3025 Seiten Text hat das Oberlandesgericht produziert, um das Urteil gegen Beate Zschöpe und die Mitangeklagten zu begründen. Und es hat sich Zeit gelassen: Nach einem Bericht des Spiegel wäre am Mittwoch Fristablauf gewesen. Die Urteilsverkündung liegt nun 93 Wochen zurück.
Nach § 275 StPO muss das Urteil spätestens 5 Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht werden. Diese Frist verlängert sich jedoch zum Teil erheblich, wenn mehr als drei Tage verhandelt worden ist.
Zwei Wochen Verlängerung gibt es ab einer Verhandlungsdauer von mindestens vier Tagen und wenn die Hauptverhandlung länger als 10 Hauptverhandlungstage gedauert hat, gibt es für jeden begonnenen Abschnitt von zehn Hauptverhandlungstagen weitere zwei Wochen Zuschlag.
Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 22. Januar 2020 – 5 StR 407/19 die beiden Angeklagten wegen Totschlags in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit besonders schwerem sexuellen Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person zu Freiheitsstrafen von dreizehn und vierzehn Jahren verurteilt.
Nach den Urteilsfeststellungen töteten die stark alkoholisierten und daher in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkten Angeklagten den als Sänger der Band „Squeezer“ (Blue Jeans) bekannten Musiker und Moderator Jim R. im Januar 2016 in einem Berliner Hostel mit brutalen Schlägen und Tritten. Tatmotiv waren Wut und Empörung der Angeklagten darüber, dass ihnen ihr Zimmergenosse sexuelle Avancen gemacht hatte.
Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerinnen verworfen, weil die Überprüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler ergeben hat. Dies gilt insbesondere für die Bewertung der Tat als besonders schweren Fall des Totschlags (§ 212 Abs. 2 StGB), für den das Gesetz die gleiche Strafe wie für Mord vorsieht, nämlich die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe vorsieht. Das Landgericht hat insofern zulasten der Angeklagten rechtsfehlerfrei vor allem auf die brutale und erniedrigende Penetration des bewusstlosen Opfers abgestellt. Die Verneinung des Mordes durch das Landgericht unter dem Aspekt der niedrigen Beweggründe (§ 211 StGB) hat der 5. Strafsenat rechtlich ebenfalls nicht beanstandet. Insbesondere hat das Landgericht bedacht, dass ein allein an die sexuelle Orientierung des Opfers anknüpfendes Motiv als niedrig und die Tat damit als Mord zu bewerten sein kann. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts war dies aber nicht das Hauptmotiv.
Das Oberlandesgericht Celle – 5. Strafsenat, Staatsschutzsenat (Az. 5 StS – 1/18) – hatte im Dezember 2018 einen 42jährigen Syrer wegen Unterstützung der „Jabat al-Nusra“ als einer ausländischen terroristischen Vereinigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt und wegen weiterer Anklagepunkte freigesprochen. Die dagegen vom Angeklagten zum Bundesgerichtshof erhobene Revision blieb – von einer Änderung des Schuldspruchs abgesehen – ohne Erfolg: Der Bundesgerichtshof verwarf am 16. Oktober 2019 (Az. 3 StR 262/19) die Revision des Angeklagte.
Burhoff über den Beschluss des BayObLG vom 02.08.2019 – 201 ObOWi 1338/19, in dem dieses die Anträge auf Beiziehung von Rohmessdaten abweichend vom Verfassungsgerichtshof des Saarlandes und zahlreicher Stimmen in der Literetur, in Übereinstimmung jedoch mit zahlreichen OLGs, darunter insbesondere dem OLG Bamberg, als Beweisermittlungsanträge ansieht, deren Ablehnung regelmäßig nur unter Aufklärungsgesichtspunkten (vgl.§ 244 Abs. 2 StPO bzw. § 77 Abs. 1 OWiG) gerügt werden könne.
