Haftbefehl

Versuchte Hehlerei – Verurteilung zu einem Jahr auf Bewährung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, nachts ein zuvor gestohlenes Fahrzeug (Wert: ca. 25.000 Euro) ohne Fahrzeugpapiere und mit laufendem Motor von ihm nicht näher bekannten Personen mit dem Auftrag übernommen zu haben, es über die Landesgrenze nach Polen zu verbringen und weiter nach Warschau zu fahren. Hierfür habe unser Mandant bereits 150 Euro erhalten. In Warschau habe er das Fahrzeug sodann am Flughafen parken und den Schlüssel neben dem Schalthebel liegen lassen sollen. Die Vollendung der Tat sei jedoch durch die Bundespolizei verhindert worden. Hierdurch soll er sich wegen versuchter Hehlerei strafbar gemacht haben.


Unser Mandant wurde vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund eines Haftbefehls in Untersuchungshaft in der JVA Cottbus. Daraufhin kontaktierte unser Mandant Rechtsanwalt Stern. Nach Beauftragung mit der Verteidigung nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht.
Die Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft zog sich jedoch leider hin. Unser Mandant saß zum Zeitpunkt der Anklageerhebung bereits über drei Monate in Untersuchungshaft.


Nach Eingang der Anklage besuchte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern umgehend unseren Mandanten, um mit ihm den weiteren Fortgang des Verfahrens zu besprechen. Nur zwei Tage nach dem Besuch fand die Hauptverhandlung statt.


In der Hauptverhandlung zeigte sich unser Mandat – wie zuvor mit Rechtsanwalt Stern abgesprochen – vollumfänglich geständig. Da es sich um die erstmalige Verurteilung unseres Mandanten zu einer Freiheitsstrafe handelt und er bereits vier Monate in Untersuchungshaft war, konnte die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden.
Nach Verkündung des Urteils wurde unser Mandant umgehend aus der Haft entlassen.

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Besonders schwerer Fall des Diebstahls – Mercedes Sprinter gestohlen – Verfahren eingestellt

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, gemeinsam mit einer weiteren Person das Firmengelände einer Firma für Veranstaltungstechnik betreten zu haben. Anschließend sollen unser Mandant und die andere Person gewaltsam die Türschlösser zweier dort abgestellten Mercedes-Benz-Sprinter – im Wert von ungefähr 30.000 Euro – geöffnet und sich so Zugang zu der Fahrerkabine verschafft zu haben. Die beiden hätten die Lenkradschlösser zersägt und die Zündschlösser ausgebaut. Anschließend hätten sie das Fahrzeug gestartet und seien mit diesem weggefahren. Die Staatsanwaltschaft warf unserem Mandanten vor, dies in der Absicht getan zu haben, sich durch die wiederholte Begehung solcher Taten eine nicht nur vorübergehende, nicht unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen bzw. zu unterhalten, mithin gewerbsmäßig gehandelt zu haben. Damit hätte unser Mandant nicht nur den Tatbestand eines einfachen Diebstahls verwirklicht, welcher mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, sondern einen besonders schweren Diebstahls welcher mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren sanktioniert wird.

Gegen unseren Mandanten wurde ein Haftbefehl gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO erlassen und er kam in Untersuchungshaft. Aus Sicht des Gerichts bestand bei unserem Mandanten Fluchtgefahr. Dies wurde damit begründet, dass unser Mandant mit einer erheblichen Bestrafung zu rechnen hätte und er darüber hinaus über keinen festen Wohnsitz oder gefestigte wirtschaftliche oder soziale Bindungen verfüge.

Nach Mandatierung holte Rechtsanwalt Stern die Akte bei der zuständigen Geschäftsstelle und arbeitete diese umgehend durch. Anschließend bemühte sich Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern um eine schnelle Anklage bei der Staatsanwaltschaft und um einen schnellen Termin beim Amtsgericht. Der Hauptverhandlungstermin fand binnen zweier Monate nach Inhaftierung unseres Mandanten statt.

