Fahrverbot

Erfolgreiche Verhinderung eines Bewährungswiderrufs wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Unserem Mandanten wurde zur Last gelegt, während seiner laufenden Bewährungszeit ein Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis geführt zu haben. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung.

Rechtlicher Hintergrund

Nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB kann das Gericht die Bewährung widerrufen, wenn die verurteilte Person während der Bewährungszeit erneut straffällig wird. Voraussetzung ist, dass aus einer Gesamtwürdigung hervorgeht, dass die Erwartung straffreier Führung, die Grundlage der Bewährungsentscheidung war, sich nicht erfüllt hat.

Allerdings ermöglicht § 56f Abs. 2 Nr. 2 StGB es dem Gericht, von einem Widerruf abzusehen, wenn es ausreicht, die Bewährungszeit zu verlängern, um die verurteilte Person künftig von Straftaten abzuhalten.

Verteidigungsstrategie und Ergebnis

Rechtsanwalt Stern nahm unverzüglich Kontakt mit dem zuständigen Amtsrichter auf. In einem begründeten Vortrag machte er deutlich, dass es sich bei dem Vorwurf – Fahren ohne Fahrerlaubnis – nicht um eine schwerwiegende Straftat im klassischen Sinne handelt. Es wurde argumentiert, dass die Tat keine Rückschlüsse auf eine grundsätzliche Straffälligkeit zulässt, sondern vielmehr eine Einzelfallverfehlung darstellt.

Das Gericht folgte dieser Argumentation und sah von einem Widerruf der Bewährung ab. Stattdessen wurde die Bewährungszeit lediglich um ein weiteres Jahr verlängert.

Unser Mandant zeigte sich sehr erleichtert über dieses Ergebnis. Die drohende Inhaftierung konnte erfolgreich abgewendet werden.

Generell gilt:

Um einen Bewährungswiderruf nach einer Straftat in der Bewährungszeit zu verhindern, sind strategische Verteidigungsansätze entscheidend. Das Gericht prüft gemäß § 56f Abs. 1 StGB, ob die neue Tat die Erwartung straffreier Führung enttäuscht, hat aber Ermessensspielraum für mildere Maßnahmen.

1. Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen

  • Nachweis der neuen Straftat: Das Gericht benötigt eine rechtskräftige Verurteilung oder ein glaubhaftes Geständnis. Bei Bagatelldelikten wie Fahren ohne Fahrerlaubnis kann argumentiert werden, dass die Tat allein keinen Rückschluss auf die Gesamtprognose zulässt.
  • Zeitlicher Rahmen: Die Tat muss in der Bewährungszeit begangen worden sein.
  • 2. Verteidigungsstrategien
  • Sozialprognose verbessern: Durch Nachweise über Arbeitsplatz, Therapien oder Resozialisierungsmaßnahmen kann eine positive Entwicklung aufgezeigt werden.
  • Alternative Maßnahmen vorschlagen: Gemäß § 56f Abs. 2 StGB kann das Gericht die Bewährungszeit verlängern (z. B. von 3 auf 4 Jahre) oder zusätzliche Auflagen anordnen.
  • Schwere der Tat relativieren: Bei geringfügigen Delikten (z. B. Fahren ohne Führerschein) lässt sich argumentieren, dass kein grundlegender Vertrauensbruch vorliegt.

3. Prozessuale Schritte

  • Frühzeitige Kommunikation mit dem Gericht: Proaktive Gespräche mit dem Richter können dazu beitragen, die Perspektive des Mandanten darzulegen.
  • Beschwerde einlegen: Bei fehlerhafter Ermessensausübung (z. B. Nichtberücksichtigung mildernder Umstände) ist eine sofortige Beschwerde möglich.

Beispiel aus der Praxis: In einem Fall des Fahrens ohne Fahrerlaubnis konnte durch den Nachweis von Arbeitsaufnahme und freiwilligen Verkehrssicherungskursen eine Verlängerung der Bewährungszeit statt eines Widerrufs erreicht werden (6).

Zentrale Erfolgsfaktoren:

  • Dokumentation von Resozialisierungsbemühungen
  • Klarheit über die rechtlichen Spielräume gemäß § 56f StGB
  • Strategische Nutzung des Ermessensspielraums zugunsten des Mandanten

Durch eine kombinierte Herangehensweise aus rechtlicher Argumentation und persönlicher Rehabilitation lässt sich ein Widerruf häufig abwenden.

