Berlin

Gefährliche Körperverletzung, Nötigung, Sachbeschädigung – Einstellung des Verfahrens gegen Ableistung von 10 Stunden Anti-Gewalt-Training

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, seiner Ex-Freundin eine WhatsApp-Nachricht, in der er sie bedroht habe, gesendet zu haben. Zudem sei es in der einst gemeinsam bewohnten Wohnung zu Streitigkeiten gekommen, in deren Verlauf unser Mandant seiner Ex-Freundin mit der Faust gegen die Stirn geschlagen haben soll. Durch den Schlag sei sie zu Boden gefallen, worauf unser Mandant sich mit seinem Knie und der Last seines Körpergewichts auf ihren Kehlkopf gedrückt habe. Die Ex-Freundin habe daraufhin sehr schlecht Luft und eine Panikattacke bekommen. Unser Mandant habe erst losgelassen, als sich das gemeinsame Kind weinend an ihn gehangen habe. Anschließend habe unser Mandant mit Wucht auf den Gipsabdruck des Schwangerschaftsbauches seiner Ex-Freundin getreten und dadurch ein Loch verursacht.

Ein halbes Jahr später erhielt unser Mandant einen Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten. Im Strafbefehl wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten und 2 Wochen festgesetzt.

Unser Mandant wandte sich daraufhin umgehend an Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern. Dieser legte noch am selben Tag und innerhalb der Zwei-Wochen-Frist Einspruch ein und nahm Akteneinsicht.

Der Hauptverhandlungstermin fand sodann ein halbes Jahr später statt. Seit dem Vorfall ist sogar schon ein ganzes Jahr vergangen.

Rechtsanwalt Stern besprach die Angelegenheit ausführlich mit dem Mandanten. Er riet ihm, dem Gericht selbst den Sachverhalt zu schildern.

Unser Mandant erzählte zunächst, dass er sein Knie nicht auf den Kehlkopf, sondern auf den Brustkorb gestützt habe. Zudem habe er seine Ex-Freundin nicht mit der Faust gegen die Stirn geschlagen und die WhatsApp-Nachricht anders gemeint. Er habe jedoch gegen den Gipsabdruck des Schwangerschaftsbauches getreten.

Anschließend wurde seine Ex-Freundin vernommen. Diese berichtete, dass sie kein gutes Verhältnis mehr zu unserem Mandanten habe. Bei ihrer weiteren Aussage ergaben sich sodann sehr viele Widersprüche zur polizeilichen Vernehmung. Sie konnte sich weder an die konkrete Drohung über WhatsApp noch an die Situation, in der sich unser Mandant mit seinem Knie auf den Hals gestützt habe, erinnern. Zudem behauptete sie jetzt, dass unser Mandant sie gewürgt und nicht geschlagen habe.

Nach einer kurzen Unterbrechung und einem Gespräch zwischen den Verfahrensbeteiligten wurde vereinbart, das Verfahren gem. § 153a Abs. 2 StPO gegen Ableistung von 10 Stunden Anti-Gewalt-Training einzustellen. Die Amtsanwaltschaft war mit dem Vorschlag einverstanden. Unser Mandant war hoch erleichtert.

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Gemeinschädliche Sachbeschädigung an Schulfenstern – Sozialstunden

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, abends mit zwei Freunden Steine in mehrere Fensterscheiben einer Schule geworfen zu haben, sodass Fensterscheiben zersprungen seien.

Unser minderjähriger Mandant und seine Mutter nahmen Kontakt zu Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern auf, nachdem sie sich ohne Anwalt in der ersten Instanz vor dem Amtsgericht Tiergarten bestreitend verteidigt hatten und unser Mandant wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung verurteilt wurde. Ihm wurden eine Verwarnung und die Weisung erteilt, binnen vier Monaten 60 Sozialstunden Freizeitarbeiten abzuleisten.

