Berlin

Unterschlagung eines Wohnungsschlüssels – Einstellung des Verfahrens

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, einen Wohnungsersatzschlüssel ihres Nachbarn nicht wieder ausgehändigt zu haben. Durch das bezeichnete Verhalten soll sich unsere Mandantin wegen Unterschlagung strafbar gemacht haben.

Unsere Mandantin nahm nach Erhalt eines Anhörungsschreibens der Polizei umgehend Kontakt zu Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern auf, der nach Mandatierung und Akteneinsicht ein Telefongespräch mit der im hiesigen Verfahren zuständigen Amtsanwältin suchte.

Rechtsanwalt Stern beantragte, das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Zunächst könne der Strafanzeige nicht entnommen werden, ob eine Straftat und ggf. welche Straftat angezeigt worden sei. Dies sei nicht nur auf die unzureichenden Deutschkenntnisse des Verfassers zurückzuführen, sondern auch auf seine psychische Verfassung. 

Die Amtsanwältin folgte der Auffassung von Rechtsanwalt Stern und stellte das Verfahren antragsgemäß ein.

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Körperverletzung gegen einen Demonstrationsteilnehmer – Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, einen Zeugen auf einer Demonstration derart geschubst zu haben, dass dieser fast hingefallen sei. Hierdurch habe er sich wegen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Nach Mandatierung und dem Rat an unseren Mandanten, sich zunächst nicht selbst zum Vorwurf zu äußern, nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht. Auf Grundlage der Ermittlungsakte verfasste Rechtsanwalt Stern, Fachanwalt für Strafrecht, einen umfassenden Schriftsatz.

In diesem Schreiben beantragte er, das Verfahren gegen unseren Mandanten mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Hierfür führte Rechtsanwalt Stern unter anderem die differierenden Zeugenaussagen im Hinblick auf den Ablauf des Geschehens an:

Der Geschädigte sagte aus, dass er von unserem Mandanten geschubst worden sei. Dies konnten andere Zeugen nicht bestätigen. Sie gaben vielmehr an, dass der Geschädigte geschlagen worden sei.

Rechtsanwalt Stern argumentierte ferner, dass eine Handlung, um den Tatbestand der Körperverletzung zu erfüllen, erheblich gewesen sein müsse. Der Geschädigte soll jedoch durch den Schubser keine Hämatome oder Prellungen erlitten haben. Weiterhin war er weder gestürzt noch hat er sich verletzt, womit die Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten wurde.

Auch die Angaben unseres Mandanten und seiner Frau wichen von denen des Geschädigten ab. Unser Mandant schilderte, dass der Geschädigte und er zunächst diskutiert hätten. Anschließend habe der Geschädigte unseren Mandanten weggestoßen, wodurch unser Mandant Blutergüsse erlitten habe. Dies wurde auch durch seine Frau bestätigt. Dass unser Mandant geschubst wurde, konnte überdies durch einen weiteren Zeugen bestätigt werden. Jedoch konnte er keine Angaben zur schubsenden Person machen. Mithin konnte nicht abschließend geklärt werden, wer die körperliche Auseinandersetzung ausgelöst hat, welche (vermeintlichen) Handlungen durch welche Person vorgenommen wurden und wessen Handlung gegebenenfalls gerechtfertigt gewesen war. Eine abschließende Sachverhaltsaufklärung war somit aus Sicht von Rechtsanwalt Stern nicht mehr möglich.

Überdies hatte der Geschädigte keinen Strafantrag. Eine strafrechtliche Verfolgung wäre vor diesem Hintergrund nur dann möglich gewesen, wenn hieran ein besonderes öffentliches Interesse bestanden hätte. Dies war zweifelhaft.

Die Staatsanwaltschaft schloss sich dem Antrag von Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren ein.  