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Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort mit Schaden in Höhe von 2.500,00 € – keine Fahrerlaubnisentziehung und Halbierung der im Strafbefehl verhängten Geldstrafe in der Hauptverhandlung

Unserer Mandantin wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, mit einem PKW eines Carsharing-Anbieters ausgeparkt, zweimal gegen den PKW einer Zeugin gestoßen und hierbei einen Fremdschaden in Höhe von ca. 2.500,00 € verursacht zu haben. In Kenntnis der Wartepflicht soll unsere Mandantin lediglich einen Zettel mit einer nicht vergebenen Telefonnummer hinterlassen und sich vom Unfallort entfernt haben. Sie sei dabei von einem Passanten beobachtet und zum Anrufen der Polizei aufgefordert worden.

Unsere Mandantin habe sich hierdurch wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar gemacht.

Leider hatte unsere Mandantin vor anwaltlicher Beratung den Vorwurf gegenüber der Polizei schriftlich eingeräumt.

Unsere Mandantin erhielt einen Strafbefehl mit einer Geldstrafe in Höhe von 1.600,00 €. Zudem wurde ihr, was viel schwerer wog als die Geldstrafe, die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen, der Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von 8 Monaten erteilt. Unsere Mandantin ist auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen.

Nachdem Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit der Verteidigung beauftragt wurde, legte er fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl ein und nahm Akteneinsicht bei der zuständigen Geschäftsstelle. Sodann fand ein Hauptverhandlungstermin statt.

In diesem besprach Rechtsanwalt Stern die Angelegenheit vor Aufruf der Sache mit der Amtsanwältin und der Richterin. Rechtsanwalt Stern erklärte, dass unsere Mandantin immerhin das Carsharing-Unternehmen informiert habe und zum Umfallort zurückgefahren sei. Die Telefonnummer, die sie auf einem Zettel hinterlassen habe, bestehe zur Hälfte aus einer alten Telefonnummer und der aktuellen Telefonnummer der Mandantin. Sie sei augenscheinlich sehr aufgeregt gewesen. Zudem habe sie versucht, einen Rechtsanwalt zu erreichen, dies sei jedoch nicht gelungen. Dass das Hinterlassen eines Zettels am Unfallort nicht genügt, wusste unsere Mandantin nicht und war auch in keiner Einheit der kürzlich absolvierten theoretischen Fahrschulausbildung Unterrichtsgegenstand gewesen. Zudem schilderte Rechtsanwalt Stern, weshalb unsere Mandantin auf Ihre Fahrerlaubnis angewiesen sei. Insbesondere sei sie es gewesen, die den Sohn morgens zum Gymnasium gefahren habe, das in einem anderen Bezirk liege.

Die Richterin war von der Stellungnahme von Rechtsanwalt Stern nicht beeindruckt, aber unsere Mandantin hatte Glück, dass die Amtsanwältin sich ein Herz fasste und vorschlug, die Fahrerlaubnis nicht zu entziehen, sondern ein Fahrverbot anzuordnen, dass durch die Zeit zwischen dem Vorfall und der Hauptverhandlung bereits vollstreckt war. Zudem sollte die Geldstrafe um die Hälfte auf 800 € reduziert werden. Erfreulicherweise stimmte die Richterin diesem Vorschlag zu.

In der dann nur noch sehr kurzen Hauptverhandlung erhielt unsere Mandantin ihren Führerschein zurück. Sie war ausgesprochen erleichtert über das Verfahrensergebnis.

