Berufung

Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung durch Messerstich in den Oberschenkel – Freispruch vor dem Amtsgericht – Rücknahme der von der Staatsanwaltschaft eingelegten Berufung vor dem Landgericht

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Amtsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, eine andere Person mit einem Messer verletzt zu haben. Dies ist als gefährliche Körperverletzung mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten bedroht.

Dabei soll unser Mandant zunächst vor dem Mehrfamilienhaus des Geschädigten erschienen sein und Gespräche mit einer Zeugin geführt haben. Als schließlich der Geschädigte aufgetreten sein soll, habe unser Mandant diesen aufgefordert, an die Tür zu treten, um mit ihm zu sprechen. Als der Geschädigte dies tat, hätte unser Mandant ein Messer gezogen und dem Geschädigten in den linken Oberschenkel gestochen, wodurch dieser eine Schnittwunde am Oberschenkel und starke Schmerzen erlitten hätte. Hintergrund der Tat sollen Familienstreitigkeiten sein, die zu einem Zeitpunkt nach der hier angeklagten Tat sogar zum Tod des hier Geschädigten geführt hatten.

Zunächst vertrat Rechtsanwalt Stern unseren Mandanten vor dem Amtsgericht. Nach der kritischen Befragung der Hauptbelastungszeugin durch Rechtsanwalt Stern – insbesondere ließ er sie den Sachverhalt vorspielen, was ihr überhaupt nicht gelang – beantragten Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern und der Vertreter der Amtsanwaltschaft einen Freispruch. Die Urteilsverkündung musste aufgrund großen Tumults durch die im Zuschauerraum zahlreich vertretenen Angehörigen des Geschädigten unterbrochen und später auf das Mindestmaß reduziert werden.

Trotzdem legte die Staatsanwaltschaft Berufung gegen das Urteil ein, sodass Rechtsanwalt Stern unseren Mandanten anschließend auch vor dem Berufungsgericht vertrat.

Überraschend legte der Vorgesetzte des Anklageverfassers Berufung gegen das Urteil ein.

Vor Beginn der Verhandlung führte Rechtsanwalt Stern mit der Berufungskammer bereits Gespräche hinsichtlich der Beweislage.

In der Berufungshauptverhandlung wurden dann mehrere Zeugen gehört und kritisch befragt.

Zunächst äußerte sich aber unser Mandant und schilderte den Sachverhalt nach seiner Vorstellung. Dabei räumte er ein, dass er versucht habe, die Tür mit der Schulter zu öffnen, wodurch Risse in der Glasscheibe der Tür entstanden seien. Im Anschluss habe er jedoch den Ort des Geschehens verlassen.

Daraufhin wurde ein Zeuge vernommen. Dieser schilderte, dass unser Mandant den Geschädigten mit einem Messer gestochen hätte. An den genauen Geschehensablauf und die Stelle der Verletzung konnte er sich jedoch nicht mehr erinnern.

Eine weitere Zeugin der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht konnte aufgrund ihrer Abwesenheit nicht befragt werden. Stattdessen wurde ihre Aussage verlesen. Auch diese trug nicht zu einer Sachverhaltsrekonstruktion bei.

Die Erstversorgerin des Geschädigten und ein am Tatort die Zeugen vernehmender Polizeibeamter konnte sich während der Berufungshauptverhandlung nicht mehr daran erinnern, in welcher Reihenfolge ihm der Sachverhalt geschildert wurde.

Nach den Zeugenvernehmungen wurde die Hauptverhandlung kurz unterbrochen. Anschließend erklärte die Staatsanwaltschaft, dass sie die Berufung zurücknehmen wolle.  Dem stimmte Rechtsanwalt Stern zu.

Damit erwuchs der Freispruch in Rechtskraft.

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Erneute Bewährungsstrafe nach einschlägigem Bewährungsbruch in der Berufungshauptverhandlung

Unserem Mandanten wurde durch die Staatsanwaltschaft vorgeworfen, einen Paketzusteller mit der Faust so heftig gegen den Brustkorb geschlagen zu haben, dass dieser bewusstlos zusammenbrach. Hintergrund der Tat soll ein Streit darüber gewesen sein, dass der Paketzusteller vor dem Restaurant unseres Mandanten geparkt und so den Zugang zum Restaurant blockiert hatte.

In der ersten Instanz, in der nicht Rechtsanwalt Stern, sondern ein örtlicher Zivilrechtler,  mandatiert war, wurde unser Mandant hierfür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die nicht zur Bewährung ausgesetzt worden war. Hintergrund der harten Rechtsfolge war, dass der Mandant unmittelbar vor der Tat bereits zweimal verurteilt worden war – einmal wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, einmal wegen tätlichen Angriffs auf einen Notarzt, der ebenfalls auf dem Restaurantparkplatz geparkt hatte, um rasch zu einem in Not befindlichen Menschen zu gelangen. Für diese Tat hatte der Mandant eine Bewährungsstrafe von 8 Monaten erhalten. Die aktuelle Tat wurde innerhalb der Bewährungszeit begangen.

