Dauerarrest

Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung wegen Machetenangriffs und Hetzjagd im Dong Xuan-Center Berlin-Lichtenberg; bereits vollstreckter Dauerarrest, Haftentlassung und Sprachkurs

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, sich wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung gemäß den §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht zu haben. Konkret soll er gemeinsam mit neun weiteren Personen nach einem gemeinsam geschlossenen Tatplan auf eine andere Personengruppe losgegangen zu sein. Ein Mittäter unseres Mandanten hätte zunächst einem Zeugen mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Der Zeuge sei geflüchtet und unser Mandant sowie die anderen Mittäter seien gefolgt, um den Zeugen zu attackieren.

Der zunächst fliehende Zeuge sowie ein weiterer Zeuge hätten daraufhin Messer zu Verteidigungszwecken gezückt, woraufhin unser Mandant und seine Mittäter sich mit Macheten und Holzlatten bewaffnet hätten. Es sei zu einer Hetzjagd gekommen, bei der ein Mittäter unseres Mandanten mit seiner Machete in Richtung der beiden Zeugen geschlagen habe. Ein Zeuge sei hierbei mehrfach zu Boden gegangen und sei dort von den Mittätern unseres Mandanten mit Macheten und Holzlatten attackiert worden. Es sei mit den Macheten mehrfach auf den auf dem Boden liegenden Zeugen eingeschlagen worden. Beide Zeugen hätten hierbei Schmerzen sowie Schnittwunden erlitten. Auch unser Mandant habe mehrfach mit der Machete zugeschlagen. Eines der Opfer musste in einer Notoperation gerettet werden.

Die Tat war auf Überwachungsvideos mit sehr guter Qualität aufgezeichnet worden. Unser Mandant wurde festgenommen und kam in Untersuchungshaft, weil er in Deutschland keinen legalen Aufenthalt und keine Meldeanschrift hat. Auch weitere Teilnehmer der Auseinandersetzung wurden festgenommen.

Rechtsanwalt Stern suchte unseren Mandanten umgehend in der Haft auf und besprach mit ihm die Ermittlungsakte und sah sich mit ihm mehrfach das Überwachungsvideo an. Die Tathandlungen des Mandanten waren leider gut zu erkennen, da er eine besonders auffällige Jacke getragen hatte.

Sodann nahm er umgehend Kontakt zum zuständigen Staatsanwalt auf und regte an, dass dieser das Verfahren gegen unseren Mandanten abtrennen solle, damit es einen schnellen Termin geben könne.

Der Staatsanwalt folgte dieser Idee und klagte unseren Mandanten zum Jugendschöffengericht an. Rechtsanwalt Stern suchte sodann die zuständige Richterin auf und konnte mit ihr einen raschen Hauptverhandlungstermin vereinbaren.

Hierdurch konnte Rechtsanwalt Stern erreichen, dass das Hauptverfahren gegen unseren Mandanten einige Monate vor dem Verfahren gegen die erwachsenen Mittäter durchgeführt wurde.

Im Hauptverhandlungstermin verlas Rechtsanwalt Stern eine vorbereitete Erklärung für den Mandanten. Sodann wurde nur noch das Video und Bilder von den Verletzungen der Opfer in Augenschein genommen und die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe gehört.

Unser Mandant war zur Tatzeit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Da das Gericht eine Reifeverzögerung bei unserem Mandanten annahm, wandte es Jugendstrafrecht an, § 105 Abs. 2 JGG.

Die geständige Einlassung, die gute Führung in der JSA und der Umstand, dass unser Mandant zuvor nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten war, führe dazu, dass das Gericht, trotz Gefährlichkeit der Tatbegehung, der Verletzungen der zwei Opfer und des illegalen Aufenthalts in Deutschland, gegen unseren Mandanten lediglich einen Dauerarrest von vier Wochen anordnete, der aufgrund der angerechneten Zeit in der Untersuchungshaft bereits als verbüßt galt. Rechtsanwalt Stern setzte sich ferner dafür ein, dass unser Mandant statt Sozialstunden abzuleisten einen einjährigen Sprachkurs besuchen „muss“. Da es sich um eine gerichtliche Auflage handelte, trägt die Justiz die Kosten für diesen Kurs, den unser Mandant sich selbst nie leisten könnte. Wir sind hoffungsvoll, dass hierdurch die Integration des Mandanten gelingen wird. Die erwachsenen Mittäter sind später sämtlich zu Freiheitsstrafen verurteilt worden.

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Vorwurf des bandenmäßigen und gewerbsmäßigen Wohnungseinbruchsdiebstahls – 4 Wochen Arrest und Haftentlassung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, als Teil einer chilenischen Einbrecherbande in eine Wohnung in Berlin-Steglitz eingebrochen zu sein. Er war nicht auf frischer Tat ertappt worden. Vielmehr gab es Video- und Fotoaufnahmen von einer privaten Überwachungskamera sowie DNA-Spuren. Unser Mandant wurde in Paris festgenommen und sodann in die Jungendstrafanstalt Berlin überführt, weil er noch unter 21 Jahren alt war.

Rechtsanwalt Stern nahm sofort Kontakt mit der Staatsanwaltschaft auf und wirkte auf eine schnelle Anklageschrift hin. Sodann konnte er mit dem Gericht einen schnellen Verhandlungstermin vereinbaren. 5 Wochen nach der Festnahme fand die Hauptverhandlung statt.

Rechtsanwalt Stern bereitete den Hauptverhandlungstermin in mehreren Gesprächen mit unserem Mandanten in der Jugendstrafanstalt vor.

In einer ausführlichen Stellungnahme erläuterte Rechtsanwalt Stern sodann in der Hauptverhandlung die schwierige persönliche Situation unseres Mandanten und die nach Aktenlage untergeordnete Rolle unseres Mandanten innerhalb der Gruppierung. Zudem konnte Rechtsanwalt Stern zeigen, dass die Wohnung – wohl zufällig – keine sog. dauert genutzte Privatwohnung im Sinne des § 244 Abs. 3 StGB war, da die Eigentümer sich nur wenige Wochen im Jahr darin aufhielten.

Rechtsanwalt Stern konnte erreichen, dass für unseren Mandanten das Jugendstrafrecht Anwendung fand, obwohl er mit seiner Lebensgefährtin und einem eigenen Kind in einem eigenen Haushalt fern seiner Heimat lebte. Zudem schilderte Rechtsanwalt Stern die schwierigen Haftbedingungen: Unser Mandant spricht weder Deutsch noch eine andere der in der Jugendstrafanstalt üblichen Sprachen.

Rechtsanwalt Stern beantragte, gegen unseren Mandanten einen vierwöchigen Dauerarrest zu verhängen, der durch den Vollzug der Untersuchungshaft bereits vollstreckt wäre. Das Gericht schloss sich dem Antrag von Rechtsanwalt Stern an. Unser Mandant durfte nach dem Urteil in die Heimat fliegen. Der Dauerarrest ist nach dem Gesetz keine Strafe, sondern nur ein sogenanntes Zuchtmittel. Die Eintragung im Erziehungsregister wird in wenigen Jahren gelöscht werden. Der Wohnungseinbruchsdiebstahl in einer dauerhaft genutzten Privatwohnung wird bei Erwachsenen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr bestraft. Es handelt sich somit um ein Verbrechen.

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