Bedrohung

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte – versuchte gefährliche Körperverletzung – Beleidigung – Bedrohung – Tätlicher Angriff – Verurteilung zu einer Geldstrafe

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, wegen einer vorangegangenen Sachbeschädigung und Bedrohung vorläufig in Polizeigewahrsam genommen worden zu sein. Dabei sei er auf einem Stuhl platziert und durch mehrere Beamte bewacht worden. Unser Mandant hätte mehrfach versucht den Platz zu verlassen, weshalb ihn die Beamten zurückdrängt hätten. Hiergegen hätte unser Mandant sich zur Wehr gesetzt, indem er mit seinem Fuß einem Beamten gegen das Knie getreten hätte. Die Füße seien mit Arbeitsschuhen mit Stahlkappen bekleidet gewesen. Währenddessen hätte unser Mandant die Beamten schwer beleidigt. Als unser Mandant erneut vom Stuhl aufgesprungen und drohend auf die Beamten zugelaufen sei, hätten diese ihn zu Boden gebracht, wogegen sich unser Mandant erneut zur Wehr gesetzt habe.

Nach Erhalt der Anklageschrift kontaktierte unser Mandant Rechtsanwalt Stern und vereinbarte mit diesem einen persönlichen Besprechungstermin. Anschließend holte Rechtsanwalt Stern die Ermittlungsakte bei der zuständigen Geschäftsstelle und arbeitete sie umgehend durch. Während des persönlichen Gesprächs mit dem Mandanten in unserem Büro berichtete unser Mandant, dass er die ihm vorgeworfenen Taten bereue. Aus diesem Grund entschied Rechtsanwalt Stern, dass unser Mandant sich selbst vor Gericht äußern sollte. Bei einem weiteren Gespräch bereitete Rechtsanwalt Stern den Mandanten umfassend auf seine Aussage vor Gericht vor. Dabei wurden mögliche Fragen sowie darauf passende Antworten besprochen.

Während der Hauptverhandlung äußerte sich unser Mandant – wie zuvor besprochen – selbst. Er räumte die ihm vorgeworfenen Taten ein und entschuldigte sich bei den Polizeibeamten. Diese nahmen die Entschuldigung an.

Anschließend wurden zahlreiche Zeugen – insbesondere die Polizeibeamten – von Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern detailliert befragt.

Wegen des umfangreichen Zeugenprogramms kam es schließlich zu zeitlichen Problemen. Aus diesem Grund unterbrach das Gericht die Hauptverhandlung für ein Gespräch über das weitere Verfahren. Dabei schlug Rechtsanwalt Stern die Verurteilung zu einer Strafe von 90 Tagessätzen zu je 30 Euro vor, da unser Mandant nicht vorbestraft war und auch keine Eintragungen im Führungszeugnis aufwies. Allein der Tritt gegen das Knie des Polizeibeamten sieht eigentlich im Mindestmaß Freiheitsstrafe vor.

Unser Mandant ist sehr erleichtert über den Verfahrensausgang, insbesondere über die geringe Strafe. Er gilt aufgrund der Tagessatzanzahl von 90 als nicht vorbestraft.

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Bedrohung bei einem Fußballspiel

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, einen Fußballfan von Union Berlin bedroht zu haben. Nach einem Fußballspiel zwischen Hertha und Union Berlin kam es zu Verzögerungen bei der Abfahrt der S-Bahn am S-Bahnhof Olympiastadion. Aufgrund der Verzögerung wurden die Fans des gegnerischen Teams zunehmend angespannter und begannen sich gegenseitig anzufeinden. In dieser Zeit soll unser Mandant mit einer Bierflasche Fans von Union Berlin bedroht haben, indem er zu diesen sagte, dass er ihnen eine reinhauen wolle. Dadurch wurde die Polizei auf unseren Mandanten aufmerksam. Als unser Mandant dies bemerkte, versuchte er vor der Polizei wegzurennen. Nach einigen Metern konnte er jedoch von der Polizei gestellt werden.

