Einstellung des Verfahrens

Vorwurf des Computerbetrugs – Paketagent – Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, mit der Kreditkarte einer anderen Person technische Waren im Wert von über 2.000,00 € bestellt zu haben. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen Computerbetrugs gemäß § 263a StGB strafbar gemacht haben.

Nach Mandatierung nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht. Sodann beantragte er die Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO.

In der Stellungnahme erklärte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, dass unser Mandant aufgrund seiner Unerfahrenheit in geschäftlichen Dingen, möglicherweise zum sogenannten „Paketagenten“ geworden sei.

Unser Mandant war auf Jobsuche und nahm aus diesem Grund Kontakt zu einem Unternehmen auf, dass ihm einen Job als „Logistikassistent“ anbot. Unser Mandant sollte für seinen Arbeitgeber Pakete annehmen und diese anschließend weiterverschicken.

Dass dieses Jobangebot nicht seriös sein sollte und die vermeintlichen Arbeitgeber die Daten unseres Mandanten missbrauchen würden, war für ihn nicht erkennbar. Das Unternehmen präsentierte sich auf einer professionell wirkenden Website und schickte unserem Mandanten überdies einen echt wirkenden Arbeitsvertrag.

Tatsächlich nutzten die vermeintlichen Arbeitgeber die Daten unseres Mandanten aus dem Arbeitsvertrag, um mit der Kreditkarte einer weiteren fremden Person hochwertige technische Waren zu bestellen.

Unserem Mandanten wurden im Rahmen seiner Tätigkeit Pakete geliefert. Da er diese nicht öffnen durfte, sondern sie mit einer vorbezahlten Paketmarke versehen und weiterverschicken sollte, konnte er nicht erkennen, ob in diesen Paketen möglicherweise Belege mit seinem Namen enthalten waren.

Folglich bestand gegen unseren Mandanten kein hinreichender Tatverdacht im Sinne einer überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit, weshalb die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren antragsgemäß einstellte. Unser Mandant gilt weiterhin als unschuldig.

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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und Fahren ohne Fahrerlaubnis – Verfahrenseinstellung gemäß § 153 StPO trotz erdrückender Beweislage.

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, bei dem Versuch, mit einem PKW-Transporter aus einer Parklücke herauszufahren, einen in der Nähe abgeparkten PKW beschädigt zu haben. Sodann soll sich unser Mandant vom Unfallort entfernt haben, ohne die erforderlichen Feststellungen ermöglicht zu haben. Zudem hätte unser Mandant zu diesem Zeitpunkt über keine gültige Fahrerlaubnis verfügt und sich nach alledem wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 StGB sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG strafbar gemacht.

Nach Mandatierung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht, arbeitete die Akte umgehend durch und verfasste anschließend einen umfangreichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft. In diesem beantragte er, da gegen unseren Mandanten kein hinreichender Tatverdacht im Sinne einer überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit bestehe, die Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO:

Zunächst konnte unser Mandant von keinem Zeugen als Fahrzeugführer identifiziert werden, da der Halter des beschädigten Pkw zum Unfallzeitpunkt nicht vor Ort gewesen sei.

Zwar hätte eine Zeugin beobachtet, dass am Tag des verfahrensgegenständlichen Geschehens ein Transporter beim Rangieren mit der hinteren Fahrzeugseite gegen die vordere Fahrzeugseite eines abgeparkten PKW gestoßen sei und Fahrer und Beifahrer nach Schadensbegutachtung den Ort des Geschehens wieder verlassen hätten. Zu den beobachteten Personen gab die Zeugin jedoch lediglich an, dass diese männlich gewesen seien.

Dies konnte sie jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit aussagen. Die Zeugin verfügte nämlich nach eigenen Angaben über eine Sehbeeinträchtigung und trug zur Zeit des Unfalls keine Brille. Weshalb sie selbst angab: „Wenn ich das richtig erkannt habe, waren es zwei Männer.“ Mithin kann nicht zweifelsfrei geklärt werden, ob es sich bei den beobachteten Personen tatsächlich um männliche Personen handelte.

Höchst problematisch war jedoch, dass mehrere Familienangehörige schriftliche Stellungnahme zum Sachverhalt zur Akte gereicht hatten und darin unseren Mandanten schwer belasteten.

