Computerbetrug

Vorwurf des IBB-Betrugs – Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (Corona-Hilfen)

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, zur Erlangung einer Subvention im Rahmen der Corona-Soforthilfe der Investitionsbank Berlin einen Online-Antrag auf Corona-Zuschuss für Kleinunternehmer, Solo-Selbständige und Freiberufler gestellt zu haben, obwohl sie die dafür notwendigen Voraussetzungen als von der Corona-Krise betroffene Solo-Selbständige nicht erfüllt gehabt habe. Sie habe daher unrichtige Angaben bezüglich erheblicher Tatsachen getätigt und 5.000,00€ zum Nachteil der IBB erlangt. Hierdurch soll sich unsere Mandantin wegen Computerbetrugs gemäß § 263a Abs. 1, 2 StGB strafbar gemacht haben.

Nach Mandatierung und Akteneinsicht nahm Rechtsanwalt gegenüber der Staatsanwaltschaft zu dem Vorwurf Stellung.

Aus der Ermittlungsakte ergab sich zunächst, dass unsere Mandantin zum Zeitpunkt der Antragsstellung bei der IBB neben ihrem Hauptberuf als Freelancerin auch Nebenjobs in Teilzeitanstellung nachging.

Aufgrund der Covid-19-Pandemie litt unsere Mandantin – so wie viele andere Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler – unter einem erheblichen Umsatzrückgang. Insbesondere ihr hauptsächlicher Auftraggeber hatte aufgrund der Ungewissheit während des Lockdowns keine neuen Projekte für sie. Auch ihr Einkommen aus der Teilanstellung ging infolge angeordneter Kurzarbeit erheblich zurück. Aus Angst um ihre berufliche und betriebliche Existenz entschloss sie sich daher, den Corona-Zuschuss zu beantragen.

Unsere Mandantin informierte sich, soweit dies seinerzeit möglich war, über die Antragsvoraussetzungen. Eine endgültige Information war diesbezüglich jedoch erst zu erlangen, wenn man die Warteschleife passiert hatte und den Antrag selbst lesen konnte. Dies geschah unter erheblichem Zeitdruck, da eine maximale Bearbeitungsdauer festgelegt war, innerhalb derer der Antrag fertiggestellt sein musste. Qualifizierter Rechtsrat war zu diesem Zeitpunkt nicht einholbar.

In dem der Akte beiliegenden Antragsformular, welcher aus der ersten Zeit der Corona-Zuschüsse stammte, war noch nicht vorausgesetzt worden, dass die Selbständigkeit die Haupterwerbsquelle darstellen muss. Insofern war keine der von unserer Mandantin im Antrag gemachten Angaben unrichtig im Sinne des § 263a Abs. 1 StGB.

Unmittelbar nach Erhalt des Geldes und aufgeschreckt durch die Diskussionen in den Medien kamen bei unserer Mandantin Zweifel auf, ob sie die Antragsvoraussetzungen erfüllte, da sie wie geschildert auch über eine (Teil-)Festanstellung verfügte und die Selbstständigkeit infolge der Corona-Krise nicht mehr den Hauptteil ihrer Einnahmen ausmachte.

Nur einen Tag nach Erhalt des Geldes schrieb sie eine E-Mail an die IBB und schilderte ihre Situation. Sie erhielt die Auskunft, dass ihr der Corona-Zuschuss aufgrund ihrer Teilzeitanstellung nicht zustehe. Daraufhin zahlte unsere Mandantin den gesamten Betrag an die IBB zurück.

Angesichts des Antragsformulars zum Zeitpunkt der Antragstellung durch unsere Mandantin, in dem eine Subventionsgewährung bei Nebentätigkeit gerade nicht ausgeschlossen worden war, war fraglich, ob die Auskunft der IBB zu dieser Zeit zutreffend war.