Um eine Vorstellung über die Härte der ausgesprochenen Sanktionen zu bekommen, lohnt sich ein kurzer Blick auf die möglichen Strafen im Jugendstrafrecht. Während im Erwachsenenstrafrecht die Sanktionen in der jeweiligen Strafnorm determiniert sind (Geld- oder Freiheitsstrafe) sieht das Jugendgerichtsgesetz drei Gruppen möglicher Rechtsfolgen vor:

Erziehungsmaßregeln

Die Erziehungsmaßregeln der §§ 9 ff. JGG, die die mildeste Sanktionsform darstellen, sind die Erteilung von Weisungen gem. § 10 JGG und die Hilfe zur Erziehung gem. § 12 JGG. Der – nicht abschließende – Katalog für Weisungen gem. § 10 JGG sieht dabei beispielsweise vor, dass der Richter dem Jugendlichen auferlegen kann:

Im Rahmen der Hilfe zur Erziehung gem. § 12 JGG kann der Richter einen Erziehungsbeistand auferlegen oder die Unterbringung in einer betreuten Wohnform anordnen.

Zuchtmittel

Die Zuchtmittel sind die zweite Stufe der Sanktionen im Jugendstrafrecht und dienen schon eher der Bestrafung, wobei grundsätzlich auch hier der pädagogische Erziehungsgedanke im Vordergrund steht. Sie sollen aber – im Gegensatz zu den Erziehungsmaßregeln – insbesondere das Unrechts- und Verantwortungsgefühl des Jugendlichen schärfen. Nach § 13 JGG ahndet der Richter die Straftat mit Zuchtmitteln, wenn dem Jugendlichen „eindringlich zum Bewusstsein gebracht werden muss, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat“ aber noch keine Jugendstrafe geboten ist.

Zuchtmittel sind dabei die Verwarnung gem. § 14 JGG, die Auflagen gem. § 15 JGG und der Jugendarrest gem. § 16 JGG. Durch die Verwarnung soll dem Jugendlichen das Unrecht der Tat eindringlich vom Richter vor Augen gehalten werden.

Das häufigste Zuchtmittel ist die Erteilung von Auflagen. Der Richter kann dem Jugendlichen beispielsweise auferlegen:

Das eindringlichste Zuchtmittel ist der Jugendarrest. Jugendarrest ist in den Formen Freizeitarrest, Kurzarrest und Dauerarrest möglich. Der Freizeitarrest wird für die wöchentliche Freizeit des Jugendlichen verhängt und auf eine oder zwei Freizeiten bemessen. Unter einer Freizeit wird meist das Wochenende verstanden, weshalb auch oft von Wochenendarrest gesprochen wird. Kurzarrest wird statt des Freizeitarrests verhängt, wenn der zusammenhängende Vollzug aus Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint und weder die Ausbildung noch die Arbeit des Jugendlichen beeinträchtigt werden. Er kann bis zu vier Tage verhängt werden. Der Dauerarrest beträgt zwischen einer und vier Wochen.

Jugendstrafe

Die Jugendstrafe ist die schwerste Sanktionsform des Jugendstrafrechts. Es handelt sich um die klassische Freiheitsstrafe wie im Erwachsenenstrafrecht. Sie darf allerdings nur unter engen Voraussetzungen verhängt werden. Gem. § 17 Abs. 2 JGG darf der Richter sie insbesondere nur dann anordnen, wenn entweder

Als schädliche Neigungen sind anlagebedingte oder durch unzulängliche Erziehung oder Umwelteinflüsse bedingte Mängel zu verstehen, die die Gefahr begründen, dass der Jugendliche ohne längere Gesamterziehung durch weitere Straftaten auffällig werden wird. Die frühere Begehung von Straftaten ist dabei grundsätzlich als ein für das Vorliegen von schädlichen Neigungen sprechendes Anzeichen anerkannt. Somit scheidet die Annahme schädlicher Neigungen in der Regel bei Ersttätern aus, aber auch bei Taten, die durch Konflikt- oder Notsituation motiviert sind.

Die Schwere der Schuld bemisst sich nach dem Gewicht der Tat und der in der Persönlichkeit des Täters begründeten Beziehung zu ihr. Entscheidend ist die innere Tatseite, also inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Jugendlichen oder Heranwachsenden in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Auch wenn dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat keine selbstständige Bedeutung zukommt, wird die Schwere der Schuld regelmäßig bei Tötungsdelikten oder Delikten mit Todesfolge möglicherweise gegeben sein.