Für die Hauptverhandlung bereitete Rechtsanwalt Stern einen Schriftsatz zur Einlassung vor. Rechtsanwalt Stern und die Staatsanwaltschaft plädierten in der Hauptverhandlung auf eine Freiheitsstrafe von acht Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt werden sollte. Dem schloss sich auch das Gericht an. Unser Mandant wurde aus der Untersuchungshaft entlassen.

Dennoch legte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts ein. Damit verhinderte er, dass das Urteil rechtskräftig werden konnte.

Ein Jahr später wurde unser Mandant erneut festgenommen und in fünf weiteren Fällen angeklagt.

Rechtsanwalt Stern regte im hiesigen Verfahren an, mit der Berufungshauptverhandlung zuzuwarten, bis in dem neuen Verfahren eine Entscheidung getroffen wäre, weil dann die Berufung gegebenenfalls zurückgenommen werden könnte, um hierdurch Gesamtstrafenfähigkeit zwischen dem hiesigen Verfahren und dem neuen Verfahren zu erreichen.

Das Gericht stimmte der Vorgehensweise zu. Im neuen Verfahren wurde unser Mandant zu einer Freiheitsstrafe wegen bandenmäßigen Kfz-Diebstahls verurteilt, jedoch einen Monat nach Urteilsverkündung vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Er durfte das Gefängnis (erneut) verlassen.

Im hiesigen Verfahren regte Rechtsanwalt Stern an, das Verfahren im Hinblick auf die neue Verurteilung einzustellen. Etwas überraschend folgten Gericht und Staatsanwaltschaft der Anregung und stellten das Verfahren ein. Somit wurde unser Mandant im ersten Verfahren – abgesehen von 2 Monaten Untersuchungshaft – gar nicht sanktioniert. Im zweiten Verfahren befindet er sich auf freiem Fuß. Es ist damit zu rechnen, dass die Reststrafe im offenen Vollzug vollstreckt werden wird.

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Vorwurf: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte/Diebstahl – Geldstrafe statt Freiheitsstrafe

Unserem – einschlägig vorbestraften und drogenabhängigen – Mandanten wurde vorgeworfen, im Rahmen einer Polizeikontrolle seitwärts auf einen Polizeibeamten zugesprungen zu sein, um an dessen Waffe zu gelangen. Zudem soll er Medikamente aus einer Apotheke gestohlen haben. Der Mandant bestritt gegenüber Rechtsanwalt Stern, die Medikamente gestohlen zu haben. Vielmehr habe er sie zuvor in einer anderen Apotheke gekauft, aber keinen Kaufbeleg erhalten.

Unser Mandant wurde wegen dieser Taten zunächst vom Amtsgericht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von insgesamt fünf Monaten verurteilt, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Daraufhin legten wir unverzüglich Berufung ein. Zudem konnten wir durch eine Haftbeschwerde erreichen, dass der gegen unseren Mandanten ergangene Haftbefehl aufgehoben wurde.

Das Finden eines Berufungshauptverhandlungstermins gestaltete sich zunächst äußerst schwierig. Der erste anberaumte Termin musste verlegt werden, da sich unser Mandant in Therapie wegen seiner Alkohol- und Drogenabhängigkeit, begab. Die Berufungshauptverhandlung fand erst ein halbes Jahr später statt.

Vor Beginn der Hauptverhandlung suchte Rechtanwalt Stern das Gespräch mit der Richterin und sprach sich für eine Umwandlung der Freiheitsstrafe ohne Bewährung in eine Geldstrafe sowie eine Einstellung des Diebstahlsvorwurfs aus. Hinsichtlich des Diebstahls hatte die Apothekerin nämlich behauptet, dass es gar keine Videoaufzeichnungen gäbe, die die Tat hätten zeigen können. Die Aussage der Zeugin widerlegte Rechtsanwalt Stern allerdings dadurch, dass er zur Apotheke ging und alle sechs Videokameras fotografierte. Die Fotos legte er sodann dem Gericht vor.

Im Ergebnis gab das Gericht der Berufung statt. Unser Mandant zahlt nun die Geldstrafe in Raten ab und kann sein Leben weiterhin in Freiheit genießen.

