Geldwäsche

Love Scam führt zu Geldwäsche-Vorwurf – Einstellung gegen Geldauflage gemäß § 153a Abs. 2 StPO

Unsere Mandantin sah sich dem schwerwiegenden Vorwurf der Geldwäsche gemäß § 261 StGB ausgesetzt. Ihr wurde zur Last gelegt, im Rahmen einer Online-Bekanntschaft mehrfach Gelder von Dritten empfangen und in Kryptowährungen weitergeleitet zu haben. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft hätte sie die deliktische Herkunft der Gelder zumindest erkennen können – und handelte somit leichtfertig im Sinne des Gesetzes.

Love Scam als Ursache – Mandantin wurde selbst Opfer

Rechtsanwalt Stern stellte im Rahmen der Verteidigung frühzeitig klar, dass die Mandantin nicht Täterin, sondern vielmehr Opfer eines Love Scams geworden war – einer besonders perfiden Betrugsmasche, bei der das Vertrauen von Personen über längere Zeit erschlichen wird, um diese zur Mitwirkung an strafbaren Handlungen zu bewegen.

Unsere Mandantin hatte über eine Dating-Plattform einen Mann kennengelernt, der über mehrere Monate hinweg eine intensive emotionale Beziehung zu ihr aufbaute. Es kam zu täglichen Chats, Telefonaten und dem Austausch vermeintlich persönlicher Informationen. Im Laufe der Zeit bat dieser Mann sie mehrfach um finanzielle Hilfe, etwa für angebliche Investitionen, Geschäftsausgaben oder Notlagen im Ausland. Um dabei „Bankprobleme“ zu umgehen, wurde die Mandantin gebeten, selbst als Empfangskonto für Überweisungen von Dritten zu fungieren.

Dem kam sie nach – in dem festen Glauben, ihrem Partner bei geschäftlichen Problemen zu helfen. Sie empfing insgesamt mehrere Tausend Euro auf ihrem privaten Konto, hob diese Beträge ab oder wandelte sie über gängige Online-Plattformen in Kryptowährungen um und leitete sie – wie abgesprochen – an ihr mitgeteilte Wallet-Adressen weiter. Teilweise verwendete sie auch Gelder aus eigenen Mitteln, um Transaktionen zu ermöglichen.

In mehreren Gesprächen mit den Strafverfolgungsbehörden zeigte sich die Mandantin kooperativ und schilderte nachvollziehbar die emotionale Manipulation, der sie über Monate hinweg ausgesetzt war. Auch der finanzielle Schaden ist für sie erheblich: Neben einem Privatkredit über 28.000 € musste sie Schulden bei Familienangehörigen aufnehmen, die sie weiterhin in Raten zurückzahlt.

Verteidigungsstrategie erfolgreich

Ursprünglich sah die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe von 6.000 sowie die Einziehung von 10.300 vor. Rechtsanwalt Stern trat entschlossen für eine Lösung ein, die der persönlichen Situation der Mandantin gerecht wird. Nach intensiven Gesprächen und schriftlichen Stellungnahmen, in welchen Rechtsanwalt Stern die Situation unserer Mandantin darlegte, wurde das Verfahren gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von lediglich 2.000 eingestellt.

Die Mandantin wurde dadurch erheblich entlastet: Es erfolgte keine strafrechtliche Verurteilung, keine Eintragung im Führungszeugnis und das Verfahren konnte diskret und ohne öffentliche Hauptverhandlung beendet werden. Das Ergebnis zeigt, wie wichtig eine individuelle, engagierte Strafverteidigung ist – insbesondere in komplexen Konstellationen zwischen emotionaler Manipulation und strafrechtlichem Vorwurf.

Rechtliche Probleme im Fall

Leichtfertigkeit bei Geldwäsche gemäß § 261 StGB

Ein zentraler rechtlicher Prüfpunkt war die Frage, ob unsere Mandantin die Herkunft der Gelder hätte erkennen müssen. Der Tatbestand der Geldwäsche erfordert insofern wenigstens eine leichtfertige Tatbegehung. Diese liegt vor, wenn sich die deliktische Herkunft des Gegenstandes geradezu aufdrängt und der Täter gleichwohl handelt, weil er dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt. Die Abgrenzung zwischen gutgläubiger Hilfeleistung und strafbarer Leichtfertigkeit ist juristisch anspruchsvoll und hängt stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

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Verfahrenseinstellung nach dem JGG nach Vorwurf der Geldwäsche und der Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte

Auf das Konto unseres Mandanten sei in zwei Fällen Geld in Höhe von ca. 1.400 € überwiesen worden, das in beiden Fällen zurückgerufen wurde. Das Überwiesene sei jedoch jeweils noch am selben Tag fast vollständig vom Konto unseres Mandanten abgehoben worden. Hierdurch habe er sich wegen Geldwäsche und der Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte strafbar gemacht.