Im Rahmen eines Schriftsatzes schilderte der Anwalt eines Zeugen, dass unser Mandant zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Handlung Fahrzeugführer gewesen sei. Dies war überaus belastend. Rechtsanwalt Stern gelang es jedoch, den Zeugen über dessen Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zu belehren, da der Zeuge der Halbbruder unseres Mandanten war. Der Halbbruder entschloss sich daraufhin, keine weiteren Angaben zu machen und auch im Falle einer Hauptverhandlung der Verwendung der im Rahmen des anwaltlichen Schriftsatzes getätigten Angaben nicht zuzustimmen, sodass eine Verwertung des Anwaltsschreibens in einer Hauptverhandlung ausschied. Des Weiteren stand dem Bruder ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zu, wonach ein Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern kann, deren Beantwortung ihn selbst oder einen nach § 52 Abs. 1StPO bezeichneten Angehörigen in die Gefahr bringen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

Auch die überaus belastende Erklärung einer weiteren Person konnte keinen hinreichenden Tatverdacht gegen unseren Mandanten begründen. Zunächst wurde diese Person fehlerhaft als Zeuge belehrt. Stattdessen wäre diese Person als Mitbeschuldigten zu führen gewesen. Somit stand auch dem Mitbeschuldigten ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO zu, von welchem dieser, nach später erfolgter Belehrung, auch Gebrauch machen würde.

Eine Verlesung der schriftlichen Stellungnahme hätte voraussichtlich nur einen sehr geringen Beweiswert, da der Mitbeschuldigte der deutschen Sprache nicht mächtig sei und kein Wort der schriftlichen Stellungnahme selbst verfasst habe, womit unklar ist, auf wessen Wahrnehmungen die Erklärung beruhen soll. Folglich wäre der Wahrheitsgehalt der Angaben in einer Hauptverhandlung nicht nachprüfbar. Überdies würde sich der Mitbeschuldigt auf sein Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 StPO berufen, da er der Schwager unseres Mandanten sei.

Nach diesen Ausführungen standen keine verwertbaren Beweismittel zur Verfügung, die den behaupteten Unfall in Verbindung mit unserem Mandanten bringen konnten. Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts gemäß § 153 Abs.1 StPO eingestellt.

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Vorwurf der Vergewaltigung – Einstellung des Verfahrens im Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, seine Ex-Freundin vergewaltigt zu haben. Währenddessen habe er unter dem Einfluss von Kokain gestanden. Seine Ex-Freundin habe sich mit Beißen und Kratzen zur Wehr gesetzt, jedoch vergeblich. Danach habe sie die Beziehung fortgesetzt, weil sie sich nicht anders zu helfen gewusst habe.

Rechtsanwalt Stern riet unserem Mandanten, keine Angaben zu dem Tatvorwurf zu machen, und nahm Akteneinsicht. Nach umfassendem Durcharbeiten der Ermittlungsakte schrieb Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern eine ausführliche Stellungnahme an die zuständige Staatsanwaltschaft, in der er erklärte, dass eine Verurteilung nicht überwiegend wahrscheinlich sei.

Rechtsanwalt Stern schilderte, dass unser Mandant bestreite, seine Ex-Freundin vergewaltigt zu haben. Zudem habe seine Ex-Freundin keinerlei Details zu der behaupteten Vergewaltigung genannt, außer dass sie unseren Mandant gekratzt und gebissen habe und unser Mandant unter dem Einfluss von Kokain gestanden habe. Einen konkreten Zeitraum konnte sie auch nicht benennen. Sonstige Umstände seien unbekannt geblieben.

Die Staatsanwaltschaft folgte der Auffassung von Rechtsanwalt Stern und stellte das Verfahren ein. Unser Mandant war hierüber sehr erleichtert.

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Untreue mit einem Vermögensschaden in Höhe von 331.000,00 Euro – Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 10.000,00 €

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, als Restaurantleiter einer Pizzeria mit einem Mitangeschuldigten die Einführung einer schwarzen Kasse beschlossen zu haben und in der Folgezeit diverse Pizzen nicht in dem computergestützten Abrechnungssystem erfasst zu haben.

Die Bestellungen für Pizzen seien durch handschriftlich ausgestellte Zettel oder durch handschriftliche Zusätze auf den vom Computer erstellten Bestellzetteln von den Servicemitarbeitern an die Pizzabäcker weitergeleitet und dort zum Verkauf an die Gäste zubereitet worden. Die dafür eingenommenen Geldbeträge seien nicht ordnungsgemäß erfasst worden, so dass diese bei der abendlichen Abrechnung unter den Mitarbeitern als Trinkgelder verteilt werden konnten.

