Fachanwalt Strafrecht

Steuerhinterziehung (§ 370 AO): Berücksichtigung persönlicher Lebensumstände verhindert Vorstrafe

Gegen unsere Mandantin wurde ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung gemäß §§ 369, 370 AO in Verbindung mit § 68 EStG eingeleitet. Ihr wurde zur Last gelegt, die Familienkasse pflichtwidrig nicht über den Ausbildungsabbruch ihres Sohnes informiert zu haben, wodurch weiterhin unberechtigt Kindergeld ausgezahlt wurde.

In der Hauptverhandlung setzte Rechtsanwalt Stern auf eine zugleich fachliche wie empathische Verteidigungsstrategie. Neben der juristischen Prüfung der Aktenlage wurden die individuellen Lebensumstände der Mandantin detailliert herausgearbeitet. Es konnte dargelegt werden, dass sie aufgrund einer schweren Erkrankung zum Tatzeitpunkt gesundheitlich und organisatorisch massiv eingeschränkt war. Durch diesen Fokus auf die persönliche Ausnahmesituation wurde glaubhaft vermittelt, dass die Mandantin keine Kenntnis vom tatsächlichen Abbruch der Ausbildung durch ihren Sohn hatte. Mangels sicher nachweisbarem Vorsatz konnte die Schwere des Vorwurfs so entscheidend entkräftet werden.

Ein zentrales Ziel war es, die Grenze von 90 Tagessätzen nicht zu überschreiten, um einen Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis zu vermeiden. Durch die Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation und der prekären wirtschaftlichen Lage konnte ein für die Mandantin sehr vorteilhaftes Urteil erwirkt werden. Das Gericht verhängte letztlich eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen, wobei die Tagessatzhöhe auf lediglich 5 Euro festgesetzt wurde. Da die Grenze von 90 Tagessätzen gewahrt wurde, bleibt die Mandantin nicht vorbestraft.

Dieser Fall verdeutlicht den hohen Stellenwert einer Verteidigung, die persönliche Belastungsfaktoren fundiert in das Verfahren einbringt, um ein gerechtes Ergebnis zu erzielen.

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Vorwurf der Sachbeschädigung – Einstellung nach § 153a StPO

In einem Ermittlungsverfahren wegen mehrerer im Raum stehender Straftatbestände konnte für unseren Mandanten eine Lösung ohne Schuldfeststellung erreicht werden. Das Amtsgericht Tiergarten stellte das Verfahren gemäß § 153a Abs. 2 StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gegen eine geringe Geldauflage endgültig ein, nachdem die Staatsanwaltschaft Berlin zunächst einen Strafbefehl beantragt hatte.

Dem Mandanten zur Last gelegte Vorwürfe

Dem Mandanten wurde vorgeworfen, gemeinsam mit einer Begleiterin mit dem Fahrrad im Stadtteil Berlin-Mitte unterwegs gewesen zu sein, als es zu einer Auseinandersetzung mit einem Pkw-Fahrer kam. Nach dem Abbiegevorgang des Fahrzeugs soll unser Mandant sich vor das Auto gestellt haben, was zu einer Bremsung und dem Betätigen der Hupe geführt habe. Im weiteren Verlauf soll er mit Gesten reagiert und gegen den Außenspiegel des Fahrzeugs geschlagen haben. Dabei sei ein Schaden in Höhe von über 3.000 € entstanden.

Im Anschluss soll es zu einem Streitgespräch gekommen sein, bei dem der Pkw-Fahrer behauptete, unser Mandant habe ihn verbal beleidigt und bedroht sowie mit erhobenen Fäusten eingeschüchtert. Schließlich sei der Streit weiter eskaliert, wobei das Mobiltelefon des Pkw-Fahrers beschädigt worden sein soll.

Im Raum standen daher die Vorwürfe der Sachbeschädigung in zwei Fällen, Beleidigung, Bedrohung sowie einer versuchten Körperverletzung.

Verteidigungsstrategie und Verfahrensentwicklung

Rechtsanwalt Stern reagierte unmittelbar mit einer ausführlichen Stellungnahme gegenüber der Amtsanwaltschaft, in der die Verteidigung auf mehrere entscheidende Aspekte hinwies:

  • Die Aussagen des Pkw-Fahrers und seiner Beifahrerin wiesen erhebliche Widersprüche auf.
  • Die Situation sei für unseren Mandanten als körperlich bedrängend und bedrohlich empfunden worden, was sein Verhalten im Lichte einer Notwehrlage erscheinen lasse.
  • Der angeblich entstandene Schaden am Fahrzeug sei nicht plausibel dokumentiert und wurde erst mit deutlicher zeitlicher Verzögerung geltend gemacht. Unklar war auch, ob Altschädigen korrekt einbezogen worden waren.

Rechtsanwalt Stern machte deutlich, dass eine strafrechtliche Hauptverhandlung unter diesen Umständen mit erheblichen prozessualen Unsicherheiten verbunden wäre.

Ergebnis: Einvernehmliche Einstellung ohne Schuldfeststellung

Das Gericht folgte dem Vorschlag der Verteidigung, das Verfahren gegen Zahlung einer überschaubaren Geldauflage einzustellen. Nach fristgerechter Zahlung durch unseren Mandanten wurde das Verfahren endgültig beendet. Eine Eintragung in das Bundeszentralregister erfolgt nicht. Die Verfahrenskosten werden von der Staatskasse getragen; unser Mandant trägt lediglich seine eigenen Auslagen.

Fazit

Dank der frühzeitigen, strategischen Intervention durch unsere Kanzlei konnte ein belastendes Strafverfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung und ohne Schuldfeststellung beendet werden. Für unseren Mandanten bedeutet dies die Wahrung seiner Unschuldsvermutung, keine rechtlichen Nachteile für die persönliche oder berufliche Zukunft – und vor allem: Rechtssicherheit ohne Eskalation.

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