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Dreimal Schwarzfahren („Erschleichen von Leistungen“) – Verfahrenseinstellung gemäß § 153 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in einem Zeitraum von zwei Jahren in drei Fällen den öffentlichen Nahverkehr ohne gültigen Fahrausweis in der Absicht benutzt zu haben, das geforderte Beförderungsentgelt nicht zu bezahlen und sich hierdurch wegen Erschleichens von Leistungen gemäß § 265a Abs. 1 StGB in drei Fällen strafbar gemacht haben.

Nach Mandatierung nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und verfasste einen umfangreichen Schriftsatz. In diesem regte er eine Verfahrenseinstellung ohne Sanktionen nach § 153 StPO wegen Geringfügigkeit an.

In der Stellungnahme trug Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern hinsichtlich des ersten Falls vor, dass unser Mandant unmittelbar im Anschluss an die Fahrscheinkontrolle eine E-Mail an die Verkehrsbetriebe verfasste. In der Mail schilderte unser Mandant, dass seine Bahn ausgefallen und er stattdessen in eine andere gestiegen sei, dabei hätte er sein Fahrrad dabei gehabt. Er sei davon ausgegangen, in der App das Fahrradticket erfolgreich gelöst zu haben. Die Buchung sei jedoch nicht erfolgreich gewesen, was er in der Hektik um den Ausfall der Bahn und der Suche nach einer alternativen Verbindung nicht mitbekommen habe. Die Verkehrsbetriebe stellten in der Folge auch keinen Strafantrag und verzichteten auf die Erhebung des erhöhten Beförderungsentgelts.

Hinsichtlich des zweiten Falls argumentierte Rechtsanwalt Stern, Fachanwalt für Strafrecht, in seinem Schriftsatz, dass die Fahrausweisprüferin nicht die Ausweisnummer des Fahrgastes geprüft hatte. Es konnte mithin nicht ausgeschlossen werden, dass eine andere Person die Bahn genutzt hatte, ohne im Besitz eines gültigen Fahrausweises zu sein und sodann die Personalien unseres Mandanten angegeben hatte, um sich der Strafverfolgung zu entziehen.

Zum dritten Fall trug Rechtsanwalt Stern vor, dass das Nichtentrichten des Entgelts auf einem technischen Fehler der Ticketapp beruhe. Unser Mandant verfasste erneut unmittelbar nach der Fahrscheinkontrolle eine E-Mail an die Verkehrsbetriebe. In dieser schilderte er, dass seine Ticketbuchung über die Bahn-App nicht durchgegangen sei, obwohl er vor dem Betreten der Bahn die App aufgerufen, das Ticket gewählt, kaufen gedrückt und bestätigt habe. Bei der Ticketkontrolle habe die App nicht geladen. Sodann sei der Hinweis „Buchung abgebrochen“ gekommen. Dass die Buchung nicht erfolgreich war, sei für unseren Mandanten nicht ersichtlich gewesen.

Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren nach Erhalt der Stellungnahme entsprechend der Stellungnahme von Rechtsanwalt Stern gemäß § 153 StPO ein.

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Sachbeschädigung an einem Kfz – Einstellung des Verfahrens in der Hauptverhandlung

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Folgendes vorgeworfen:

Unser Mandant habe sich über die Parkposition eines Kfz geärgert, weshalb er beim Vorbeilaufen zweimal kräftig gegen das Fahrzeug geschlagen habe. Es seien zwei Dellen hinten rechts am Pkw entstanden, die dem Pkw-Halter einen geschätzten Schaden zwischen ca. 300,00 bis 1.000,00 Euro verursacht haben sollen. Hierdurch habe sich unser Mandant wegen Sachbeschädigung strafbar gemacht.

Nach Mandatierung legte Rechtsanwalt Stern umgehend Einspruch gegen den Strafbefehl ein, nahm Akteneinsicht, arbeitete die Ermittlungsakte durch und besprach diese mit unserem Mandanten. In einem persönlichen Gespräch innerhalb der Büroräume schilderte unser Mandant seine Situation:

Der Pkw habe derartig an einem abgesenkten Bordstein geparkt, dass er und seine schwerbehinderte Schwiegermutter nicht zu seinem Kfz gelangen konnten, weshalb er frustriert gewesen sei und daher gegen das Auto geklopft habe. Dies stimmte auch mit den Beweismitteln in der Ermittlungsakte überein. Auf einem Bild waren zwei Dellen am beschädigten Fahrzeug erkennbar. Zudem hatte unser Mandant vor der anwaltlichen Beratung schriftlich gegenüber der Polizei zugegeben, jedenfalls auf das Auto geklopft zu haben.

