Busbahnhof

Streit im Nachtbus: Beleidigung des Busfahrers – Einstellung des Verfahrens

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung in einem Nachtbus den Busfahrer als „Arschloch“ bezeichnet und ihm den Mittelfinger gezeigt zu haben. Hierdurch soll sie sich wegen Beleidigung strafbar gemacht haben.

Nach Mandatierung besorgte sich Rechtsanwalt Stern die Ermittlungsakte und arbeitete diese gründlich durch. Im Anschluss daran verfasste Rechtsanwalt Stern einen ausführlichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft Potsdam, in dem er beantragte, das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen.

Rechtsanwalt Stern schilderte, dass die Angaben des Busfahrers nach Aktenlage stark von denen unserer Mandantin abweichen würden.

Unsere Mandantin soll gegenüber den Polizeibeamten angegeben haben, dass sie den Bus an ihrer Haltestelle habe verlassen wollen. Dafür habe sie sich zunächst an die mittlere Tür gestellt und anschließend den Anhalteknopf gedrückt. Der Busfahrer sei jedoch an der Haltestelle vorbeigefahren, weshalb unsere Mandantin ihn aufgefordert habe, anzuhalten. Demgegenüber soll der Busfahrer bestritten haben, dass unsere Mandantin den Anhalteknopf gedrückt habe, weshalb er auch an der Haltestelle vorbeigefahren sei. Dabei hätte unsere Mandantin laut geschrien, dass sie aussteigen wolle.

Überdies soll unsere Mandantin angegeben haben, dass der Busfahrer sie beim Aussteigen als „Dumme Fotze“ bezeichnet habe, woraufhin sie ihn „Arschloch“ genannt habe. Der Busfahrer habe jedoch behauptet, dass unsere Mandantin ihn zunächst als „Arschloch“ bezeichnet habe, worauf der Busfahrer zu unsere Mandantin „Sie auch“ gesagt habe und unsere Mandantin dem Busfahrer anschließend den Mittelfinger gezeigt hätte.

Rechtsanwalt Stern argumentierte, dass für die Glaubhaftigkeit der Angaben unserer Mandantin jedenfalls spreche, dass sie selbst die Polizei über den Sachverhalt informiert hatte.

Aufgrund der gegensätzlichen Einlassungen und dem Umstand, dass keine weiteren objektiven Beweismittel zur Verfügung gestanden haben, hätte laut Rechtsanwalt Stern in einer etwaigen Hauptverhandlung ein sicherer Tatnachweis nicht geführt werden können.

Daher beantragte Rechtsanwalt Stern, das Verfahren einzustellen. Die Staatsanwaltschaft folgte seiner Auffassung und stellte das Verfahren antragsgemäß ein.

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Wenn das Hobby zum Verhängnis wird: Hausfriedensbruch-Vorwurf – Verfahren in der Hauptverhandlung eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, ein umzäuntes Regionalverkehrsbetriebsgrundstück eines Nahverkehrsunternehmens widerrechtlich betreten zu haben, indem er über das verschlossene Tor der Grundstücksumfriedung geklettert sein soll. Hierdurch soll er sich wegen Hausfriedensbruch gemäß § 123 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern holte sich unverzüglich die Akten von der zuständigen Geschäftsstelle nach Beauftragung mit der Verteidigung.

In einem ersten persönlichen Gespräch schilderte uns unser Mandant, dass das Fotografieren von öffentlichen Verkehrsmitteln, insbesondere von Bussen, ein wichtiges Hobby für ihn darstelle. Dafür verschaffe er sich Zutritt zu verschiedenen Abstellplätzen von Kraftomnibussen, um diese Fahrzeuge dann zu fotografieren sowie Fahrpläne und andere schriftliche Aufzeichnungen zu den Fahrzeugen zu erhalten. Aufgrund eines Vorfalls ähnlicher Art habe er zudem bereits ein Hausverbot für dieses Betriebsgelände. Zudem sei in der Vergangenheit schon einmal ein Verfahren wegen Hausfriedensbruchs eingestellt worden. Als Lehrer befürchte er zudem berufliche Konsequenzen.

In der Hauptverhandlung legte Rechtsanwalt Stern gegenüber der Staatsanwaltschaft und dem Gericht sodann den Grund unseres Mandanten für das Betreten des Betriebsgrundstücks dar.

Darüber hinaus erklärte Rechtsanwalt Stern, dass seiner Ansicht nach erhebliche Zweifel an der Antragsberechtigung des Strafantragsstellers, ein einfacher Mitarbeiter des Verkehrshofs, bestanden. Berechtigter für einen Strafantrag bei einem Hausfriedensbruch ist grundsätzlich immer nur der Inhaber des Hausrechts. Somit stellte sich die Frage, ob nicht das Nahverkehrsunternehmen als Eigentümer des Regionalverkehrsgrundstücks ausschließlich strafantragsberechtigt war.

Darüber hinaus waren zu dem anberaumten Hauptverhandlungstermin keine Zeugen geladen, die unseren Mandanten mit ihrer Aussage hätten belasten können. Rechtsanwalt Stern regte somit an, das Verfahren gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen. Das Amtsgericht und die Staatsanwaltschaft ließen sich hiervon überzeugen, auch um einen weiteren Hauptverhandlungstermin zu vermeiden. Unser Mandant gilt nun weiterhin als unschuldig.

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