Burhoff über den Beschluss des BGH vom 19.09.2019 – 1 StR 235/19, in dem dieser es für revisibel gehalten hat, wenn der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommene Staatsanwalt den Schlussvortrag (Plädoyer) hält und darin auch eine eigene Zeugenaussage würdigt: „Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Staatsanwalt, der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen worden ist, insoweit an der weiteren Wahrnehmung der Aufgaben als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung gehindert, als zwischen dem Gegenstand seiner Zeugenaussage und der nachfolgenden Mitwirkung an der Hauptverhandlung ein unlösbarer Zusammenhang besteht„
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26. November 2019 (2 StR 557/18) zwei Justizvollzugsbedienstete vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung nach Gewährung von Vollzugslockerungen freigesprochen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts Limburg hatten die in unterschiedlichen Justizvollzugsanstalten als Abteilungsleiter im Strafvollzug tätigen Angeklagten einem bereits vielfach wegen Verkehrsdelikten vorbestraften Strafgefangenen offenen Vollzug und dort weitere Lockerungen in Form von Ausgängen gewährt, ihm u.a. aber auferlegt, kein Fahrzeug zu führen. Während eines Ausgangs hatte der Strafgefangene ohne Fahrerlaubnis ein Fahrzeug geführt, war in eine Polizeikontrolle geraten und sodann geflüchtet. Dabei lenkte er trotz eines Rammversuchs durch die Polizei sein Fahrzeug bewusst auf die Gegenfahrbahn einer vierspurigen Bundesstraße und setzte dort seine Flucht als „Geisterfahrer“ fort, wobei ihm nunmehr die Polizei mit zwei Fahrzeugen auf gleicher Fahrbahn folgte. Er stieß mit dem Fahrzeug einer 21jährigen Frau zusammen, die ihren tödlichen Verletzungen erlag. Der Strafgefangene ist wegen dieser Tat u.a. wegen Mordes rechtskräftig zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Das Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) zu Bewährungsstrafen verurteilt. Auf die Revision der Angeklagten hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs dieses Urteil aufgehoben und die Angeklagten freigesprochen.
Nach den rechtsfehlerfrei und umfassend getroffenen Feststellungen waren die Entscheidungen, den Strafgefangenen in den offenen Vollzug zu verlegen und ihm weitere Lockerungen zu gewähren, nicht sorgfaltspflichtwidrig. Vollzugsbedienstete haben bei jeder Entscheidung über vollzugsöffnende Maßnahmen zwischen der Sicherheit der Allgemeinheit einerseits und dem grundrechtlich geschützten Resozialisierungsinteresse eines Strafgefangenen andererseits abzuwägen. Die Angeklagten haben hier auf einer den Landesbestimmungen für den Strafvollzug entsprechenden Entscheidungsgrundlage entschieden; Anlass, weitere Informationen einzuholen, bestand für die Angeklagten hier insoweit nicht. Sie haben – aus der maßgeblichen Sicht zum damaligen Zeitpunkt – alle relevanten für und gegen eine Vollzugslockerung sprechenden Aspekte berücksichtigt und den mit Entscheidungen über Vollzugslockerungen verbundenen Beurteilungsspielraum nicht überschritten.
Ob im weiteren Vollzugsverlauf den gebotenen Kontroll- und Überwachungspflichten ausreichend nachgekommen wurde, musste der Senat nicht entscheiden. Denn eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann nicht in Betracht, wenn das zum Tod führende Geschehen so sehr außerhalb der gewöhnlichen Erfahrung liegt, dass mit ihm nicht gerechnet werden kann oder muss. Der hier vom Landgericht erschöpfend festgestellte Fluchtablauf, bei dem der Strafgefangene auch das Mordmerkmal der Gemeingefährlichkeit verwirklicht hat, war in diesem Rechtssinne nicht vorhersehbar.
Vorinstanz: Landgericht Limburg – Urteil vom 7. Juni 2018 – 5 KLs 3 Js 11612/16
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 22. August 2019 – StB 17/18 auf die sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts dessen Anklage wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und anderer Delikte gegen einen Angehörigen der Bundeswehr Franco A. zu dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zugelassen und das Hauptverfahren vor diesem Gericht eröffnet.
