Coronahilfen

Corona-Subventionsbetrug – Verfahrenseinstellung durch das Gericht vor der Hauptverhandlung

Unserer Mandantin wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, zur Erlangung einer Subvention im Rahmen der Corona-Soforthilfe der Investitionsbank Berlin einen Online-Antrag auf Corona-Zuschuss für Kleinunternehmer, Solo-Selbständige und Freiberufler gestellt zu haben, obwohl sie die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt habe. Sie habe daher unrichtige Angaben bezüglich erheblicher Tatsachen getätigt und dabei 5.000,00 € erlangt.  Hierdurch soll sich unsere Mandantin wegen Computerbetrugs gemäß § 263a Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Nach Mandatierung legte Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Konstantin Stern Einspruch gegen den Strafbefehl ein und holte die Akte bei der zuständigen Geschäftsstelle ab, arbeitete diese durch und verfasste sodann einen umfangreichen Schriftsatz an das Amtsgericht. Darin regte Rechtsanwalt Stern die Einstellung des Verfahrens an.

Rechtsanwalt Stern führte aus, dass unsere Mandantin im Zeitpunkt der Antragstellung hauptberuflich als freie Immobilienmaklerin in einer Firma tätig gewesen sei. Zu einem echten Immobiliengeschäft war es aber zu diesem Zeitpunkt pandemiebedingt noch nicht gekommen. Aufgrund der Corona-Pandemie wurden unserer Mandantin, anders als geplant, nämlich keine Aufträge von der Immobilienfirma vermittelt, insbesondere weil aus Sorge um die Gesundheit keine Besichtigungen stattgefunden hätten. Aus Angst um ihre berufliche und betriebliche Existenz habe unsere Mandantin sodann den Corona-Zuschuss bei der Investitionsbank beantragt.

Rechtsanwalt Stern telefonierte sodann mit dem Gericht. Der für die Sache zuständige Richter bemängelte, dass unsere Mandantin während des Bewilligungszeitraums von Berlin in ein anderes Bundesland umgezogen war und dort eine Festanstellung angenommen hatte. Vor diesem Hintergrund sei fraglich, ob die freiberufliche Maklertätigkeit tatsächlich ernstlich geplant gewesen sei. Rechtsanwalt Stern entgegnete, dass das Beibehalten des Wohnsitzes während des Bewilligungszeitraums nicht explizit im Antragsformular vorausgesetzt worden sei. Darüber hinaus sei unserer Mandantin im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bewusst gewesen, dass sie ihren Wohnsitz wechseln würde. Der Wohnsitzwechsel war gerade durch die fehlende Auftragslage motiviert worden.

Dem zusätzlichen Einwand des Gerichts, dass das Konto der Antragstellerin noch keinerlei Umsätze aufgewiesen habe, die auf eine echte wirtschaftliche Betätigung schließen ließen, begegnete Rechtsanwalt Stern mit dem Argument, dass im Antragsformular lediglich  eine Bankverbindung inklusive dem Namen des Kontoinhabers und einer gültigen deutschen IBAN gefordert worden sei, nicht jedoch ein Konto, welches bereits Umsätze aufwies. Unsere Mandantin hätte sehr gern Umsätze generiert. Genau das war aber pandemie- und lockdownbedingt nicht möglich gewesen.

Rechtsanwalt Stern einige sich mit dem Gericht darauf, dass das Verfahren gegen Rückzahlung der möglicherweise zu Unrecht erlangten Subvention zusätzlich einer niedrigen Geldauflage an eine Organisation für die Förderung von Kindern einzustellen sei. Der Richter überzeugte sodann die Staatsanwaltschaft, dieser Verfahrenserledigung zuzustimmen.

Unsere Mandantin war sehr erleichtert über den Ausgang des Verfahrens. Im Falle einer Verurteilung hätte unsere Mandanten neben der Geldstrafe auch eine Eintragung im Führungszeugnis wegen Computerbetrugs erlitten. Dies wäre für das berufliche Fortkommen unsere Mandantin als Immobilienmaklerin sehr hinderlich gewesen.

