Geldstrafe

Diebstahl in fünf Fällen – Geldstrafe

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Amtsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, innerhalb einer Woche in fünf Fällen der Warenauslage von Supermärkten verschiedene Gegenstände wie alkoholische und nicht alkoholische Getränke sowie Rasierer entnommen zu haben und diese in die Kleidung bzw. in einen Rucksack gesteckt zu haben, um sie für sich zu behalten. Anschließend soll er mit diesen Gegenständen den Supermarkt verlassen haben, ohne die eingesteckten Waren zu bezahlen.

Unser Mandant soll stark heroinabhängig gewesen sein und hätte auch zum Zeitpunkt der Tat unter Einfluss von Heroin gestanden. Er hätte die Waren mitgenommen, um diese weiterzuverkaufen und dadurch neues Heroin erwerben zu können.

Gegen unseren Mandanten wurde darüber hinaus ein Haftbefehl erlassen, aufgrund dessen er in Untersuchungshaft genommen wurde. Bei unserem Mandanten bestand aus Sicht des Bereitschaftsgerichts Fluchtgefahr. Nach den Umständen des Einzelfalles und der Schwere des Vorwurfs lagen Anhaltspunkte dafür vor, dass er sich dem Verfahren eher durch Flucht entziehen würde, als dass er sich dem Verfahren stellt. Insbesondere, dass gegen unseren Mandanten zuvor bereits weitere Verfahren geführt wurden, die eingestellt werden mussten, da unser Mandant nicht auffindbar war und dass unser Mandant derzeit keinen festen Wohnsitz (der Mandant war kurz zuvor aus seiner Unterkunft geworfen worden) und auch keine gefestigte soziale Bindung aufweist, begründete den Haftbefehl.

In solchen Fällen ist es das Wichtigste, die Amtsanwaltschaft zu einer schnellen Anklageerhebung zu bewegen und mit dem Amtsgericht einen möglichst zeitigen Hauptverhandlungstermin zu vereinbaren. Rechtsanwalt Stern setzte sich daher unmittelbar mit den Akteuren in Verbindung und konnten einen Hauptverhandlungstermin nur wenige Wochen nach der Inhaftierung erzielen.

Wesentlicher Streitpunkt der Hauptverhandlung, ob unser Mandant gewerbsmäßig gehandelt hatte. Ein einfacher Diebstahl wird zunächst nur mit Geldstrafe bestraft. Ein gewerbsmäßiger Diebstahl zieht im Regelfall eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten nach sich.

Gewerbsmäßiges Handeln ist gegeben, wenn sich jemand aus wiederholter Begehung eine fortlaufende Haupt- oder auch Nebeneinnahmequelle und einigem Umfang und nicht unerheblicher Dauer verschaffen will.

In seinem Plädoyer bejahte der Sitzungsvertreter der Amtsanwaltschaft die Gewerbsmäßigkeit und beantragte eine Freiheitsstrafe von acht Monaten ohne Bewährung sowie Haftfortdauer. Wäre das Gericht dem Antrag gefolgt, wäre unser Mandant erst sieben Monate später aus der Haftanstalt entlassen worden.

Rechtsanwalt Stern führte jedoch in seinem Schlussvortrag aus, dass die Taten jedoch nicht über eine längere Dauer begangen wurden und man daher hieraus nicht schließen könne, dass die Taten fortgesetzt worden wären. Zudem habe sich der Mandant um einen neuen Unterkunftsplatz bemüht.

Zudem dürfte das Begehen von Straftaten keinen Dauerzustand darstellen, da unser Mandant grundsätzlich einen Anspruch auf Sozialleistungen hat.

Weiterhin führte Rechtsanwalt Stern an, dass sich unser Mandant beim Begehen der Straftaten in einem Zustand besonderer Perspektivlosigkeit befand und ausschließlich aufgrund des Suchtdrucks gehandelt hatte. Der Gesetzgeber hatte § 243 StGB geschaffen, weil er der erhöhten Gefährlichkeit eines auf Wiederholung ausgerichteten Täters Rechnung tragen und dabei der verwerflichen Motivation, wonach „Diebstahl sich lohne“, spezial- wie generalpräventiv entgegenwirken wollte. Ein Abhängiger macht sich solche Gedanken jedoch nicht.

