Durchsuchung

Verfahrungseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO und Entschädigung nach dem StrEG bei Vorwurf des Besitzes von Kinderpornographie

Unserem Mandanten wurde von der Staatsanwaltschaft Verbreitung, Erwerb und Besitz von kinderpornografischen Inhalten vorgeworfen.

Der Tatverdacht der Staatsanwaltschaft stütze sich auf die für den Download verwendete und unserem Mandanten zugeordnete IP-Adresse. Von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf erfuhr unser Mandant eines Morgens, als die Polizei seine Wohnung durchsuchen wollte.

Unser Mandant rief Rechtsanwalt Stern an, der ihm riet, unbedingt Ruhe zu bewahren und gegenüber der Polizei keinerlei Angaben zu machen. Sodann beantragte Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht.

Beim Durcharbeiten der Ermittlungsakte stellte Rechtsanwalt Stern fest, dass die Anmeldedaten der zum Download verwendeten E-Mailadresse nicht mit denen unseres Mandanten übereinstimmten, sodass letztendlich kein hinreichender Tatverdacht im Sinne einer überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit bestand und das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden musste.

Für die im Rahmen der Durchsuchung beschlagnahmten Handys, Computer und Festplatten, die während des Ermittlungsverfahrens nicht zur Verfügung standen, wurde unser Mandant auf Antrag von Rechtsanwalt Stern gemäß §§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4, 7 StrEG entschädigt.

In dem Schreiben führte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern aus, dass die Entziehung der Nutzungsmöglichkeiten sichergestellten Gegenstände ersatzfähige Schadenspositionen im Sinne des StrEG darstellen würden, da unser Mandant auf die Nutzung von Handy, PC sowie der Festplatten für die eigenwirtschaftliche Lebensführung angewiesen sei. Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern berechnete auf Grundlage der aktuellen Rechtsprechung einen Vermögensschaden von fast 1.000,00 €. Ein entsprechender Betrag wurde sodann an unseren Mandanten ausgezahlt.

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Schüler dealt mit Gras auf Schulhof – Verstoß gegen das BtMG – Einstellung des Verfahrens

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, auf einem Schulhof Marihuana zum Verkauf angeboten zu haben. In einzelnen Fällen sei es zu Transaktionen gekommen. Hierdurch soll er mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel getrieben und tateinheitlich hiermit Betäubungsmittel besessen haben, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb gewesen zu sein.

Im hiesigen Verfahren wurde vom Amtsgericht Tiergarten auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß §§ 102, 105 StPO die Durchsuchung der Wohnung und Nebenräume unseres Mandanten sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen angeordnet, da zu vermuten war, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln, insbesondere Betäubungsmitteln und Telekommunikationsmitteln, führen würde. Im Ergebnis verlief die Durchsuchung allerdings negativ.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern legte gegen den Durchsuchungsbeschluss umgehend Beschwerde ein. Diese begründete er wie folgt:

Die richterliche Anordnung werde den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen nicht gerecht.

Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) gewähre einen räumlich geschützten Bereich der Privatsphäre, in dem jedermann das Recht habe, in Ruhe gelassen zu werden. Erforderlich zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung sei jedenfalls der Verdacht, dass eine Straftat begangen worden sei. Das Gewicht des Eingriffs verlange Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liege vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen. Für alle relevanten Informationen bezüglich Art. 13 GG verweist Rechtsanwalt Stern auf die Urteile und Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts.

Rechtsanwalt Stern teilte mit, dass im hiesigen Verfahren die Annahme eines ausreichenden Tatverdachts von Verfassungswegen nicht haltbar sei.

Der Durchsuchungsbeschluss gehe einzig auf die von der Schuldirektorin getätigten Aussagen und Screenshots eines Instagram Profils zurück.

Zunächst stellte Rechtsanwalt Stern fest, dass das Instagram Profil einem Bekannten unseres Mandanten, dem auch ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen werde, zugeordnet werden könne. Auf den Fotos seien jedoch weder unser Mandant noch der Mitbeschuldigte zu erkennen.

Insbesondere liegen keine tatsächlichen Anhaltspunkte vor, die eine Verbindung zwischen unserem Mandanten und den Screenshots des Instagram Profils herstellen könnten.

