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Dreimal Schwarzfahren („Erschleichen von Leistungen“) – Verfahrenseinstellung gemäß § 153 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in einem Zeitraum von zwei Jahren in drei Fällen den öffentlichen Nahverkehr ohne gültigen Fahrausweis in der Absicht benutzt zu haben, das geforderte Beförderungsentgelt nicht zu bezahlen und sich hierdurch wegen Erschleichens von Leistungen gemäß § 265a Abs. 1 StGB in drei Fällen strafbar gemacht haben.

Nach Mandatierung nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und verfasste einen umfangreichen Schriftsatz. In diesem regte er eine Verfahrenseinstellung ohne Sanktionen nach § 153 StPO wegen Geringfügigkeit an.

In der Stellungnahme trug Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern hinsichtlich des ersten Falls vor, dass unser Mandant unmittelbar im Anschluss an die Fahrscheinkontrolle eine E-Mail an die Verkehrsbetriebe verfasste. In der Mail schilderte unser Mandant, dass seine Bahn ausgefallen und er stattdessen in eine andere gestiegen sei, dabei hätte er sein Fahrrad dabei gehabt. Er sei davon ausgegangen, in der App das Fahrradticket erfolgreich gelöst zu haben. Die Buchung sei jedoch nicht erfolgreich gewesen, was er in der Hektik um den Ausfall der Bahn und der Suche nach einer alternativen Verbindung nicht mitbekommen habe. Die Verkehrsbetriebe stellten in der Folge auch keinen Strafantrag und verzichteten auf die Erhebung des erhöhten Beförderungsentgelts.

Hinsichtlich des zweiten Falls argumentierte Rechtsanwalt Stern, Fachanwalt für Strafrecht, in seinem Schriftsatz, dass die Fahrausweisprüferin nicht die Ausweisnummer des Fahrgastes geprüft hatte. Es konnte mithin nicht ausgeschlossen werden, dass eine andere Person die Bahn genutzt hatte, ohne im Besitz eines gültigen Fahrausweises zu sein und sodann die Personalien unseres Mandanten angegeben hatte, um sich der Strafverfolgung zu entziehen.

Zum dritten Fall trug Rechtsanwalt Stern vor, dass das Nichtentrichten des Entgelts auf einem technischen Fehler der Ticketapp beruhe. Unser Mandant verfasste erneut unmittelbar nach der Fahrscheinkontrolle eine E-Mail an die Verkehrsbetriebe. In dieser schilderte er, dass seine Ticketbuchung über die Bahn-App nicht durchgegangen sei, obwohl er vor dem Betreten der Bahn die App aufgerufen, das Ticket gewählt, kaufen gedrückt und bestätigt habe. Bei der Ticketkontrolle habe die App nicht geladen. Sodann sei der Hinweis „Buchung abgebrochen“ gekommen. Dass die Buchung nicht erfolgreich war, sei für unseren Mandanten nicht ersichtlich gewesen.

Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren nach Erhalt der Stellungnahme entsprechend der Stellungnahme von Rechtsanwalt Stern gemäß § 153 StPO ein.

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Sachbeschädigung an einem Kfz – Einstellung des Verfahrens in der Hauptverhandlung

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Folgendes vorgeworfen:

Unser Mandant habe sich über die Parkposition eines Kfz geärgert, weshalb er beim Vorbeilaufen zweimal kräftig gegen das Fahrzeug geschlagen habe. Es seien zwei Dellen hinten rechts am Pkw entstanden, die dem Pkw-Halter einen geschätzten Schaden zwischen ca. 300,00 bis 1.000,00 Euro verursacht haben sollen. Hierdurch habe sich unser Mandant wegen Sachbeschädigung strafbar gemacht.

Nach Mandatierung legte Rechtsanwalt Stern umgehend Einspruch gegen den Strafbefehl ein, nahm Akteneinsicht, arbeitete die Ermittlungsakte durch und besprach diese mit unserem Mandanten. In einem persönlichen Gespräch innerhalb der Büroräume schilderte unser Mandant seine Situation:

Der Pkw habe derartig an einem abgesenkten Bordstein geparkt, dass er und seine schwerbehinderte Schwiegermutter nicht zu seinem Kfz gelangen konnten, weshalb er frustriert gewesen sei und daher gegen das Auto geklopft habe. Dies stimmte auch mit den Beweismitteln in der Ermittlungsakte überein. Auf einem Bild waren zwei Dellen am beschädigten Fahrzeug erkennbar. Zudem hatte unser Mandant vor der anwaltlichen Beratung schriftlich gegenüber der Polizei zugegeben, jedenfalls auf das Auto geklopft zu haben.

Rechtsanwalt Stern regte in der Hauptverhandlung eine Einstellung an. Während einer Unterbrechung fragte Rechtsanwalt Stern den Zeugen nach den Reparaturkosten für das beschädigte Fahrzeug. Dieser gab an, dass die Reparaturkosten im mittleren dreistelligen Bereich liegen würden und darüber hinaus eine Wertminderung am Fahrzeug eingetreten sei, insgesamt sei ein Schaden in Höhe von 500 Euro entstanden. Das Fahrzeug sei mittlerweile verkauft worden, der Kaufpreis aber entsprechend niedriger ausgefallen.

Angesichts des überschaubaren Schadensbetrags schlug Rechtsanwalt Stern in einem Rechtsgespräch mit dem Gericht und der Amtsanwaltschaft nunmehr vor, das Verfahren gegen unseren Mandanten gegen eine (bloße) Schadenswiedergutmachung einzustellen. Dem Vorschlag stimmten das Gericht und die Amtsanwaltschaft zu.