Rechtsanwalt Stern regte in der Hauptverhandlung eine Einstellung an. Während einer Unterbrechung fragte Rechtsanwalt Stern den Zeugen nach den Reparaturkosten für das beschädigte Fahrzeug. Dieser gab an, dass die Reparaturkosten im mittleren dreistelligen Bereich liegen würden und darüber hinaus eine Wertminderung am Fahrzeug eingetreten sei, insgesamt sei ein Schaden in Höhe von 500 Euro entstanden. Das Fahrzeug sei mittlerweile verkauft worden, der Kaufpreis aber entsprechend niedriger ausgefallen.

Angesichts des überschaubaren Schadensbetrags schlug Rechtsanwalt Stern in einem Rechtsgespräch mit dem Gericht und der Amtsanwaltschaft nunmehr vor, das Verfahren gegen unseren Mandanten gegen eine (bloße) Schadenswiedergutmachung einzustellen. Dem Vorschlag stimmten das Gericht und die Amtsanwaltschaft zu.

Unser Mandant gilt nun weiterhin als unschuldig. Zudem hätte der Kfz-Halter ohne Schadenswiedergutmachung in der strafrechtlichen Hauptverhandlung unseren Mandanten zivilrechtlich in Anspruch genommen. Die Rechtsverfolgungskosten wären vermutlich höher gewesen als der Schadensbetrag selbst.

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Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung mit Pfefferspray – Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, im Rahmen eines Nachbarschaftsstreits einem Nachbarn mit Pfefferspray in das Gesicht gesprüht zu haben, als sich dieser bei unserem Mandanten über Lärm beschweren wollte. Hierdurch soll er sich wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht haben. Die gefährliche Körperverletzung wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren bestraft. Gegen den Mandanten sprach, dass der Nachbar Pfefferspray in sein Auge erhalten habe und medizinisch behandelt worden sei.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern nahm Akteneinsicht und verfasste einen umfangreichen Schriftsatz. In diesem beantragte er die Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern bestritt den gegen unseren Mandanten erhobenen Vorwurf und schilderte sodann das Geschehen aus dessen Sicht.

Zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Geschehens habe sich unser Mandant in der Wohnung seiner Freundin aufgehalten. Dabei hätten sie Lärm aus der Wohnung des Nachbarn vernommen, dessen Kinder schrien, sprangen und Ball spielten. Sodann hätten unser Mandant und seine Freundin Klopfgeräusche gehört. Es habe an der Tür geklingelt und die Freundin unseres Mandanten habe öffnete. Vor der Tür habe der Nachbar gestanden. Als dieser zunehmend lauter und bedrohlicher geworden sei, sei unser Mandant aus Sorge um seine Freundin zur Tür gegangen und habe den Nachbarn zum Gehen aufgefordert.

Der Nachbar hätte sich bedrohlich aufgebaut und gestikuliert. Eine Hand hätte er hinter der Gesäßtasche behalten. Als er diese hervorholte schloss unser Mandant die Tür. Der Nachbar habe Pfefferspray. Es sei davon auszugehen, dass sich der Zeuge dabei versehentlich selbst ansprühte.

Es sei somit genau umgekehrt gewesen, als der Nachbar der Polizei geschildert habe.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern verwies in seinem Schreiben sodann auf die Inkonsistenz der Aussagen des Zeugen.

Der Zeuge behauptete zunächst, dass unser Mandant auf den Boden getreten habe, wohingegen er in seiner schriftlichen Stellungnahme angab, dass anhaltend gegen die Wand geschlagen wurde.