Bei Kartenzahlung durch die Gäste seien die am Abrechnungssystem vorbei verkauften Pizzen in den Transaktionsbelegen als Trinkgeldzahlungen aufgeführt worden.

Unser Mandant sei als Restaurantleiter gegenüber den Mitarbeitern im Servicebereich weisungsbefugt und zudem vom Geschäftsführer mit der ordnungsgemäßen abendlichen Abrechnung der Tageseinnahmen betraut gewesen. Der Mitangeschuldigte sei als Chef der Pizzabäcker gegenüber den Pizzabäckern weisungsbefugt und für die ordnungsgemäße Ausführung der eingehenden Bestellungen verantwortlich gewesen.

Hierdurch hätten sich die beiden wegen Untreue strafbar gemacht und 331.000,00 Euro erlangt, die nach der in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin zum Ausdruck kommenden Ansicht einzuziehen seien.

Gemeinsam mit der Kollegin Rechtsanwältin Vanessa Gölzer wurde Rechtsanwalt Stern mit der Verteidigung beauftragt. Nach umfassendem Durcharbeiten der vier Bände Ermittlungsakten beantragten Rechtsanwalt Stern und Rechtsanwältin Gölzer in einer umfassenden Stellungnahme, die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen. Das Amtsgericht Tiergarten beraumte dennoch Hauptverhandlungstermine an.

Wie häufig suchte Rechtsanwalt Stern vor, während und nach der Hauptverhandlung mit allen Verfahrensbeteiligten das Gespräch und regte die Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage an. Er verwies unter anderem auf die schwierige Beweislage und Ungereimtheiten in der Aussage des Restaurantinhabers, der von dem Vorgehen nichts mitbekommen haben wollte, die Mehreinnahmen der Pizzeria aber nach Kenntniserlangung entgegen seiner Rechtspflicht noch nicht dem Finanzamt offenbart hatte. Während der Hauptverhandlung machten auf das Mitwirken der beiden Verteidiger hin viele Angestellte der Pizzeria von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, um eine mögliche Selbstbelastung zu vermeiden. Allerdings beriefen sich weder der Geschäftsführer noch dessen Rechtsanwalt und Steuerberater auf ihr Aussageverweigerungsrecht. Die Staatsanwaltschaft stimmte einer Einstellung jedoch aufgrund des hohen Einziehungsbetrag in Höhe von 331.000,00 Euro nicht. Rechtsanwalt Stern führte sodann mündlich und schriftsätzlich zu den Voraussetzungen der hier überhaupt nur in Betracht kommenden erweiterten Wertersatzeinziehen aus:

Rechtsanwalt Stern, Fachanwalt für Strafrecht, erörterte, dass eine Einziehung (§§ 73 ff. StGB) grundsätzlich bezwecke, dem Täter diejenigen Gegenstände zu entziehen, die durch eine rechtswidrige Tat oder für diese erlangt worden sind. Eine Einziehung sei selbst dann möglich, wenn wegen der zugrunde liegenden Tat keine Verurteilung erfolgt (sog. erweiterte Einziehung). Nach § 73a Abs. 1 StGB ordnet das Gericht die Einziehung an, wenn eine Verurteilung wegen einer rechtswidrigen Tat erfolgt und die fraglichen Vermögenswerte zwar nicht aus dieser, aber doch aus einer (irgendeiner) anderen rechtswidrigen Tat stammen.

Im hiesigen Verfahren handelte es sich um eine erweiterte Einziehung, da die 331.000 € nicht aus angeklagten, sondern ähnlichen, aber nicht angeklagten Taten stammen sollten.

Die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73a Abs. 1, 73c StGB setzt jedoch regelmäßig voraus, dass der erlangte Gegenstand oder sein Surrogat bei der Begehung der Anknüpfungstat noch im Vermögen des betroffenen Täters oder Teilnehmers vorhanden war. Die Anknüpfungstat kann dabei nur die konkret feststellbar begangene rechtswidrige Tat, mithin vorliegend die angeklagte Tat sein. Abgeschöpft werden kann im Wege der erweiterten Einziehung von Wertersatz nur dasjenige illegal Erlangte, dass der Angeklagte zur Tatzeit der abgeurteilten Delikte in seiner Verfügungsgewalt hatte. Das zuvor Verbrauchte oder erst später Erworbene unterfällt den §§ 73a, 73c StGB nicht.