Dass in der ersten Instanz versucht worden war, streitig zu verhandeln, verwunderte Rechtsanwalt Stern. Nach Aktenlage konnte die Polizei eine frische Verletzung am Oberkörper des Paketzustellers fotografisch dokumentieren. Auch andere Zeugen hatten den Schlag gesehen und der Mandant hatte eine Krankschreibung von einer Woche und einen Arztbericht zur Akte gereicht.

Nach Mandatsübernahme riet Rechtsanwalt Stern unserem Mandanten eindringlich, die Strategie zu ändern. In der Berufungshauptverhandlung entschuldigte sich unser Mandant und zahlte dem Geschädigten ein symbolisches Schmerzensgeld. Rechtsanwalt Stern argumentierte zudem, dass unser Mandant erheblich unter Druck gestanden hatte, weil das Restaurant nur wenig Gewinn abwarf und auf jeden Kunden angewiesen war. Überdies konnte er in der Zeugenvernehmung des Geschädigten herausarbeiten, dass unser Mandant den Zeugen in der Vergangenheit schon einmal aufgefordert hatte, nicht auf dem Parkplatz vor dem Restaurant zu parken.

Die neue Strategie überzeugte Staatsanwaltschaft und Gericht mit der Folge, dass nunmehr auf eine Bewährungsstrafe erkannt werden konnte. Unser Mandant war sehr erleichtert hierüber und nahm das Urteil sofort an. Auch die Ehefrau und die drei minderjährigen Kinder des Mandanten freuten sich.

Im Falle der Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe wäre auch die Bewährung aus dem Urteil wegen des Angriffs auf den Notarzt widerrufen worden. Unser Mandant hätte dann für ein Jahr ins Gefängnis gehen müssen.

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Vorwurf der versuchten gefährlichen Körperverletzung – Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung im Berufungsverfahren

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Amtsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, in einem Treppenhaus seinen Nachbarn geschubst zu haben. Auf die Aufforderung dies zu unterlassen, hätte unser Mandant ein mitgeführtes Küchenmesser gezogen und versucht den Zeugen zweimal in den Hals und einmal in den Oberkörper zu stechen. Dem Zeugen sei es jedoch gelungen auszuweichen und unseren Mandanten zu Boden zu bringen. Dabei habe dieser in Verletzungsabsicht mit einem Ladegerät auf den Hinterkopf des Zeugen geschlagen. Unser Mandant habe sich wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 224, 22, 23 StGB strafbar gemacht.

Zunächst wurde unser Mandant in erster Instanz zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt. Hintergrund war eine immense strafrechtliche Vorbelastung unseres Mandanten einschließlich einiger Zeit im Gefängnis.

Gegen dieses Urteil legte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Berufung ein und erarbeitete anschließend eine Verteidigungsstrategie für die Verhandlung am Landgericht. Auch bereitete Rechtsanwalt Stern unseren Mandanten auf seine Aussage im Rahmen des Prozesses vor und besprach den Sachverhalt mit dem Vorsitzenden Richter der Berufungskammer am Landgericht.

Während der Berufungsverhandlung entschuldigte sich unser Mandant zunächst für sein Verhalten und ließ sich anschließend zu der ihm vorgeworfenen Tat geständig ein.

Überdies berichtete unser Mandant von seiner psychotherapeutischen Behandlung und seiner Teilnahme an einem umfangreichen Programm der „Freien Hilfe Berlin e.V.“ zur Strafaufarbeitung. Die Veranstaltungen finde alle zwei Wochen statt und behandle schwerpunktmäßig die gestörte Impulskontrolle unseres Mandanten.

Zudem schilderte Rechtsanwalt Stern, dass unser Mandant und seine Mitbewohnerin eine Selbsthilfegruppe zur Strafaufarbeitung und zur psychischen Stabilisierung gegründete hatten, die im Wesentlichen verhaltenstherapeutisch ausgerichtet sei. Meist praktizierten die Teilnehmer autogenes Training und erlernen empathisches Verhalten mit Hilfe von Rollenspielen.

Abschließend trug unser Mandant vor, dass er auch nach Ende der Verhandlung sein Programm zur Gewaltprävention fortsetzen wolle.

Nach Abschluss der Beweisaufnahme beantragte Rechtsanwalt Stern eine Bewährungsstrafe und regte die Teilnahme des Mandanten an einem Anti-Aggressionstraining an. Das Gericht entschied glücklicherweise wie von Rechtsanwalt Stern beantragt.