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Vorwurf des IBB-Betrugs durch Antrag auf Corona-Soforthilfe – Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage

Unser Mandant war einer der mehreren Beschuldigten, die wegen IBB-Betrugs ein Schreiben von der Staatsanwaltschaft erhalten hatten. Ein Strafbefehlsverfahren wegen Computerbetrugs gemäß § 263a Abs. 1, 2 StGB war sodann gegen unseren Mandanten eingeleitet worden.

Besorgt aufgrund des Erhalts eines Strafbefehls wandte sich unser Mandant an Rechtsanwalt Stern. Nach Beauftragung mit der Verteidigung beantragte Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und holte die Akte auf der Geschäftsstelle ab. Sodann ließ er sich von unserem Mandanten in einem persönlichen Gespräch erklären, wie es zur Beantragung der Subvention in Höhe von 5.000,00 € gekommen war:

Unser Mandant wollte nach Beendigung seines vorherigen Arbeitsverhältnisses seine selbstständigen Tätigkeiten als Dolmetscher und Messebauer ausbauen. Aufgrund der Covid-19-Pandemie entwickelte sich die Selbstständigkeit unseres Mandanten – so wie die vieler anderer Unternehmen, Soloselbstständigen und Freiberufler – allerdings nicht wie erwartet. Insbesondere gab es kaum mehr Aufträge. Aus Angst um seine berufliche und betriebliche Existenz entschloss er sich daher, den Corona-Zuschuss zu beantragen.

In einer umfangreichen Stellungnahme teilte Rechtsanwalt Stern mit, dass unser Mandant, soweit dies seinerzeit möglich war, die Antragsvoraussetzungen recherchiert habe. Genaue Informationen seien jedoch erst zu erlangen gewesen, wenn man die Warteschleife passiert hatte und den Antrag selbst lesen konnte. Dies geschah unter erheblichem Zeitdruck, da eine maximale Bearbeitungsdauer festgelegt war, innerhalb derer der Antrag fertiggestellt sein musste. Qualifizierter, belastbarer Rechtsrat war innerhalb der knapp bemessenen Antragsbearbeitungsfrist nicht einholbar.

Unser Mandant machte uns außerdem darauf aufmerksam, dass zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch keinerlei Möglichkeit bestanden habe, auf der Webseite der IBB die FAQs abzurufen, um sich einen Überblick über die von der IBB geforderten Kriterien für eine Antragsberechtigung für die Corona-Soforthilfe zu verschaffen. Erst einige Tage nach der Antragsstellung sei die Webseite dahingehend aktualisiert worden.

Des Weiteren konnte nach unserer Auffassung nicht hinreichend sicher bewiesen werden, dass unser Mandant mit (auch nur bedingtem) Vorsatz gehandelt hatte. Auch wäre ein Verbotsirrtum in dieser dynamischen Situation unvermeidbar gewesen.

Das Gericht folgte der Ansicht von Rechtsanwalt Stern insoweit, dass es das Verfahren gemäß § 153a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage einstellte. Somit gilt unser Mandant weiterhin als unschuldig. Über dieses Ergebnis war unser Mandant äußerst erfreut.

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Verfahren wegen IBB-Betrugs gemäß § 170 Abs. 2 mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt

In einem der aktuell 2.000 Verfahren der Staatsanwaltschaft Berlin gegen Empfänger sog. Corona-Hilfen im April/Mai 2021, die den Betrag nach kurzer Zeit zurückgezahlt hatten, ist nun unser erstes Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden. Wir konnten den Fall über den subjektiven Tatbestand lösen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung waren die Antragsvoraussetzungen völlig unklar, weil die zentralen Begriffe nicht definiert worden war. Daher lag ein Verbotsirrtum nah, der unvermeidbar war, da seinerzeit selbst Rechtsanwälte im Einzelfall nicht angeben konnten, unter welchen Voraussetzungen die Coronahilfen ausgezahlt oder verwehrt werden sollen. Die Fällen hatten erhebliche politische Wellen geschlagen und zu Verwerfungen zwischen Senat und Staatsanwaltschaft geführt. Unsere weiteren IBB-Betrugsverfahren sind nicht nicht erledigt. Eine Anklage gab es bislang in keinem Fall.