Die Jugendstrafe beträgt mindestens 6 Monate, das Höchstmaß 5 Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als 10 Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß 10 Jahre.

Weiterer Verlauf des hiesigen Verfahrens

Nach Mandatierung holte Rechtsanwalt Stern sodann umgehend die Ermittlungsakten auf der Geschäftsstelle ab. Beim Durcharbeiten der Akten erkannte Rechtsanwalt Stern, dass die Beweislage eindeutig war. Schließlich gab es nicht nur Zeugen, die das gesamte Geschehen beobachtet hatten, sondern auch erhebliche Widersprüche in den polizeilichen Vernehmungen der Beschuldigten. Überdies war das Verhalten unseres Mandanten gegenüber dem Amtsgericht teilweise nicht angemessen.

Nach Einlegung der Berufung, die ein Rechtsmittel zur Überprüfung einer erstinstanzlichen Gerichtsentscheidung, in diesem Fall des Amtsgerichts Tiergarten, darstellt, entschloss sich Rechtsanwalt Stern daher, den im hiesigen Verfahren zuständigen Richter telefonisch zu kontaktieren und anzuregen, die Verwarnung aufzuheben und weniger Sozialstunden im Gegenzug für ein Geständnis zu erteilen. Der Richter sagte dies zu. Entsprechend wurde in der Berufungshauptverhandlung entschieden. Mithin erhielt unser Mandant eine Sanktion auf der niedrigsten Stufe.

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Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit beruflicher Tätigkeit als Fliesenleger

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, durch neun selbstständige Handlungen den Finanzbehörden unrichtige Angaben gemacht und dadurch Steuern verkürzt zu haben. Hierdurch soll er sich gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO strafbar gemacht haben.

Nach Erhalt eines Anhörungsschreibens des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen Berlin wandte sich unser Mandant an Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern. Da sich unser Mandant zu dem Tatvorwurf einlassen wollte, verabredete Rechtsanwalt Stern telefonisch einen Vernehmungstermin. Sein Ziel war es, dass die Finanzbehörde das Verfahren gemäß § 153a Abs. 1 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage einstellt, um einen Eintrag in das Bundeszentralregister sowie Führungszeugnis und Problemen mit dem Gewerbeamt zu verhindern.

Rechtsanwalt Stern nahm persönlichen Kontakt zum Entscheidungsträger des Finanzamts im hiesigen Verfahren auf und vereinbarte einen Vernehmungstermin, zu dem er unseren Mandanten begleitete.

Unser Mandant erklärte, er habe Betriebseinnahmen wegen unsachgemäßer Buchführung teilweise nicht erklären können. Er habe seine Buchhaltung selbst gefertigt. In einigen Fällen habe er per E-Mail an die Auftraggeber Rechnungen als PDF-Dateien versandt, diese nicht ausgedruckt und vermutlich nicht auf dem Computer gespeichert.

Rechtsanwalt Stern regte an, das Verfahren vor diesem Hintergrund gemäß § 153a Abs. 1 StPO einzustellen. Die Behörde stimmte diesem Vorschlag zu und stellte das Verfahren ein.

Unser Mandant hat seine Buchhaltung mittlerweile in professionelle Hände gegeben.

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Versuchter bandenmäßiger Diebstahl mit Waffen und Sachbeschädigung – Bewährungsstrafe

Unserem georgischen Mandanten wurde mit Strafbefehl vom Amtsgericht Deggendorf in Bayern vorgeworfen, versucht zu haben, mit drei Bekannten einen Zigarettenautomaten gewaltsam mit einer Brechstange aufzubrechen, um daraus Zigaretten und Bargeld im Wert von ca. 1.617,00 Euro zu entwenden. Die Beute wurde nicht erlangt, es entstand allerdings erheblicher Sachschaden am Automaten.

Unser Mandant war im hiesigen Verfahren festgenommen und in Untersuchungshaft verbracht worden, da er in Deutschland keinen festen Wohnsitz hat und über keine sozialen Bindungen verfügt. Es bestand somit der Haftgrund der Fluchtgefahr, da unser Mandant aus Sicht der Staatsanwaltschaft jederzeit die Möglichkeit hatte, nach Georgien zurückzukehren, ohne sich dem weiteren Verfahren zu stellen.