Rechtsanwalt Stern erklärte, dass Feststellungen dazu getroffen werden müssten, dass und in welcher Höhe unser Mandant im Zeitraum der abgeurteilten Tat (noch) Verfügungsgewalt über die angeblich veruntreuten Gelder oder über deren Surrogate gehabt habe. Nach der Ansicht von Rechtsanwalt Stern ließen sich diese Feststellungen jedenfalls nach Aktenlage nicht treffen. Zudem war selbst die Anklage davon ausgegangen, dass die Gelder (gleichmäßig) unter den Angestellten der Pizzeria aufgeteilt worden sein sollen, sodass sie unmittelbar nach der behaupteten Erlangung nicht mehr in der Verfügungsgewalt des Mandanten gestanden hätten (BGH, Beschluss vom 08. März 2022 – 3 StR 238/21; BGH, Beschluss vom 04. März 2021 – 5 StR 447/20; BGH, Beschluss vom 21. September 2021 – 3 StR 158/21).

Die rechtlichen Ausführungen konnten das Gericht und nach einigem Widerstreben auch die Staatsanwaltschaft überzeugen. Da eine Einziehung in der ursprünglich vorgesehenen Höhe nicht mehr möglich war, war nun auch der Weg frei für eine Einstellung des Verfahrens, die der Komplexität des Verfahrens und der jetzt noch zu beurteilenden Schwere des Vorwurfs Rechnung trug. Rechtsanwalt Stern verhandelte sodann mit dem Staatsanwalt eine angemessene Geldauflage in Höhe von 10.000,00 Euro. Unser Mandant war sichtlich erleichtert.

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Gefährliches Überholen von einem Radfahrer – Fahrlässige Körperverletzung, Nötigung und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – Einstellung des Verfahrens

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, mit seinem Pkw einen Radfahrer überholt und zur Seite gedrängt zu haben, sodass dieser am Straßenrand mit einem parkenden Fahrzeug kollidiert und sodann hingefallen sei. Dabei sei der Fahrradfahrer leicht verletzt worden. Anschließend soll sich unser Mandant unerlaubt vom Unfallort entfernt haben.

Beim Durcharbeiten der Ermittlungsakte stellte Rechtsanwalt Stern im Hinblick auf diesen Vorwurf Folgendes fest:

Es gab zwar mehrere Zeugen, die das Geschehen beobachtet hatten und sogar das Kennzeichen des Tatfahrzeuges erkennen konnten, welches anschließend unserem Mandanten zugeordnet wurde. Jedoch reichten ihre Beschreibungen des Fahrers nicht aus, um unseren Mandanten als Fahrer des Wagens zur Tatzeit zu identifizieren. Darüber hinaus verlief eine mit den Zeugen durchgeführte Wahllichtbildvorlage negativ.

Mithin war das Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen. Die Staatsanwaltschaft schloss sich der Auffassung von Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren umgehend und ohne Auflagen ein. Unser Mandant war über den Ausgang des Strafverfahrens sehr glücklich.

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Schüler dealt mit Gras auf Schulhof – Verstoß gegen das BtMG – Einstellung des Verfahrens

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, auf einem Schulhof Marihuana zum Verkauf angeboten zu haben. In einzelnen Fällen sei es zu Transaktionen gekommen. Hierdurch soll er mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel getrieben und tateinheitlich hiermit Betäubungsmittel besessen haben, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb gewesen zu sein.

Im hiesigen Verfahren wurde vom Amtsgericht Tiergarten auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß §§ 102, 105 StPO die Durchsuchung der Wohnung und Nebenräume unseres Mandanten sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen angeordnet, da zu vermuten war, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln, insbesondere Betäubungsmitteln und Telekommunikationsmitteln, führen würde. Im Ergebnis verlief die Durchsuchung allerdings negativ.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern legte gegen den Durchsuchungsbeschluss umgehend Beschwerde ein. Diese begründete er wie folgt:

Die richterliche Anordnung werde den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen nicht gerecht.

Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) gewähre einen räumlich geschützten Bereich der Privatsphäre, in dem jedermann das Recht habe, in Ruhe gelassen zu werden. Erforderlich zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung sei jedenfalls der Verdacht, dass eine Straftat begangen worden sei. Das Gewicht des Eingriffs verlange Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liege vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen. Für alle relevanten Informationen bezüglich Art. 13 GG verweist Rechtsanwalt Stern auf die Urteile und Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts.

