Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, die Agentur für Arbeit über die Aufnahme einer neuen Beschäftigung während des Bezugs von Arbeitslosengeld nicht informiert zu haben. Dadurch soll er widerrechtlich weiterhin Arbeitslosengeld erhalten haben.
Nachdem unser Mandant Rechtsanwalt Stern mit der Verteidigung gegen den Vorwurf des Sozialleistungsbetrugs beauftragt hatte, nahm dieser umgehend Akteneinsicht. Aus der nun vorliegenden Akte ergab sich jedoch, dass mehrere maßgebliche Dokumente in derselben fehlten. Insbesondere solche, die den bislang zugrunde gelegten Sachverhalt wesentlich veränderten.
Die Bundesagentur hatte unserem Mandanten selbst angekündigt, die Zahlung des Arbeitslosengeldes nicht fortzusetzen. Erst danach hatte unser Mandant die Stelle angetreten. Dennoch leitete die Behörde gegen unseren Mandanten ein Strafverfahren ein. Eine ausführliche schriftliche Stellungnahme unseres Mandanten blieb dabei unberücksichtigt.
Dass die Behörde aufgrund eines Versehens weiter Arbeitslosengeld an unserem Mandanten zahlte, führte zwar zu einem Rückforderungsanspruch, begründete jedoch keine Strafbarkeit.
In einem ausführlichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft erläuterte Rechtsanwalt Stern die Sachlage und wies auch darauf hin, dass die Ermittlungsakte unvollständig sei. Im Ergebnis lag aus Sicht von Rechtsanwalt Stern ein hinreichender Tatverdacht nicht vor. Die Staatsanwaltschaft schloss sich dem an und stellte das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein.