zu Erschöpfung und Übermüdung führt. Trotz stationärer sowie ambulanter Therapie litt unser Mandant weiterhin an diesen Symptomen, weshalb er auch das Blaulicht nicht wahrnehmen konnte.

Nach alledem erschien aus der Sicht von Rechtsanwalt Stern eine Verfahrenseinstellung gegen die Zahlung einer Geldauflage an eine gemeinnützige Organisation als geeigneter, die wechselseitigen Interessen wahrender Weg der Verfahrenserledigung. Das Amtsgericht stellte das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gegen die Zahlung der Geldauflage antragsgemäß ein.

Der Mandant war auch deshalb froh über den Verfahrensausgang, weil im Falle einer Verurteilung, zumal wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte, erhebliche disziplinarrechtliche Folgen gedroht hätten.

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Vorwurf der Nachstellung – Verfahrenseinstellung gemäß § 153 Abs. 1 StPO

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, über neun Monate hinweg versucht zu haben, ihren ehemaligen Lebensgefährten durch hunderte E-Mails, SMS, Geschenke und Anrufe zu kontaktieren, obwohl dieser keinen Kontakt zu ihr haben wollte. Hierdurch habe sich unsere Mandantin wegen Nachstellung gemäß § 239 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht.

Unsere Mandantin kontaktierte uns nach Erhalt eines polizeilichen  Anhörungsschreibens. Sie mandatierte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, der Akteneinsicht nahm und in einem Schreiben an die Amtsanwaltschaft die Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 1 StPO anregte.

Dies begründete er mit der als gering anzusehenden Schuld unserer Mandantin sowie dem fehlenden öffentlichen Interesse an der Verfolgung. Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern führte dazu Folgendes aus:

Für unsere Mandantin war zunächst nicht zu erkennen, dass ihr ehemaliger Lebensfährte den Kontakt unterbinden wollte. Beide standen auch nach der Trennung mehrfach in Kontakt und obwohl der ehemalige Lebensgefährte unserer Mandantin diese zwischenzeitlich auf allen Messenger-Diensten blockierte, hob er dies zwischenzeitlich wieder auf, sodass die Wiederherstellung des Kontakts möglich war. Dass der ehemalige Lebensgefährte jedoch keinen Kontakt zu unserer Mandantin pflegen wollte, erkannte diese zunächst nicht.

Überdies hatte der ehemalige Lebensgefährte unserer Mandantin auch kein Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung dieser. Er hatte in seiner polizeilichen Vernehmung angegeben, unsere Mandantin vor allem mit der Intention angezeigt zu haben, unserer Mandantin Hilfe für die Verarbeitung der Trennung zukommen zu lassen.

Unserer Mandantin ging es nach der Trennung zunehmend schlechter, weshalb sie versuchte das Ende der Beziehung durch zahlreiche Kontaktaufnahmeversuche zu verarbeiten.

Mit Kenntnis der Strafanzeige erkannte unsere Mandantin jedoch, dass sie die Problematik nicht allein würde beheben könne und bediente sich deshalb verschiedenster professioneller Hilfe. Sie besuchte zunächst eine psychotherapeutischen Sprechstunde, während der eine Anpassungsstörung diagnostiziert wurde. Anschließend nahm sie deshalb an verschiedenen Therapien teil.

Auch besuchte sie verschiedene Kurse, in denen sie ihr Verhalten reflektieren und überdies Stressbewältigungskompetenzen erlernen konnte, um in der Zukunft Stalking zu vermeiden.

Da auch die Amtsanwaltschaft nach diesen Ausführungen die Schuld unserer Mandantin als gering ansah und kein öffentliches Interesse für die weitere Verfolgung annahm, stellte sie das Verfahren schließlich antragsgemäß ein.

Unsere Mandantin war über den Ausgang des Verfahrens sehr erleichtert. Sie befindet sich weiterhin in psychotherapeutischer Behandlung und hofft, dadurch einen erneuten derartigen Vorfall zu verhindern.

