Falschaussage

Häusliche Gewalt – Freispruch

Unser Mandant erhielt einen Strafbefehl, in dem ihm vorgeworfen wurde, seine Ehefrau mit dem Fuß, an welchem er einen Schuh trug, gegen die Hüfte getreten zu haben. Während dieses Vorfalls soll die Ehefrau gestürzt sein und sich eine Hüftprellung zugezogen haben. Diese Prellung soll über mehrere Tage andauernde starke Schmerzen verursacht haben. Die Ehefrau schrie laut auf und weinte mehrere Minuten lang, bis ihr ein Nachbar zur Hilfe eilte. Unser Mandant lebte zu diesem Zeitpunkt bereits getrennt von seiner Ehefrau. Er bestritt Herrn Rechtsanwalt Stern gegenüber, seine Frau getreten zu haben.

Dem Strafverfahren ging ein Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz vor dem Amtsgericht – Familiengericht voraus. In diesem Verfahren reichte die Ehefrau eine Audiodatei ein, die zu ihren zuvor gemachten Angaben im Widerspruch stand. Sie behauptete, dass man auf dieser Audiodatei die Geräusche des Tatvorgangs hören könne, wie zum Beispiel den Tritt oder den Sturz. Dies war jedoch nicht der Fall. Darüber hinaus behauptete die Ehefrau, während des Vorfalls in Ohnmacht gefallen zu sein, was sich ebenfalls nicht durch die Audiodatei bestätigen ließ. Man konnte lediglich Schreie hören und Gespräche mit dem Nachbarn, der aufgrund der Schreie herbeigeeilt war.

Nach der Ermittlungsakte hatte sich der Nachbar ebenfalls zu den Vorfällen äußern. Wir konnten jedoch anhand des Schriftbildes feststellen, dass diese Aussagen nicht von dem Nachbarn, sondern von der Zeugin selbst verfasst worden waren, angeblich, weil der Nachbar „nicht gut schreiben“ könnte.

Im familiengerichtlichen Verfahren unterlag die Ehefrau.

Rechtsanwalt Stern beantragte sodann im Strafverfahren, Protokoll der mündlichen Verhandlung aus dem familiengerichtlichen Verfahren beizuziehen. Das Gericht folgte dem Antrag.

In der Hauptverhandlung wiederholte die Zeugin ihre unwahren Behauptungen.

Unter Hinweis auf das Protokoll konnte Rechtsanwalt Stern jedoch nachweisen, dass die Zeugin in beiden Verfahren gelogen hatte.  Aus diesem Grund wurde unser Mandant aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

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