Rechtsanwalt Stern teilte mit, dass im hiesigen Verfahren die Annahme eines ausreichenden Tatverdachts von Verfassungswegen nicht haltbar sei.

Der Durchsuchungsbeschluss gehe einzig auf die von der Schuldirektorin getätigten Aussagen und Screenshots eines Instagram Profils zurück.

Zunächst stellte Rechtsanwalt Stern fest, dass das Instagram Profil einem Bekannten unseres Mandanten, dem auch ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen werde, zugeordnet werden könne. Auf den Fotos seien jedoch weder unser Mandant noch der Mitbeschuldigte zu erkennen.

Insbesondere liegen keine tatsächlichen Anhaltspunkte vor, die eine Verbindung zwischen unserem Mandanten und den Screenshots des Instagram Profils herstellen könnten.

Überdies sei zu beachten, dass es sich bei der Schuldirektorin um eine Zeugin vom Hörensagen handele. Ausweislich einer E-Mail habe die Schuldirektion mit einer Schülerin in ihrem Büro ein Gespräch über die Situation bezüglich des Drogenkonsums einiger Schüler geführt.

Die Schülerin habe der Schuldirektorin berichtet, dass in ihrem Jahrgang bekannt sei, dass unser Mandant Drogen verkaufe. Ob die anonyme Schülerin die geschilderten Umstände selbst wahrgenommen habe oder selbst nur eine Zeugin vom Hörensagen sei, sei laut Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern nicht erkennbar.

Zudem verweist Rechtsanwalt Stern in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs. Laut BGH sei bei einem Zeugen vom Hörensagen insbesondere zu berücksichtigen, dass eine erhöhte Gefahr der Entstellung oder Unvollständigkeit in der Wiedergabe von Tatsachen, die ihm von demjenigen vermittelt worden seien, auf den sein Wissen zurückgehe, bestehe. Je größer die Zahl der Zwischenglieder, desto geringer sei der Beweiswert der Aussage. Schon dieser Gesichtspunkt mahne zur Vorsicht (BGH, Urteil vom 25. Juli 2000 – 1 StR 169/00).

Rechtsanwalt Stern erklärte, dass es sich angesichts dieser Begleitumstände bei den gegen unseren Mandanten erhobenen Tatvorwürfen um nicht mehr als bloße Vermutungen seitens der Schuldirektorin handele, auf die ein Durchsuchungsbeschluss nach allgemeiner Auffassung nicht gestützt werden dürfe.

Nach Erhalt der Beschwerde stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen unseren Mandanten sogar ein. Unser Mandant war über den Ausgang des Verfahrens sehr erleichtert.

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Ex-Freundin gestalkt – Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer geringen Geldauflage nach Zustellung eines Strafbefehls

Unser Mandant erhielt einen Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten. Darin wurde ihm Folgendes vorgeworfen:

Nach einer ca. einjährigen Beziehung sei unser Mandant von seiner Freundin verlassen worden. Da unser Mandant die Trennung nicht habe überwinden können, habe er einen Monat nach der Trennung wieder Kontakt zu seiner Ex-Freundin über Telegram, Instagram und per Telefonanruf aufgenommen. Er habe sie mehrfach am Tag kontaktiert, obwohl seine Ex-Freundin ihm bereits zu Beginn der Kontaktaufnahme deutlich mitgeteilt habe, dass sie keinen Kontakt mehr wünsche. Sie habe ihn sodann bei allen Medien blockiert. Nach der Blockierung habe unser Mandant mehrere SMS-Nachrichten und E-Mails an seine Ex-Freundin gesandt. Zudem habe er ihre Wohnanschrift aufgesucht. Daraufhin habe sie die Polizei verständigt. Nachdem die Polizei unseren Mandanten weggewiesen habe, habe er seine Ex-Freundin erneut angerufen, ihre Wohnadresse aufgesucht und sei dort verweilt.

Seine Ex-Freundin habe durch die Handlungen unter Schlafmangel gelitten und beim Verlassen der Wohnung und des Wohnhauses Angst und große Unsicherheit verspürt.

Hierdurch habe sich unser Mandant wegen Nachstellung gemäß § 238 StGB strafbar gemacht.