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Gewerbsmäßiger Betrug – Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe in der Berufungsinstanz trotz Freiheitsstrafe in Höhe von 3 Jahren und 6 Monaten in der 1. Instanz

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Rostock vorgeworfen, mehreren Personen eine gute Geschäftsidee vorgespiegelt zu haben, für deren Umsetzung er ein Unternehmen gründen wollte. Die angeworbene Person sollte zunächst Geschäftspartner und zukünftig Geschäftsführer des jeweiligen Unternehmens werden.

Nach Unternehmensgründung habe unser Mandant unter Verwendung der persönlichen Daten seiner Geschäftspartner zunächst Konten bei verschieden Banken eröffnet und sodann Darlehensverträge zur Anschaffung von Betriebsmitteln abgeschlossen. Auch für den Abschluss der Darlehensverträge soll unser Mandant die persönlichen Daten seiner Geschäftspartner verwendet haben. Dass er das ausgezahlte Geld für die private Lebensführung verwendete und es überdies nicht zurückzahlen wollte, habe er seinen Geschäftspartnern verschwiegen. Um bei der Bank nicht aufgeführt zu werden, habe unser Mandant seine Ehefrau als Kontobevollmächtigte der Auszahlungskonten eintragen und das ausgezahlte Geld abheben lassen.

Auf diese Weise sei unser Mandant in sieben Fällen vorgegangen und habe einen Vermögensschaden von über 90.000,00 € verursacht.

Unser Mandant habe sich hierdurch wegen gewerbsmäßigen Betrugs in sechs gemäß § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Jeder Fall kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren sanktioniert werden. Das Verfahren wurde auch dadurch erschwert, dass der Mandant mehrmals einschlägig vorbestraft und in der Vergangenheit auch schon zu Freiheitsstrafen verurteilt worden war.

Nach Mandatierung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und bereitete die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Rostock vor, die er gemeinsam mit dem Wismarer Kollegen Uwe Kunik führte.

Nach ersten Zeugenbefragungen zeigten sich Widersprüche zwischen Anklageschrift und Beweisprogramm des Gerichts.

Unklar war, gegen wen sich die Handlungen unseres Mandanten gerichtet haben sollen. Das Gericht ging offenbar davon aus, dass unser Mandant seine Geschäftspartner dadurch getäuscht habe, dass er ihnen Geschäftsideen vorgespiegelt und sie veranlasst habe, Privatkredite aufzunehmen. Hingegen konnte man aus der Anklageschrift herauslesen, dass die Anklageverfasserin davon ausgegangen war, dass die beteiligten Banken getäuscht wurden, indem unser Mandant die Darlehen nicht für den angegeben Zweck verwendete.

Nur wenn fest steht, wer der Geschädigte ist, kann der Sachverhalt aufgeklärt und unserem Mandanten sein strafprozessuales Recht auf rechtliches Gehör – § 265 Abs. 1 StPO – gewährt werden.

Auch ist eine zielgerichtete und effektive Verteidigung nur möglich, wenn geklärt ist, wer die geschädigte Person ist, um Zeugen gezielt zu befragen sowie Einlassungen und Beweisanträge vorzubereiten.

Nach der Intervention von Rechtsanwalt Stern stand das Verfahren unter dem Damokles-Schwert einer möglichen erfolgreichen Revision mangels zulässiger Anklageschrift.

Gleichwohl vertiefte das Amtsgericht dieses Problem nicht umfassend, sondern setzte die Beweisaufnahme fort und verurteilte unseren Mandanten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten.

Gegen das Urteil legte die Verteidigung Berufung ein. Das Landgericht nahm die Bedenken von Rechtsanwalt Stern deutlich ernster. Nach mehreren Hauptverhandlungsterminen, bei denen zahlreiche Zeugen vernommen wurden, schlug die Verteidigung im Rahmen eines Erörterungsgesprächs eine Verständigung vor.

Unser Mandant sollte zu einer Bewährungsstrafe gegen Schadenswiedergutmachung verurteilt werden. Das Gericht und die Staatsanwaltschaft waren – auch aufgrund des Zeitablaufs –einverstanden. Über den Ausgang des Verfahrens war unser Mandant sehr erfreut.

