Hundesbiss

Hundebiss: Fahrlässige Körperverletzung – Einstellung gemäß § 153a Abs. 2 StPO

Unserer Mandantin wurde mit Strafbefehl vom Amtsgericht vorgeworfen, ihren Hund außerhalb eines Hundeauslaufgebietes unangeleint geführt zu haben. Der Hund soll sodann den Dalmatiner der Zeugin und in die Hand der Zeugin gebissen haben, als diese versucht haben soll, den Hund unserer Mandantin abzuwehren. Hierdurch soll sich unsere Mandantin wegen fahrlässiger Körperverletzung strafbar gemacht haben.

Nachdem unsere Mandantin Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit der Verteidigung beauftragt hatte, nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und verfasste eine umfassende Stellungnahme zu dem Vorwurf an das Amtsgericht.

Aus den Akten ergab sich, dass eine ausgebildete Krankenschwester unmittelbar nach dem Vorfall einen kleinen Kratzer an der Hand der Zeugin feststellen konnte, jedoch keine Hundebissverletzung.

Dass es sich um eine echte Bissverletzung gehandelt hatte, war auch vor dem Hintergrund sehr zweifelhaft, dass laut Entlassungsbericht keine Antibiose durchgeführt oder zumindest ärztlich angeraten worden war. Rechtsanwalt Stern argumentierte, dass selbst bei minimalen Wunden durch Tierbisse erfahrungsgemäß eine Antibiose durchgeführt wird, zuweilen auch stationär, damit das betroffene Körperteil ruhiggestellt werden kann und nicht nur – wie im Fall der Zeugin – eine bloße Desinfektion.

Zudem erläuterte Rechtsanwalt Stern, dass die Ärzte in erster Linie von einem Anpralltrauma und weniger von einem echten Biss in die Hand der Zeugin ausgegangen sein müssen, da die Ärzte lediglich eine Schwellung der Hand beschrieben hatten. Ob ein etwaiges Anpralltrauma vom Hund oder der Hunderauferei herrührte, konnte nicht festgestellt werden.

Darüber hinaus schilderte Rechtsanwalt Stern, dass die Zeugin keinen Nachweis für eine Bissverletzung des Dalmatiners zu den Akten gereicht hatte.

Rechtsanwalt Stern beantragte die Verfahrenseinstellung. Das Amtsgericht entschied antragsgemäß.

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