Körperverletzung

Auseinandersetzung mit der Polizei – Verfahrenseinstellung wegen Zweifeln an der Schuldfähigkeit (§ 170 II StPO)

In einem durch Rechtsanwalt Konstantin Stern betreuten Fall konnte das Ermittlungsverfahren gegen unsere Mandantin wegen eines vermeintlichen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte erfolgreich zur Einstellung gebracht werden – aufgrund erheblicher Zweifel an ihrer Schuldfähigkeit.

Sachverhalt

Unsere Mandantin hatte selbst die Polizei verständigt und angegeben, akute Suizidgedanken zu haben. Nach dem Eintreffen der Einsatzkräfte wollte sie den Notruf widerrufen und verweigerte die Kooperation mit den Beamten. Die Polizei entschied, unsere Mandantin aus ihrer Wohnung in ein Krankenhaus zu bringen.

Im Treppenhaus versuchte unsere Mandantin, sich der Maßnahme zu entziehen, und begann, schneller zu laufen. Ein Polizeibeamter versuchte sie aufzuhalten und hielt sie an der Schulter fest. In der Folge drehte sich unsere Mandantin abrupt um und schlug mit offenen Händen um sich. Dabei traf sie einen Beamten am Unterarm, der dadurch eine schmerzhafte Kratzwunde erlitt. Nachdem sie fixiert wurde, trat sie erneut um sich und traf einen zweiten Beamten am Schienbein, der infolge dessen über Schmerzen klagte.

Insgesamt zeigte unsere Mandantin erheblichen körperlichen Widerstand, versuchte, sich zu versteifen und den Maßnahmen der Beamten aktiv zu entziehen.

Strafrechtliche Einordnung und Strafandrohung

Die Staatsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte gemäß § 114 StGB ein. Das Gesetz sieht hierfür eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor – in minder schweren Fällen ist auch eine Strafe ab einem Monat möglich. Ein tätlicher Angriff auf Beamte im Dienst wird damit streng geahndet und stellt keine Bagatelle dar.

Die Schwere der Tat wurde durch die konkreten Verletzungen und die massiven Gegenwehrhandlungen unterstrichen.

Verteidigungsstrategie

Rechtsanwalt Stern stellte einen Antrag auf psychiatrische Begutachtung. Er legte dar, dass unsere Mandantin an schweren depressiven Episoden litt, regelmäßig suizidal war und ein akuter psychischer Ausnahmezustand vorlag. Die vorangegangene Alkoholeinwirkung war zusätzlich geeignet, die Steuerungsfähigkeit erheblich zu vermindern. Es wurde umfangreiche medizinische Dokumentation eingereicht, die eine Schuldunfähigkeit zum Tatzeitpunkt stützte.

In einem Telefongespräch mit dem zuständigen Dezernenten bei der Staatsanwaltschaft erläuterte Rechtsanwalt Stern zusätzlich, dass eine (teure) Begutachtung nicht erforderlich wäre, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 II StPO einstellen würde. Der Dezernent sah es wie Rechtsanwalt Stern und stellte das Verfahren nach Einholung der Zustimmung der Polizei wie angeregt ein. Unsere Mandantin hat sich sehr darüber gefreut.


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Körperverletzung in der Diskothek mit zwei verschobenen Schneidezähnen – Verfahren eingestellt nach Einspruch gegen Strafbefehl

Tatvorwurf: Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten zur Last gelegt, einem anderen Gast in einer Berliner Diskothek unvermittelt und grundlos zwei Faustschläge ins Gesicht versetzt zu haben. Laut Angaben des Geschädigten habe dieser dadurch eine Platzwunde an der Lippe, Kieferschmerzen sowie zwei verschobene Schneidezähne erlitten.

Die Staatsanwaltschaft warf unserem Mandanten eine Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB vor und beantragte eine Geldstrafe in Höhe von 1.800 €.


Verteidigung durch Rechtsanwalt Stern

Nach Beauftragung durch den Mandanten legte Strafverteidiger Rechtsanwalt Konstantin Stern fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl ein und nahm Akteneinsicht. In einem ausführlichen Gespräch mit dem Mandanten konnte der Sachverhalt eingehend aufgeklärt werden.