Aus diesem Grund sei alleine eine Geldstrafe die angemessene Rechtsfolge. Dem schloss sich das Gericht an und verhängte eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen in Höhe von 5 Euro und hob den Haftbefehl auf. Auf die Geldstrafe wird die Untersuchungshaft angerechnet werden. Im Ergebnis wird unser Mandant 450 Euro Strafe zahlen müssen. Dies ist weniger als der Wert der gestohlenen Gegenstände.

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Schwarzarbeit mit Schaden im fünfstelligen Bereich (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) –Geldstrafe deutlich unter 90 Tagessätzen

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, in ihrer Eigenschaft als Inhaberin einer Bäckerei Arbeitnehmer gegen Arbeitsentgelt beschäftigt zu haben. Als Arbeitgeberin war unsere Mandantin verpflichtet,

  • gemäß § 28f Abs. 3 S. 1 SGB IV monatlich den zuständigen Einzugsstellen Beitragsnachweise zu übermitteln, in denen die aufgrund des Arbeitsverhältnisses geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge auszuweisen waren,
  • gemäß § 28e Abs. 1 S. 1 SGB IV für die Arbeitnehmer die nach der Höhe des Arbeitsentgelts zu bemessenden Sozialversicherungsbeiträge bei Fälligkeit, nämlich dem drittletzten Bankarbeitstag jedes Beschäftigungsmonats, an die zuständige Einzugsstelle zu zahlen.

Entgegen dieser Pflicht habe unsere Mandantin den Einzugsstellen keine Beitragsnachweise übermittelt und dementsprechend Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen im fünfstelligen Euro-Bereich nicht gezahlt.

Das Strafverfahren begann mit einer unangemeldeten Kontrolle des Zolls. Der Zoll stellte in der Bäckerei zahlreiche Mitarbeiter fest. Im Rahmen einer angeblichen informatorischen Befragung teilte unsere Mandantin sodann mit, dass Sie Mitarbeitern Geld zahle, das nicht in der Lohnabrechnung auftauche.

Die Rentenversicherung schätzte den Schaden auf einen Betrag im fünfstelligen Bereich. Sie ging zugunsten der Mandantin davon aus, dass stets nur eine Person im Laden notwendig sei, um den Betrieb am Laufen zu halten. Andererseits schätzte sie die Arbeitsleistungen unserer Mandantin und ihres Ehemannes zu niedrig ein. Die Rentenversicherung ging von einem üblichen Arbeitnehmer aus und bedachte nicht, dass Selbständige häufig doppelt so viel arbeiten.

Auf Grundlage der Schätzung der Rentenversicherung erließ das Amtsgericht Tiergarten einen Strafbefehl und verhängte eine Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 30,00 Euro.

Nach Erhalt des Strafbefehls kontaktierte unsere Mandantin umgehend Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, der form- und fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl einlegte.

Bereits in einem Schreiben an das Amtsgericht verdeutlichte Rechtsanwalt Stern, dass die Schätzung der Höhe der nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von ca. 12.300,00 Euro zu ungünstig für unsere Mandantin ausgefallen sei. Das Amtsgericht war jedoch gegenteiliger Auffassung, auch weil zahlreiche Zeugen im Ermittlungsverfahren angegeben hatten, dass tatsächlich wenigstens zwei Mitarbeiter in der Bäckerei beschäftigt gewesen sein.. Zudem sei auch die Tagessatzhöhe zu günstig geschätzt worden.

Zum anberaumten Hauptverhandlungstermin erschien sodann kein einziger Zeuge, weshalb die Hauptverhandlung ausgesetzt und ein weiterer Termin vereinbart wurde.

Am zweiten Hauptverhandlungstermin führte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern ein fast einstündiges  Vorgespräch mit dem Gericht sowie der Staatsanwaltschaft und betonte nochmals, dass die Schätzung für die nicht gezahlten Beiträge zu hoch sei. Dies veranschaulichte er anhand einer eigenen Berechnung, der andere Öffnungszeiten und ein anderer Mindeststundenbedarf der Arbeitnehmer zugrunde lagen.