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Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort – Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldauflage trotz rechtskräftigem Strafbefehl

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts vorgeworfen, mit dem Pkw eines Car-Sharing Unternehmens gefahren zu sein und dieses am rechten Fahrbahnrad einer Straße geparkt zu haben. Während des Parkvorgangs sei unser Mandant mit der Front des von ihm geführten Fahrzeugs gegen den Pkw eines Zeugen gestoßen. Hierbei sei am Heck des Fahrzeugs des Zeugen ein Sachschaden in Höhe von ca. 2.000,00 € entstanden. Unser Mandant habe sich sodann vom Unfallort entfernt, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.

Hierdurch habe er sich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. In dem Strafbefehl wurde eine Geldstrafe von 900,00 € gegen unseren Mandanten festgesetzt.

Unser Mandant kam mit einem Schreiben in das Büro, in dem er darüber informiert wurde, dass die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an die Ausländerbehörde weitergeleitet hatte. Den Strafbefehl selbst habe er falsch verstanden. Er sei davon ausgegangen, es handele sich nicht um eine Geldstrafe, sondern eine Gebühr für die Durchführung des Verfahrens.

Da die Einspruchsfrist bereits abgelaufen war, beantragte Rechtsanwalt Stern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeten Versäumens der Einspruchsfrist. Zur Begründung trug Rechtsanwalt Stern vor, dass der Strafbefehl nicht wie erforderlich in die Muttersprache des Mandanten übersetzt worden war. Nach EuGH, NJW 2018, 142 ist einem sprachunkundigen Ausländer der Strafbefehl samt Übersetzung zuzustellen. Dies hat zur Folge, dass bei fehlender Übersetzung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, vgl. auch Art. 6  IIIa MRK und hierzu LG Aachen, NStZ 1984, 283. Teilweise wird sogar vertreten, dass die Einspruchsfrist nicht vor Zustellung der schriftlichen Übersetzung zu laufen beginnt, eine Zustellung ohne schriftliche Übersetzung unwirksam sei (LG Stuttgart, 7 Qs 18/14, ZAR 2014, 385). 

Gegen den Strafbefehl selbst legte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Einspruch ein. Das Gericht gewährte Wiedereinsetzung.

 Sodann nahm er Akteneinsicht und regte in einem umfangreichen Schriftsatz die Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 600,00 € an eine gemeinnützige Organisation an.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern trug vor, dass nicht mit der für die Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte, dass unser Mandant das Fahrzeug selbst geführt hatte. Zwar hatte unser Mandant den Pkw zur Tatzeit angemietet, jedoch müssen Anmieter und Fahrzeugführer nicht identisch sein, weshalb unser Mandant seine Zugangsdaten auch einem Dritten hätte überlassen können.

Überdies sei das Schadensgutachten überhöht gewesen. Es wurden Schadenspositionen, wie eine beschädigte Einparkhilfe, ausgewiesen, die nicht mit hinreichender Sicherheit dem verfahrensgegenständlichen Geschehen zugeordnet werden konnten. Generell wurden sämtliche Vorschäden des Pkw außer Acht gelassen. Auch wurde ein überhöhter Stundenverrechnungssatz vorgenommen.

Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und unseres Mandanten stellte das Gericht das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 600,00 €  schließlich mit Beschluss ein.

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort wird regelmäßig mit einer Geldstrafe geahndet. Allerdings droht stets bei einem Schaden von über 1.600,00 € auch die Entziehung der Fahrerlaubnis. Aufgrund der Einstellung des Verfahren blieb unserem Mandanten diese sogenannte Maßregel erspart. Auch eine Hauptverhandlung, die üblicherweise auf den Einspruch gegen einen Strafbefehl folgt, musste unser Mandant infolge der Verfahrenseinstellung nicht durchstehen.

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Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts nach Vorwurf des Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, einen unechten oder verfälschten amtlichen Ausweis oder ein unechtes oder verfälschtes aufenthaltsrechtliches Papier in der Absicht sich oder einem anderen verschafft zu haben, dessen Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen.