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Corona-Betrug: Ermittlungsverfahren eingestellt

In Berlin wurden seit der Corona-Pandemie 3.000 Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrugs eingeleitet. In einem dieser Verfahren wurde unserer Mandantin vorgeworfen, einen Antrag auf Corona-Soforthilfen bei der IBB Berlin gestellt zu haben, ohne die Voraussetzungen erfüllt zu haben.

Unsere Mandantin hatte in ihrem Antrag erklärt, seit Februar 2020 als Freiberuflerin im Bereich Jugend und Bildung tätig gewesen zu sein, der Zuschuss zur Sicherung ihrer beruflichen Existenz erforderlich gewesen sei und der Liquiditätsengpass eine Folgewirkung des Ausbruchs von COVID-19 im Frühjahr 2020 gewesen sei. Unsere Mandantin hatte 5.000 € erhalten. Aus Kontoauszügen, die die Sparkasse ihrer Heimatstadt an die Staatsanwaltschaft geschickt hatte, ergab sich, dass unsere Mandantin bis zum Pandemiebeginn gar keine Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit bzw. Soloselbständigkeit erzielt haben sollte.

Rechtsanwalt Stern nahm nach der Mandatierung Akteneinsicht und trug in einem ausführlichen Schriftsatz vor, dass sich unsere Mandantin tatsächlich regelmäßig entlohnte Tätigkeiten versprochen, infolge der Pandemie jedoch von Anfang an keine Aufträge erhalten hatte.

Rechtsanwalt Stern stellte die verschiedenen Versuche unserer Mandantin dar, Einnahmen zu erzielen. Er argumentierte, dass diese sehr geringen Einnahmen im zweistelligen Eurobereich nicht zwar nicht für eine hauptberufliche Tätigkeit sprächen, der Antrag aber auch keine hauptberufliche Soloselbständigkeit voraussetzen würde. Zudem waren die niedrigen Einnahmen durchaus relevant, weil unsere Mandantin daneben kaum Einnahmen erzielte. Dass sich die Einnahmen unserer Mandantin ohne Pandemie innerhalb von 6 Monaten auf 5.000 € summiert hätten, sei sicherlich fraglich, allerdings habe das Antragsformular keine Auswahlmöglichkeit bzgl. der Höhe der Subvention gegeben.

In subjektiver Hinsicht trug Rechtsanwalt Stern vor, dass für breite Teile der Bevölkerung – selbst juristisch ausgebildete Kreise – bis zu diesem Zeitpunkt unklar gewesen sei, was unter Liquiditätsengpass, existenzbedrohender Wirtschaftslage und Sicherung der beruflichen Existenz zu verstehen sei. Dem Antragsformular war – offenbar aus Zeitgründen – keine Richtlinie beigefügt, die potentielle Antragsteller hätten nutzen können. Es gab auch sonst keine Recherchemöglichkeit. Zudem musste der Antrag unter erheblichem Zeitdruck ausgefüllt werden, da das System die Antragsteller nach Ablauf einer knapp bemessenen Zeitspanne abmeldete, um anderen Antragstellern den Zugang zu ermöglichen und die Leitungen nicht zu überlasten. Es war unter diesen Umständen auch nicht möglich, vorab Rechtsrat einzuholen, zumal selbst Rechtsanwälte keine Nachschlagemöglichkeiten gehabt hätten. Möglicherweise unberechtigte oder auch nur zweifelbehaftete Auszahlungen von Zuschüssen wurden zugunsten einer raschen Unterstützung der Soloselbständigen hingenommen.

Die Staatsanwaltschaft Berlin schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren ohne Auflagen gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.

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