Jedenfalls aber handelte unsere Mandantin nicht mit dem (auch nur bedingten) Vorsatz, ohne Anspruch einen Antrag auf Auszahlung der Coronahilfe zu stellen. Ein Verbotsirrtum wäre in der konkreten Situation mit erheblichem Zeitdruck bei der Antragstellung, der insgesamt dynamischen Lage und der Unmöglichkeit, Rechtsrat einzuholen, auch unvermeidbar gewesen.

Die Staatsanwalt folgte der Ansicht von Rechtsanwalt Stern und stellte das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO ein.

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Einstellung des Verfahrens wegen IBB-Betrugs nach § 170 Abs. 2 StPO

Unser Mandant war einer der tausenden Beschuldigten, die wegen des Vorwurfs des IBB-Betrugs ein Schreiben von der Staatsanwaltschaft Berlin erhalten hatten. Gegen ihn war ein Ermittlungsverfahren
wegen Computerbetrugs, § 263a Abs. 1, 2 StGB, eingeleitet worden.

Rechtsanwalt Stern nahm nach der Mandatierung Akteneinsicht und ließ sich von unserem Mandanten ausführlich schildern, wie es zur Beantragung der Subvention in Höhe von 10.000,00 € gekommen war:


Unser Mandant, welcher als selbstständiger Vertriebler Hausvorhaben projektiert, hatte pandemiebedingt unter erheblichen Umsatzeinbußen gelitten. Es gab kaum mehr neue Anfragen, wodurch seine betriebliche bzw. berufliche Existenz gefährdet war. Er entschloss sich daher, den Corona-Zuschuss zu beantragen. Aus unserer Sicht lagen die Voraussetzung einer Subventionsgewährung jedenfalls in Höhe von 5000,00 € (Landesmittel) vor. Unser Mandant hatte zwar 10.000,00 € beantragt. Dies ließ sich jedoch auf einen Irrtum zurückführen.

In einem ausführlichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft Berlin erläuterte Rechtsanwalt Stern, dass es aufgrund der hohen Anzahl der verschiedenen Fördermethoden für die durch die Covid-19-Pandemie betroffenen Unternehmen, Soloselbstständigen sowie Freiberufler und der nur schwer verständlichen Antragsvoraussetzungen die Informationslage bezüglich der Corona-Zuschüsse sehr unverständlich und unübersichtlich gewesen sei. So wurde beispielsweise auf Seite zwei des Online- Antragsformulars der IBB missverständlich nach einer zusätzlichen Unterstützung für fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand für drei aufeinanderfolgende Monate gefragt. Unser Mandat habe hier, genau wie viele andere Antragsteller, einem Irrtum unterlegen:

In dem Antrag heißt es wörtlich:
„Mein Liquiditätsbedarf für die nächsten drei Monate beträgt 5.000 EUR.
Ich benötige zusätzliche Unterstützung für fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand für drei aufeinanderfolgende Monate

Ja
Nein
Betrag in EUR“


Unser Mandant habe angenommen, dass er in das Feld „Betrag in EUR“ seinen Liquiditätsbedarf für die nächsten drei Monate eintragen musste. Ihm war nicht klar, dass mit „zusätzlich“ ein Betrag gemeint
war, der über den Liquiditätsbedarf aus dem vorangehenden Absatz hinausgeht. Daher habe die von unserem Mandanten notierte Summe (5.000,00 €) exakt dem Liquiditätsbedarf
aus dem oberen Absatz entsprochen. Dieser Irrtum wurde auch dadurch bestärkt, dass die Eingabemaske ein Fortschreiten in der Antragstellung nicht zuließ, wenn in dem Feld „Betrag in EUR“ kein Wert bzw. der Wert „0“ eingegeben worden war. Die Programmierer der Eingabemaske waren somit selbst davon ausgegangen, dass es stets einen „zusätzlichen“ Unterstützungsbedarf geben musste.


