Geldauflage

Ex-Freundin gestalkt – Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer geringen Geldauflage nach Zustellung eines Strafbefehls

Unser Mandant erhielt einen Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten. Darin wurde ihm Folgendes vorgeworfen:

Nach einer ca. einjährigen Beziehung sei unser Mandant von seiner Freundin verlassen worden. Da unser Mandant die Trennung nicht habe überwinden können, habe er einen Monat nach der Trennung wieder Kontakt zu seiner Ex-Freundin über Telegram, Instagram und per Telefonanruf aufgenommen. Er habe sie mehrfach am Tag kontaktiert, obwohl seine Ex-Freundin ihm bereits zu Beginn der Kontaktaufnahme deutlich mitgeteilt habe, dass sie keinen Kontakt mehr wünsche. Sie habe ihn sodann bei allen Medien blockiert. Nach der Blockierung habe unser Mandant mehrere SMS-Nachrichten und E-Mails an seine Ex-Freundin gesandt. Zudem habe er ihre Wohnanschrift aufgesucht. Daraufhin habe sie die Polizei verständigt. Nachdem die Polizei unseren Mandanten weggewiesen habe, habe er seine Ex-Freundin erneut angerufen, ihre Wohnadresse aufgesucht und sei dort verweilt.

Seine Ex-Freundin habe durch die Handlungen unter Schlafmangel gelitten und beim Verlassen der Wohnung und des Wohnhauses Angst und große Unsicherheit verspürt.

Hierdurch habe sich unser Mandant wegen Nachstellung gemäß § 238 StGB strafbar gemacht.

Nach Erhalt des Strafbefehls kontaktierte unser Mandant umgehend Rechtsanwalt Stern, der Akteneinsicht beantragte, die Ermittlungsakte auf der Geschäftsstelle abholte und durcharbeitete.

Ein Hauptverhandlungstermin war nicht mehr zu verhindern, da Rechtsanwalt Stern erst nach Erlass des Strafbefehls beauftragt worden. Rechtsanwalt Stern bereitete sich gemeinsam mit unserem Mandanten sorgfältig auf den Termin vor.

In der Hauptverhandlung bestritt Rechtsanwalt Stern die unserem Mandanten vorgeworfenen Handlungen, prognostizierte dem Gericht eine umfangreiche Beweisaufnahme und regte vor diesem Hintergrund an, das Verfahren gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage einzustellen. Er argumentierte auch, dass die Ex-Freundin offenbar kein Interesse an dem Verfahren hatte, da sie zum Termin nicht erschienen sei.

Das Gericht schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ein.

Über diesen „kurzen Prozess“ hat sich unser Mandant sehr gefreut.

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Sexuelle Belästigung durch Beißen in die Vulva – Einstellung gemäß § 153a Abs. 1 StPO

Während eines Festivals hat unser Mandant gemeinsam mit vier bis dahin fremden Personen ein Trinkspiel gespielt. Plötzlich und ohne Vorwarnung beugte sich unser Mandant nach vorn und biss einer der Mitspielenden in den Schritt gebissen, wodurch diese Schmerzen und eine Schwellung oberhalb ihres Genitals erlitten habe.

Im Anhörungsschreiben der Polizei wurde unserem Mandanten sexuelle Belästigung gemäß § 184i Abs. 1 StGB und Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB vorgeworfen. Die Geschädigte hatte Strafantrag gestellt.

Nach Beauftragung mit der Verteidigung arbeitete Rechtsanwalt Stern die Ermittlungsakte gründlich durch und regte in einem umfangreichen Schriftsatz die Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage gemäß § 153a Abs. 1 Nr. 2 StPO an.

Rechtsanwalt Stern schilderte, dass sich aus der Ermittlungsakte zunächst ergebe, dass unser Mandant die Zeugin nicht am Genital, sondern einige Zentimeter oberhalb gebissen habe. Es sei somit bereits äußerst fraglich, ob unser Mandant der Zeugin tatsächlich in den Schritt oder lediglich in den Bauch gebissen habe. Die tatsächliche Körperstelle habe auch im Anschluss nicht ermittelt werden können, da die Zeugin eine fotodokumentarische Sicherung durch die Polizeibeamtin vor Ort abgelehnt habe und der Bitte der Polizeibeamtin, dass die Zeugin eigenständig in den nächsten Tagen ihre Verletzung fotodokumentarisch sichere und auch einen Arzt aufsuche, um die Verletzung erneut in Augenschein nehmen zu lassen, nicht nachgekommen sei.