Nach der Inhaftierung beauftragte eine Angehörige unseres Mandanten Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit der Verteidigung. Nach der Akteneinsicht konnte Rechtsanwalt Stern die für und gegen unseren Mandanten sprechende Beweislage verlässlich beurteilen. Der Mandant war schon zuvor in ähnlichen Zusammenhängen mit denselben Mitbeschuldigten aufgefallen.  Rechtsanwalt Stern entschloss sich, mit der Staatsanwaltschaft ein Telefonat zu führen, um die Untersuchungshaft schnellstmöglich zu beenden. In diesem einigten sich beide die auf die im Strafbefehl verhängte Bewährungsstrafe. Zwar hätte man in einer Hauptverhandlung den Vorwurf der bandenmäßigen Begehung streitig verhandeln können. Da unser Mandant aber selbst gefährliche Werkzeuge mit sich geführt hatte, betrug die Mindeststrafe ohnehin 6 Monate. Angesichts der jedenfalls gemeinschaftlichen Begehung und der Voreintragungen drängte sich die Annahme eines minderschweren Falls nicht auf.

Unser Mandant wurde umgehend aus der Haft entlassen und ist nun vorerst zurück in Georgien.

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Versuchter gemeinschaftlicher Diebstahl im besonders schweren Fall (Geldautomat) – 10 Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung

Unserem erheblich vorbestraften Mandanten, der bereits einen Großteil seines Lebens im Gefängnis verbracht hat, wurde vorgeworfen, gemeinsam mit zwei weiteren Bekannten nachts in eine Bank in Sachsen-Anhalt eingebrochen zu sein. Sie sollen mithilfe einer Brechstange zunächst das an der Straßenseite des Gebäudes befindliche Fenster aufgehebelt haben und seien auf diese Weise in das Gemeindebüro gelangt. Vom Gemeindebüro aus hätten sie durch eine nicht verschlossene Tür einen kleinen Flur erreicht und eine dünne Sperrholztür eingetreten, wodurch sie in die von der Bank genutzten Räumlichkeiten gelangt sein sollen. Hier hätten die drei eine zum Büro der Bank führende Tür aufgebrochen und versucht, ein Loch in die Wand zu schlagen, hinter der sich nach ihrer Vorstellung der Raum befunden habe, in den die Rückseite des Geldautomaten hineingeragt habe. Sie hätten beabsichtigt, den Geldautomaten an seiner Rückseite mithilfe einer hydraulischen Presse aufzuhebeln und das in dem Automaten befindliche Geld an sich zu nehmen.

Allerdings sei dieses Vorhaben gescheitert, da die Schläge gegen die Wand eine derart laute Geräuschentwicklung zur Folge gehabt hatten, dass eine gegenüber auf der anderen Straßenseite in einem Einfamilienhaus bei offenem Fenster schlafende Frau auf das Geschehen aufmerksam geworden sei und die Polizei gerufen habe. Gleichzeitig sei die akustische Alarmanlage ausgelöst worden, was auch die drei Männer gehört haben sollen, sodass sie das Gebäude schnellstmöglichst verlassen hätten und davongefahren seien.

Auf ihrer Flucht sei ihnen ein über den gescheiterten Einbruchsdiebstahl informiertes Polizeifahrzeug entgegengekommen. Als die Polizeibeamten den Pkw mit den drei Insassen erblickt haben, habe ein Beamter das eingeschaltete Blaulicht auf den Streifenwagen gesetzt, um den Fahrzeugführer auf eine bevorstehende Verkehrskontrolle hinzuweisen.

Als sich einer der beiden Polizeibeamten bis auf eine Entfernung von etwa einer Fahrzeuglänge genähert haben soll, habe der Fahrer das Gaspedal des mit einem Automatikgetriebe ausgerüsteten Fluchtautos voll durchgetreten und sei auf den Polizisten zugefahren, der nur durch einen schnellen Ausfallschritt zur Seite verhindert habe, von dem Fahrzeug erfasst und verletzt zu werden.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern holte sich unverzüglich die Ermittlungsakten aus Sachsen-Anhalt und besprach die Beweislage mit dem Mandanten.