Im Ergebnis schlossen sich die Verfahrensbeteiligten der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und das Gericht setzte eine Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen fest. Die deutlich zu niedrige Tagessatzhöhe blieb erhalten. Über dieses Ergebnis war unsere Mandantin sehr erfreut. Schließlich wird diese Verurteilung zwar in das Bundeszentralregister eingetragen. Im Führungszeugnis wird sich dagegen diesbezüglich keine Eintragung finden, da die Grenze von 90 Tagessätzen nicht überschritten worden ist. Unsere Mandantin gilt somit entsprechend § 53 BZRG weiterhin als nicht vorbestraft. Es drohen auch keine gewerberechtlichen Konsequenzen.

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Wiederholter Diebstahl bei Rossmann und Aschenbecherwurf – Geldstrafe und Teilfreispruch

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in den Geschäftsräumen eines Supermarkts diverse Nahrungsmittel aus den Warenträgern genommen und in den Kinderwagen des Kleinkinds eines Freundes gesteckt zu haben, um sie ohne Bezahlung für sich zu behalten. Er sei dabei beobachtet und angesprochen worden. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen Diebstahls strafbar gemacht haben.

Unser erheblich einschlägig vorbestrafter Mandant kam wegen des Diebstahlsvorwurfs in Untersuchungshaft. Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern begab sich umgehend zum Haftrichter und konnte diesen zur Freilassung unseres Mandanten bewegen. Daraufhin tauchte unser Mandant jedoch leider unter, weshalb der Haftverschonungsbeschluss aufgehoben wurde.

Nur wenige Monate später wurde eine weitere Anklage von der Staatsanwaltschaft Berlin gegen unseren Mandanten erhoben. Diesmal wurde unserem Mandanten vorgeworfen, im Rahmen einer zunächst verbalen Auseinandersetzung um eine nicht beglichene Rechnung in einem Restaurant einen Aschenbecher in Richtung des Kopfes des Lokalbesitzers geworfen zu haben. Dieser sei jedoch dank eines Ausweichmanövers nicht getroffen worden. Durch das bezeichnete Verhalten soll sich unser Mandant wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht haben.

Nach Eingang der Anklageschrift tauchte unser Mandant wieder auf und wollte sich dem Verfahren stellen. Das Gericht beraumte daher einen zeitigen Hauptverhandlungstermin an.

In der Hauptverhandlung räumte unser Mandant sodann umfassend den Diebstahl der Nahrungsmittel ein, wofür er vom Gericht trotz seiner laufenden Bewährung lediglich zu einer Geldstrafe verurteilt wurde.

Im Hinblick auf den Vorwurf der versuchten gefährlichen Körperverletzung aufgrund des Aschenbecherwurfs in dem Restaurant konnte Rechtsanwalt Stern nach einer konfrontativen Befragung der Zeugen einen Freispruch für unseren Mandanten erzielen.

Unser Mandant war über den Ausgang des Verfahrens sehr erfreut. Insbesondere hätte er im Falle einer Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung aufgrund seiner beachtlichen Vorstrafen keine neue Bewährungsstrafe bekommen.

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Vorwurf des bandenmäßigen und gewerbsmäßigen Diebstahls in 3 Fällen – Geldstrafe

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, als Teil einer bundesweit agierenden Bande in 3 Fällen jeweils mehrere Packungen Zigaretten aus Kassenbereichen in Supermärkten gestohlen zu haben. Dabei sollen jeweils zwei Mitglieder dieser Bande Zigaretten aus den Regalauslagen im Kassenbereich des jeweiligen Supermarkts entnommen und in ihre Bekleidung gesteckt haben, während die beiden Übrigen dies durch Positionierung vor bzw. hinter oder seitlich von den die Zigaretten entwendeten Mitgliedern abgesichert haben sollen bzw. einer dieser beiden Übrigen das jeweils vor dem Supermarkt geparkte Fluchtauto gefahren haben soll. Hierdurch sollen sich unser Mandant und die weiteren Männer wegen gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Diebstahls in 3 Fällen strafbar gemacht haben, wobei jeder dieser Diebstähle ein Verbrechen mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr darstellt.

