Fahren ohne Fahrerlaubnis

Fahren ohne Fahrerlaubnis – Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 1 StPO

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, ein Kfz ohne gültige Fahrerlaubnis im Straßenverkehr geführt zu haben. Sie sei lediglich im Besitz einer noch nicht umgeschriebenen amerikanischen Fahrerlaubnis gewesen.

Nach Mandatierung und Akteneinsicht nahm Rechtsanwalt Stern gegenüber der Amtsanwaltschaft zu dem Vorwurf Stellung.

In der Stellungnahme regte Rechtsanwalt Stern an, das Verfahren gemäß § 153 Abs. 1 StPO einzustellen, da die Schuld unserer Mandantin als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung bestehe.

Rechtsanwalt Stern argumentierte, dass unsere Mandantin bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten sei, auch das Verkehrszentralregister keinen Eintrag aufweise und sie durch das bisherige Verfahren für die Zukunft hinreichend gewarnt sei. Zudem sei die Umschreibung der amerikanischen Fahrerlaubnis inzwischen erfolgt, der erhebliche Zeitablauf zwischen dem Vorfall und der anwaltlichen Stellungnahme nach Akteneinsicht wirkte sich – wie stets – positiv aus.

Im Ergebnis schloss sich die Amtsanwaltschaft der Ansicht von Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren zur Erleichterung unserer Mandantin ein. Im Falle einer Verurteilung hätte neben einer Geldstrafe insbesondere die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung einer Sperrfrist für die Neuerteilung gedroht.

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Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs, verbotenes Kraftfahrzeugrennen, Fahren ohne Fahrerlaubnis und vorsätzlicher Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz durch Polizeiflucht mit 100 km/h in einer 30er Zone – Verurteilung zu Teilnahme an einem sozialen Kompetenztraining, keine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, sich einer allgemeinen Verkehrskontrolle entzogen zu haben, indem er ein Anhaltesignal ignoriert und versucht haben soll, der Polizeikontrolle mit erhöhter Geschwindigkeit – über 100 km/h in 30er-Zonen und ca. 70 km/h in verkehrsberuhigten Bereichen – zu entkommen.

Zudem rammte unser Mandant aufgrund seiner überhöhten Geschwindigkeit beinahe ein Fahrzeug und rutschte aufgrund eines nicht erfolgreichen Abbiegemanövers knapp an einer Gruppe von mehreren Menschen vorbei. Zudem verfügte unser Mandant nicht über eine Fahrerlaubnis.

Hierdurch soll sich unser Mandant u. a. wegen einer vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB, eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens nach § 315d StGB und Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 StVG strafbar gemacht haben.

Nach der Beauftragung mit der Verteidigung holte Rechtsanwalt Stern umgehend die Ermittlungsakten von der zuständigen Geschäftsstelle.

Nach umfassendem Durcharbeiten der Akten besprach Rechtsanwalt Stern die Angelegenheit mit unserem Mandanten. Er empfahl ihm, sich mit der Diversionsberatung seines Stadtteils in Verbindung zu setzen und vereinbarte sogleich einen Termin für ihn. Im Rahmen der Diversionsberatung werden nicht nur die mit den Taten einhergehenden möglichen strafrechtlichen Konsequenzen sowie Gefahren für potentiell Geschädigte besprochen, sondern die Jugendlichen und Heranwachsenden können auch gemeinsam mit einem Sozialarbeiter überlegen, welche Möglichkeiten zur Schadenswiedergutmachung in dem konkreten Fall bestehen. Dabei ist vor allem das Ziel, erneuten Straftaten entgegenzuwirken. Die Diversionsberatung vermittelte unseren Mandanten an einen Verkehrserziehungskurs mit 4 Terminen und unterstützte ihn beim Verfassen eines persönlichen Briefs an die Staatsanwaltschaft, in dem er sich zu seiner Person, seiner aktuellen Lebenssituation und seiner Haltung zur Tat äußerte.

Den Vorschlag von Rechtsanwalt Stern, das Verfahren im Hinblick auf diese Maßnahmen einzustellen, schlug die Staatsanwaltschaft zunächst aus, da sie unbedingt die Anordnung einer Sperrfrist für die Ersterteilung der Fahrerlaubnis gemäß § 69, 69a StGB erreichen wollte. Da unser Mandant nie eine Fahrerlaubnis erlangt hatte, konnte sie ihm auch nicht entzogen werden. Immerhin. Die Sperrfrist kann aber zwischen sechs Monaten und fünf Jahren betragen.

In der Hauptverhandlung sprach das Gericht unseren Mandanten zwar schuldig. Allerdings erwartete unseren Mandanten aufgrund unserer Verteidigungsstrategie lediglich die Teilnahme an einem sozialen Kompetenzkurs, insbesondere aber keine Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis. Somit kann unser Mandant trotz des schweren Eingriffs in den Straßenverkehr die Erteilung der Fahrerlaubnis sofort beantragen.

Unser Mandant war ob dieses Ergebnisses sehr erleichtert.

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