Rechtsanwalt Stern erklärte, dass er mit dem im hiesigen Verfahren zuständigen Richter einen Deal mit dem Ziel einer Bewährungsstrafe schließen möchte. Anderenfalls müsse unser Mandant mit einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung rechnen.

In der Hauptverhandlung wurden rasch Verständigungsgespräche geführt.

Im Ergebnis wurden unser Mandant und sein Bekannter zu einer Bewährungsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Der Fahrer des Fluchtautos wurde dagegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten auf Bewährung verurteilt.

Unser Mandant war über den Ausgang des Verfahrens sehr erleichtert, dass sich seine bereits verbüßten langen Freiheitsstrafen nicht nachteilig auf das Verfahrensergebnis ausgewirkt haben.

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Schwarzfahren, Betrug und Urkundenfälschung – Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten Schwarzfahren vorgeworfen. Des Weiteren wurde ihm vorgeworfen, sich in das Kundencenter der BVG im Berliner Ostbahnhof begeben zu haben und dort einem Mitarbeiter eine manipulierte Fahrkarte „Berlin-Ticket S“ vorgelegt zu haben, um sich das erhöhte Beförderungsentgelt in Höhe von 60,00 Euro zu ersparen. Dem Mitarbeiter sei jedoch eine Veränderung der händisch eingetragenen berlinpass-Nummer aufgefallen, welche durch spätere kriminaltechnische Untersuchung seitens der Polizei bestätigt worden sei.

Hierdurch soll sich unser Mandant neben dem Erschleichen von Leistungen nach § 265a Abs. 1 StGB auch wegen Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB und Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Rechtsanwalt Stern nahm sogleich Akteneinsicht und verfasste umgehend eine Stellungnahme an das Amtsgericht.

In dieser schilderte er, dass erhebliche Zweifel an einem strafrechtlich vorwerfbaren Verhalten bestehen. Unser Mandant habe sich seit Beginn der Covid-19-Pandemie im März 2020 im Besitz eines berlinpasses befunden. Dieser sei bis Ende März 2021 gültig gewesen.

Mit dem berlinpass können Berlinerinnen und Berliner, die wenig oder gar kein Einkommen haben, viele Angebote der Stadt vergünstigt oder sogar kostenlos nutzen, zum Beispiel:

  • Busse und Bahnen (BVG, S-Bahn, Tram, DB Regio),
  • Theater, Konzerte oder
  • Bibliotheken

Während der Covid-19-Pandemie wurden Übergangsregelungen zum berlinpass getroffen, die im Übrigen vor dem Hintergrund der aktuellen Situation im Zusammenhang mit den Geflüchteten aus der Ukraine aufgrund der starken Beanspruchung der Leistungsstellen auch vorerst bestehen bleiben. Somit war und ist der Erwerb des Berlin-Ticket S auch weiterhin mit einem abgelaufenen berlinpass möglich. In diesen Fällen kann unverändert die berlinpass-Nummer auf dem Berlin-Ticket S eingetragen werden. Die Vorlage eines aktuellen Leistungsbescheides ist hier nicht erforderlich, vgl. die Angaben auf der Internetpräsenz der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales: https://www.berlin.de/sen/soziales/soziale-sicherung/berlinpass/.

Rechtsanwalt Stern erklärte, dass unser Mandant bereits seit Beginn der Covid-19-Pandemie einen berlinpass besitze und dieser daher schon stark abgenutzt sei. Insbesondere sei die untere rechte Ecke, auf der auch die Kartennummer verzeichnet ist, geknickt, wodurch die Zahlen sehr schlecht lesbar seien. Aufgrund dessen seien unserem Mandanten bei der handschriftlichen Eintragung der berlinpass-Nummer Schreibfehler unterlaufen, die er korrigiert habe. Unserem Mandanten sei dabei nicht bewusst gewesen, dass er hierdurch den Eindruck erwecken könnte, dass er seinen Fahrschein gefälscht habe.

Das Amtsgericht folgte der Ansicht von Rechtsanwalt Stern insoweit, dass es das Verfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und unseres Mandanten ohne Auflagen einstellte, weil die Schuld als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Somit gilt unser Mandant weiterhin als unschuldig. Unser Mandant war über den Ausgang des Strafverfahrens sehr glücklich.  