In seiner polizeilichen Vernehmung am Tatort schildert er, unser Mandant habe die Tür geöffnet und sofort Pfefferspray in die Augen des Zeugen gesprüht. Später erinnert der Zeuge jedoch, dass er erst mit der Freundin unseres Mandanten diskutiert habe und unser Mandant daraufhin hinzugetreten sei und nach einer Beleidigung in die Augen des Zeugen gesprüht habe.

Solche Abweichungen im Kernbereich der Anschuldigung sprechen deutlich gegen die Glaubhaftigkeit eines Zeugen.

Nach alledem bestand aus der Sicht von Rechtsanwalt Stern kein hinreichender Taterdacht gegen unseren Mandanten. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren antragsgemäß nach § 170 Abs. 2 StPO ein.

Unser Mandant war sehr erleichtert über den Ausgang des Verfahrens, ein Eintrag ins Bundeszentralregister konnte verhindert werden.

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Verfahrenseinstellung gemäß § 153a StPO nach Vorwurf der Beleidigung eines Polizeibeamten

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl vorgeworfen, einen Polizeibeamten während einer Demonstration mit den Worten „Was willst du, Penner?“ beleidigt zu haben. Der Zeuge hätte sich in seiner Ehre verletzt gefühlt, unser Mandant sich entsprechend wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB strafbar gemacht.

Nach Erhalt des Strafbefehls kontaktierte unser Mandant umgehend Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Konstantin Stern, sodass dieser fristgerecht Einspruch einlegen konnte. Anschließend beantragte Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht, holte die Ermittlungsakte auf der zuständigen Geschäftsstelle ab und arbeitete sie durch. Es ergab sich, dass mehrere Polizeibeamte die Beleidigung des Kollegen wahrgenommen und ausführliche zeugenschaftliche Stellungnahmen abgegeben hatten.

In einem persönlichen Gespräch in unseren Büroräumen schilderte der Mandant seine Sicht auf die Dinge: Er habe im Rahmen einer Demonstration freiwillig für einen von der Polizei festgehaltenen Jungen aus dem Persischen übersetzt. Als die Polizei davon ausgegangen sei, dass unser Mandant nicht korrekt und zügig übersetzt habe, evtl. um die Maßnahme zu stören, habe unser Mandant entgegnet: „Was willst du, Penner? Ich bin Arzt!“

Im Folgenden rief Rechtsanwalt Stern bei der zuständigen Richterin an und beantragte eine Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage, § 153a StPO. Dabei trug Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern folgendes vor:

Die Schuld unseres Mandanten  in der verfahrensgegenständlichen Sache sei als gering anzusehen, da dieser sich im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit zu der provokativ klingenden Formulierung hinreißen ließ. Diese Aussage war Ausdruck der Emotionalität unseres Mandanten und sollte den Zeugen nicht in seiner Ehre verletzen. Das unser Mandant keine persönlichen Vorbehalte gegen den Zeugen aufgewiesen, zeigee sich auch daran, dass er freiwillig und unentgeltlich für die Polizeibeamten übersetzt habe, um zu helfen. Auf eine perfekte Übersetzung könnte man da nicht vertrauen. Unserem Mandanten würde sein Verhalten leidtun und er wolle sich gern bei den Polizeibeamten entschuldigen. Darüber hinaus arbeite unser Mandant daran, seine Emotionen besser zu kontrollieren, um in Zukunft die Wiederholung eines solchen Vorfalls zu vermeiden.

Die Richterin stimmte einer Einstellung grundsätzlich zu, rief jedoch zunächst bei der Amtsanwältin an, um die Einstellung mit dieser zu klären. Die Amtsanwältin kontaktiert wiederum die betroffene Polizeidienststelle. Schließlich stimmten alle Beteiligten der Verfahrenseinstellung gegen eine niedrige Geldauflage zu. Über die Verfahrenseinstellung und die geringe Geldauflage war unser Mandant sehr erfreut.

