Deal

Bewährungsstrafe beim Vorwurf des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und des Handeltreibens mit Arzneimitteln

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, in seiner Jacke und in seinem Auto 100 g Cannabis aufbewahrt zu haben. An einem späteren Tag soll er am Kottbusser Tor 20 g Cannabisharz und knapp 400 Tabletten Rivotril unter Beisichführen eines selbstgebauten Messers mit einer Klingenlänge von 8 cm verkauft haben. Unser Mandant ist einschlägig vorbestraft.

Rechtsanwalt Stern nahm nach der Mandatierung Akteneinsicht und stellte fest, dass sich der Mandant bezüglich der Drogen in seinem Auto erheblich selbst belastet hatte, er aber eine behauptete Belehrung mangels Sprachkenntnissen nicht verstanden haben konnte. Der Tatverdacht vom Kottbusser Tor beruhte zudem auf den Angaben eines wohnungslosen und arzneimittelabhängigen Käufers, der für eine Hauptverhandlung vermutlich nicht zur Verfügung stünde.

Unter diesen Voraussetzungen schlug Rechtsanwalt Stern vor, man könne einen Deal schließen mit dem Ziel einer Bewährungsstrafe nicht über einem Jahr. Die Staatsanwältin lehnte dies entschieden ab. Aus ihrer Sicht käme aufgrund der Vorstrafen und des aus ihrer Sicht erheblichen Tatvorwurfs auf keinen Fall eine Bewährung in Betracht. Somit kam es nicht zu einem Deal und die Zeugen mussten gehört werden. Dabei konnten sich insbesondere die Polizeizeugen nicht mehr genau daran erinnern, was unser Mandant zu den Eigentumsverhältnissen an den Drogen gesagt haben soll. Auf die Ladung des arneimittelabhängigen Zeugen verzichtete Rechtsanwalt Stern. Stattdessen trug er ausführlich zu den persönlichen Verhältnissen des Mandanten vor. Insbesondere war ersichtlich, dass sich dieser nach dem Tod seines Vaters erheblich stabilisiert und keine weiteren Straftaten mehr begangen hatte. Auch wurde kurz der Bruder gehört, der bestätigte, dass unser Mandant sein Alkoholproblem in Angriff genommen hatte.

Die Staatsanwaltschaft forderte dennoch eine hohe unbedingte Freiheitsstrafe. Das Gericht schloss sich jedoch Rechtsanwalt Stern an, und hielt eine einjährige Bewährungsstrafe für ausreichend. Unser Mandant und seine Angehörigen waren sehr erleichtert ob des Ergebnisses.

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Blogrundschau Strafrecht (02.11.2019)

Burhoff über den Beschluss des KG vom 04. Februar 2019, wonach eine religiöse Motivation für die Tat (hier: „Abstrafung“ eines Konvertiten zum Christentum) im Rahmen der Bewährungsentscheidung nach § 56 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen ist.

Eva Neumann über das Urteil C-128/18 Dorobantu des EuGH vom 15.10.2019, in dem der EuGH die Mindestanforderungen für Haftbedingungen im Kontext des Europäischen Haftbefehls konkretisiert hatte. Gegenstand war ein europäischer Haftbefehl zum Zweck der Strafverfolgung in Rumänien.

Udo Vetter über einen Fall, in dem das Gericht im Rahmen einer Verständigung auf eine Freiheitsstrafe zwischen 4 Jahren und 10 Monaten und 5 Jahren und 9 Monaten ungewöhnlicherweise auf genau 4 Jahre und 10 Monate entschied.

WBS Law über die Vorlage der Rechtsfrage des OLG Hamm an den BGH, ob Taschenrechner am Steuer genauso zu behandeln seien wie Mobiltelefone.

Sokolowski über den Beschluss des LG Hamburg vom 09. Oktober 2019 zum Aktenzeichen 628 Qs 31/19, wonach (kritikwürdigerweise) Analphabetismus allein die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht rechtfertige.

Konstantin Stern, Rechtsanwalt

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