Unser Mandant gilt nun weiterhin als unschuldig. Zudem hätte der Kfz-Halter ohne Schadenswiedergutmachung in der strafrechtlichen Hauptverhandlung unseren Mandanten zivilrechtlich in Anspruch genommen. Die Rechtsverfolgungskosten wären vermutlich höher gewesen als der Schadensbetrag selbst.

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Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung mit Pfefferspray – Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, im Rahmen eines Nachbarschaftsstreits einem Nachbarn mit Pfefferspray in das Gesicht gesprüht zu haben, als sich dieser bei unserem Mandanten über Lärm beschweren wollte. Hierdurch soll er sich wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht haben. Die gefährliche Körperverletzung wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren bestraft. Gegen den Mandanten sprach, dass der Nachbar Pfefferspray in sein Auge erhalten habe und medizinisch behandelt worden sei.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern nahm Akteneinsicht und verfasste einen umfangreichen Schriftsatz. In diesem beantragte er die Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern bestritt den gegen unseren Mandanten erhobenen Vorwurf und schilderte sodann das Geschehen aus dessen Sicht.

Zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Geschehens habe sich unser Mandant in der Wohnung seiner Freundin aufgehalten. Dabei hätten sie Lärm aus der Wohnung des Nachbarn vernommen, dessen Kinder schrien, sprangen und Ball spielten. Sodann hätten unser Mandant und seine Freundin Klopfgeräusche gehört. Es habe an der Tür geklingelt und die Freundin unseres Mandanten habe öffnete. Vor der Tür habe der Nachbar gestanden. Als dieser zunehmend lauter und bedrohlicher geworden sei, sei unser Mandant aus Sorge um seine Freundin zur Tür gegangen und habe den Nachbarn zum Gehen aufgefordert.

Der Nachbar hätte sich bedrohlich aufgebaut und gestikuliert. Eine Hand hätte er hinter der Gesäßtasche behalten. Als er diese hervorholte schloss unser Mandant die Tür. Der Nachbar habe Pfefferspray. Es sei davon auszugehen, dass sich der Zeuge dabei versehentlich selbst ansprühte.

Es sei somit genau umgekehrt gewesen, als der Nachbar der Polizei geschildert habe.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern verwies in seinem Schreiben sodann auf die Inkonsistenz der Aussagen des Zeugen.

Der Zeuge behauptete zunächst, dass unser Mandant auf den Boden getreten habe, wohingegen er in seiner schriftlichen Stellungnahme angab, dass anhaltend gegen die Wand geschlagen wurde.

In seiner polizeilichen Vernehmung am Tatort schildert er, unser Mandant habe die Tür geöffnet und sofort Pfefferspray in die Augen des Zeugen gesprüht. Später erinnert der Zeuge jedoch, dass er erst mit der Freundin unseres Mandanten diskutiert habe und unser Mandant daraufhin hinzugetreten sei und nach einer Beleidigung in die Augen des Zeugen gesprüht habe.

Solche Abweichungen im Kernbereich der Anschuldigung sprechen deutlich gegen die Glaubhaftigkeit eines Zeugen.

Nach alledem bestand aus der Sicht von Rechtsanwalt Stern kein hinreichender Taterdacht gegen unseren Mandanten. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren antragsgemäß nach § 170 Abs. 2 StPO ein.

Unser Mandant war sehr erleichtert über den Ausgang des Verfahrens, ein Eintrag ins Bundeszentralregister konnte verhindert werden.

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Corona-Subventionsbetrug – Verfahrenseinstellung durch das Gericht vor der Hauptverhandlung

Unserer Mandantin wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, zur Erlangung einer Subvention im Rahmen der Corona-Soforthilfe der Investitionsbank Berlin einen Online-Antrag auf Corona-Zuschuss für Kleinunternehmer, Solo-Selbständige und Freiberufler gestellt zu haben, obwohl sie die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt habe. Sie habe daher unrichtige Angaben bezüglich erheblicher Tatsachen getätigt und dabei 5.000,00 € erlangt.  Hierdurch soll sich unsere Mandantin wegen Computerbetrugs gemäß § 263a Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Nach Mandatierung legte Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Konstantin Stern Einspruch gegen den Strafbefehl ein und holte die Akte bei der zuständigen Geschäftsstelle ab, arbeitete diese durch und verfasste sodann einen umfangreichen Schriftsatz an das Amtsgericht. Darin regte Rechtsanwalt Stern die Einstellung des Verfahrens an.

Rechtsanwalt Stern führte aus, dass unsere Mandantin im Zeitpunkt der Antragstellung hauptberuflich als freie Immobilienmaklerin in einer Firma tätig gewesen sei. Zu einem echten Immobiliengeschäft war es aber zu diesem Zeitpunkt pandemiebedingt noch nicht gekommen. Aufgrund der Corona-Pandemie wurden unserer Mandantin, anders als geplant, nämlich keine Aufträge von der Immobilienfirma vermittelt, insbesondere weil aus Sorge um die Gesundheit keine Besichtigungen stattgefunden hätten. Aus Angst um ihre berufliche und betriebliche Existenz habe unsere Mandantin sodann den Corona-Zuschuss bei der Investitionsbank beantragt.

