körperliche Gewalt

Einstellung eines Verfahrens wegen Raubes und räuberischer Erpressung

Unserem heranwachsenden Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, gemeinsam mit einem Freund auf eine anderen Person eingewirkt zu haben, um die Herausgabe von Wertgegenständen zu erzwingen. Nach den Ermittlungen forderten sie den Geschädigten zur Herausgabe seines Mobiltelefons sowie von Bargeld auf und drohten ihm für den Fall der Weigerung erhebliche körperliche Gewalt an, unter anderem Schläge gegen den Kiefer sowie weitere entwürdigende Handlungen.


Zur Durchsetzung dieser Forderungen soll unser Mandant dem Geschädigten eine schmerzhafte Ohrfeige versetzt haben. Unter dem Eindruck dieser Gewaltanwendung und aus Angst vor weiteren Übergriffen übergab der Geschädigte sein Mobiltelefon, nannte das zugehörige Passwort und händigte das von ihm mitgeführte Bargeld aus. Sodann versetzte unser Mandant dem Geschädigten noch einen Tritt in den Rücken, wodurch dieser Schmerzen erlitt.


Die Staatsanwaltschaft sah hierin den Tatbestand des Raubes sowie der räuberischen Erpressung erfüllt.


Nach Mandatierung nahm Rechtsanwalt Stern umgehend Akteneinsicht und wurde dem Mandanten beigeordnet. Auf Grundlage der Ermittlungsakte erfolgte eine gezielte Vorbereitung der Hauptverhandlung.


Im Hauptverhandlungstermin war unser Mandant wegen Krankheit verhindert, sodass nur gegen den Mitbeschuldigten verhandelt werden konnte. Unser Mandant wurde abgetrennt.


Zu einer erneuten Hauptverhandlung gegen unseren Mandanten kam es dann nicht mehr, weil Rechtsanwalt Stern die Richterin aufsuchte und eine Verfahrenseinstellung nach den §§ 45, 47 Abs. 1 Nr. 2 JGG gegen Zahlung von lediglich 500 € an den Schadensfonds erreichen konnte. Hierüber war unser Mandant sehr erleichtert.

Posted by stern in Allgemein

Widerstand gegen und tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte – Einstellung gemäß § 153a Abs. 1 StPO gegen Zahlung einer geringen Geldauflage

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, der Aufforderung einer BVG-Mitarbeiterin – nachdem diese festgestellt haben will, dass unser Mandant ohne gültigen Fahrausweis für sein Fahrrad die U-Bahn genutzt habe – den Zug zu verlassen, nicht nachgekommen zu sein. Daher seien Polizeibeamte als Unterstützung dazu gekommen. Gegen die polizeilichen Maßnahmen, welche aufgrund des fehlenden gültigen Fahrausweises für sein Fahrrad angeordnet worden sein sollen, habe unser Mandant sodann Widerstand in Form körperlicher Gewalt geleistet.
Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern holte sich unverzüglich die Ermittlungsakten von der zuständigen Geschäftsstelle und regte in einem ausführlichen Schriftsatz die Verfahrenseinstellung an.
Rechtsanwalt Stern schilderte, dass sich unser Mandant zu Unrecht beschuldigt gefühlt habe. Er hatte über ein digitales Ticket für sein Fahrrad verfügt. Unser Mandant war der Ansicht, dass somit kein Anfangsverdacht eines Erschleichens von Leistungen gemäß § 265a StGB vorliege. Hierfür sprach ex post auch, dass die BVG das zivilrechtliche Verfahren über die Erhebung eines erhöhten Beförderungsentgelts gegen Zahlung einer Bearbeitungsgebühr von 7 Euro eingestellt hatte. Hätte unser Mandant keine Fahrkarte gehabt, wäre die BVG hierzu – zumal angesichts der verfahrensgegenständlichen Umstände – sicherlich nicht bereit gewesen.
Zudem teilte Rechtsanwalt Stern mit, dass die Gewaltanwendung insbesondere des Polizeibeamten, ein Faustschlag in die rechte Gesichtshälfte, kaum gerechtfertigt erscheine.
Rechtsanwalt Stern beantragte die Verfahrenseinstellung. Die Staatsanwaltschaft entschied antragsgemäß.

Posted by stern in Referenzen