Unserer Mandantin sei eine Postsendung aus der Türkei zugestellt worden. Die Absender dieser Lieferung sei eine bandenmäßig organisierte Tätergruppierung gewesen, welche Sendungen mit der Inhaltsbezeichnung „DOCUMENTS, GENERAL BUSINESS/PASSPORT“ weltweit versende.

Der Verdacht, dass es sich bei den an unsere Mandantin zugestellten Dokumenten um unechte oder verfälschte amtliche Ausweise oder unechte oder verfälschte aufenthaltsrechtliche Papiere handelte, stütze sich auf das Ergebnis bereits erfolgter Postbeschlagnahmen von weiteren Postsendungen der Tätergruppierung, bei denen gefälschte oder verfälschte Dokumente sichergestellt worden seien.

Aus diesem Grund wurde eine Wohnungsdurchsuchung in der Wohnung unserer Mandantin durchgeführt, bei der ein auf den damaligen Partner unserer Mandanten ausgestellter „Reiseausweis für Ausländer“ aufgefunden wurde.

Unsere Mandantin soll sich hierdurch wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen strafbar gemacht haben.

Das Ermittlungsverfahren war für unsere Mandantin hoch problematisch, da ihr allein aufgrund des Verfahrens der bereits erteilte Aufenthaltstitel nicht ausgehändigt wurde mit der Folge, dass sie keine Erwerbstätigkeit in Vollzeit in jenem Bereich, in dem sie vor Verfahrenserledigung ein Studium abgeschlossen hatte, aufnehmen konnte. Ohne Vollzeit-Erwerbstätigkeit konnte sie jedoch auch die Verlängerung der Fiktionsbescheinigung nicht beantragen. Es drohte die Abschiebung. Daher war Eile geboten.

Nach Mandatierung verfasste Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern einen ausführlichen Schriftsatz und beantrage die Verfahrenseinstellung.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern bestritt den Vorwurf und erklärte, dass unsere Mandantin kein Ausweisdokument bestellt hatte.

Das zur Adresse unserer Mandantin gelieferte Dokument, sei von ihrem damaligen Partner, auf den das Dokument auch ausgestellt worden sei und der zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Geschehens bei unserer Mandantin gewohnt habe, bestellt worden.

Die Staatsanwaltschaft schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren antragsgemäß ein.

Unsere Mandantin war über den Verfahrensausgang sehr erfreut. Mit Erledigung erhielt sie den Aufenthaltstitel, sodass sie nun eine Erwerbstätigkeit in ihrem Fachgebiet ausüben kann und deshalb mit regulärem Aufenthaltstitel in Deutschland bleiben darf.

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Subventionsbetrug (Corona-Soforthilfe) – Verfahrenseinstellung

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, zur Erlangung einer Subvention im Rahmen der Corona-Soforthilfe der Investitionsbank des Landes Brandenburg und der Sächsischen Aufbaubank jeweils einen Online-Antrag auf Corona-Zuschuss für Kleinunternehmer, Solo-Selbständige und Freiberufler gestellt zu haben, obwohl sie die dafür notwendigen Voraussetzungen als von der Corona-Krise betroffene Kleinunternehmerin nicht erfüllt habe. Unsere Mandantin ist Gesellschafterin zweier Photovoltaikanlagen-Firmen gewesen. Bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg habe sie für eine der Firmen, deren Betriebsstätte sich in Brandenburg befindet, 15.000,00 Euro beantragt. Dieser Online-Antrag sei jedoch wegen fehlender Mitwirkung durch unsere Mandantin abgelehnt worden und somit eine Auszahlung der Corona-Soforthilfe nicht erfolgt. Ein paar Tage später habe sie sodann bei der Sächsischen Aufbaubank für die zweite Firma, deren Betriebsstätte sich in Sachsen befindet, Corona-Soforthilfe beantragt. Daraufhin sei ein Corona-Zuschuss in Höhe von 9.000,00 Euro bewilligt und ausgezahlt worden.

Hierdurch habe sich unsere Mandantin wegen Subventionsbetrugs in zwei Fällen gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB u.a. strafbar gemacht.