Nach Erhalt des Strafbefehls kontaktierte unser Mandant umgehend Rechtsanwalt Stern, der Akteneinsicht beantragte, die Ermittlungsakte auf der Geschäftsstelle abholte und durcharbeitete.

Ein Hauptverhandlungstermin war nicht mehr zu verhindern, da Rechtsanwalt Stern erst nach Erlass des Strafbefehls beauftragt worden. Rechtsanwalt Stern bereitete sich gemeinsam mit unserem Mandanten sorgfältig auf den Termin vor.

In der Hauptverhandlung bestritt Rechtsanwalt Stern die unserem Mandanten vorgeworfenen Handlungen, prognostizierte dem Gericht eine umfangreiche Beweisaufnahme und regte vor diesem Hintergrund an, das Verfahren gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage einzustellen. Er argumentierte auch, dass die Ex-Freundin offenbar kein Interesse an dem Verfahren hatte, da sie zum Termin nicht erschienen sei.

Das Gericht schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ein.

Über diesen „kurzen Prozess“ hat sich unser Mandant sehr gefreut.

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Auseinandersetzung am Flughafen – Unerlaubtes Fotografieren und Körperverletzung – Verfahrenseinstellung

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, am Check-in-Schalter am Flughafen BER eine Auseinandersetzung mit einem Angestellten gehabt zu haben. Sodann soll unsere Mandantin ihr Mobiltelefon in die Hand genommen und von dem Angestellten unbefugt Bildaufnahmen hergestellt haben. Daraufhin habe der Angestellte unsere Mandantin aufgefordert, das Fotografieren zu unterlassen und versucht, das Mobiltelefon aus ihrer Hand zu nehmen. Dabei habe der Angestellte eine 1 cm lange Kratzverletzung am Handgelenk erlitten.

Hierdurch soll sich unsere Mandantin wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen gemäß § 201a StGB und Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Nach Beauftragung mit der Verteidigung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern umgehend Akteneinsicht. Nach Durcharbeiten der Ermittlungsakten verfasste Rechtsanwalt Stern einen ausführlichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft.

Rechtsanwalt Stern trug in dieser Stellungnahme vor, dass im Hinblick auf § 201a StGB ein strafbares Verhalten von unserer Mandantin von vornherein nicht zu erkennen sei.

Zwar haben sich drei Zeugen, bei denen es sich um Bodenpersonal handelt und die folglich nebeneinandergesessen und das Handy unserer Mandantin lediglich von vorn gesehen haben dürften, zu dem Vorwurf geäußert. Keiner von ihnen habe jedoch sehen können, ob unsere Mandantin tatsächlich Bildaufnahmen gefertigt habe. Das Mobiltelefon von unserer Mandantin sei nicht ausgewertet worden. Die Videoüberwachung des Gepäckbereichs sei nicht zur Akte gelangt. Weitere objektive Beweismittel seien nicht vorhanden.

Überdies argumentierte Rechtsanwalt Stern, dass der Gepäckbereich des Flughafens BER kein gegen Einblick besonders geschützter Raum im Sinne von § 201a StGB sei. Gemeint seien damit besonders geschützte Räume wie Toiletten, Umkleidekabinen und ärztliche Behandlungszimmer.

Zudem teilte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit, dass auch kein hinreichender Tatverdacht gegen unsere Mandantin im Hinblick auf den Vorwurf der Körperverletzung bestehe.

Die Zeugen haben zwar beobachtet, dass der Angestellte versucht habe, unserer Mandantin das Handy aus der Hand zu nehmen. Eine Verletzungshandlung oder gar einen Verletzungserfolg haben sie jedoch nicht geschildert.

Schließlich erklärte Rechtsanwalt Stern, dass die Schilderung des Angestellten nicht nachvollziehbar sei.

Ob es sich tatsächlich um einen aktuellen Kratzer oder eine ältere Verletzung gehandelt habe, lasse sich heute auch nicht mehr nachprüfen, da der Kratzer in keiner Form, weder ärztlich oder fotografisch, dokumentiert worden war.

Daher beantragte Rechtsanwalt Stern, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Die Staatsanwaltschaft schloss sich dieser Auffassung an und stellte das Verfahren antragsgemäß ein.

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Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln – Einstellung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, während eines Festivals in Brandenburg im Besitz von Amphetamin, Kokain und Marihuana gewesen zu sein. Hierdurch habe sich unser Mandant wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 29 BtMG strafbar gemacht.