Rechtsanwalt Stern nahm sogleich Akteneinsicht und besprach die Sachlage ausführlich mit dem Mandanten. Rechtsanwalt Stern konnte durch die Einsicht der Akte feststellen, dass sich die Aussagen der Polizisten und der Zeugen widersprachen. Es wurden unter anderem abweichende Angaben hinsichtlich der beteiligten Personenzahl gemacht. Darüber hinaus konnte einer der Zeugen nicht einmal den Wortlaut der Beleidigung wiedergeben. Zudem stellte Rechtsanwalt Stern fest, dass der Polizist seine Strafanzeige erst mehrere Wochen nach dem Ereignis aufgeschrieben hatte. Schließlich schilderte unser Mandant einen völlig abweichenden Geschehensablauf und benannte drei weitere Zeugen, die für eine zeugenschaftliche Befragung zur Verfügung stünden. Aus Sicht von Rechtsanwalt Stern war es nunmehr fraglich, ob je ein Gericht den Geschehensablauf würde sicher feststellen können. Aus diesem Grund beantragte Rechtsanwalt Stern die Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 StGB an. Der Staatsanwalt stimmte dem zu und stellte das Verfahren ein.

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Versuchte räuberische Erpressung, tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, (gefährliche) Körperverletzung, Beleidigung, Bedrohung, Sachbeschädigung – Bewährungsstrafe trotz widerrufener Bewährung

Unserem Mandanten wurden folgende Taten mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen:

Zunächst habe unser Mandant während des Transports zu einer Gefangenensammelstelle die im Fahrzeug sitzenden Polizeibeamten als „Idioten“ betitelt, welche sich dadurch in ihrem Ehrgefühl verletzt gefühlt haben sollen. Zudem habe unser Mandant einem der drei Polizeibeamten in den Arm gekniffen, sodass dieser Schmerzen erlitten habe.

Als die Gefangenensammelstelle erreicht worden war, haben die Polizeibeamten unseren Mandanten zum Eingang verbracht. Währenddessen habe unser Mandant versucht, um die beabsichtigten polizeilichen Maßnahmen zumindest zu erschweren, sich wiederholt dem Transportgriff zu entziehen und sich mit seinem Körper gegen die Polizeibeamten zu stemmen. Daraufhin haben die Polizeibeamten sowohl den Kopf als auch die Arme unseres Mandanten fixiert. Unser Mandant habe im weiteren Verlauf auch versucht, einen der Polizeibeamten zu treten. Zudem habe unser Mandant seinen Körper versteift, sich erneut gegen die Polizeibeamten gestemmt und wieder versucht, sich dem Transportgriff zu entziehen.

Zwei Wochen später habe unser Mandant mit einem Freund einen Mann in einer Bar aufgefordert, ihnen ein sogenanntes „Glücksgeld“ in Höhe von 100,00 Euro zu geben, nachdem die beiden ihr zuvor vorhandenes Geld an den in der Bar befindlichen Glücksspielautomaten verspielt haben sollen. Als sich der Mann geweigert habe, dieser Forderung nachzukommen, sollen die beiden Drohungen gegen Leib und Leben des Mannes geäußert haben, wenn er das Geld nicht sofort herausgebe. Als der Mann noch gezögert habe, soll einer der beiden zudem geäußert haben, dass der Mann mit einem Messer oder mit einer Pistole umgebracht werden würde, sofern er das Bargeld nicht herausgebe. Der Mann habe dadurch Todesangst erlitten. Da unser Mandant und sein Freund dann bemerkt haben, dass eine Barbesucherin die Polizei rufen wollte, haben sie von dem Mann abgelassen.

Knapp drei Jahre später habe unser Mandant einen Mann auf der Straße als „Bastard“ und „Nazi“ bezeichnet. Ferner habe er geäußert, dass er den Mann abstechen werde. Anschließend habe der Mann unseren Mandanten mit einer Falafel beworfen und versucht, sich von der Örtlichkeit zu entfernen. Unser Mandant habe sodann ein Einhandmesser gezogen, welches er in der Hand kreisen lassen haben soll. Er habe erneut geäußert, dass er den Mann abstechen und „seine Mutter f*****“ werde.