Rechtsanwalt Stern telefonierte sodann mit dem Gericht. Der für die Sache zuständige Richter bemängelte, dass unsere Mandantin während des Bewilligungszeitraums von Berlin in ein anderes Bundesland umgezogen war und dort eine Festanstellung angenommen hatte. Vor diesem Hintergrund sei fraglich, ob die freiberufliche Maklertätigkeit tatsächlich ernstlich geplant gewesen sei. Rechtsanwalt Stern entgegnete, dass das Beibehalten des Wohnsitzes während des Bewilligungszeitraums nicht explizit im Antragsformular vorausgesetzt worden sei. Darüber hinaus sei unserer Mandantin im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bewusst gewesen, dass sie ihren Wohnsitz wechseln würde. Der Wohnsitzwechsel war gerade durch die fehlende Auftragslage motiviert worden.

Dem zusätzlichen Einwand des Gerichts, dass das Konto der Antragstellerin noch keinerlei Umsätze aufgewiesen habe, die auf eine echte wirtschaftliche Betätigung schließen ließen, begegnete Rechtsanwalt Stern mit dem Argument, dass im Antragsformular lediglich  eine Bankverbindung inklusive dem Namen des Kontoinhabers und einer gültigen deutschen IBAN gefordert worden sei, nicht jedoch ein Konto, welches bereits Umsätze aufwies. Unsere Mandantin hätte sehr gern Umsätze generiert. Genau das war aber pandemie- und lockdownbedingt nicht möglich gewesen.

Rechtsanwalt Stern einige sich mit dem Gericht darauf, dass das Verfahren gegen Rückzahlung der möglicherweise zu Unrecht erlangten Subvention zusätzlich einer niedrigen Geldauflage an eine Organisation für die Förderung von Kindern einzustellen sei. Der Richter überzeugte sodann die Staatsanwaltschaft, dieser Verfahrenserledigung zuzustimmen.

Unsere Mandantin war sehr erleichtert über den Ausgang des Verfahrens. Im Falle einer Verurteilung hätte unsere Mandanten neben der Geldstrafe auch eine Eintragung im Führungszeugnis wegen Computerbetrugs erlitten. Dies wäre für das berufliche Fortkommen unsere Mandantin als Immobilienmaklerin sehr hinderlich gewesen.

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Verfahrenseinstellung gemäß § 153a StPO nach Vorwurf der Beleidigung eines Polizeibeamten

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl vorgeworfen, einen Polizeibeamten während einer Demonstration mit den Worten „Was willst du, Penner?“ beleidigt zu haben. Der Zeuge hätte sich in seiner Ehre verletzt gefühlt, unser Mandant sich entsprechend wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB strafbar gemacht.

Nach Erhalt des Strafbefehls kontaktierte unser Mandant umgehend Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Konstantin Stern, sodass dieser fristgerecht Einspruch einlegen konnte. Anschließend beantragte Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht, holte die Ermittlungsakte auf der zuständigen Geschäftsstelle ab und arbeitete sie durch. Es ergab sich, dass mehrere Polizeibeamte die Beleidigung des Kollegen wahrgenommen und ausführliche zeugenschaftliche Stellungnahmen abgegeben hatten.

In einem persönlichen Gespräch in unseren Büroräumen schilderte der Mandant seine Sicht auf die Dinge: Er habe im Rahmen einer Demonstration freiwillig für einen von der Polizei festgehaltenen Jungen aus dem Persischen übersetzt. Als die Polizei davon ausgegangen sei, dass unser Mandant nicht korrekt und zügig übersetzt habe, evtl. um die Maßnahme zu stören, habe unser Mandant entgegnet: „Was willst du, Penner? Ich bin Arzt!“

Im Folgenden rief Rechtsanwalt Stern bei der zuständigen Richterin an und beantragte eine Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage, § 153a StPO. Dabei trug Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern folgendes vor:

Die Schuld unseres Mandanten  in der verfahrensgegenständlichen Sache sei als gering anzusehen, da dieser sich im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit zu der provokativ klingenden Formulierung hinreißen ließ. Diese Aussage war Ausdruck der Emotionalität unseres Mandanten und sollte den Zeugen nicht in seiner Ehre verletzen. Das unser Mandant keine persönlichen Vorbehalte gegen den Zeugen aufgewiesen, zeigee sich auch daran, dass er freiwillig und unentgeltlich für die Polizeibeamten übersetzt habe, um zu helfen. Auf eine perfekte Übersetzung könnte man da nicht vertrauen. Unserem Mandanten würde sein Verhalten leidtun und er wolle sich gern bei den Polizeibeamten entschuldigen. Darüber hinaus arbeite unser Mandant daran, seine Emotionen besser zu kontrollieren, um in Zukunft die Wiederholung eines solchen Vorfalls zu vermeiden.

Die Richterin stimmte einer Einstellung grundsätzlich zu, rief jedoch zunächst bei der Amtsanwältin an, um die Einstellung mit dieser zu klären. Die Amtsanwältin kontaktiert wiederum die betroffene Polizeidienststelle. Schließlich stimmten alle Beteiligten der Verfahrenseinstellung gegen eine niedrige Geldauflage zu. Über die Verfahrenseinstellung und die geringe Geldauflage war unser Mandant sehr erfreut.