Dem Angeklagten wird vom Generalbundesanwalt zur Last gelegt, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet zu haben. Er soll den Plan gefasst haben, einen Angriff auf das Leben hochrangiger Politiker und Personen des öffentlichen Lebens vorzunehmen. Bei dem geplanten Anschlag habe der Angeklagte den Verdacht in Richtung der in Deutschland erfassten Asylbewerber lenken wollen. Zu diesem Zwecke habe er sich eine Tarnidentität als syrischer Flüchtling zugelegt. Außerdem sei er im Besitz von weiteren Waffen gewesen.
Das Oberlandesgericht hat die Anklage nur teilweise zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Landgericht Darmstadt eröffnet. Den hinreichenden Verdacht der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat hat es verneint, weil der Angeklagte zu einer solchen Tat nicht fest entschlossen gewesen sei. Dies ergebe sich daraus, dass er sie über den Zeitraum von mehr als sechs Monaten nicht begangen habe, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre.
Nach der Entscheidung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs, der zu einem Teil des Verteidigungsvorbringens Nachermittlungen in Auftrag gegeben hatte, die nahezu ein Jahr in Anspruch genommen haben, kann der vom Oberlandesgericht als maßgeblich betrachtete zeitliche Ablauf die im Übrigen gegen den Angeklagten sprechenden Indizien nicht in einem Maße entkräften, dass der hinreichende Tatverdacht entfiele. Dabei kann offen bleiben, ob der Angeklagte tatsächlich unter einer Legende handeln wollte.
Das Oberlandesgericht wird in dieser Sache deshalb nunmehr eine Hauptverhandlung anzuberaumen und durchzuführen haben.
Vorinstanz: Oberlandesgericht Frankfurt – Beschluss vom 7. Juni 2018 – 5 – 2 StE 18/17 -5a- 7/17
Die aktuelle Rechtsprechung des BGH zur Beihilfe ist nicht mehr vorhersehbar. Im Oktober berichteten wir über folgenden Fall:
Am 17. Oktober 2019, 9.15 Uhr findet […] die Revisionshauptverhandlung gegen einen Geflüchteten statt, der gegenüber seinem Schleusern zugesagt haben soll, als männlicher Begleiter, Ansprechpartner und Kontaktperson von zwei ebenfalls nach Griechenland zu schleusenden afghanischen Frauen und deren vier Kindern zu dienen.
Bei der Überfahrt nach Griechenland sei das Boot überladen gewesen und nach stundenlanger Irrfahrt in griechischen Hoheitsgewässern gekentert. Die zwei Frauen und ihre vier Kinder sowie weitere Passagiere des Boots seien ertrunken, der Angeklagte sei hingegen von der griechischen Küstenwache gerettet und später nach Deutschland weitergereist.
Das Landgericht Osnabrück hatte den Angeklagten wegen Beihilfe zum Einschleusen von Ausländern mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die später umgesetzte Zusage, für die Frauen als Begleiter zu fungieren, sei eine Unterstützung des Schleusers der Frauen gewesen.
Tja. Und der BGH hat das tatsächlich gehalten: BGH, Urteil vom 14. November 2019, 3 StR 561/18.
Wir liefern die Urteilsgründe nach, sobald sie veröffentlicht sind.
Burhoff über den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17.09.2019 – 4 StR 150/19, in dem folgende Erwägung des LG kritisiert wird, in der aus einem Schweigen nachteilige Schlüsse gezogen worden waren. Natürlich hatte der BGH jedoch, wie üblich in letzter Zeit, das Beruhen verneint, weil es keine tragende Erwägung gewesen sein soll.