Ein halbes Jahr später habe unser Mandant anlässlich vorangegangener Streitigkeiten mit einem Pflasterstein das Balkonfenster einer Wohnung eingeworfen. Dadurch sei ein Sachschaden in Höhe von 300,00 Euro entstanden. Der Wohnungsbesitzer sei daraufhin zu unserem Mandanten gegangen. Unser Mandant habe diesem sodann mit einer mitgeführten Flasche Reizgas ins Gesicht gesprüht.

Während der vorgeworfenen Taten sei unser Mandant stets alkoholisiert gewesen und habe unter Drogeneinfluss gestanden.

Unser Mandant befand sich wegen widerrufender Bewährung im Gefängnis, weshalb Rechtsanwalt Stern nach Mandatierung Akteneinsicht nahm und unseren inhaftierten Mandanten umgehend besuchte.

Aus der Akte ergab sich, dass die Beweislage im Hinblick auf die Begehung der über insgesamt drei Jahre verteilten Straftaten schlecht aussah. Unser Mandant weist zudem eine lang zurückreichende kriminelle Vorgeschichte auf. Er ist einschlägig vorbestraft. Außerdem verbüßte unser Mandant zu diesem Zeitpunkt eine Freiheitsstrafe aus einem anderen Strafverfahren.

Rechtsanwalt Stern entschloss sich daher, die zuständige Richterin anzurufen und einen Deal über eine Bewährungsstrafe und Therapie als Bewährungsauflage anzuregen. Er schilderte der Richterin, dass unser Mandant eine Partnerin gefunden habe, die ihn unterstütze. Mit der Hilfe der Familie könne es ihm auch gelingen, sich beruflich zu integrieren. Zudem warte auf unseren Mandanten eine neue Rolle als Vater, die sein Verantwortungsbewusstsein steigere und ihm deutlich mache, wie wichtig es für ihn selbst und für seine Familie sei, dass er sein Alkohol- und Drogenproblem bekämpfe.

In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Tiergarten wurde sodann über den von Rechtsanwalt Stern angeregten Deal verhandelt. Im Ergebnis schloss sich das Gericht der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und setzte die Freiheitsstrafe zur Bewährung aus. Über dieses Ergebnisses war unser Mandant sehr erleichtert. Unserem Mandanten wurde somit die Möglichkeit eröffnet, ein straffreies Leben in Freiheit zu beginnen.

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Einsatz eines Tierabwehrsprays gegen den Nachbarn – Verfahren eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, im Rahmen eines Nachbarschaftsstreits ein Tierabwehrspray („Pfeffer-Spray“) in das Gesicht seines Nachbarn, dessen Ehefrau und auch in deren Wohnung gesprüht zu haben. In der Wohnung sollen sich auch die minderjährigen Kinder der Nachbarn aufgehalten haben. Aufgrund des Einsatzes waren mehrere Krankenwagen gerufen worden. Gegenüber der Polizei hatte der Nachbar erklärt, körperliche und psychische Schäden erlitten zu haben. Zudem gabe er an, sich den Einsatz des Tierabwehrsprayeinsatz nicht erklären zu können.

Mein Mandant hatte erklärt, zuvor bedroht und bespuckt worden zu sein. Dies wurde ihm zunächst nicht geglaubt. Glücklicherweise konnten wir jedoch ein Video von dem Vorfall vorlegen, indem der Sprayeinsatz und das Vorgeschehen abgebildet waren.

In einem ausführlichen Schriftsatz hat Rechtsanwalt Stern dargelegt, dass das Verhalten unseres Mandanten durch Notwehr gemäß § 32 StGB gerechtfertigt war. Dem hat sich die Amtsanwaltschaft angeschlossen und das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.

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