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Gefährliches Einparkmanöver – Einstellung des Verfahrens in der Hauptverhandlung statt Strafbefehl mit Freiheitsstrafe

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, einen Verkehrsleitkegel, der im Zuge von Objektschutzmaßnahmen von zwei Tarifbeschäftigten der Polizei aufgestellt worden sei, von einem Parkplatz entfernt zu haben, um anschließend auf den nun nicht mehr abgesperrten Parkplatz einzuparken. Einer der beiden Tarifbeschäftigten habe unseren Mandanten zunächst verbal mitgeteilt, dass ein Parken dort nicht möglich sei. Da unser Mandant die Erklärung nicht akzeptiert und seinen Einparkvorgang fortgesetzt habe, habe sich der Tarifbeschäftigte auf den Parkplatz gestellt, um diesen zu schützen Unser Mandant sei sodann forsch auf diesen zugefahren und habe ihn beinahe mit dem Auto getroffen. Während der Sachverhaltsaufnahme durch die aufgrund der angeblich gefährlichen Situation herbeigerufenen und inzwischen eingetroffenen Polizeibeamten, habe unser Mandant unbelehrbar und uneinsichtig gewirkt.

Hierdurch soll sich unser Mandant wegen besonders schweren tätlichen Angriffs auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen, strafbar gemacht haben. Die Mindeststrafe beträgt 6 Monate Freiheitsstrafe.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin wurde gegen unseren Mandanten durch das Amtsgericht Tiergarten eine Freiheitsstrafe von acht Monaten verhängt.

Rechtsanwalt Stern umgehend Einspruch gegen Strafbefehl ein, um die Rechtskraft des Strafbefehls und damit auch die Vollstreckung der verhängten Bewährungsstrafe zu verhindern.

Nach sorgfältiger Lektüre der Ermittlungsakten bestand das oberste Verteidigungsziel von Rechtsanwalt Stern in einer Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a Abs. 2 StPO. Eine Einstellung gemäß § 153a StPO erscheint weder im Bundeszentralregister noch im Führungszeugnis. Gleichfalls gilt man nicht als vorbestraft.

Bald darauf wurden vom Amtsgericht Tiergarten ein Hauptverhandlungstermin anberaumt.

Am ersten Hauptverhandlungstermin erfolgte eine kritische, mehr als einstündige Befragung der Tarifbeschäftigten der Polizei hinsichtlich des genauen Ablaufs des Geschehens durch Rechtsanwalt Stern. Rechtsanwalt Stern protokollierte Angaben der Tarifbeschäftigen detailliert, da sie voneinander abwichen. Die Polizeibeamten waren nicht zur Hauptverhandlung gekommen. Rechtsanwalt Stern verlangte, dass diese auch geladen werden müssen. Daher wurde ein neuer Hauptverhandlungstermin vereinbart, in dem das Verfahren neu beginnen musste.

In der zweiten Hauptverhandlung fanden nach der Befragung der Polizeibeamten mehrere Gespräche über eine mögliche Einstellung gegen Zahlung einer Geldauflage zwischen den Verfahrensbeteiligten statt. Rechtsanwalt Stern verwies insbesondere darauf, dass aufgrund der fehlenden Zuständigkeit für der Tarifbeschäftigten für den Verkehrsleitkegel nicht sicher sei, ob unser Mandant die Anweisungen des Tarifbeschäftigten überhaupt beachten musste. Während sich das Gericht im Ergebnis der Auffassung von Rechtsanwalt Stern anschloss und eine Verfahrenseinstellung erwog, stimmte die Staatsanwaltschaft diesem Vorgehen nicht zu, wodurch ein dritter Termin zur Hauptverhandlung vom Vorsitzenden des Gerichts anberaumt werden musste.

In Vorbereitung auf den dritten und letzten Hauptverhandlungstermin entschloss sich Rechtsanwalt Stern gemeinsam mit dem Mandanten die Situation am „Tatort“ nachzustellen und auf Video festzuhalten, um auch die Staatsanwaltschaft von einer Einstellung des Verfahrens zu überzeugen. Insbesondere sollte mithilfe der Videos verdeutlicht werden, dass unser Mandant entgegen der Darstellung des Tarifbeschäftigen nicht auf dem Parkplatz, den der Tarifbeschäftige sichern wollte, zu parken beabsichtigte, sondern lediglich etwas an den Rand fahren wollte, um die Straße für den übrigen Verkehr freizumachen. Es war aufgrund der Videos und des dokumentierten großen Wendekreise des PKW unseres Mandanten nicht auszuschließen, dass der PKW den Tarifbeschäftigten nie erreicht hätte.

Am dritten und letzten Hauptverhandlungstermin zeigte Rechtsanwalt Stern sodann den Verfahrensbeteiligten die Videos. Im Anschluss daran erfolgten neue Gespräche über eine Einstellung. Nunmehr konnte sich auf eine Einstellung gegen Zahlung einer Geldauflage geeinigt werden. Unser Mandant gilt weiterhin als nicht vorbestraft. Die ursprünglich verhängte Freiheitsstrafe hätte ihn in seinem beruflichen Fortkommen stark behindert.

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Versuchte Körperverletzung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall und Beleidigung – Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer geringen Geldauflage

Unser Mandant erhielt eine Anklage der Staatsanwaltschaft Berlin.

Unser Mandant habe nach einem Streit über das Tragen einer FFP2-Maske mit einem Kassierer in einer Edeka-Filiale in Neukölln versucht, mit seinen Fäusten und mit seinen Füßen in Richtung des Kassierers zu schlagen bzw. zu treten, um diesen zu verletzen. Der Kassierer habe den Tritten und Schlägen jedoch ausweichen können. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen versuchter Körperverletzung strafbar gemacht haben.