Da unser Mandant zur Tatzeit 17 Jahre alt war, regte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern in einem umfangreichen Schriftsatz die Verfahrenseinstellung nach dem Jungendgerichtsgesetz, § 45 Abs. 1 JGG, an.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern erklärte in der Stellungnahme, dass unser Mandant sein Konto einem Bekannten zur Verfügung gestellt habe. Dass er damit einem Kriminellen half, Erlöse aus Straftaten zu erlangen, ahnte er nicht.

Sodann führte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern aus, dass unser Mandant in beiden aktenkundigen Fällen den Betrag erstattet hatte und mithin nur ihm selbst ein wirtschaftlicher Schaden entstanden sei.

Nach alledem war die Schuld unseres Mandanten als gering anzusehen, ein öffentliches Interesse an der weiteren Verfolgung des Geschehens bestand nicht, sodass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 45 Abs. 1 JGG einstellte.

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Verfahren wegen Geldwäsche im Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt

Unserem Mandanten war vorgeworfen worden, mehrere Geldwäschehandlungen vorgenommen zu haben, indem er wiederholt Geld über einen Zahlungsdienstleister in die Türkei transferiert haben sollte. Der Gesamtbetrag hatte knapp unter 10.000,00 € betragen.

Rechtsanwalt Stern riet unserem Mandanten im Erstberatungstermin dazu, gegenüber der Polizei keine Angaben zu machen.

Nach Akteneinsicht schrieb Rechtsanwalt Stern an die Staatsanwaltschaft, dass es keinen Nachweis dafür gab, dass die Gelder aus einer der in § 261 Abs. 1 S. 2 StGB genannten Vortaten stammen würden oder anderweitig inkriminiert wären.

Daher war das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen. Die Staatsanwaltschaft schloss sich dem an.

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Vorwurf der Geldwäsche von mehreren 10.000 € – Verfahrenseinstellung

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, innerhalb eines Jahres mehrere 10.000 € an einen ihr bekannten Mann in Afrika weitergeleitet zu haben, obwohl sie wusste oder jedenfalls ahnte, dass das Geld aus Straftaten stammte. Ein solches Verhalten wird als Geldwäsche geahndet. Im Falle einer Verurteilung droht neben Strafe auch die Einziehung von Wertersatz und selbstverständlich auch die zivilrechtliche Inanspruchnahme durch die Betrogenen.

Unsere Mandantin suchte Rechtsanwalt Stern auf, nachdem sie ein Anhörungsschreiben der Polizei erhalten hatte. Rechtsanwalt Stern ließ sich den Sachverhalt ausführlich schildern. Danach hatte sich unsere Mandantin im Internet in einen Afrikaner verliebt, der sie auch immer wieder selbst gebeten hatte, ihm Geld nach Afrika zu schicken. Später bat er darum, dass sie ihm Geld weiterleitete. Unsere Mandantin kam diesen Bitten nach, obgleich erhebliche Zweifel angebracht waren. Beigetragen haben dürfte auch eine schwere Depression und eine Aufmerksamkeits-Hyperaktivitätsstörung.

Da die Weiterleitungen der Gelder über eine BaFin-Anfrage leicht beweisbar waren, riet Rechtsanwalt Stern unserer Mandantin höchst ausnahmsweise, das Vernehmungsangebot des Landeskriminalamts anzunehmen und sich noch im Ermittlungsverfahren ausführlich zu dem Vorwurf der Geldwäsche persönlich zu äußern. Rechtsanwalt Stern begleitete unsere Mandantin zu dem mehrstündigen Termin beim Landeskriminalamt. Der Vernehmungsbeamte hatte neben den Geldströmen auch das persönliche Umfeld unserer Mandantin aufgeklärt und insbesondere konkrete Fragen zu weiteren Afrikanern, mit denen unsere Mandantin befreundet war. Indes gelang es, die Polizei davon zu überzeugen, dass unsere Mandantin selbst Geschädigte war, insbesondere aus Liebe zu dem Afrikaner auch selbst nach Afrika gereist war.

Der Ermittler gab das Vernehmungsprotokoll in der Folge an die Staatsanwaltschaft Berlin weiter, die das Verfahren gegen unsere Mandantin, ein wenig überraschend, ohne jegliche Folgen gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts einstellte.