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Angriff auf Motorradfahrer: Körperverletzungsvorwurf – Einstellung in der Hauptverhandlung gem. § 153a Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten folgendes vorgeworfen:
Nachdem ein Motorradfahrer unseren Mandanten nach langer Verfolgungsfahrt angesprochen habe, warum unser Mandant ihn denn grundlos verfolgen würde, habe unser Mandant mit seinem Pkw angehalten. Mit der Bemerkung, dass er ihn gar nicht verfolgen würde, sei unser Mandant auf den Mann zugegangen und habe mehrfach mit der Faust gegen den Motorradhelm des Mannes geschlagen, sodass dieser Schmerzen erlitten haben soll. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen einfacher Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.
Nach Erhalt des Strafbefehls suchte unser Mandant umgehend Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern auf, der nach Akteneinsicht den Hauptverhandlungstermin mit unserem Mandanten sorgfältig vorbereitete.
Angekommen am Amtsgericht Tiergarten, stellte Rechtsanwalt Stern fest, dass sich die Zeugen, darunter auch der Mann, der von unserem Mandanten geschlagen worden sein soll, im Vorraum über den Fall unterhalten haben, um womöglich widersprüchliche Aussagen zu vermeiden. Rechtsanwalt Stern unterrichtete direkt die Richterin über diesen Vorfall, die umgehend hinaus zu den Zeugen ging und die Gespräche unterband.
Im Anschluss daran verständigte sich Rechtsanwalt Stern mit der Richterin und der Staatsanwaltschaft und regte eine Einstellung des Verfahrens an. Die Staatsanwaltschaft war jedoch strikt gegen eine Einstellung, weshalb der Mann als Zeuge aufgerufen und angehört wurde. Er beschrieb nicht nur die konkrete Tat sehr ausführlich, sondern ging auch noch auf vorangegangene Geschehnisse näher ein, was ihn aus der Sicht des Gerichts besonders glaubhaft machte.
Rechtsanwalt Stern plädierte dennoch für eine Einstellung. Im Ergebnis schlossen sich sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Gericht der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an. Das Gericht stellte das Verfahren gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage ein.
Im Falle einer Verurteilung hätte unser Mandant neben einer Geldstrafe auch mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis, jedenfalls aber mit einem Fahrverbot rechnen müssen.

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Vorwurf einer Verkehrsordnungswidrigkeit – Absehen von Verhängung eines Fahrverbots gegen maßvolle Erhöhung des Bußgeldes

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, bei einer Geschwindigkeit von 113 km/h einen Abstand von lediglich 24 m zum vorausfahrenden Fahrzeug gelassen und somit den erforderlichen Abstand von 56,5 m nicht eingehalten zu haben.


Nach Mandatierung verschaffte sich Rechtsanwalt Stern umgehend die Ermittlungsakte von der Geschäftsstelle und nahm Akteneinsicht.
Rechtsanwalt Stern kontaktierte daraufhin den für dieses Verfahren zuständigen Richter und teilte ihm bereits telefonisch mit, dass ein Fahrverbot ungünstig für unseren Mandanten wäre. Die dazugehörigen Argumente erläuterte Rechtsanwalt Stern in einem ausführlichen Schriftsatz an das Amtsgericht.


In der Stellungnahme teilte Rechtsanwalt Stern mit, dass unser Mandant von der Mutter seiner drei Kinder getrennt lebe und die Fahrstrecke je Richtung etwa 100 km betrage. Aufgrund der Vereinbarung eines Wechselmodells hole unser Mandant seine Kinder an drei von vier Wochenenden sowie fast jeden Mittwoch von der Mutter ab und bringe sie anschließend zu ihr wieder zurück. Dies sei bereits mit Fahrerlaubnis sehr aufwändig, da unser Mandant eine erhebliche Fahrstrecke zurücklegen müsse. Zudem argumentierte Rechtsanwalt Stern, dass unser Mandant während eines Fahrverbotes seinen Umgang erheblich reduzieren müsste, weil die Strecke mit den öffentlichen Verkehrsmitteln unter
der Woche nicht realistisch und auch an den Wochenenden nur verbunden mit erheblichen Belastungen für unseren Mandanten und seine Kinder zurückzulegen sei, da beide Haushalte nicht gut an den öffentlichen Nahverkehr angeschlossen seien.


Darüber hinaus war unser Mandant an Burnout erkrankt. Bis zum Jahresende seien durchgängig alle zwei Wochen Behandlungstermine beim Psychologen eingeplant.

Des Weiteren führte Rechtsanwalt Stern an, dass hinter dem Auto unseres Mandanten ein weiterer Pkw eng aufgefahren war und unser Mandant nicht ohne Weiteres seine Geschwindigkeit hätte reduzieren können.
Im Ergebnis schloss sich das Amtsgericht der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und sah von der Verhängung eines Fahrverbots gegen maßvolle Erhöhung des Bußgeldes ab. Unser Mandant war mit diesem Ergebnis sehr zufrieden

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