Investitionsbank Berlin

IBB-Betrugsverfahren – Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO)

In einem Verfahren wegen angeblichen Subventionsbetrugs im Zusammenhang mit den Corona-Soforthilfen der Investitionsbank Berlin (IBB) konnte Strafverteidiger Rechtsanwalt Konstantin Stern eine Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts erreichen. Trotz des Verdachts, unsere Mandantin habe unberechtigt 5.000 € Soforthilfe erhalten, wurde das Ermittlungsverfahren ohne Hauptverhandlung eingestellt.

Tatvorwurf: Subventionsbetrug gemäß § 263a StGB

Der Staatsanwaltschaft zufolge habe unsere Mandantin im Rahmen der ersten Corona-Hilfsprogramme des Landes Berlin einen Online-Antrag auf einen Corona-Zuschuss für Solo-Selbständige gestellt, obwohl sie die tatsächlichen Voraussetzungen nicht erfüllt habe. Durch die Antragstellung habe sie unzutreffende Angaben gemacht und dadurch eine Subvention in Höhe von 5.000 € erhalten.

Die Ermittlungsbehörde leitete ein Verfahren wegen Computerbetrugs (§ 263a Abs. 1, 2 StGB) ein – ein Straftatbestand, der mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden kann.

Verteidigungsstrategie: wirtschaftliche Existenzbedrohung war gegeben

Nach Erhalt der polizeilichen Vorladung wandte sich die Mandantin an unsere Kanzlei. Rechtsanwalt Stern nahm umgehend Akteneinsicht, analysierte die Ermittlungsakte und erarbeitete gemeinsam mit der Mandantin eine umfassende Verteidigungsstrategie.

Unsere Mandantin betreibt eine Zimmervermietung für Studentinnen aus dem Ausland, insbesondere aus dem asiatischen Raum. Aufgrund der pandemiebedingten Einreisebeschränkungen und internationaler Reiseverbote brachen innerhalb kürzester Zeit sämtliche Buchungen weg. Die wirtschaftliche Lage war nachweislich existenzbedrohend.

Zudem war die Informationslage bei Antragstellung im Frühjahr 2020 extrem unübersichtlich. Unsere Mandantin versuchte, sich über die Voraussetzungen der Subvention zu informieren – doch konkrete Anforderungen waren häufig erst im Antragsformular selbst sichtbar. Der Zugang war durch überlastete Hotlines, technische Warteschleifen und kurze Fristen stark eingeschränkt.

Rechtsanwalt Stern trug vor, dass der Antrag aus der verständlichen Angst um die berufliche Existenz heraus gestellt wurde – auf Basis der subjektiven Überzeugung, antragsberechtigt zu sein.


Verfahrensausgang

Die Staatsanwaltschaft folgte der Argumentation der Verteidigung in vollem Umfang und stellte das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Für die Mandantin bedeutete dies:

  • Keine Anklage,
  • keine Hauptverhandlung,
  • keine Eintragung ins Führungszeugnis,
  • und vollständige Wahrung ihrer strafrechtlichen Unschuld.
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Vorwurf des Computerbetrugs (Corona-Hilfe) – Verfahrenseinstellung

Unserer Mandantin wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts vorgeworfen, zur Erlangung einer Subvention im Rahmen der Corona-Soforthilfe der Investitionsbank Berlin einen Online-Antrag auf Corona-Zuschuss für Kleinunternehmer, Solo-Selbstständige und Freiberufler gestellt zu haben, obwohl sie nicht die hierfür notwendigen Voraussetzungen erfüllt habe. Sie habe unrichtige Angaben bezüglich subventionserheblicher Tatsachen getätigt und unberechtigt 9.000,00 Euro zum Nachteil der Investitionsbank Berlin erlangt.

Hierdurch soll sich unsere Mandantin wegen Computerbetrugs gemäß
§ 263a Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben. Das Amtsgericht setzte eine Geldstrafe in Höhe von 2.100,00 € fest und ordnete die Einziehung des Erlangten in Höhe von 9.000,00 € an. Insgesamt hätte unsere Mandantin somit 11.100,00 € zahlen müssen.

Nach erfolgter Erstberatung legte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Einspruch ein. Sodann regte er in einem umfangreichen Schriftsatz die Verfahrenseinstellung nach § 153a Abs. 1 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 800,00 Euro an eine gemeinnützige Organisation an.

In der Stellungnahme argumentierte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, dass aus Sicht unserer Mandantin die Voraussetzungen der Subventionsgewährung vorlagen.

Unsere Mandantin sei davon ausgegangen, dass eine existenzgefährdende Wirtschaftslage bestanden habe. Entgegen ihrer Planung erzielte sie aufgrund der Pandemie keine Einnahmen. Unsere Mandantin arbeitete als freiberufliche Unternehmensberaterin bei verschiedenen Beratungsfirmen, wobei sie Arbeitssuchende und angehende Selbstständige unterstützte. Nachdem unsere Mandantin von ihrem bisherigen Auftraggeber keine Aufträge mehr erhielt, entschloss sie sich, eine zusätzliche Zertifizierung zu erlangen, um direkt mit Kunden abrechnen zu können. Voraussetzung für den Erhalt dieses Zertifikats war jedoch das Anmieten von Räumlichkeiten. Da unserer Mandantin dies aufgrund der Pandemie nicht gelang, erhielt sie das Zertifikat nicht und erzielte dementsprechend keine Einnahmen. Mithin bestand eine existenzgefährdende Wirtschaftslage.

Allerdings erfüllte unsere Mandantin die Voraussetzungen der Subventionsgewährung objektiv nicht, da sie ALG II bezog und die selbstständige Tätigkeit nur als Nebenerwerb ausübte. Dass die selbstständige Tätigkeit hingegen im Haupterwerb ausgeübt werden musste, konnte unsere Mandantin bei ihren Recherchen vor Antragstellung nicht feststellen. Zu diesem Zeitpunkt genügte für die Antragstellung eine Tätigkeit im Nebenerwerb.

Aufgrund der Warteschlange und der knappen Zeit zwischen der Zulassung zur Antragstellung und dem Absenden des Antrags, verzichtete unsere Mandantin auf das Einholen eines qualifizierten Rechtsrats und vertraute stattdessen auf ihre eigenen Recherchen, weshalb sie auch nicht mitbekommen hatte, dass sich die Antragsvoraussetzungen binnen weniger Tage entscheidend geändert hatten. Dies hatte aus Sicht von Rechtsanwalt Stern Einfluss auf die innere Tatseite, mithin auf Vorsatz und Bereicherungsabsicht.

Nach alledem und da unsere Mandantin die beantragten Zuschüsse zwischenzeitlich zurückgezahlt hatte, betrachtete auch das Gericht eine Verfahrenseinstellung gegen die Zahlung einer Geldauflage als die wechselseitigen Interessen hinreichend wahrenden Weg der Verfahrenserledigung und stellte das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft nach § 153a Abs. 2 StPO ein.

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