Dabei zeigte sich: Zwar war der Schlag als solcher nicht gerechtfertigt, jedoch keineswegs grundlos oder aus reiner Aggression erfolgt. Vielmehr lag eine emotional stark aufgeladene Ausnahmesituation zugrunde:

Ein guter Freund des Mandanten musste mitansehen, wie seine langjährige Lebensgefährtin in der Diskothek einen ihm unbekannten Mann küsste und eng mit ihm tanzte – kurz nachdem er mit ihr gemeinsame Urlaubspläne geschmiedet und eine Wohnung eingerichtet hatte. Als dieser Freund daraufhin in tiefe Verzweiflung verfiel, sprach unser Mandant den vermeintlichen Nebenbuhler an. Im Verlauf des Gesprächs und unter dem Eindruck der emotionalen Anspannung kam es zu dem charakteruntypischen Ausfall.


Lösung durch Verteidigungsgespräch mit dem Gericht

Parallel war unser Mandant zivilrechtlich mit einer Schmerzensgeldforderung des Geschädigten konfrontiert, die von einer Kollegin bearbeitet wurde.

Rechtsanwalt Stern nahm persönlich Kontakt zur zuständigen Richterin auf und konnte die besondere emotionale Ausnahmesituation überzeugend schildern. In einem Gespräch mit dem Gericht konnte eine einvernehmliche Lösung erzielt werden:

▶ Das Strafverfahren wurde eingestellt,
▶ Unser Mandant zahlte einen angemessenen Schmerzensgeldbetrag, zu dem er ohnehin zivilrechtlich verpflichtet war,
▶ Die ursprünglich festgesetzte Geldstrafe entfiel vollständig,
▶ Und: Unser Mandant gilt strafrechtlich weiterhin als unschuldig – es erging keine Verurteilung, keine Eintragung im Führungszeugnis.


Fazit

Dieser Fall zeigt, wie wichtig es ist, in einem Strafverfahren frühzeitig professionelle Strafverteidigung in Anspruch zu nehmen. Durch rechtzeitige Intervention, persönliche Gespräche mit dem Gericht und eine differenzierte Darstellung der Umstände konnte ein belastendes Strafurteil abgewendet und eine faire, sachgerechte Lösung erreicht werden.

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Vorwurf: Hundekot in den Nacken geschmiert – Freispruch

Gegen unsere Mandantin wurde vom Amtsgericht per Strafbefehl eine Geldstrafe in Höhe von 2.500,00 Euro verhängt. Der Vorwurf: Sie habe eine Hundehalterin zunächst beleidigt und anschließend körperlich angegriffen.

Laut dem Strafbefehl sei es zu folgendem Geschehen gekommen: Unsere Mandantin habe eine Zeugin, die mit ihrem Hund unterwegs war, mit den Worten „You fucking bitch“ in ehrverletzender Absicht beschimpft. Danach habe sie sich über Hundekot beschwert, obwohl die Zeugin erklärt habe, diesen zu beseitigen. Im weiteren Verlauf soll unsere Mandantin vom Fahrrad abgestiegen sein, an der Hundeleine der Zeugin gerissen, den Hundekot mit bloßer Hand aufgenommen, der Zeugin ins Gesicht geschlagen und ihr anschließend den Kot über Nacken und Rücken geschmiert haben.

Der Vorwurf lautete demnach auf Beleidigung (§ 185 StGB) sowie Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB).

Verteidigung durch Rechtsanwalt Stern – konsequenter Einspruch gegen den Strafbefehl

Gegen den Strafbefehl legte Strafverteidiger Rechtsanwalt Konstantin Stern form- und fristgerecht Einspruch ein und nahm umfassend Akteneinsicht. Es folgte eine ausführliche schriftliche Stellungnahme, in der er die Vorwürfe aus Sicht unserer Mandantin rechtlich wie tatsächlich zurückwies.