Darüber hinaus habe der freiwillig durchgeführte Atemalkoholtest sowohl bei der Zeugin als auch bei unserem Mandanten ein positives Ergebnis angezeigt. Zudem habe unser Mandant LSD, Speed und Cannabis konsumiert.

Weiterhin teilte Rechtsanwalt Stern die Sicht unseres Mandanten mit:

Unser Mandant erzählte, dass er mit der Zeugin „rumgemacht“ habe. Während dieser Handlungen habe er sie auch leicht gebissen. Allerdings habe die Zeugin nicht gezeigt, dass sie solche Handlungen nicht mochte, sodass unser Mandant davon ausging, dass die sexuellen Handlungen einvernehmlich seien.

Die Staatsanwaltschaft schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren wie angeregt ein.

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Beleidigung und Sachbeschädigung – Einstellung des Verfahrens in der Hauptverhandlung

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, gegen einen auf dem Fahrradweg parkenden Pkw gespuckt und diesen mit seinem Fahrrad beschädigt zu haben, indem er mehrfach mutwillig sein Fahrrad gegen den Pkw gestoßen und dabei einen Schaden am Pkw in Höhe von 1.100,00 € verursacht haben soll.

Nach Mandatierung und Akteneinsicht nahm Rechtsanwalt Stern gegenüber dem Amtsgericht Tiergarten zu dem Vorwurf Stellung.

In der Stellungnahme regte Rechtsanwalt Stern an, das Verfahren gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen. Hierfür trug Rechtsanwalt Stern unter anderem das Geschehen aus der Sicht unseres Mandanten vor:

Als unser Mandant den Fahrradstreifen befahren habe, sei ihm ein Pkw-Fahrer in seinem Pkw rückwärtsfahrend entgegengekommen. Dabei habe der Pkw-Fahrer auch den Fahrradstreifen befahren und sei auf diesem zum Stehen gekommen. Rückblickend sei es zwar denkbar, dass der Pkw-Fahrer eine freie Parklücke erblickt habe und nicht durch aufwändiges Wenden einen neuen Parkversuch initiieren, sondern die Parklücke lieber auf kurzem Weg habe erreichen wollen. Für unseren Mandanten sei die Situation jedoch gefährlich gewesen, da er nicht gewusst habe, ob der Pkw-Fahrer ihn überhaupt wahrgenommen habe. Daher sei unser Mandant mit seinem Fahrrad stehen geblieben.

Der Pkw-Fahrer sei sodann aus dem Fahrzeug ausgestiegen und habe unseren Mandanten beleidigt. Unser Mandant sei hierüber sehr verärgert gewesen, habe sich in Fahrtrichtung entfernt und im Vorbeifahren gegen das Beifahrerfenster gespuckt. Ihm sei dabei nicht bewusst gewesen, dass auf dem Beifahrersitz jemand gesessen habe und dies als Beleidigung habe auffassen können.

Rechtsanwalt Stern schilderte, dass unser Mandant sodann in Fahrtrichtung weitergefahren sei. Allerdings sei nun der Pkw-Fahrer aufgebracht gewesen, habe mit seinem Pkw unseren Mandanten knapp überholt und ihn zweimal ausgebremst. Beim zweiten, abschließenden Bremsen sei unser Mandant mit seinem Fahrrad auf den Pkw aufgefahren, weshalb ihn keine Schuld an der Kollision treffe.

Sowohl das Amtsgericht als auch die Staatsanwaltschaft schlossen sich allerdings nicht der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an. Das Verfahren wurde trotz ausführlicher Stellungnahme nicht eingestellt. Stattdessen wurde ein Hauptverhandlungstermin anberaumt. Aufgrund verschiedener Terminkollisionen seitens aller Verfahrensbeteiligten wurde der Hauptverhandlungstermin jedoch immer wieder verschoben, sodass die Hauptverhandlung erst nach knapp zwei Jahren stattfinden konnte.

In der Hauptverhandlung wurde weiterhin um eine Einstellung des Verfahrens gekämpft. Während die Staatsanwaltschaft nun zustimmte, weigerte sich der Richter weiterhin, das Verfahren einzustellen. Es bedurfte weiterer eineinhalb Stunden Hauptverhandlung, um dem Richter die Zustimmung zur Verfahrenseinstellung abzuringen. Das Verfahren wurde gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt.