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Vorwurf des Computerbetrugs und der Geldwäsche – Verfahren eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, die Banking-App einer Geschädigten gehackt zu haben. Hierbei soll er nicht autorisierte Überweisungen auf sein eigenes Bankkonto getätigt haben. Das Gesetz sieht bei Computerbetrug im Rahmen des § 263a StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor.

Der Mandant gab an, er habe lediglich in einem Online-Forum Bitcoin in Euro umtauschen wollen.

Ein unbekannter Vermittler habe unserem Mandanten angeboten, diesen Tausch mit ihm abzuwickeln. Nachdem dieses Tauschgeschäft jedoch nicht zustande gekommen sei, habe sich unser Mandant von dem Vermittler abgewandt. Dennoch habe er seine für den Tausch geforderte Summe erhalten, ohne je seine Bitcoins als Gegenleistung abgegeben zu haben.

Dass dieser Geldbetrag von einem gehackten Bankkonto stammen sollte, habe unser Mandant nicht geahnt. Eine Aufforderung des Vermittlers die Summe zurückzuzahlen, sei ausgeblieben.

Nach ausgiebiger Auswertung der vom Mandanten bereitgestellten Screenshots, welche die Chatverläufe mit dem unbekannten Vermittlerdarstellten zeigten, ließ sich fundiert darstellen, dass unser Mandant wohl nicht für die unautorisierten Überweisungen verantwortlich war und es für unseren Mandanten keinerlei Hinweise darauf gab, dass der erhaltene Betrag rechtswidrig erlangt war. In der folgenden Stellungnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft erläuterte Rechtsanwalt Stern ausführlich die fehlende Strafbarkeit des Mandanten. Er selbst sollte getäuscht werden. Auch für die Annahme einer Geldwäschestrafbarkeit blieb kein Raum.

Die Staatsanwaltschaft stellte sodann das Strafverfahren gegen unsere Mandanten gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichendem Tatverdachts. ein, worüber dieser sehr erleichtert war. Der Geldbetrag verblieb zunächst bei unserem Mandanten.

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Anklageerhebung Cyberkriminalität („App-Tester“)

Die Staatsanwaltschaft Osnabrück – Zentralstelle Internet- und Computerkriminalität (Cybercrime) – hatte im März 2020 Anklage gegen drei junge Männer im Alter zwischen 19 und 22 Jahren u.a. wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Fälschung beweiserheblicher Daten und gewerbsmäßigen Betruges zum Landgericht Osnabrück erhoben.

In der Anklageschrift wird den drei Beschuldigten unter anderem zur Last gelegt, zwischen April und Oktober 2019 zunächst in 18 Fällen über das Internet vermeintliche „App-Tester“ von Banking-Apps angeworben zu haben, denen vorgetäuscht wurde, sie sollten auf Basis einer geringfügigen Nebenbeschäftigung die Banking-Apps bzw. den Service der N26-Bank oder der Postbank testen und bewerten. Tatsächlich eröffneten die „App-Tester“ jedoch unwissentlich auf den eigenen Namen für die Beschuldigten Bankkonten. Die Konten wurden anschließend in 140 Fällen als Empfangskonten für Zahlungen aus betrügerischen Verkaufsinseraten bei Internetportalen durch die Beschuldigten genutzt, wodurch ein Schaden in Höhe von ca. 85.000,00 € entstand. Die überwiesenen Gelder wurden anschließend in Bitcoins umgewandelt.

Neben diesen Taten werden den Beschuldigten in der Anklage teilweise auch noch für weitere Taten vorgeworfen. Dabei handelt es sich beispielsweise um weitere Betrugstaten, Urkundenfälschung, Verstoß gegen das Waffengesetz und Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Die Beschuldigten, die bemüht waren, ihre Identität im Internet durch technische Maßnahme zu verbergen, konnten nach intensiven gemeinsamen Ermittlungen mit der Zentralinspektion Oldenburg -Task Force Cybercrime / Digitale Spuren- identifiziert und am 09.10.2019 im Raum Köln/Bonn festgenommen werden. Ein Beschuldigter befindet sich weiterhin in Untersuchungshaft. Die Haftbefehle gegen die beiden anderen Beschuldigten wurden außer Vollzug gesetzt.

Der erste Hauptverhandlungstermin vor dem Landgericht Osnabrück – Große Jugendkammer ist für den 04.06.2020 angesetzt.

Das Verfahren ist insofern interessant, als wir im Büro häufig Mandanten haben, die als vermeintliche App-Tester engagiert worden sind und gegen die nun Strafverfahren wegen Betrugs und Geldwäsche geführt werden. Je nachdem ob die Staatsanwaltschaft von der „Masche“ schon gehört hat oder nicht, ist es leichter oder schwieriger, die Staatsanwaltschaft zur Einstellung zu bewegen.

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