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Betäubungsmittelbesitz – Einstellung gemäß § 31a BtMG

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, Cannabis und einen Blister mit Tabletten Alprazolam versteckt in einer Schachtel Zigaretten im Besitz gehabt zu haben. In Berlin wäre das kein Problem, das Verfahren spielte jedoch in Bayern.

Nachdem unserem Mandanten telefonisch der Tatvorwurf des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eröffnet wurde, kontaktierte er umgehend Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern.

Dieser empfahl unserem Mandanten, zunächst keine Angaben zum Sachverhalt zu machen, und verschaffte sich umgehend die Ermittlungsakte. Rechtsanwalt Stern kontaktierte daraufhin den für dieses Verfahren zuständigen Staatsanwalt und regte telefonisch das Absehen von der Verfolgung gemäß § 31a Abs. 1 BtMG an.

Nach dem besonders praxisrelevanten § 31a BtMG kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

Maßgeblich ist hierbei also, ob eine geringe Menge im Sinne der Vorschrift vorliegt. Das wird in den Bundesländern sehr unterschiedlich gesehen. Teilweise wurden Verfügungen oder Richtlinien, insbesondere für die geringe Menge an Cannabis, erlassen.

Während es beispielsweise in Berlin grundsätzlich noch zu einer Einstellung bei einer Cannabis-Menge bis zu 10 g kommt, wird in Bayern bei Ersttätern – in der Regel – bei bis zu 6 g Cannabis von der Verfolgung abgesehen.

Nach einem langen und interessanten Telefonat über die unterschiedlichen Strafbedürfnisse in Preußen und im Freistaat schloss sich der Staatsanwalt der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren ein.

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Bandenmäßiges Handeltreiben mit BtM in nicht geringer Menge – Bewährungsstrafe

Unserem Mandanten wurde mit einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, sich mit drei Freunden zusammengeschlossen zu haben, um in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen fortlaufend und arbeitsteilig auf Dauer in größerem Umfang Betäubungsmittel, insbesondere Kokain und Marihuana, in Berlin gewinnbringend zu verkaufen. Während seine mitangeklagten Freunde die Organisatoren für die Beschaffung und Verteilung der Betäubungsmittel gewesen sein sollen, habe unser Mandant als sogenannter Bunkerhalter seine Wohnung zur Lagerung und Portionierung der Betäubungsmittel zur Verfügung gestellt. Auch sollen aus der Wohnung heraus Betäubungsmittel verkauft worden sein.

Die Staatsanwaltschaft klagte zur Strafkammer an, da aus ihrer Sicht da eine Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren für alle Angeklagten erwartet wurde. Während gegen zwei Mitangeklagte Untersuchungshaft angeordnet wurde, befand sich unser Mandant auf freiem Fuß.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern führte einige Vorgespräche mit der zuständigen Kammer und äußerte Zweifel, dass das bandenmäßige Begehen der vorgeworfenen Tat nachzuweisen sei. Der Mandant hatte großes Glück, dass für ihn eine besonders rechtsstaatliche und sorgsam prüfende Kammer zuständiger war. Die Strafkammer eröffnete das Hauptverfahren sodann mit der Maßgabe, dass unserem Mandanten nur noch Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorgeworfen wurde. Der Strafschärfungsgrund des bandenmäßigen Begehens fiel demnach für unseren Mandanten weg.

Die Staatsanwaltschaft vertrat jedoch eine andere Auffassung und legte sofortige Beschwerde ein.

Die Sache kam zum Kammergericht. Da unklar war, wie lange das Kammergericht für die Entscheidung braucht, hatte die Kammer des Landgerichts unseren Mandanten und einen weiteren Mitangeklagten vom Verfahren abgetrennt und neue Hauptverhandlungstermine anberaumt.

Die Hauptverhandlung begann mit der Verlesung der Anklageschrift und der stundenlangen Inaugenscheinnahme mehrerer Bände mit Fotos, die die Tat belegen sollte. Am zweiten Hauptverhandlungstag erschien jedoch eine Schöffin nicht, sodass das Verfahren ausgesetzt wurde. In diesem Fall muss die Hauptverhandlung von Anbeginn an neu durchgeführt werden. Alles, was bis dahin verhandelt worden ist, muss wiederholt werden.