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Widerstand gegen und tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte – Einstellung gemäß § 153a Abs. 1 StPO gegen Zahlung einer geringen Geldauflage

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, der Aufforderung einer BVG-Mitarbeiterin – nachdem diese festgestellt haben will, dass unser Mandant ohne gültigen Fahrausweis für sein Fahrrad die U-Bahn genutzt habe – den Zug zu verlassen, nicht nachgekommen zu sein. Dementsprechend seien Polizeibeamte als Unterstützung dazu gekommen. Gegen die polizeilichen Maßnahmen, welche aufgrund des fehlenden gültigen Fahrausweises für sein Fahrrad angeordnet worden sein sollen, habe unser Mandant sodann Widerstand in Form körperlicher Gewalt geleistet.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern holte sich unverzüglich die Ermittlungsakten von der zuständigen Geschäftsstelle und regte in einem ausführlichen Schriftsatz die Verfahrenseinstellung an.

Rechtsanwalt Stern schilderte, dass sich unser Mandant zu Unrecht beschuldigt gefühlt habe. Er hatte über ein digitales Ticket für sein Fahrrad verfügt. Unser Mandant war der Ansicht, dass somit kein Anfangsverdacht eines Erschleichens von Leistungen gemäß § 265a StGB vorliege. Hierfür sprach ex post auch, dass die BVG das zivilrechtliche Verfahren über die Erhebung eines erhöhten Beförderungsentgelts gegen Zahlung einer Bearbeitungsgebühr von 7 Euro eingestellt hatte. Hätte unser Mandant keine Fahrkarte gehabt, wäre die BVG hierzu – zumal angesichts der verfahrensgegenständlichen Umstände – sicherlich nicht bereit gewesen.

Zudem teilte Rechtsanwalt Stern mit, dass die Gewaltanwendung insbesondere des Polizeibeamten, ein Faustschlag in die rechte Gesichtshälfte, kaum gerechtfertigt erscheine.

Rechtsanwalt Stern beantragte die Verfahrenseinstellung. Die Staatsanwaltschaft entschied antragsgemäß.

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Vorwurf: Erwerb eines Präparats einer artgeschützten Elster – Einstellung gemäß § 153a Abs. 1 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, ein Präparat einer artgeschützten Elster über die Internetplattform eBay rechtswidrig erworben zu haben. Hierdurch soll er sich nach § 71a Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG strafbar gemacht haben.

Nach Erhalt einer polizeilichen Vorladung bat uns der Mandant um rechtliche Hilfe und Unterstützung. Wir rieten ihm grundsätzlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Zudem beantragten wir unmittelbar nach Kontaktaufnahme mit unserem Mandanten Einsicht in die Ermittlungsakten.

Rechtsanwalt Stern kontaktierte daraufhin die in der Ermittlungsakte vermerkte Staatsanwaltschaft in Nordrhein-Westfalen. Diese teilte Rechtsanwalt Stern mit, dass das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Berlin abgegeben werde, da unser Mandant in Berlin wohnt. Somit nahm Rechtsanwalt Stern umgehend Kontakt mit der Staatsanwaltschaft Berlin auf.

Rechtsanwalt Stern erklärte, dass sich unser Mandant nicht einlassen werde. Er regte vor diesem Hintergrund an, das Verfahren gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen. Die Staatsanwaltschaft stimmte dem zu. Unser Mandant zahlte einen niedrigen Betrag an den Naturschutzbund Deutschland. Daraufhin wurde das Verfahren eingestellt.

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Vorwurf: Fischwilderei – Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, von einem Sportboot aus mit zwei Spinnruten, bestückt mit Gummiködern auf Raubfisch, die Schleppangelei auf einem Brandenburger See ohne erforderliche Berechtigung für diese Art des Fischens betrieben zu haben und damit seine Sportfischereiberechtigung überschritten zu haben. Der Vorwurf der Schleppangelei beruht darauf, dass unser Mandant das Boot mit Motorkraft betrieben haben soll. Hätte er sich lediglich treiben lassen (sog. Driftfischen), wäre das Fischen legal gewesen. Durch das bezeichnete Verhalten soll sich unser Mandant wegen Fischwilderei strafbar gemacht haben.

Nach Erhalt des Anhörungsbogens der Polizei kontaktierte unser Mandant Rechtsanwalt Stern, der sich umgehend mit der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) in Verbindung setzte. Der Ausgang des Verfahrens war für unseren Mandanten äußerst bedeutsam, da im Falle einer Verurteilung die Fischereischeinerteilung hätte widerrufen werden können. Eine Freispruchverteidigung hätte für unseren Mandanten ein großes Risiko dargestellt, dass er nicht eingehen wollte.

