Bewährungsstrafe statt Haft nach versuchtem Wohnungseinbruchsdiebstahl

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, zusammen mit seinem Mitbeschuldigten, Steine gegen das Fenster einer Wohnung geworfen zu haben. Hierbei seien zwei Löcher in dem Fenster entstanden. Sodann habe unser Mandant seinem Mitbeschuldigten geholfen, auf die Höhe des Fensters zu gelangen. Der Mitbeschuldigte habe das Fenster durch eines der entstandenen Löcher im Fenster geöffnet, sich in die Wohnung begeben und habe diese nach mitnehmenswerten Gegenständen durchsucht. Unser Mandant sei außerhalb der Wohnung geblieben, habe abprachegemäß Aufpasserdienste geleistet und sei sodann außerhalb der Wohnung von der Polizei festgenommen werden. Der Mitbeschuldigte habe die Festnahme unseres Mandanten bemerkt und sei aus dem Fenster gesprungen.

Hierdurch habe sich unser Mandant wegen versuchten mittäterschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls gemäß §§ 242 Abs.1 und 2, 244 Abs.1 Nr.3, Abs.2, Abs.4, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Unser Mandant befand sich bis zur Hauptverhandlung in Untersuchungshaft. Es bestand der Haftgrund der Fluchtgefahr.

Nach Mandatierung beantragte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern seine Beiordnung als Pflichtverteidiger, nahm Akteneinsicht und bemühte sich innerhalb kurzer Zeit erfolgreich um eine Anklageschrift sowie um einen schnellen Hauptverhandlungstermin. Bereits fünf Wochen nach der Tat fand die Hauptverhandlung statt.

In der Hauptverhandlung führte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern für unseren Mandanten aus, dass dieser nicht vorbestraft war. Auch erklärte er, dass unser Mandant, welcher erst kurze Zeit vor dem ihm vorgeworfenen Geschehen nach Deutschland eingereist war, auch umgehend wieder ausreisen wollte. Hierfür legte Rechtsanwalt Stern das Rückflugticket unseres Mandanten vor. Auch erklärte unser Mandant in der Hauptverhandlung heroinabhängig zu sein.

Das Gericht verurteilte unseren Mandanten in der Hauptverhandlung zu einer Bewährungsstrafe von zehn Monaten. Gegen den Mitbeschuldigten unseres Mandanten wurde eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten ohne Bewährung verhängt.