Unser Mandant war im hiesigen Verfahren aufgrund seiner unklaren Wohnverhältnisse festgenommen und in Untersuchungshaft verbracht worden.

In Anbetracht dessen besorgte sich Rechtsanwalt Stern umgehend die Ermittlungsakten und erwirkte einen zeitnahen Hauptverhandlungstermin.

Beim sorgfältigen Durcharbeiten der insgesamt 5 Bände Ermittlungsakten stellte Rechtsanwalt Stern Fehler in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft fest und rügte diese informell beim Gericht.

Überdies hatte Rechtsanwalt Stern mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft mehrere Vorgespräche mit dem Ziel einer Verständigung geführt. In diesen erörterte Rechtsanwalt Stern, dass unser Mandant und die anderen Georgier nicht gewerbs- und bandenmäßig agiert hätten. Eine Bandenabrede sei nicht nachweisbar. Zudem könne hier nicht von einer Gewerbsmäßigkeit ausgegangen werden, da alle starke Raucher waren und aufgrund von Geldmangel die Zigaretten für den Eigengebrauch benötigten.

Während die Staatsanwaltschaft davon unbeeindruckt blieb, schloss sich das Gericht der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und verurteilte unseren Mandanten und die weiteren Männer nur noch wegen einfachen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 03,00 €. Unser Mandant war sehr glücklich darüber. Nach der Hauptverhandlung wurden unser Mandant und die anderen Männer vor dem Gerichtsgebäude von ihren Angehörigen in die Arme geschlossen.

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Vorwurf: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte/Diebstahl – Geldstrafe statt Freiheitsstrafe

Unserem – einschlägig vorbestraften und drogenabhängigen – Mandanten wurde vorgeworfen, im Rahmen einer Polizeikontrolle seitwärts auf einen Polizeibeamten zugesprungen zu sein, um an dessen Waffe zu gelangen. Zudem soll er Medikamente aus einer Apotheke gestohlen haben. Der Mandant bestritt gegenüber Rechtsanwalt Stern, die Medikamente gestohlen zu haben. Vielmehr habe er sie zuvor in einer anderen Apotheke gekauft, aber keinen Kaufbeleg erhalten.

Unser Mandant wurde wegen dieser Taten zunächst vom Amtsgericht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von insgesamt fünf Monaten verurteilt, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Daraufhin legten wir unverzüglich Berufung ein. Zudem konnten wir durch eine Haftbeschwerde erreichen, dass der gegen unseren Mandanten ergangene Haftbefehl aufgehoben wurde.

Das Finden eines Berufungshauptverhandlungstermins gestaltete sich zunächst äußerst schwierig. Der erste anberaumte Termin musste verlegt werden, da sich unser Mandant in Therapie wegen seiner Alkohol- und Drogenabhängigkeit, begab. Die Berufungshauptverhandlung fand erst ein halbes Jahr später statt.

Vor Beginn der Hauptverhandlung suchte Rechtanwalt Stern das Gespräch mit der Richterin und sprach sich für eine Umwandlung der Freiheitsstrafe ohne Bewährung in eine Geldstrafe sowie eine Einstellung des Diebstahlsvorwurfs aus. Hinsichtlich des Diebstahls hatte die Apothekerin nämlich behauptet, dass es gar keine Videoaufzeichnungen gäbe, die die Tat hätten zeigen können. Die Aussage der Zeugin widerlegte Rechtsanwalt Stern allerdings dadurch, dass er zur Apotheke ging und alle sechs Videokameras fotografierte. Die Fotos legte er sodann dem Gericht vor.

Im Ergebnis gab das Gericht der Berufung statt. Unser Mandant zahlt nun die Geldstrafe in Raten ab und kann sein Leben weiterhin in Freiheit genießen.

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Diebstahl in 7 Fällen – Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 €

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, insgesamt sieben Ladendiebstähle zur Finanzierung seiner Drogensucht begangen zu haben, bei denen er unter anderem alkoholische sowie koffeinhaltige Getränke weggenommen haben soll.