Nach erfolgter Erstberatung und Mandatierung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht. Sodann beantragte er in einem ausführlichen Schriftsatz die Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts.

Aus der Sicht von Rechtsanwalt Stern hatte sich unsere Mandantin durch die Antragstellungen nicht strafbar gemacht.

Aufgrund der Covid-19-Pandemie haben die beiden Unternehmen – so wie viele andere Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler – unter einem erheblichen Umsatzrückgang gelitten. Insbesondere sei die Neubau Errichtung der Photovoltaik- und Solaranlagen durch den Ausfall diverser Handwerkerfirmen nicht möglich gewesen. Zudem seien Akquisemaßnahmen nicht mehr erfolgreich gewesen, weil aufgrund der Kontaktbeschränkungen keine Hausbesuche mehr erlaubt gewesen oder von den Betrieben zugelassen worden sind. Aus Angst um ihre berufliche und betriebliche Existenz habe sich unsere Mandantin daher entschlossen, den Corona-Zuschuss für beide Unternehmen zu beantragen.

Im Rahmen der Stellungnahme differenzierte Rechtsanwalt Stern zudem zwischen den beiden Antragstellungen:

Im Hinblick auf den ersten Antrag bei der ILB argumentierte Rechtsanwalt Stern, dass unsere Mandantin sogar bereits durch die unterlassene Mitwirkung Straffreiheit gemäß § 264 Abs. 6 StGB erlangt habe. Straflosigkeit wegen tätiger Reue trete auch dann ein, wenn der Täter einen unrichtigen, aber noch offensichtlich unvollständigen Antrag nicht ergänze, sodass eine Bewilligung schon gar nicht erfolgen könne (MüKoStGB/Ceffinato Rn. 131a m.w.N.). Die Vorschrift des § 264 Abs. 6 S. 1 StGB erfasse auch das bloße Aufgeben der weiteren Tatausführung, wenn schon dadurch die Subventionsgewährung verhindert werden könne. Es widerspräche dem Zweck des § 264 Abs. 6 StGB, dem Täter die Straffreiheit zu versagen, obwohl er die Gewährung der Subvention durch den Verzicht auf weitere erforderliche Handlungen verhindert habe, z.B. indem er die Vorlage zusätzlicher Unterlagen unterlasse (NK-StGB/Hellmann StGB § 264 Rn. 163).

In Bezug auf den zweiten Antrag bei der SAB erklärte Rechtsanwalt Stern zunächst, dass die Corona-Soforthilfe der SAB zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen in der Corona-Krise ausgezahlt worden sei, das heißt zur Finanzierung von Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden betrieblichen

Sach- und Finanzaufwand des Unternehmens für drei aufeinanderfolgende Monate ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, die nicht durch die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb bezahlt werden konnten. Anschließend fügte Rechtsanwalt Stern eine Auflistung der laufenden Betriebskosten des Unternehmens bei, um zu belegen, dass die Voraussetzungen einer Subventionsgewährung durch die SAB aus Bundesmitteln vorgelegen haben. Schließlich habe die SAB auch keinen Rückforderungsbescheid für die Corona-Soforthilfe erlassen.

Nach alledem schloss sich die Staatsanwaltschaft Frankfurt Oder den Ausführungen von Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren antragsgemäß ein.

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Erschleichen von Leistungen – Verfahrenseinstellung

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, zusammen mit ihrer Freundin versucht zu haben, sich mit einem „Gastrobändchen“ Zugang zum Olympiastadion zu verschaffen, um dort das Konzert einer bekannten Metalband zu besuchen. Unsere Mandantin habe im Gastronomiebereich des Olympiastadions gearbeitet und das „Gastrobändchen“ deshalb vor Schichtbeginn ausgehändigt bekommen. Nach Schichtende habe unsere Mandantin das Gelände des Olympiastadiums verlassen, um ihre Freundin zu begrüßen. Als die beiden zurückkehren wollten, sei ihnen jedoch der Zugang zum Gelände verweigert worden, da das „Gastrobändchen“ keine Gültigkeit mehr besessen hätte.