Zudem habe unser Mandant nach Alarmierung und Eintreffen der Polizeibeamten auf deren Frage nach dem vorgenannten Geschehen in der Edeka-Filiale sinngemäß geäußert, dass er jüdische Familienangehörige habe und dass die Polizeibeamten Stasi-Methoden anwenden würden, um seine Meinungsfreiheit zu unterdrücken. Durch diese Äußerung haben sich die Polizeibeamten in ihrer Ehre verletzt gefühlt. Hierdurch habe sich unser Mandant wegen Beleidigung strafbar gemacht.

Als einer der beiden Polizeibeamten unserem Mandanten sodann mitgeteilt habe, ihn zur Klärung seiner Identität in das polizeiliche Einsatzfahrzeug verbringen zu wollen, habe unser Mandant sein Körpergewicht gegen die Zugbewegung des Polizeibeamten gelehnt, um dies zu verhindern. Im Fahrzeug sitzend, habe unser Mandant auch nach der Aufforderung der beiden Polizeibeamten, seine Beine ins Fahrzeug zu heben, diese in den Spalt zwischen Tor und Fahrzeug geklemmt, um zu verhindern, dass die Fahrzeugtür geschlossen werden konnte. Mit derselben Intention und in der Absicht, einen der beiden Polizeibeamten zu verletzen, habe unser Mandant mit beiden Beinen in Richtung des Gesichts eines Polizeibeamten getreten. In der Jackentasche des Mandanten habe sich, wie dieser gewusst habe, während des gesamten Geschehens ein Messer in einer Messerscheide befunden.

Hierdurch soll sich unser Mandant wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall, wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall und wegen versuchter Körperverletzung strafbar gemacht haben. Der besonders schwere Fall des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und des tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte ist mit Freiheitsstrafe nicht unter 6 Monaten bedroht.

Des Weiteren habe unser Mandant auf der Dienststelle auf die umfassende rechtliche Belehrung der Polizeibeamten Folgendes geäußert: „Ihr seid Gestapo. Die deutsche Polizei ist wie die Gestapo.“ Zudem habe er gegenüber den Polizeibeamten geäußert, dass diese die jüdischen Vorverfahren unseres Mandanten getötet hätten. Durch diese Äußerungen hätten sich die Polizeibeamten nochmals in ihrer Ehre verletzt gefühlt. Hierdurch soll er sich wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB strafbar gemacht haben.

Nach Erhalt der Anklageschrift suchte unser Mandant umgehend Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern auf, und schilderte, dass die Beamten äußerst aggressiv aufgetreten waren. Die könnte auch durch eine Zeugin und Überwachungsaufnahmen gestützt werden.

Rechtsanwalt Stern nahm umgehend Akteneinsicht nahm und kontaktierte frühzeitig den zuständigen Richter, um ihn über den tatsächlichen Geschehensablauf zu informieren und eine Einstellung gegen Zahlung einer Geldauflage anzuregen. Der Richter lehnte diesen Vorschlag grundsätzlich nicht ab, wollte jedoch den Gang der Hauptverhandlung abwarten.

Kurz vor Beginn der Hauptverhandlung suchte Rechtsanwalt Stern erneut das Gespräch, diesmal mit allen Verfahrensbeteiligten. Sein Ziel war es nach wie vor, dass das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und unseres Mandanten das Verfahren gem. § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage einstellt, um einen Eintrag in das Bundeszentralregister sowie Führungszeugnis zu verhindern.

In der Hauptverhandlung schilderte unser Mandant das gesamte Geschehen zunächst aus seiner Sicht. Hierbei ergaben sich nicht nur andere Erkenntnisse im Hinblick auf das Geschehen in der Edeka-Filiale, sondern auch bezüglich der Vorgehensweise der beiden Polizeibeamten. Diese Erkenntnisse bestätigte auch eine Entlastungszeugin, die zugunsten unseres Mandanten ausgesagt hat. Auch Videoaufnahmen aus der Edeka-Filiale stützten die Version des Mandanten. Es entstand in der Hauptverhandlung der Eindruck, dass die Staatsanwaltschaft die Aufnahme zwar zur Akte hinzugefügt, aber selbst nie angeschaut hatte.

Zudem sollten ursprünglich beide Polizeibeamten als geladene Zeugen das Geschehen umfassend schildern. Allerdings wurden nach der kritischen Befragung eines der Polizeibeamten, durch die sich einige Ungereimtheiten ergaben, sämtliche Anklagepunkte bis auf die zweite Beleidigung gegenüber den Polizeibeamten auf der Dienststelle fallengelassen, sodass der zweite Polizeibeamte nicht mehr gehört wurde.

Im Anschluss daran führte Rechtsanwalt Stern ein Rechtsgespräch mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft, vertreten durch eine Referendarin, und regte erneut eine Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage an.

Im Ergebnis stimmten sowohl der Richter als auch die Referendarin der Auffassung von Rechtsanwalt Stern zu. Da die Referendarin jedoch keine eigenständigen Entscheidungen ohne Absprache mit ihrer Ausbilderin treffen darf und ihre Ausbilderin nicht erreichbar war, musste die Referendarin letztlich die Zustimmung vom Oberstaatsanwalt einholen. Dieser erteilte die Zustimmung.

Unser Mandant war über den Ausgang des Verfahrens sehr erleichtert. Er beschloss, aus Neukölln wegzuziehen.