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Gemeinschaftlicher versuchter Diebstahl – Bewährungsstrafe

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, gemeinschaftlich mit einem Bekannten mittels eines Gegenstandes die Fahrertür eines geparkten Mercedes-Benz Transporters geöffnet zu haben. Dort haben sie das Zündschloss ausgebaut, die Kontaktstecker abgezogen und ein von ihnen mitgebrachtes Zündschloss angesteckt. Zudem haben sie die Lenksäulenverriegelung herausgebrochen und eine mitgebrachte Lenksäulenverriegelung angeschlossen. Weiterhin haben sie die Kontakte des Motorsteuergeräts abgesteckt und ein mitgebrachtes Motorsteuergerät angeschlossen. Sodann habe unser Mandant dazu angesetzt, das Fahrzeug wegzufahren. Dieses Vorhaben sei allerdings gescheitert, weil das Fahrzeug mit einer Radkralle gesichert gewesen und nach kurzer Fahrt vom Fahrbahnrand zur Fahrbahnmitte stehen geblieben sei. Das Fahrzeug habe einen Wert von etwa 25.000,00 Euro gehabt.

Hierdurch soll sich unser Mandant wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls strafbar gemacht haben.

Unser Mandant war im hiesigen Verfahren festgenommen und in Untersuchungshaft verbracht worden, da er in Deutschland keinen festen Wohnsitz hat und über keine sozialen Bindungen verfügt. Es bestand somit der Haftgrund der Fluchtgefahr, da unser Mandant aus Sicht der Staatsanwaltschaft jederzeit die Möglichkeit hatte, nach Polen zurückzukehren, ohne sich dem weiteren Verfahren zu stellen.

Nach der Inhaftierung beauftragte unser Mandant Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit der Verteidigung. Nach der Akteneinsicht konnte Rechtsanwalt Stern die für und gegen unseren Mandanten sprechende Beweislage verlässlich beurteilen. Die Verurteilungswahrscheinlichkeit war sehr hoch. Diese stützte sich nicht nur auf die Angaben der eingesetzten Polizeibeamten und des am versuchten Diebstahl beteiligten Bekannten, gegen den ebenfalls ein Verfahren eingeleitet wurde, sondern auch auf gefertigte Bildaufnahmen sowie die Auswertung von DNA-Spuren.

Rechtsanwalt Stern entschloss sich daher, persönlich mit der im hiesigen Verfahren zuständigen Richterin einen Termin für die Hauptverhandlung festzulegen, um die Untersuchungshaft schnellstmöglich zu beenden. Der Hauptverhandlungstermin fand nur einige Wochen später statt.

Im Rahmen der Hauptverhandlung beantragte die Staatsanwaltschaft sodann, unseren Mandanten zusätzlich wegen gewerbsmäßiger Begehungsweise zu verurteilen. Während bei einem Diebstahl (§ 242 StGB) der vorgesehene Strafrahmen von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren reicht, droht bei einem gewerbsmäßigen Diebstahl (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB) eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren.

Der Vorwurf der gewerbsmäßigen Begehung wurde streitig in der Hauptverhandlung verhandelt. Hierbei argumentierte Rechtsanwalt Stern, dass unser Mandant im hiesigen Verfahren doch mittels einer DNA-Spur identifiziert worden sei. Da seit Begehung der Tat allerdings bereits ein Jahr vergangen sei und keine weiteren Taten in Zusammenhang mit unserem Mandanten gebracht worden seien, könne nicht ohne Weiteres auf eine gewerbsmäßige Begehung geschlossen werden. Zudem habe unser Mandant im Gegensatz zu dem Bekannten nur einen untergeordneten Tatbeitrag gehabt. Überdies sei das Auftreten unseres Mandanten eher unprofessionell gewesen. Schließlich habe er eine auffällige Radkralle übersehen.

Im Ergebnis schloss sich das Gericht der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und verurteilte unseren Mandanten wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls zu einer Bewährungsstrafe.

Unser Mandant wurde umgehend aus der Haft entlassen und ist nun vorerst zurück in Polen.