Hierdurch habe sich unsere Mandantin wegen des versuchten Erschleichens von Leistungen strafbar gemacht.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern nahm Akteneinsicht und verfasste einen Schriftsatz, in dem er die Verfahrenseinstellung anregte.

Zunächst bestritt Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern den gegen unsere Mandantin erhobenen Vorwurf. Sie habe bis abends im Gastronomiebereich des Konzerts gearbeitet. Zum Ende der Schicht habe der Personalverantwortliche ihr und anderen Kollegen mitgeteilt, dass sie sich das Konzert ansehen könnten. Eine gegenteilige Regelung sei auch nicht aus dem Arbeitsvertrag hervorgegangen. Aus diesem ergab sich überdies nicht, dass das Gastrobändchen nur zum einmaligen Eintritt berechtige oder, dass unsere Mandantin ihren Arbeitsplatz unmittelbar nach Schichtende zu verlassen hätte.

Nach Erhalt des Schriftsatzes stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 300,00 Euro ein.

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Corona-Schnelltest-Betrug – Einstellung des Verfahrens

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, einer Person eine falsche Testbescheinigung zu einem angeblich erfolgten negativen Antigen-Schnelltest versandt zu haben. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen der Fälschung von Testzertifikaten strafbar gemacht haben.

Nach Mandatierung nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und verfasste auf Grundlage der Akten einen ausführlichen Schriftsatz. In diesem regte er an, das Verfahren gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage einzustellen.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern teilte mit, dass es unklar sei, wer das Testzertifikat ausgestellt bzw. die Testung nicht richtig bescheinigt habe. Es sei nicht bekannt, ob unser Mandant bei einer Teststation gearbeitet habe oder ob er über eine andere Person an die Vorlage des Testnachweises gekommen sei.

Zudem trug Rechtsanwalt Stern vor, dass die Beweislage lediglich auf WhatsApp-Chatverläufen und der Tatsache beruhe, dass die Telefonnummer bei der Anschlussinhaberfeststellung unserem Mandanten zugeordnet werden konnte. Anhand dieser Umstände könne jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, dass unser Mandant auch tatsächlich mit der Person kommuniziert habe. Vielmehr könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine unbekannte Person die Kontaktdaten unseres Mandanten genutzt habe, um der Bitte zur Übersendung eines falschen Testzertifikats nachzukommen.

Die Staatsanwaltschaft ließ sich hiervon zunächst nicht überzeugen und beabsichtigte eine Anklage zum Strafrichter. In einem abschließenden Telefon konnte Rechtsanwalt Stern jedoch den Staatsanwalt überzeugen, sodass das Verfahren schließlich doch wie angeregt ohne Hauptverhandlung eingestellt werden konnte.

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Halterduldung – Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, mit seinem Beifahrer in einem Pkw gefahren zu sein. Nachdem unser Mandant und sein Beifahrer an einem Streifenwagen vorbeifuhren, hätten sie angehalten, die Plätze getauscht und anschließend die Fahrt fortgesetzt. Der Beifahrer sei nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis gewesen, weshalb er Beschuldigter in einem Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis wurde. Indem wiederum unser Mandant den mitbeschuldigten Beifahrer, der nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis gewesen sei, mit seinem Pkw habe fahren lassen, habe sich unser Mandant wegen Halterduldung gemäß § 21 Abs. 1 Ziffer 2 StVG strafbar gemacht.

Nach Mandatierung wurde Rechtsanwalt Stern die Akte aus Westdeutschland zugeschickt. Er verfasste sodann einen umfangreichen Schriftsatz, in dem er die Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO beantragte. In diesem trug Rechtsanwalt Stern folgendes vor:

Unser Mandant ging davon aus, dass der Mitbeschuldigte im Besitz eines gültigen Führerscheins war.