Unser Mandant wurde im hiesigen Verfahren von der Polizei festgenommen. Gegen ihn wurde mangels festen Wohnsitzes in Deutschland umgehend Untersuchungshaft angeordnet. Daraufhin kontaktierte unser Mandant Rechtsanwalt Stern. Nach Beauftragung mit der Verteidigung nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht.

Rechtsanwalt Stern besuchte selbstverständlich umgehend unseren Mandanten, um mit ihm den weiteren Fortgang des Verfahrens zu besprechen. Sodann konnte er mit dem Gericht einen schnellen Hauptverhandlungstermin vereinbaren. Wenige Wochen nach der Festnahme fand die Hauptverhandlung statt.

In der Hauptverhandlung zeigte sich unser Mandat – wie zuvor mit Rechtsanwalt Stern abgesprochen – geständig

Unter Abwägung dieser für und gegen unseren Mandanten sprechenden Umstände sowie in Würdigung seiner Persönlichkeit hatte ihn das Gericht im Ergebnis zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt. Allerdings wurde der Tagessatz antragsgemäß mit nur einem Euro bemessen, sodass die Geldstrafe lediglich 100,00 € betrug. Von diesen waren 30,00 € bereits durch die Untersuchungshaft vollstreckt. Nach Verkündung des Urteils wurde unser Mandant umgehend aus der Haft entlassen.

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Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch – Band 2: §§ 38–79b – in 4. Auflage erschienen


Der 2. Band des Münchener Kommentars zum Strafgesetzbuch ist unter der Bandredaktion von Professor Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg neu in vierter Auflage erschienen. Der 2. Band kommentiert die §§ 38–79b des Allgemeinen Teils des StGB, also

  • Strafen (Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Vermögensstrafe, Nebenstrafe, Nebenfolgen)
  • Strafbemessung
  • Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen
  • Strafaussetzung zur Bewährung
  • Verwarnung mit Strafvorbehalt; Absehen von Strafe
  • Maßregeln der Besserung und Sicherung (Freiheitsentziehende Maßregeln, Führungsaufsicht,
  • Entziehung der Fahrerlaubnis, Berufsverbot, Gemeinsame Vorschriften
  • Einziehung
  • Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen und
  • Verjährung (Verfolgungsverjährung, Vollstreckungsverjährung)

Der Band behandelt somit umfangreiche und praktisch bedeutsame Bereiche des Strafrechts. Keine Hauptverhandlung kommt ohne diesen Abschnitt aus.

In der 4. Auflage wurde erneut die gesamte Kommentierung umfassend aufgrund von Gesetzesänderungen, neuer Rechtsprechung sowie Literatur aktualisiert und überarbeitet. Dabei wurden insbesondere die Reform der Vermögensabschöpfung, das 53. StrÄndG (Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern) sowie das 56. StrÄndG (Strafbarkeit nicht genehmigter Kfz-Rennen) berücksichtigt.

Ausführlicher als bisher sind insbesondere die Strafbemessung (§§ 46–51 StGB), der Täter-Opfer-Ausgleich und die Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61–72 StGB) dargestellt. Zudem wird entsprechend intensiv die Möglichkeit erläutert, unter welchen Voraussetzungen eine eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Wer sich darüber hinaus mit dem neuen Einziehungsrecht (§§ 73–76b StGB) beschäftigen muss, findet in diesem Band durch die parallele Darstellung der alten und der neuen Rechtslage herausragendes Argumentationsmaterial für schwierige, auch abseitige Probleme.

Aufgrund der übersichtlichen Darstellung und präzisen Auswertung der aktuellen Rechtsprechung sowie der realitätsnahen Lösungsvorschläge stellt dieser Kommentar ein ideales Werkzeug für jeden Strafverteidiger, Staatsanwalt und Strafrichter dar. Der umfassende und praxisorientierte Band 2 wird dabei nicht nur für die Lösung alltäglicher Fälle gerne zur Hand genommen, sondern auch für die Bewältigung unklarer Fallgestaltungen. Derjenige, der sich mit dem Strafrecht intensiv beschäftigt, wird an dem Kauf des vollständigen MüKO ohnehin kaum vorbeikommen.

Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch – Band 2 (§§ 38–79b), 4. Auflage, Beck Verlag, München 2020, 1776 Seiten, 349,00 €

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