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Gefährliches Überholen von einem Radfahrer – Fahrlässige Körperverletzung, Nötigung und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – Einstellung des Verfahrens

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, mit seinem Pkw einen Radfahrer überholt und zur Seite gedrängt zu haben, sodass dieser am Straßenrand mit einem parkenden Fahrzeug kollidiert und sodann hingefallen sei. Dabei sei der Fahrradfahrer leicht verletzt worden. Anschließend soll sich unser Mandant unerlaubt vom Unfallort entfernt haben.

Beim Durcharbeiten der Ermittlungsakte stellte Rechtsanwalt Stern im Hinblick auf diesen Vorwurf Folgendes fest:

Es gab zwar mehrere Zeugen, die das Geschehen beobachtet hatten und sogar das Kennzeichen des Tatfahrzeuges erkennen konnten, welches anschließend unserem Mandanten zugeordnet wurde. Jedoch reichten ihre Beschreibungen des Fahrers nicht aus, um unseren Mandanten als Fahrer des Wagens zur Tatzeit zu identifizieren. Darüber hinaus verlief eine mit den Zeugen durchgeführte Wahllichtbildvorlage negativ.

Mithin war das Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen. Die Staatsanwaltschaft schloss sich der Auffassung von Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren umgehend und ohne Auflagen ein. Unser Mandant war über den Ausgang des Strafverfahrens sehr glücklich.

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Schüler dealt mit Gras auf Schulhof – Verstoß gegen das BtMG – Einstellung des Verfahrens

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, auf einem Schulhof Marihuana zum Verkauf angeboten zu haben. In einzelnen Fällen sei es zu Transaktionen gekommen. Hierdurch soll er mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel getrieben und tateinheitlich hiermit Betäubungsmittel besessen haben, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb gewesen zu sein.

Im hiesigen Verfahren wurde vom Amtsgericht Tiergarten auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß §§ 102, 105 StPO die Durchsuchung der Wohnung und Nebenräume unseres Mandanten sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen angeordnet, da zu vermuten war, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln, insbesondere Betäubungsmitteln und Telekommunikationsmitteln, führen würde. Im Ergebnis verlief die Durchsuchung allerdings negativ.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern legte gegen den Durchsuchungsbeschluss umgehend Beschwerde ein. Diese begründete er wie folgt:

Die richterliche Anordnung werde den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen nicht gerecht.

Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) gewähre einen räumlich geschützten Bereich der Privatsphäre, in dem jedermann das Recht habe, in Ruhe gelassen zu werden. Erforderlich zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung sei jedenfalls der Verdacht, dass eine Straftat begangen worden sei. Das Gewicht des Eingriffs verlange Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liege vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen. Für alle relevanten Informationen bezüglich Art. 13 GG verweist Rechtsanwalt Stern auf die Urteile und Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts.

Rechtsanwalt Stern teilte mit, dass im hiesigen Verfahren die Annahme eines ausreichenden Tatverdachts von Verfassungswegen nicht haltbar sei.

Der Durchsuchungsbeschluss gehe einzig auf die von der Schuldirektorin getätigten Aussagen und Screenshots eines Instagram Profils zurück.

Zunächst stellte Rechtsanwalt Stern fest, dass das Instagram Profil einem Bekannten unseres Mandanten, dem auch ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen werde, zugeordnet werden könne. Auf den Fotos seien jedoch weder unser Mandant noch der Mitbeschuldigte zu erkennen.

Insbesondere liegen keine tatsächlichen Anhaltspunkte vor, die eine Verbindung zwischen unserem Mandanten und den Screenshots des Instagram Profils herstellen könnten.

Überdies sei zu beachten, dass es sich bei der Schuldirektorin um eine Zeugin vom Hörensagen handele. Ausweislich einer E-Mail habe die Schuldirektion mit einer Schülerin in ihrem Büro ein Gespräch über die Situation bezüglich des Drogenkonsums einiger Schüler geführt.