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Erneute Bewährungsstrafe nach einschlägigem Bewährungsbruch in der Berufungshauptverhandlung

Unserem Mandanten wurde durch die Staatsanwaltschaft vorgeworfen, einen Paketzusteller mit der Faust so heftig gegen den Brustkorb geschlagen zu haben, dass dieser bewusstlos zusammenbrach. Hintergrund der Tat soll ein Streit darüber gewesen sein, dass der Paketzusteller vor dem Restaurant unseres Mandanten geparkt und so den Zugang zum Restaurant blockiert hatte.

In der ersten Instanz, in der nicht Rechtsanwalt Stern, sondern ein örtlicher Zivilrechtler,  mandatiert war, wurde unser Mandant hierfür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die nicht zur Bewährung ausgesetzt worden war. Hintergrund der harten Rechtsfolge war, dass der Mandant unmittelbar vor der Tat bereits zweimal verurteilt worden war – einmal wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, einmal wegen tätlichen Angriffs auf einen Notarzt, der ebenfalls auf dem Restaurantparkplatz geparkt hatte, um rasch zu einem in Not befindlichen Menschen zu gelangen. Für diese Tat hatte der Mandant eine Bewährungsstrafe von 8 Monaten erhalten. Die aktuelle Tat wurde innerhalb der Bewährungszeit begangen.

Dass in der ersten Instanz versucht worden war, streitig zu verhandeln, verwunderte Rechtsanwalt Stern. Nach Aktenlage konnte die Polizei eine frische Verletzung am Oberkörper des Paketzustellers fotografisch dokumentieren. Auch andere Zeugen hatten den Schlag gesehen und der Mandant hatte eine Krankschreibung von einer Woche und einen Arztbericht zur Akte gereicht.

Nach Mandatsübernahme riet Rechtsanwalt Stern unserem Mandanten eindringlich, die Strategie zu ändern. In der Berufungshauptverhandlung entschuldigte sich unser Mandant und zahlte dem Geschädigten ein symbolisches Schmerzensgeld. Rechtsanwalt Stern argumentierte zudem, dass unser Mandant erheblich unter Druck gestanden hatte, weil das Restaurant nur wenig Gewinn abwarf und auf jeden Kunden angewiesen war. Überdies konnte er in der Zeugenvernehmung des Geschädigten herausarbeiten, dass unser Mandant den Zeugen in der Vergangenheit schon einmal aufgefordert hatte, nicht auf dem Parkplatz vor dem Restaurant zu parken.

Die neue Strategie überzeugte Staatsanwaltschaft und Gericht mit der Folge, dass nunmehr auf eine Bewährungsstrafe erkannt werden konnte. Unser Mandant war sehr erleichtert hierüber und nahm das Urteil sofort an. Auch die Ehefrau und die drei minderjährigen Kinder des Mandanten freuten sich.

Im Falle der Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe wäre auch die Bewährung aus dem Urteil wegen des Angriffs auf den Notarzt widerrufen worden. Unser Mandant hätte dann für ein Jahr ins Gefängnis gehen müssen.

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Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – Verfahrenseinstellung nach §§ 45, 47 JGG

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, Betäubungsmittel in nicht geringer Menge bei sich geführt zu haben, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass er nicht über die erforderliche Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte zum Erwerb und Vertrieb von Betäubungsmitteln verfügt habe. Bei ihm seien u.a. Cannabisblüten und -harz sowie MDMA, Ritalin und Amphetamin aufgefunden worden.

Rechtsanwalt Stern riet unserem Mandanten, keine Angaben zu dem Tatvorwurf zu machen, und nahm Akteneinsicht. Nach umfassendem Durcharbeiten der Ermittlungsakten vermittelte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern unseren Mandanten zunächst an ein Diversionsbüro.

Im Rahmen eines Gesprächs setzte sich unser Mandant kritisch mit seinem Verhalten auseinander und reflektierte die Folgen seines Handelns. Er berichtete, dass er seit dem Tag des vorgeworfenen Geschehens keine Betäubungsmittel konsumiert habe. Des Weiteren bereue er sein Verhalten und versicherte, keine Straftaten mehr zu begehen.

Aus diesem Grund teilte die Diversionsberaterin mit, dass die Teilnahme an einer Suchtberatung nicht erforderlich sei. Überdies konnten bei dem Gespräch erzieherische Maßnahmen in Form einer Spende an einen Opferfonds sowie 20 Stunden gemeinnützige Arbeit vereinbart werden, die bereits von unserem Mandanten abgeleistet wurden. Er wurde von den Mitarbeitenden der Einrichtung als sehr engagiert und zuverlässig eingeschätzt.

Diese positiven Erfolge der erzieherischen Maßnahmen sowie den Lebenswandel unseres Mandanten konnte Rechtsanwalt Stern in der Hauptverhandlung für unseren Mandanten anführen. Er regte bei einem Gespräch mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht an, das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 300,00 Euro gemäß 45, 47 JGG einzustellen. Dieser Anregung stimmten alle Verfahrensbeteiligten zu.

Unser Mandant war über die Einstellung des Verfahrens sehr erfreut. Insbesondere konnte er nun mit seinem Ausbilderschein beginnen. Im Falle einer Verurteilung wegen einer Straftat nach dem BtMG hätte für fünf Jahre ein Beschäftigungsverbot nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 JArbSchG bestanden. Unser Mandant hätte also Jugendliche nicht ausbilden dürfen.

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Erfolgreiche Revision – Aufhebung des Urteils (Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 1 Woche) und Einstellung des Verfahrens

Unser Mandant wurde durch das Landgericht Berlin wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und einer Woche verurteilt.