Nach Mandatierung nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und verfasste auf Grundlage der Akten einen ausführlichen Schriftsatz. In diesem regte er die Verfahrenseinstellung an:

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern schilderte zunächst, dass unser Mandant aufgrund auffälligen, drogenkonsumtypischen Verhaltens von Polizeibeamten durchsucht worden sei. Die Beamten hätten sodann Betäubungsmittel aufgefunden, darunter Kokain. Auf Nachfrage eines Beamten habe unser Mandant auch seinen Drogenkonsum eingeräumt. Rechtsanwalt Stern argumentierte allerdings, dass es sich bei den festgestellten Mengen an Betäubungsmitteln um solche gehandelt habe, die zum Eigengebrauch geeignet seien.

Zudem teilte Rechtsanwalt Stern mit, dass sich unser Mandant nicht erklären könne, weshalb der ESA-Rauschmittel-Substanztest bei einer Tüte mit BtM-suspekter Substanz positiv für Kokain verlaufen sei. Unser Mandant konsumiere aufgrund des hohen Preises kein Kokain und habe auch kein Kokain für andere erworben. Sollte sich in dem Tütchen tatsächlich Kokain befunden haben, sei denkbar, dass beim Erwerb des Amphetamins ein Verschlusstütchen vertauscht worden sein könnte, sodass unser Mandant ungewollt in den Besitz des Kokains gelangt sei.

Da nunmehr nicht mehr klar beweisbar war, dass der Mandant wusste, dass er Kokain besessen hatte, war der Weg für die Verfahrenseinstellung geebnet, den Rechtsanwalt Stern sodann in einem telefonischen Gespräch mit der Staatsanwaltschaft aushandelte.

Kokain steht einer Verfahrenseinstellung überlicherweise entgegen.

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Sexuelle Belästigung durch Beißen in die Vulva – Einstellung gemäß § 153a Abs. 1 StPO

Während eines Festivals hat unser Mandant gemeinsam mit vier bis dahin fremden Personen ein Trinkspiel gespielt. Plötzlich und ohne Vorwarnung beugte sich unser Mandant nach vorn und biss einer der Mitspielenden in den Schritt gebissen, wodurch diese Schmerzen und eine Schwellung oberhalb ihres Genitals erlitten habe.

Im Anhörungsschreiben der Polizei wurde unserem Mandanten sexuelle Belästigung gemäß § 184i Abs. 1 StGB und Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB vorgeworfen. Die Geschädigte hatte Strafantrag gestellt.

Nach Beauftragung mit der Verteidigung arbeitete Rechtsanwalt Stern die Ermittlungsakte gründlich durch und regte in einem umfangreichen Schriftsatz die Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage gemäß § 153a Abs. 1 Nr. 2 StPO an.

Rechtsanwalt Stern schilderte, dass sich aus der Ermittlungsakte zunächst ergebe, dass unser Mandant die Zeugin nicht am Genital, sondern einige Zentimeter oberhalb gebissen habe. Es sei somit bereits äußerst fraglich, ob unser Mandant der Zeugin tatsächlich in den Schritt oder lediglich in den Bauch gebissen habe. Die tatsächliche Körperstelle habe auch im Anschluss nicht ermittelt werden können, da die Zeugin eine fotodokumentarische Sicherung durch die Polizeibeamtin vor Ort abgelehnt habe und der Bitte der Polizeibeamtin, dass die Zeugin eigenständig in den nächsten Tagen ihre Verletzung fotodokumentarisch sichere und auch einen Arzt aufsuche, um die Verletzung erneut in Augenschein nehmen zu lassen, nicht nachgekommen sei.

Darüber hinaus habe der freiwillig durchgeführte Atemalkoholtest sowohl bei der Zeugin als auch bei unserem Mandanten ein positives Ergebnis angezeigt. Zudem habe unser Mandant LSD, Speed und Cannabis konsumiert.

Weiterhin teilte Rechtsanwalt Stern die Sicht unseres Mandanten mit:

Unser Mandant erzählte, dass er mit der Zeugin „rumgemacht“ habe. Während dieser Handlungen habe er sie auch leicht gebissen. Allerdings habe die Zeugin nicht gezeigt, dass sie solche Handlungen nicht mochte, sodass unser Mandant davon ausging, dass die sexuellen Handlungen einvernehmlich seien.

Die Staatsanwaltschaft schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren wie angeregt ein.

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