Allerdings scheiterte auch der zweite Versuch einer Hauptverhandlung, da sich unser Mandant nun im Krankenhaus befand.

Die nächste anberaumte Hauptverhandlung konnte dann glücklicherweise wie geplant stattfinden. Unser Mandant wurde wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Bewährungsstrafe verurteilt, der Mitangeklagte in dem abgetrennten Verfahren dagegen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe, also ohne Bewährung. Auch die anderen beiden Mitangeklagten wurden zu längeren Haftstrafen ohne Bewährung verurteilt.

Unser Mandant war über den Ausgang des Verfahrens sehr erleichtert.

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Widerstand gegen und tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte – Einstellung gemäß § 153a Abs. 1 StPO gegen Zahlung einer geringen Geldauflage

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, der Aufforderung einer BVG-Mitarbeiterin – nachdem diese festgestellt haben will, dass unser Mandant ohne gültigen Fahrausweis für sein Fahrrad die U-Bahn genutzt habe – den Zug zu verlassen, nicht nachgekommen zu sein. Dementsprechend seien Polizeibeamte als Unterstützung dazu gekommen. Gegen die polizeilichen Maßnahmen, welche aufgrund des fehlenden gültigen Fahrausweises für sein Fahrrad angeordnet worden sein sollen, habe unser Mandant sodann Widerstand in Form körperlicher Gewalt geleistet.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern holte sich unverzüglich die Ermittlungsakten von der zuständigen Geschäftsstelle und regte in einem ausführlichen Schriftsatz die Verfahrenseinstellung an.

Rechtsanwalt Stern schilderte, dass sich unser Mandant zu Unrecht beschuldigt gefühlt habe. Er hatte über ein digitales Ticket für sein Fahrrad verfügt. Unser Mandant war der Ansicht, dass somit kein Anfangsverdacht eines Erschleichens von Leistungen gemäß § 265a StGB vorliege. Hierfür sprach ex post auch, dass die BVG das zivilrechtliche Verfahren über die Erhebung eines erhöhten Beförderungsentgelts gegen Zahlung einer Bearbeitungsgebühr von 7 Euro eingestellt hatte. Hätte unser Mandant keine Fahrkarte gehabt, wäre die BVG hierzu – zumal angesichts der verfahrensgegenständlichen Umstände – sicherlich nicht bereit gewesen.

Zudem teilte Rechtsanwalt Stern mit, dass die Gewaltanwendung insbesondere des Polizeibeamten, ein Faustschlag in die rechte Gesichtshälfte, kaum gerechtfertigt erscheine.

Rechtsanwalt Stern beantragte die Verfahrenseinstellung. Die Staatsanwaltschaft entschied antragsgemäß.

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Vorwurf: Erwerb eines Präparats einer artgeschützten Elster – Einstellung gemäß § 153a Abs. 1 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, ein Präparat einer artgeschützten Elster über die Internetplattform eBay rechtswidrig erworben zu haben. Hierdurch soll er sich nach § 71a Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG strafbar gemacht haben.

Nach Erhalt einer polizeilichen Vorladung bat uns der Mandant um rechtliche Hilfe und Unterstützung. Wir rieten ihm grundsätzlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Zudem beantragten wir unmittelbar nach Kontaktaufnahme mit unserem Mandanten Einsicht in die Ermittlungsakten.

Rechtsanwalt Stern kontaktierte daraufhin die in der Ermittlungsakte vermerkte Staatsanwaltschaft in Nordrhein-Westfalen. Diese teilte Rechtsanwalt Stern mit, dass das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Berlin abgegeben werde, da unser Mandant in Berlin wohnt. Somit nahm Rechtsanwalt Stern umgehend Kontakt mit der Staatsanwaltschaft Berlin auf.

Rechtsanwalt Stern erklärte, dass sich unser Mandant nicht einlassen werde. Er regte vor diesem Hintergrund an, das Verfahren gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen. Die Staatsanwaltschaft stimmte dem zu. Unser Mandant zahlte einen niedrigen Betrag an den Naturschutzbund Deutschland. Daraufhin wurde das Verfahren eingestellt.

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