Das Landgericht stellte in seinem Urteil folgendes Tatgeschehen fest:

Unser Mandant habe sich eines Tages mit einem Freund in einem Park in Berlin getroffen und mit diesem bis in die Abendstunden mehrere Flaschen Bier aus Trauer um seine verstorbene Schwester und den Verlust seines Arbeitsplatzes getrunken. Infolge des Alkoholgenusses hätten auf unseren Mandanten 2,37 Promille eingewirkt.

Gegen 22:00 Uhr habe sich unser Mandant von seinem Freund getrennt und sei mit schwankendem Gang durch den Park gelaufen, als er auf den Zeugen und dessen Tochter getroffen sei. Der Zeuge, der nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt habe, habe in polnischer Sprache ein Streitgespräch mit seiner Tochter geführt, da sie entgegen seiner Anweisung zuvor in der Dunkelheit durch den Park nach Hause gelaufen sein soll. Der Zeuge sei als Erziehungsmaßnahme mit ihr noch einmal in den Park gegangen, um zu demonstrieren, wie gefährlich es dort nachts sein könne. Auf das Streitgespräch aufmerksam geworden, habe unser Mandant, der den beiden Zeugen entgegengekommen sei, den Eindruck gewonnen, dass das Mädchen nicht zu dem Zeugen gehören würde und habe beabsichtigt, ihr zu helfen.

Ohne äußeren Anlass sei die Stimmungslage unseres Mandanten jedoch alsbald in Aggression umgeschlagen, vermutlich aus denselben Gründen, aus denen er zuvor Alkohol getrunken habe. Er habe begonnen lautstark in Richtung der Zeugen zu schreien, woraufhin diese kehrtgemacht und sich zurück nach Hause begeben haben. Unser Mandant sei den beiden jedoch gefolgt und habe sie aufgefordert, stehenzubleiben, so dass der Zeuge, welcher aufgrund einer Unterschenkelthrombose in seiner Fortbewegung eingeschränkt gewesen sei, schließlich stehen geblieben sei und unseren Mandanten auf Deutsch gefragt habe, was los sei. Daraufhin habe unser Mandant aus ca. sechs Metern Entfernung zwei Bierflaschen in Richtung beider Zeugen geworfen, ohne diese zu treffen.

Unser Mandant habe wiederholt geäußert, dass das Mädchen nicht die Tochter des Zeugen sei und habe ohne nennenswerten Zeitaufwand aus seiner mitgeführten Tasche ein Messer mit einer Klingenlänge von ca. 8 cm genommen. Er sei sodann, das Messer in der Hand haltend, auf die Zeugen zugegangen und habe den Zeugen aufgefordert, sich auf den Boden zu knien, was das Mädchen ihrem Vater auf Polnisch übersetzt habe. Trotz mehrfacher Bestätigungen beider Zeugen, dass das Mädchen die Tochter des Zeugen sei, habe unser Mandant an seiner Forderung festgehalten, bis sich der Zeuge schließlich auf den Boden gekniet und seine Tochter gebeten habe, nach Hause zu laufen und Hilfe zu holen, woraufhin sie sich vom Ort des Geschehens entfernt habe. Damit sei für unseren Mandanten erkennbar die aus seiner Sicht bestehende Gefährdungslage des Mädchens beendet gewesen.

Nunmehr habe unser Mandant dem sich auf den Boden knienden Zeugen in das Gesicht geschlagen, woraufhin dieser zu Boden gefallen sein soll. Daraufhin habe sich unser Mandant auf den Zeugen gesetzt, mehrfach auf diesen eingeschlagen und ihn wiederholt mit dem Messer in den Oberkörper und Kopfbereich gestochen, wodurch er den Zeugen verletzt habe. Erst nachdem es dem Zeugen, welcher sich gegen den Angriff gewehrt habe und dem Mandanten hierbei die Nase gebrochen habe, schließlich gelungen sei, mit der rechten Hand die Klinge des Messers zu ergreifen und es ihm zu entwinden, habe der Mandant von ihm abgelassen.

Anschließend habe unser Mandant aufgrund eines spontan gefassten Entschlusses das Handy der Tochter, welches dem Zeugen während der Auseinandersetzung aus der Hosentasche gefallen sein soll, an sich genommen und es in seine Hosentasche gesteckt. Sodann habe sich unser Mandant entfernt und geschrien, man solle die Polizei und einen Rettungswagen rufen.

Der Mandant habe sich später auf eine Bank vor dem Park gesetzt, wo er mit großflächigen Blutanhaftungen von zwei Polizeibeamten festgestellt worden sei. Unser Mandant habe spontan zunächst geäußert, er habe nur helfen wollen und habe mit einem Messer mehrere Personen verletzt. Im weiteren Verlauf habe er angegeben, er sei mit drei Russen in Streit geraten und habe sich mittels deren Messer verteidigt, wobei er zwei Personen verletzt habe. Die Polizeibeamten hätten dabei einen aufgelösten und weinerlichen Eindruck von dem Mandanten, der geschwankt und eine verwaschene Aussprache gehabt habe, gewonnen.

Nachdem unserem Mandanten der Tatverdacht eröffnet und er vorläufig festgenommen worden sei, sei seine Stimmungslage in der Gestalt gekippt, dass er sich den Polizeibeamten gegenüber nunmehr verbal aggressiv verhalten und sie beschimpft haben soll. Nachdem in seiner Hosentasche sowohl sein eigenes als auch das Handy der Tochter des Zeugen sichergestellt worden sei, habe er geäußert, dass er das letztgenannte nicht kenne.

