Fahrpreis

Uber-Fahrt nicht bezahlt: Vorwurf Betrug – Einstellung des Verfahrens in der Hauptverhandlung gemäß § 153a Abs. 2 StPO

Unsere Mandantin meldete sich mit einem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten bei Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern. Ihr wurde vorgeworfen, gemeinsam mit einer Freundin bei Fahrtantritt gegenüber einem Uber-Fahrer fälschlicherweise vorgegeben zu haben, dass sie willens und in der Lage seien, den Fahrpreis zu entrichten, woraufhin der Uber-Fahrer im Vertrauen hierauf und in Unkenntnis darüber, dass die beiden Freundinnen in Wahrheit weder leistungsfähig noch leistungsbereit gewesen seien, sie zu einem Fahrpreis von insgesamt 11,00 € befördert haben soll. Ihrer Zahlungsverpflichtung seien die beiden nicht nachgekommen. Vielmehr habe sie fliehen wollen, als das Taxi hielt.

Rechtsanwalt Stern legte gegen den Strafbefehl Einspruch ein. Er empfahl zudem, dass auch die Freundin unter Einsatz eines Rechtsanwalts Einspruch gegen ihren Strafbefehl einlegen sollte. Die Freundin akzeptierte jedoch den Strafbefehl.

In einem ersten persönlichen Gespräch bestritt unsere Mandantin den Vorwurf. Sie gab an, dass ihre Freundin habe bezahlen wollen. Zudem habe der Uber-Fahrer keine Kartenzahlung akzeptiert. Sie habe angenommen, dass nicht nur Taxifahrer, sondern auch Uber-Fahrer Kartenzahlungen akzeptieren müssten.

Überdies erklärte unsere Mandantin, dass sie gar nicht habe fliehen wollen. Dies sei ein Missverständnis gewesen. Der Fahrer habe schlecht Deutsch gesprochen.

In der Hauptverhandlung schilderte Rechtsanwalt Stern sodann die Sicht unserer Mandantin und stellte fest, dass der Uber-Fahrer tatsächlich schlecht Deutsch sprach. Des Weiteren erhielt der Uber-Fahrer die Gebühren direkt von der Mandantin in bar, auf ein Trinkgeld verzichtete er.

Im Ergebnis wurde das Verfahren gegen unsere Mandantin auf Anregung von Rechtsanwalt Stern in der Hauptverhandlung eingestellt. Die Freundin, die sich nicht gegen den Strafbefehl gewehrt hatte, ist nun bestraft und hat einen entsprechenden Eintrag im Bundeszentralregister.

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