Unsere Mandantin schilderte, dass sie mit ihrem Sohn unterwegs war, als sie beobachtete, wie der Hund der Zeugin direkt vor einem Hauseingang Kot absetzte. Da die Zeugin mit dem Rücken zum Tier telefonierte und das Geschehen offenbar nicht bemerkte, sprach unsere Mandantin sie auf das Problem an. Ihre Sorge: Passanten könnten in den frischen Hundekot treten, wenn dieser nicht entfernt werde.

Die Zeugin reagierte gereizt mit den Worten: „Is this your business?“, worauf unsere Mandantin erwiderte: „Ja, das ist unser aller Lebensraum.“

Plötzlich habe sich die Situation zugespitzt: Die Zeugin sei mit ausgebreiteten Armen auf unsere Mandantin zugegangen, habe sie beleidigt, fotografiert und ihr den Weg versperrt. Die Eskalation sei nicht von unserer Mandantin ausgegangen.

Verteidigung entkräftet den Vorwurf – Aussage der Zeugin nicht glaubhaft

Rechtsanwalt Stern konnte im Prozess überzeugend darlegen, dass:

  • die Zeugin mehrfach widersprüchliche Aussagen gemacht hatte,
  • ihre Schilderungen mit der Zeit immer dramatischer und detailreicher wurden – ein Hinweis auf eine mögliche Belastungstendenz,
  • die von ihr selbst eingereichten Fotos keinerlei Spuren von Hundekot an unserer Mandantin zeigten,
  • auch die einschreitenden Polizeibeamten keine der behaupteten Spuren feststellen konnten.

Damit standen erhebliche Zweifel im Raum – sowohl an der Glaubwürdigkeit der Zeugin als auch an der Glaubhaftigkeit ihrer Schilderung. Die Aussage unserer Mandantin blieb dagegen konsistent und nachvollziehbar.

Gericht folgt der Argumentation der Verteidigung – Freispruch

Das Amtsgericht sah sich nicht in der Lage, die Version der Zeugin zweifelsfrei zu bestätigen. Aufgrund der fehlenden Beweismittel, der widersprüchlichen Angaben und der entlastenden Indizien sprach das Gericht unsere Mandantin vom Vorwurf der Beleidigung und Körperverletzung frei.

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Verfahrenseinstellung nach körperlicher Auseinandersetzung unter Hausnachbarn

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, im Bereich des Aufzugs eines Mehrfamilienhauses einen Mitbewohner körperlich angegriffen und mehrfach geschlagen sowie getreten zu haben. Im Anschluss an die Auseinandersetzung sollen beide Männer im Eingangsbereich die Treppe hinuntergestürzt sein. Während der Nachbar dabei erhebliche Gesichtsverletzungen erlitt, zog sich unser Mandant eine Beule zu.

Zunächst sah sich unser Mandant dem Verdacht der Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB ausgesetzt. Die strafrechtliche Ausgangslage war für ihn belastend: Aufgrund der Schwere der Verletzungen und der zunächst einseitigen Schilderung des Geschehens bestand das Risiko einer Anklage.

Hinzu kam die Unsicherheit, ob es eine bislang nicht vernommene Zeugin gab. Diese hatte offenbar die Polizei verständigt, war in der Ermittlungsakte jedoch zunächst nicht namentlich aufgeführt worden. Was sie gesehen hatte, blieb somit unklar.

Einschaltung des Strafverteidigers und Entwicklung der Verteidigungsstrategie

Rechtsanwalt Konstantin Stern nahm nach Übernahme des Mandats unverzüglich Akteneinsicht bei der zuständigen Geschäftsstelle. In der Folge regte er bei der Amtsanwaltschaft eine Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage gemäß § 153a Abs. 1 StPO an.

In seiner Stellungnahme trug Rechtsanwalt Stern die Einlassung unseres Mandanten vor: Nach dessen Darstellung sei es der Nachbar gewesen, der zuerst körperlich übergriffig wurde. Unser Mandant habe lediglich auf den Angriff reagiert. Die erheblicheren Verletzungen des Nachbarn seien möglicherweise durch den gemeinsamen Sturz von der Treppe verursacht worden – ein Umstand, der nicht mit letzter Sicherheit aufgeklärt werden konnte.

