Identitätsdiebstahl

Betrug beim Online-Shopping – Rücknahme des Strafbefehls und Einstellung des Verfahrens

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, im Online-Shop einer bekannten Sportmarke eine Warenbestellung mit einem Wert von 500,00 Euro unter Benutzung einer fremden E-Mail-Adresse getätigt zu haben. Er soll dabei als Rechnungsadresse die Adresse des Zeugen, dessen E-Mail-Adresse und als Lieferadresse seine eigene Anschrift angegeben haben.

Hierdurch soll er sich wegen Computerbetrugs gemäß § 263a Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Nach Mandatierung nahm Rechtanwalt Stern Akteneinsicht. Hierbei stellte er fest, dass die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl beim Amtsgericht Tiergarten beantragt hatte. Hierauf reagierte Rechtsanwalt Stern unverzüglich mit einem Schriftsatz und beantragte, den Strafbefehl mangels hinreichenden Tatverdachts zurückzunehmen.

Rechtsanwalt Stern teilte mit, dass unser Mandant im Hinblick auf die Warenbestellung ahnungslos gewesen sei. Einige Tage nach der aufgegebenen Warenbestellung habe unser Mandant selbst unter persönlicher Vorsprache bei der Polizei eine Anzeige erstattet, da er Rechnungen und Mahnungen zu einer Bestellung der Firma „Ebay-RatePay“ in Höhe von 644,49 Euro erhalten habe, obwohl er (auch) diese Bestellung nicht vorgenommen habe. Unser Mandant habe sich nicht erklären können, wie der oder die Täter an seine Daten gekommen seien.

Allerdings habe unser Mandant mit über 200 weiteren Personen in einer Flüchtlingsunterkunft gelebt. Postsendungen seien dabei nicht unmittelbar in die Zimmer der Bewohner geliefert, sondern am Empfang bei den Mitarbeitern der Unterkunft abgegeben worden. Die Bewohner seien sodann über die Ankunft ihrer Pakete informiert worden und haben anschließend ihre Post abholen können und dafür zuvor lediglich unterschreiben müssen. Seine Personalien, es handelt sich nur um Vor- und Zuname, hätten somit von einer Vielzahl in der Flüchtlingsunterkunft wohnenden oder arbeitenden Personen verwendet werden können. Ein Zustellnachweis, von dem man gegebenenfalls auf den Empfänger des Pakets hätte schließen können, sei nicht Aktenbestandteil geworden.

Der Strafbefehl wurde daraufhin von der Staatsanwaltschaft zurückgenommen und das Verfahren ohne Auflagen eingestellt.

Unser Mandant war sehr erleichtert über den Ausgang des Verfahrens, ein Eintrag ins Bundeszentralregister konnte verhindert werden.

Posted by stern in Referenzen

Warenbetrug unter Ausnutzung fremder Personalien in zahlreichen Fällen – niedrige Bewährungsstrafe trotz einschlägiger Vorstrafe

Unsere Mandantin hatte in zahlreichen Fällen auf fremde Namen Produkte im Internet bestellt, ohne in der Lage gewesen zu sein, diese zu bezahlen. Es entstand ein Schaden in hoher vierstelliger Höhe. Unsere Mandantin war auch bereits einschlägig vorbestraft. Einer der vermeintlichen Besteller war die Schwester unserer Mandantin, die ihr glaubhaft androhte, unsere Mandantin bei der Polizei anzuzeigen, weil sie infolge der betrügerischen Bestellungen unserer Mandantin unverschuldet unter einer schlechten Schufa-Bewertung litt.

In dieser ausweglosen Situation wandte sich unsere Mandantin an die Rechtsanwaltskanzlei Stern | Strafrecht. Rechtsanwalt Stern rief umgehend die Schwester unserer Mandantin an und überzeugte sie davon, zunächst nicht die Polizei aufzusuchen, sondern unserer Mandantin Gelegenheit zu geben, die Angelegenheit selbst zu klären.


Unsere Mandantin entschied sich auf Empfehlung von Rechtsanwalt Stern, dass sie sich selbst anzeigen wollte. Sie übersandte alle aktuellen Zahlungsanforderungen, sodass Rechtsanwalt Stern gegenüber der Polizei eine möglichst umfassende Selbstanzeige einreichen konnte. Ziel war es, in einer Hauptverhandlung in einem bewährungsfähigen Bereich zu bleiben. Der gewerbsmäßige Betrug hat eine Mindeststrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe pro Fall.


In der Hauptverhandlung war die Selbstanzeige das zentrale Argument. Dennoch beantragte die Staatsanwaltschaft, gegen unsere Mandantin eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten zu verhängen. In seinem Plädoyer erwiderte Rechtsanwalt Stern, dass die Forderung der Staatsanwaltschaft die Umstände der Tat, insbesondere auch die schwierige familiäre Situation unserer Mandantin sowie das vorbildliche Nachtatverhalten nicht hinreichend spiegeln würde. Die Strafe müsste deutlich niedriger angesetzt und zur Bewährung ausgesetzt werden.

Das Gericht schloss sich der Argumentation von Rechtsanwalt Stern an und verurteilte unsere Mandantin zu einer Bewährungsstrafe von deutlich unter einem Jahr. Ob sich das Verhältnis zur Schwester seitdem gebessert hat, ist uns unbekannt.

Posted by stern in Referenzen, 0 comments