Die Schülerin habe der Schuldirektorin berichtet, dass in ihrem Jahrgang bekannt sei, dass unser Mandant Drogen verkaufe. Ob die anonyme Schülerin die geschilderten Umstände selbst wahrgenommen habe oder selbst nur eine Zeugin vom Hörensagen sei, sei laut Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern nicht erkennbar.

Zudem verweist Rechtsanwalt Stern in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs. Laut BGH sei bei einem Zeugen vom Hörensagen insbesondere zu berücksichtigen, dass eine erhöhte Gefahr der Entstellung oder Unvollständigkeit in der Wiedergabe von Tatsachen, die ihm von demjenigen vermittelt worden seien, auf den sein Wissen zurückgehe, bestehe. Je größer die Zahl der Zwischenglieder, desto geringer sei der Beweiswert der Aussage. Schon dieser Gesichtspunkt mahne zur Vorsicht (BGH, Urteil vom 25. Juli 2000 – 1 StR 169/00).

Rechtsanwalt Stern erklärte, dass es sich angesichts dieser Begleitumstände bei den gegen unseren Mandanten erhobenen Tatvorwürfen um nicht mehr als bloße Vermutungen seitens der Schuldirektorin handele, auf die ein Durchsuchungsbeschluss nach allgemeiner Auffassung nicht gestützt werden dürfe.

Nach Erhalt der Beschwerde stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen unseren Mandanten sogar ein. Unser Mandant war über den Ausgang des Verfahrens sehr erleichtert.

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Ex-Freundin gestalkt – Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer geringen Geldauflage nach Zustellung eines Strafbefehls

Unser Mandant erhielt einen Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten. Darin wurde ihm Folgendes vorgeworfen:

Nach einer ca. einjährigen Beziehung sei unser Mandant von seiner Freundin verlassen worden. Da unser Mandant die Trennung nicht habe überwinden können, habe er einen Monat nach der Trennung wieder Kontakt zu seiner Ex-Freundin über Telegram, Instagram und per Telefonanruf aufgenommen. Er habe sie mehrfach am Tag kontaktiert, obwohl seine Ex-Freundin ihm bereits zu Beginn der Kontaktaufnahme deutlich mitgeteilt habe, dass sie keinen Kontakt mehr wünsche. Sie habe ihn sodann bei allen Medien blockiert. Nach der Blockierung habe unser Mandant mehrere SMS-Nachrichten und E-Mails an seine Ex-Freundin gesandt. Zudem habe er ihre Wohnanschrift aufgesucht. Daraufhin habe sie die Polizei verständigt. Nachdem die Polizei unseren Mandanten weggewiesen habe, habe er seine Ex-Freundin erneut angerufen, ihre Wohnadresse aufgesucht und sei dort verweilt.

Seine Ex-Freundin habe durch die Handlungen unter Schlafmangel gelitten und beim Verlassen der Wohnung und des Wohnhauses Angst und große Unsicherheit verspürt.

Hierdurch habe sich unser Mandant wegen Nachstellung gemäß § 238 StGB strafbar gemacht.

Nach Erhalt des Strafbefehls kontaktierte unser Mandant umgehend Rechtsanwalt Stern, der Akteneinsicht beantragte, die Ermittlungsakte auf der Geschäftsstelle abholte und durcharbeitete.

Ein Hauptverhandlungstermin war nicht mehr zu verhindern, da Rechtsanwalt Stern erst nach Erlass des Strafbefehls beauftragt worden. Rechtsanwalt Stern bereitete sich gemeinsam mit unserem Mandanten sorgfältig auf den Termin vor.

In der Hauptverhandlung bestritt Rechtsanwalt Stern die unserem Mandanten vorgeworfenen Handlungen, prognostizierte dem Gericht eine umfangreiche Beweisaufnahme und regte vor diesem Hintergrund an, das Verfahren gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage einzustellen. Er argumentierte auch, dass die Ex-Freundin offenbar kein Interesse an dem Verfahren hatte, da sie zum Termin nicht erschienen sei.

Das Gericht schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ein.

Über diesen „kurzen Prozess“ hat sich unser Mandant sehr gefreut.

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