In einem Telefonat mit der Staatsanwaltschaft regte Rechtsanwalt Stern daher an, das Verfahren gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage einzustellen und erörterte auch die für eine Verfahrenseinstellung sprechenden Umstände.

Im Ergebnis schloss sich die Staatsanwaltschaft der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren ein.

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Schwerer Raub und gefährliche Körperverletzung – Verfahren in der Hauptverhandlung gegen Geldauflage eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, mit zwei weiteren Jungs Handys sowie Jacken zweier anderer Jugendlicher auf einem Balkon hoch über Berlin herausverlangt zu haben, wobei sie auch ein Messer eingesetzt haben sollen. Anschließend sollen sie auf die Zeugen eingeprügelt haben, wobei einer der beiden sogar eine Platzwunde am Kopf und einen Nasenbeinbruch erlitt. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen schweren Raubes und gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht haben.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern holte sich unverzüglich die Ermittlungsakten von der zuständigen Geschäftsstelle, nach Beauftragung mit der Verteidigung beantragte Rechtsanwalt Stern in einem ausführlichen Schriftsatz die Verfahrenseinstellung. Es war überhaupt nicht klar, warum es zu der Schlägerei gekommen war. Die Wegnahme des Handys könne auch einem Missverständnis geschuldet gewesen sein, da sich das weggenommene Handy und das Handy unseres Mandanten ähnlich sähen. Dafür hatte auch gesprochen, dass einer der Jungs sein Handy am Folgetag zurückerhalten hatte.

Dennoch wurde von der Staatsanwaltschaft Anklage gegen unseren Mandanten und die anderen beiden erhoben.

Am anberaumten Hauptverhandlungstermin war unser Mandant wegen Krankheit entschuldigt. Rechtsanwalt Stern nutzte die Gelegenheit und unterbreitete dem Gericht den Vorschlag, dass Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen. Trotz des äußerst schweren Vorwurfs stimmten sowohl das Gericht als auch die Staatsanwaltschaft diesem Vorschlag zu, um das Verfahren beenden zu können

Unser Mandant, dem somit weitere Hauptverhandlungstermine erspart blieben, war über den Ausgang des Verfahrens äußerst erfreut.

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Vorwurf des Diebstahls – Verfahrenseinstellung ohne Hauptverhandlung nach Übersendung der Anklageschrift

Unsere Mandantin erhielt eine Anklageschrift. Darin wurde ihr vorgeworfen, gemeinsam mit einer Mitbeschuldigten aus einem Marktkauf-Geschäft Waren im Gesamtwert von fast 500,00 € gestohlen zu haben.

Rechtsanwalt Stern nahm sofort Kontakt zum zuständigen Amtsgericht auf und forderte die Verfahrensakte an. Aus dieser war ersichtlich, dass der Diebstahl leicht nachgewiesen werden könnte.

Dennoch beantragte Rechtsanwalt Stern gegenüber dem Amtsgericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, da die Anklage Fehler aufwies. Konkret verhielt sie sich nicht zur subjektiven Tatseite. Rechtsanwalt Stern regte an, das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 300,00 € noch vor einem Hauptverhandlungstermin einzustellen.

Zur Begründung führte er an, dass unsere Mandantin bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten war und aktuell an einer bezahlten Integrationsmaßnahme teilnehme, die zum Ziel hatte, den ausländischen Abschluss als Gesundheits- und Krankenpflegerin in Deutschland anerkannt zu bekommen. Teil dessen war ein Deutsch-Sprachkurs auf B2-Niveau.

Rechtsanwalt Stern führte weiter aus, dass eine Verurteilung dazu führen könnte, dass unsere Mandantin aufgrund § 2 Abs. 1 Nr. 2 Krankenpflegegesetz möglicherweise nicht als Krankenschwester würde arbeiten dürfen. Somit wären ihre Integrationsbemühungen, aber auch die Finanzierung durch den deutschen Staat, umsonst gewesen.

Um die rechtlichen Probleme der Anklageschrift zu umgehen und unserer Mandantin die grundsätzlich positiven Zukunftsaussichten nicht zu verbauen, entschieden sich das Amtsgericht und die Staatsanwaltschaft, dem Vorschlag von Rechtsanwalt Stern zu folgen und das Verfahren einzustellen. Unsere Mandantin gilt somit weiterhin als nicht vorbestraft und bzgl. des angeklagten Diebstahls als unschuldig. Sie kann nun ohne Probleme als Krankenschwester arbeiten und war über den Verfahrensausgang sehr erleichtert.

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