Rechtsanwalt Stern teilte der Staatsanwaltschaft mit, dass unser Mandant sehr verwundert gewesen sei, als er bemerkte, dass die IBB ihm 10.000 € überwiesen hatte, da er nach seiner Vorstellung lediglich 5.000,00 € beantragt hatte. Daher habe er den überzahlten Betrag in Höhe von 5.000,00 € sogleich zurück gezahlt. Aufgeschreckt durch die vielen Diskussionen in den Medien habe er sicherheitshalber auch die anderen von der IBB gewährten 5.000 € zurückgezahlt.

Nach unserer Auffassung konnte nicht hinreichend sicher bewiesen werden, dass unser Mandant mit (auch nur bedingtem) Vorsatz gehandelt hatte. Auch wäre ein Verbotsirrtum in dieser dynamischen Situation unvermeidbar gewesen.

Daher beantragte Rechtsanwalt Stern, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Die Staatsanwaltschaft Berlin schloss sich dieser Auffassung an und stellte das Verfahren antragsgemäß ein.

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Verfahren wegen IBB-Betrugs gemäß § 170 Abs. 2 mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt

In einem der aktuell 2.000 Verfahren der Staatsanwaltschaft Berlin gegen Empfänger sog. Corona-Hilfen im April/Mai 2021, die den Betrag nach kurzer Zeit zurückgezahlt hatten, ist nun unser erstes Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden. Wir konnten den Fall über den subjektiven Tatbestand lösen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung waren die Antragsvoraussetzungen völlig unklar, weil die zentralen Begriffe nicht definiert worden war. Daher lag ein Verbotsirrtum nah, der unvermeidbar war, da seinerzeit selbst Rechtsanwälte im Einzelfall nicht angeben konnten, unter welchen Voraussetzungen die Coronahilfen ausgezahlt oder verwehrt werden sollen. Die Fällen hatten erhebliche politische Wellen geschlagen und zu Verwerfungen zwischen Senat und Staatsanwaltschaft geführt. Unsere weiteren IBB-Betrugsverfahren sind nicht nicht erledigt. Eine Anklage gab es bislang in keinem Fall.

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Vorwurf des Computerbetrugs und der Geldwäsche – Verfahren eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, die Banking-App einer Geschädigten gehackt zu haben. Hierbei soll er nicht autorisierte Überweisungen auf sein eigenes Bankkonto getätigt haben. Das Gesetz sieht bei Computerbetrug im Rahmen des § 263a StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor.

Der Mandant gab an, er habe lediglich in einem Online-Forum Bitcoin in Euro umtauschen wollen.

Ein unbekannter Vermittler habe unserem Mandanten angeboten, diesen Tausch mit ihm abzuwickeln. Nachdem dieses Tauschgeschäft jedoch nicht zustande gekommen sei, habe sich unser Mandant von dem Vermittler abgewandt. Dennoch habe er seine für den Tausch geforderte Summe erhalten, ohne je seine Bitcoins als Gegenleistung abgegeben zu haben.

Dass dieser Geldbetrag von einem gehackten Bankkonto stammen sollte, habe unser Mandant nicht geahnt. Eine Aufforderung des Vermittlers die Summe zurückzuzahlen, sei ausgeblieben.

Nach ausgiebiger Auswertung der vom Mandanten bereitgestellten Screenshots, welche die Chatverläufe mit dem unbekannten Vermittlerdarstellten zeigten, ließ sich fundiert darstellen, dass unser Mandant wohl nicht für die unautorisierten Überweisungen verantwortlich war und es für unseren Mandanten keinerlei Hinweise darauf gab, dass der erhaltene Betrag rechtswidrig erlangt war. In der folgenden Stellungnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft erläuterte Rechtsanwalt Stern ausführlich die fehlende Strafbarkeit des Mandanten. Er selbst sollte getäuscht werden. Auch für die Annahme einer Geldwäschestrafbarkeit blieb kein Raum.

Die Staatsanwaltschaft stellte sodann das Strafverfahren gegen unsere Mandanten gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichendem Tatverdachts. ein, worüber dieser sehr erleichtert war. Der Geldbetrag verblieb zunächst bei unserem Mandanten.

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