„Zwar begegnet die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägung, der Angeklagte habe sich „weder im Anschluss an seine Verhaftung gegenüber den Beamten De. und D. noch bei der Eröffnung des Haftbefehls auf ein Alibi berufen […] obwohl es sich aus seiner Sicht geradezu aufgedrängt hätte, ein solches sofort nach der Konfrontation mit dem Vorwurf den Beamten und/oder dem Haftrichter zu präsentieren„
Burhoff zum Beschluss des BGH, vom 29.08.2019 – 5 StR 103/19, in dem dieser zum Ausdruck brachte, der Urteil des Landgerichts auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin auch ohne Anwesenheit des Angeklagten in der Revisionshauptverhandlung verwerfen zu wollen. Und zu können.
Strafrechtsblogger zum Beschluss des OLG Köln vom 04. April 2019 zum Aktenzeichen 2 Ws 122/19, wonach die Einwilligung eines Boxers in die durch seinen Gegner voraussichtlich im Rahmen des Boxkampfes zu verursachenden Körperverletzungen unwirksam ist, wenn der Gegner Dopingmittel eingenommen hat.
Udo Vetter listet neue vom Bundeskabinett gerade beschlossene Maßnahmen zum Schutz der Radfahrer im Straßenverkehr auf. Ich verweise auch auf die Diskussion in den Kommentaren, wo einige Punkte noch einmal konkretisiert werden.
Der Bundesgerichtshof hat mit gerade veröffentlichtem Beschluss vom 06. August 2019 – 3 StR 190/19 das Urteil des Landgerichts München II vom 26. Oktober 2018 (Aktenzeichen 3 KLs 12 Js 22685/16) gehalten, in dem die Angeklagten wegen Volksverhetzung und des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu Haftstrafen verurteilt worden waren.
Das Landgericht München II hatte festgestellt, dass der Angeklagte A. Sch. in der Zeit von Januar 2015 bis Juli 2017 zehn Videos im Internet veröffentlicht habe, in denen er den Völkermord an den europäischen Juden in der Zeit des Nationalsozialismus geleugnet habe (§ 130 Abs. 3 StGB). In acht dieser Fälle stachelte der Angeklagte zugleich zum Hass gegen Juden aufgestachelt und außerdem deren Menschenwürde angegriffen, indem er sie böswillig verächtlich gemacht habe (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB). In fünf Fällen habe er überdies zum Hass gegen Flüchtlinge aufgestachelt (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Die Angeklagte M. Sch. habe in drei Fällen an der Produktion der Videos mitgewirkt.
Die Angeklagten hatten sich im Verfahren offenbar dahingehend eingelassen, dass sie irrig an die „Nichtexistenz“ des NS-Genozids geglaubt hätten. Insofern habe es am Vorsatz gefehlt, da die Unwahrheit der behaupteten Tatsache – anders als bei der üblen Nachrede (§ 186 StGB) – nicht nur eine objektive Bedingung der Strafbarkeit sei, sondern ein Merkmal des objektiven Tatbestandes, auf das sich der Vorsatz zu erstrecken hat (§ 16 StGB).
Auch der BGH (und die Mehrheit im Schrifttum) verlangt (bedingten) Vorsatz bzgl. des Leugnens, stellt aber sehr niedrige Anforderungen an diesen Vorsatz.
Vorsätzlich leugnet den Holocaust, wer ihn in Abrede stellt, obwohl er entweder weiß oder zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass der Holocaust entgegen seiner Behauptung tatsächlich stattgefunden hat (vgl. LK/Krauß, aaO Rn. 130; MüKoStGB/Schäfer, aaO Rn. 103; S/S/Sternberg-Lieben/Schittenhelm, aaO Rn. 20).
Dass der Holocaust entgegen der eigenen Behauptung stattgefunden hat, nimmt billigend in Kauf, wer
die einschlägigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Holocaust nicht zur Kenntnis nimmt (etwa BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 1992 – 1 BvR 824/90)
sich gegenüber der auch sonst eindeutigen Beweislage ignorant zeigt, und die Existenz historisch anerkannten Quellenmaterials aus differenzierter 70jähriger Forschung ignoriert,
die Quellen der eigenen Erkenntnisse, etwa den „Leuchter-Report“, nicht kritisch hinterfragt und
an sorgsamer, an Wahrheit orientierter Forschung nicht interessiert ist.