Überdies sei zu beachten, dass es sich bei der Schuldirektorin um eine Zeugin vom Hörensagen handele. Ausweislich einer E-Mail habe die Schuldirektion mit einer Schülerin in ihrem Büro ein Gespräch über die Situation bezüglich des Drogenkonsums einiger Schüler geführt.

Die Schülerin habe der Schuldirektorin berichtet, dass in ihrem Jahrgang bekannt sei, dass unser Mandant Drogen verkaufe. Ob die anonyme Schülerin die geschilderten Umstände selbst wahrgenommen habe oder selbst nur eine Zeugin vom Hörensagen sei, sei laut Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern nicht erkennbar.

Zudem verweist Rechtsanwalt Stern in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs. Laut BGH sei bei einem Zeugen vom Hörensagen insbesondere zu berücksichtigen, dass eine erhöhte Gefahr der Entstellung oder Unvollständigkeit in der Wiedergabe von Tatsachen, die ihm von demjenigen vermittelt worden seien, auf den sein Wissen zurückgehe, bestehe. Je größer die Zahl der Zwischenglieder, desto geringer sei der Beweiswert der Aussage. Schon dieser Gesichtspunkt mahne zur Vorsicht (BGH, Urteil vom 25. Juli 2000 – 1 StR 169/00).

Rechtsanwalt Stern erklärte, dass es sich angesichts dieser Begleitumstände bei den gegen unseren Mandanten erhobenen Tatvorwürfen um nicht mehr als bloße Vermutungen seitens der Schuldirektorin handele, auf die ein Durchsuchungsbeschluss nach allgemeiner Auffassung nicht gestützt werden dürfe.

Nach Erhalt der Beschwerde stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen unseren Mandanten sogar ein. Unser Mandant war über den Ausgang des Verfahrens sehr erleichtert.

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Fingierte Windparkbeteiligungen: Durchsuchungen und Festnahmen in Niedersachsen

Die Abteilung für organisierte Kriminalität der Staatsanwaltschaft Osnabrück hat in Zusammenarbeit mit der Zentralen Kriminalinspektion Osnabrück und anderen Polizeidienststellen in mehreren zusammenhängenden Ermittlungsverfahren zeitgleich zahlreiche Durchsuchungsbeschlüsse in insgesamt fünf Bundesländern (Berlin, Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt) vollstrecken lassen. Dabei wurden vier Personen festgenommen. Die Festnahmen erfolgten im Oldenburger Münsterland, in, Wallenhorst und Zirndorf. Den insgesamt sieben Beschuldigten im Alter von 26 bis 63 Jahren wird insbesondere die Verabredung zu banden- und gewerbsmäßigen Betrugstaten mit einem drohenden Schaden im mehrstelligen Millionenbereich sowie Urkundenfälschung in einer Vielzahl von Fällen zur vorgeworfen.

Wie hoch der tatsächliche Schaden ist, muss noch ermittelt werden. werden die Ermittlungen der nächsten Tage und Wochen zeigen. Gegen die Festgenommenen wird Untersuchungshaft vollstreckt, ein Beschuldigter soll flüchtig sein. Nach ihm wird gefahndet. Bei den Durchsuchungen waren potentielles Beweismaterial und Wertgegenstände beschlagnahmt worden.

Die Beschuldigten, die überwiegend einer aus dem mittleren Emsland stammenden Unternehmerfamilie und deren Umfeld angehören, entwickeln Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien (Windparks), um diese sodann an institutionelle Investoren europaweit zu veräußern. Sie sind dringend tatverdächtig, sich dazu verabredet zu haben, zukünftige Investoren insbesondere mittels des massiven Einsatzes gefälschter Urkunden über die Realisierungsfähigkeit der von ihnen konzeptionierten Projekte zu täuschen, um die Vorhaben sodann zu weit überhöhten Preisen zu verkaufen. Zwei der Beschuldigten sind darüber hinaus der Anstiftung zur Bestechung dringend verdächtig. Sie sollen versucht haben, einen ausländischen Diplomatenausweis zu erlangen, um fortan diplomatische Immunität zu genießen. Es besteht der Verdacht, dass sie zu diesem Zwecke einen Dritten anstifteten, einem ausländischen Amtsträger Geldzahlungen zu gewähren.

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