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Gewerbsmäßiger Diebstahl in 10 Fällen – Bewährungsstrafe

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in zehn Fällen jeweils mehrere Großpackungen von Abtamil-Babymilch gestohlen zu haben. Die Babymilch soll dafür bestimmt gewesen sein, über Zwischenhändler nach Asien gebracht zu werden, wo Babymilch aus deutscher Produktion ein hohes Ansehen genießt und entsprechend zu hohen Preisen angeboten wird, weil dort in die heimischen Produkte nach Skandalen in der Vergangenheit kein Vertrauen bestehe. Das Phänomen wurde schon mehrfach in den örtlichen Medien dargestellt.

Unser Mandant war im hiesigen Verfahren aufgrund seiner unklaren Wohnverhältnisse festgenommen worden, wir konnten eine Haftverschonung erreichen. Leider meldete sich der Mandant nicht bei seiner Polizeidienststelle. Daher setzte das Amtsgericht den Haftbefehl wieder in Vollzug.

Kurz darauf gelang es uns, den Mandanten zu erreichen. Wir riefen die Richterin an und einigten uns darauf, dass der Mandant sich selbst stellen würde, sodann aber der Haftbefehl wieder außer Vollzug gesetzt würde. Dies geschah.

Zum Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht Tiergarten erschien unser Mandant leider erneut nicht, es drohte daher der Erlass eines Haftbefehls. Zum Mandanten konnte kein Kontakt hergestellt werden.

Die Staatsanwaltschaft kündigte prozessordnungsgemäß an, einen Haftbefehl beantragen zu wollen. Rechtsanwalt Stern regte jedoch den Erlass eines Strafbefehls an. Solange lediglich eine Bewährungsstrafe von 8 Monaten verhängt werden würde, wäre der Mandant hiermit voraussichtlich einverstanden. Das Gericht erließt sodann den Strafbefehl.

Rechtsanwalt Stern informierte unseren Mandanten sogleich nach der Hauptverhandlung. Dieser war sehr glücklich darüber, dass er für die Taten nicht ins Gefängnis gehen musste. Gegen den Strafbefehl wurde kein Einspruch eingelegt. Der Mandant ist seitdem auch nicht wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten.

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Festnahme eines weiblichen mutmaßlichen IS-Mitglieds („Schwesternetzwerk“) am Flughafen Frankfurt

Die Generalstaatsanwaltschaft Celle hat gestern (3. Dezember 2019) aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts Celle vom 27.11.2019 die 30-jährige deutsche und syrische staatsangehörige Lorin I. auf dem Frankfurter Flughafen durch Beamte des Landeskriminalamtes Niedersachsen festnehmen lassen. Die Beschuldigte war unmittelbar zuvor – gemeinsam mit ihren vier in Syrien geborenen minderjährigen Kindern – aus der Türkei nach Deutschland abgeschoben worden.

Die Beschuldigte wird verdächtigt, sich als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat (IS)“ beteiligt zu haben. Dem Haftbefehl zufolge reiste sie im Dezember 2014 über die Türkei nach Syrien, um sich dem Islamischen Staat (IS) anzuschließen und dessen bewaffneten Kampf im Rahmen des syrischen Bürgerkriegs zu unterstützen. Von Syrien aus soll sie – als Teil eines „Schwesternnetzwerks“ – die Ausreise mehrerer Frauen von Deutschland in das Herrschaftsgebiet des IS organisiert, dort die Heirat mit IS-Kämpfern vermittelt und ihrem damaligen eigenen Ehemann ermöglicht haben, für die terroristische Vereinigung als Kämpfer tätig zu werden, indem sie sich um die Haushaltsführung und die Erziehung der Kinder im Sinne der Ideologie des IS kümmerte.

Die Beschuldigte wird im Laufe des heutigen Tages dem Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts Celle vorgeführt, der ihr den Haftbefehl eröffnen und über den Vollzug der Untersuchungshaft entscheiden wird.

Die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung ist strafbedroht:

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.

Richtet sich der Zweck der Vereinigung auf die Begehung schwerer Straftaten wie Mord (§ 211), Totschlag (§ 212), Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 891011 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, so ist bereits die Beteiligung als Mitglied ein Verbrechen, dass mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis 10 Jahren strafbedroht ist.

Quelle: PM der GenStA Celle vom 04.12.2019

Nachtrag: Der Ermittlungsrichter hat den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet.

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