Der schwerverletzte Zeuge sei durch einen Rettungswagen in ein Krankenhaus verbracht worden und habe sich für einige Tage in stationärer Behandlung befunden. Aufgrund einer Stichverletzung des linken Augenlides sei er notoperiert worden, wobei eine Rekonstruktion des Augapfels vorgenommen und das Augenlid genäht worden sei. Der Zeuge habe auf diesem Auge nur noch 60 % der Sehstärke. Daneben habe der Zeuge eine ca. 1,5 cm große Stichverletzung unterhalb des rechten Ohres erlitten, wodurch eine rechtseitige Gesichtsnervlähmung aufgetreten sei, in deren Folge er die rechte Gesichtsmuskulatur nicht mehr habe bewegen können, das rechte Augenlid nicht mehr habe vollständig schließen können und mit dem rechten Auge Doppelbilder gesehen habe.

Der Zeuge habe zudem Hautabschürfungen im Bauchbereich sowie oberflächliche Schnittverletzungen im Kinnbereich, am Hals, Brustkorb und an den Armen erlitten. Durch das Entwinden des Messers habe der Zeuge eine Schnittverletzung in der rechten Handinnenfläche davongetragen. Auf dem linken Handrücken habe er infolge einer Schnittverletzung eine Strecksehnenverletzung und Verletzungen der Fingernerven erlitten. Infolge dieser Verletzung habe er seine Hand nicht mehr vollständig schließen können. Er habe sich deswegen in Behandlung in Form einer Physiotherapie und Massagen befunden.

Der Zeuge habe zudem psychisch unter dem Tatgeschehen und unter Angstzuständen gelitten, weswegen er sich in psychotherapeutische Hilfe begeben habe. Im Laufe der Hauptverhandlung nahm sich der Zeuge das Leben.

Nach Verkündung des hiesigen Urteils legte Rechtsanwalt Stern im Auftrag unseres Mandanten Revision ein und beantragte, das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückzuverweisen.

Obwohl der Generalbundesanwalt beantragte, die Revision als unbegründet zu verwerfen, folgte der Strafsenat des BGH dieser Entscheidung nicht und überprüfte das Urteil auf Rechtsfehler und etwaige Verfahrenshindernisse.

In der Revisionsbegründung wurde vorgetragen, dass die mit der Sachrüge zulässig geführte Revision sogar zur Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses führe. Es fehle an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss, weil den Eröffnungsbeschluss nur die Beisitzer, nicht aber der Vorsitzende unterschrieben hätte.

Zur Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 203 StPO genügt eine schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen (BGH, Beschluss vom 4. August 2016 –4 StR 230/16, NStZ 2016, 747 m.w.N.). Der Eröffnungsbeschluss muss schriftlich abgefasst werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2013 – 3 StR 167/13, NStZ 2014, 400 f.; vom 21. Oktober 2020 – 4 StR 290/20, NStZ 2021, 179, jeweils m.w.N.).

Die Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens und die Zulassung der Anklage vor einer Großen Strafkammer ist jedoch mit drei Berufsrichtern in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung zu treffen (§ 199 Abs. 1 StPO i.V.m. § 76 Abs. 1 S. 2 GVG). Wirken an der Eröffnungsentscheidung weniger Berufsrichter mit, ist sie unwirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 4 StR 310/19 m.w.N.). Das Fehlen eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses stellt ein in diesem Verfahren nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis dar, das die Einstellung des Verfahrens zur Folge hat (vgl. BGH, a.a.O.).

Der Bundesgerichtshof konnte nicht hinreichend sicher feststellen, dass das Landgericht eine wirksame Eröffnungsentscheidung getroffen hatte, da der schriftliche Eröffnungsbeschluss nur von von zwei Berufsrichtern unterschrieben worden war.

Fehlt – wie hier – eine Unterschrift auf dem Eröffnungsbeschluss, muss anderweitig nachgewiesen sein, dass der Beschluss von allen hierzu berufenen Richtern gefasst worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2011 – 3 StR 280,11, NStZ 2012, 225). Dies setzt eine mündliche Beschlussfassung oder eine zu verstehende gemeinsame Besprechung oder Beratung über die Eröffnung voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2014 – 2 StR 516/13).

Wird der Beschluss im Umlaufverfahren – also im Wege einer schriftlichen Beratung und Abstimmung aufgrund eines Entscheidungsvorschlags (BVerwG, Beschluss vom 23. September 1991 – 2 B 99/91, NJW 1992, 257) – getroffen, führt das Fehlen einer Unterschrift zu dessen Unwirksamkeit, denn es handelt sich bis zur Unterzeichnung durch alle Richter lediglich um einen Entwurf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2013 – 3 StR 167/13, NStZ 2014, 400 f., vom 29. September 2011 – 3 StR 280/11, NStZ 2012, 225).

Im Ergebnis hatte das Fehlen des wirksamen Eröffnungsbeschlusses die Einstellung des Verfahrens nach § 206a Abs. 1 StPO zur Folge. Zur Klarstellung hob der Senat das angegriffene Urteil mit den Feststellungen auf.

Das Verfahren ist nicht rechtskräftig abgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft hat erneut Anklage erhoben, allerdings aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr zur Großen Strafkammer (Landgericht), sondern zum Schöffengericht. Die erneute Hauptverhandlung kann sich schwierig gestalten, da der Belastungszeuge nicht mehr zur Verfügung steht.

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