Da die Halterduldung jedoch auch fahrlässig begangen werden kann, hätte unser Mandant die erforderlichen Überwachungspflichten beachten müssen. Dies sei auch geschehen:

Zwar muss sich der Halter eines Fahrzeugs grundsätzlich davon überzeugen, dass der Führer eines Kfz die erforderliche Fahrerlaubnis hat (OLG Frankfurt NJW 65, 2312), dies kann ihm jedoch unter besonderen Umständen unzumutbar sein. Die Fahrerlaubnis des Mitbeschuldigten hatte sich unser Mandant nicht zeigen lassen, gleichwohl zweifelte er nicht an ihrer Existenz. Der Mitbeschuldigte hatte nämlich zuvor erklärt über eine solche zu verfügen, diese aber nicht bei sich zu führen. Folglich beachtete unser Mandant die erforderlichen Halterpflichten.

Außerdem schilderte Rechtsanwalt Stern, dass der Mitbeschuldigte über beeindruckende Kenntnisse im Bereich der Pkw-Technik verfügt habe, ein Faible für Fahrzeuge besessen habe und stets ein hilfsbereiter Ansprechpartner bei Problemen mit dem Kfz gewesen sei. Der Pkw unseres Mandanten wies einige Probleme auf, weshalb unser Mandant seinen Mitbeschuldigten um Rat gefragt habe. Dieser vermutete Komplikationen im Bereich der Batterie, und habe angeboten, unseren Mandanten auf einer Probefahrt als Beifahrer zu begleiten, um diese genauer zu untersuchen. Es sei jedoch nicht geplant gewesen, dass der Mitbeschuldigte das Fahrzeug selbst steuert.

Weiterhin trug Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern vor, dass der Mitbeschuldigte grundsätzlich im Besitz eines Führerscheins gewesen sei. Die Fahrerlaubnis des Mitbeschuldigten wurde in der Türkei ausgestellt, sodass sie innerhalb von sechs Monaten hätte umgeschrieben werden müssen. Der Mitbeschuldigte hielt sich seit elf Monaten in Deutschland auf und hatte eine Umschreibung noch nicht vorgenommen. Damit rechnete unser Mandant jedoch nicht und musste dies auch nicht.

Nach alledem bestand kein hinreichender Tatverdacht im Sinne einer überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit gegen unseren Mandanten, sodass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren antragsgemäß einstellte. Unser Mandant war sehr erfreut über den Ausgang des Verfahrens, er gilt weiterhin als unschuldig.

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Vorwurf des Computerbetrugs – Paketagent – Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, mit der Kreditkarte einer anderen Person technische Waren im Wert von über 2.000,00 € bestellt zu haben. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen Computerbetrugs gemäß § 263a StGB strafbar gemacht haben.

Nach Mandatierung nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht. Sodann beantragte er die Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO.

In der Stellungnahme erklärte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, dass unser Mandant aufgrund seiner Unerfahrenheit in geschäftlichen Dingen, möglicherweise zum sogenannten „Paketagenten“ geworden sei.

Unser Mandant war auf Jobsuche und nahm aus diesem Grund Kontakt zu einem Unternehmen auf, dass ihm einen Job als „Logistikassistent“ anbot. Unser Mandant sollte für seinen Arbeitgeber Pakete annehmen und diese anschließend weiterverschicken.

Dass dieses Jobangebot nicht seriös sein sollte und die vermeintlichen Arbeitgeber die Daten unseres Mandanten missbrauchen würden, war für ihn nicht erkennbar. Das Unternehmen präsentierte sich auf einer professionell wirkenden Website und schickte unserem Mandanten überdies einen echt wirkenden Arbeitsvertrag.

Tatsächlich nutzten die vermeintlichen Arbeitgeber die Daten unseres Mandanten aus dem Arbeitsvertrag, um mit der Kreditkarte einer weiteren fremden Person hochwertige technische Waren zu bestellen.

Unserem Mandanten wurden im Rahmen seiner Tätigkeit Pakete geliefert. Da er diese nicht öffnen durfte, sondern sie mit einer vorbezahlten Paketmarke versehen und weiterverschicken sollte, konnte er nicht erkennen, ob in diesen Paketen möglicherweise Belege mit seinem Namen enthalten waren.

Folglich bestand gegen unseren Mandanten kein hinreichender Tatverdacht im Sinne einer überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit, weshalb die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren antragsgemäß einstellte. Unser Mandant gilt weiterhin als unschuldig.

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