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Abgabe von Kokain an Minderjährige – Bewährungsstrafe in der Berufungsinstanz

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, an drei 15jährige Jungen Kokain abgegeben zu haben, um sich gemeinsam einen schönen Abend zu machen. Die Abgabe von Betäubungsmitteln von einem über 21Jährigen an einen unter 18Jährigen bzw. die Überlassung zum unmittelbaren Verbrauch ist gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG ein Verbrechen und wird als solches mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Vor dem Amtsgericht – Schöffengericht – wurde der Mandant von einem Rechtsanwalt vertreten, der nur selten in Strafverfahren tätig ist. Als eine Verfahrensverständigung misslang, verurteilte ihn das Amtsgericht – auch aufgrund erheblicher strafrechtlicher Vorbelastung – zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Bewährung. Er selbst als auch die Staatsanwaltschaft legten gegen das Urteil Berufung ein. Mit dem Ziel eines Anwaltswechsels kam unser Mandant in die Strafrechtskanzlei Stern | Strafrecht in Berlin-Friedrichshain.

Rechtsanwalt Stern ließ sich vom Mandanten sehr ausführlich schildern, wie es zu der Tat gekommen war. Eine besondere Rolle spielte dabei ein persönlichkeitsveränderndes Medikament, das der Mandant zur Tatzeit aufgrund einer chronischen Erkrankung nehmen musste, aber mittlerweile ausgeschlichen werden konnte. Zudem schilderte der Mandant seine aktuelle, sehr erfreuliche berufliche Situation und sprach auch über sein Ehrenamt.

Mit diesen Informationen suchte Rechtsanwalt Stern den für die Berufung zuständigen Richter auf und besprach mit diesem den Fall. Die Berufungshauptverhandlung war in der Folge von sehr viel Wohlwollen getragen. Das Berufungsgericht – das Landgericht Berlin – setzte die Strafe nach der nur eintägigen Hauptverhandlung zur Bewährung aus. Gegen diese Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft, die in ihrem Plädoyer eine Freiheitsstrafe von über zweieinhalb Jahren verlangt hatte, Revision ein. Sie warhiermit aber nicht erfolgreich.

Somit konnten wir unserem Mandanten eine zweijährige Strafhaft ersparen, worüber sich unser Mandant äußerst erleichtert zeigte.

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Verfahrenseinstellung vor dem Landgericht nach Freiheitsstrafe in erster Instanz

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, gemeinsam mit seinem Bruder einen Handwerker außerhalb eines Parks in einer brandenburgischen Kleinstadt mit einem Stock verprügelt zu haben. Zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht erschien mein Mandant, der nur schlecht Deutsch spricht, ohne Verteidiger. Das Gericht glaubte den Zeugen, die genau wie der Geschädigte angegeben hatten, von den Jungs verprügelt worden zu sein. Unser Mandant wurde zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Nun nahm er Kontakt mit der Rechtsanwaltskanzlei Stern | Strafrecht auf.

Rechtsanwalt Stern nahm Akteneinsicht und stellte fest, dass der Geschädigte im Laufe des Verfahrens fünf unterschiedliche Versionen des Geschehens vorgetragen hatte. Zudem lud Rechtsanwalt Stern unseren Mandanten zu einem ausführlichen Gespräch in die Kanzlei ein, in dem sehr detailliert erörtert wurde, an welchen Geschehensablauf sich unser Mandant noch erinnern konnte. Insbesondere erklärte unser Mandant, dass die Aggressionen von dem Bauarbeiter ausgegangen seien und die Jungs lediglich bemüht gewesen seien, den Bauarbeiter am Ort des Geschehens zu halten, um die Aggressionen selbst zur Anzeige bringen zu können. Dies hatte unser Mandant in der ersten Verhandlung vor dem Amtsgericht noch nicht vorgetragen. Zudem konnte Rechtsanwalt Stern anhand einer Einsicht in Kartenmaterial feststellen, dass die Zeugen aufgrund baulicher Gegebenheiten das ursprüngliche Geschehen gar nicht wahrgenommen haben konnten.

In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Potsdam musste Rechtsanwalt Stern nicht nur die rechtlichen Interessen unseres Mandanten, sondern auch die seines Bruders im Blick behalten, dem im Falle einer neuerlichen Verurteilung wegen dieser und weiterer Taten ein Dauerarrest gedroht hätte.

Es waren insgesamt vier Hauptverhandlungstermine, ein Ablehnungsgesuch und die Feststellung, dass sich unser Mandant mit seinem Dolmetscher nur unzureichend verständigen konnte, nötig, bis sich alle Beteiligten auf eine Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer geringen Geldauflage einigen konnten.

Unser Mandant und sein Bruder waren sehr glücklich, dass sie nun nicht als vorbestraft gelten, was positive Auswirkungen auf ihren ausländerrechtlichen Status haben wird. Eine siebenmonatige Freiheitsstrafe wäre eine hohe Bürde gewesen.

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