Aussage-gegen-Aussage-Konstellation – Ein klassischer Fall strafprozessualer Beweisproblematik

Entscheidend für die Einstellung des Verfahrens war die sogenannte Aussage-gegen-Aussage-Konstellation. Eine solche Konstellation liegt vor, wenn sich die belastende Aussage eines Zeugen (meist des angeblichen Opfers) und die entlastende Aussage des Beschuldigten widersprechen und keine weiteren objektiven Beweismittel zur Verfügung stehen, die den Sachverhalt eindeutig in die eine oder andere Richtung aufklären könnten.

In solchen Fällen stellt sich für die Strafverfolgungsbehörden die zentrale Frage, ob die belastende Aussage allein ausreicht, um den für eine Anklageerhebung oder Verurteilung erforderlichen „hinreichenden Tatverdacht“ (§ 170 Abs. 1 StPO) oder später die „Überzeugung des Gerichts“ (§ 261 StPO) zu begründen.

Grundsätzlich gilt im Strafprozess der Grundsatz „in dubio pro reo“ – im Zweifel für den Angeklagten. Das bedeutet, dass eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation nicht automatisch zur Einstellung des Verfahrens führen muss. Entscheidend ist vielmehr, ob die Aussage des Belastungszeugen so detailliert, konstant und glaubhaft ist, dass sie trotz fehlender objektiver Beweismittel die nötige Überzeugungskraft entfaltet. Ist dies nicht der Fall, besteht ein Restzweifel zugunsten des Beschuldigten – und eine Anklageerhebung wäre nicht tragfähig.

Im vorliegenden Fall konnte nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden, wer den körperlichen Angriff begonnen hatte. Die unklare Beweislage – insbesondere das Fehlen einer eindeutigen Zeugenaussage – führte dazu, dass die Staatsanwaltschaft auf die Anregung von Rechtsanwalt Stern hin von der Erhebung einer Anklage absah und das Verfahren gemäß § 153a StPO gegen eine moderat bemessene Geldauflage einstellte.

Versöhnlicher Ausgang

Unser Mandant zeigte sich über den Verfahrensausgang spürbar erleichtert. Besonders erfreulich ist, dass sich auch das Verhältnis zu seinem Nachbarn zwischenzeitlich entspannt hat. Nach einem klärenden Gespräch und gegenseitigem Verständnis begegnen sich die Beteiligten inzwischen wieder mit respektvoller, wenn auch distanzierter Nachbarschaftlichkeit – ganz wie vor dem Vorfall.

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Vorwurf der häuslichen Gewalt – Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO nach rechtlichem Streit über die Zeugenpflichten des Stiefsohns des Beschuldigten

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, mit seiner Ehefrau gestritten zu haben. Dabei habe unser Mandant unerwartet mit der flachen rechten Hand in die linke Gesichtshälfte seiner Ehefrau geschlagen. Anschließend sei der Schwiegersohn unseres Mandanten dazwischen gegangen, habe die Polizei gerufen und seinen Stiefvater angezeigt.

Hierdurch habe sich unser Mandant wegen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Nach Erhalt des polizeilichen Äußerungsbogens in dem er als Beschuldigter geladen wurde, kontaktierte unser Mandant Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern. Im Rahmen eines Erstgesprächs informierte er Rechtsanwalt Stern über die Ladung seiner Frau und seines Stiefsohns als Zeugen. Die Polizei vertrat die Auffassung , dass sich jedenfalls der Stiefsohn zu dem erhobenen Vorwurf wahrheitsgemäß äußern müsste, da ihm mangels verwandtschaftlicher Beziehung zum Beschuldigten kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO zustünde. Ebenso sah es die Amtsanwaltschaft.

Mittlerweile hatten sich der Mandant und seine Frau allerdings wieder versöhnt. Auch der Stiefsohn wollte nicht (mehr),  dass sein Vater verurteilt würde.

In einem Schreiben an Polizei und Amtsanwaltschaft teilte Rechtsanwalt Stern sodann mit, dass die Ehefrau und ihr Sohn – entgegen der Auffassung von Polizei und Amtsanwaltschaft – sich durchaus nicht zum verfahrensgegenständlichen Geschehen äußern müssten, da § 52 StPO  den Angehörigen eines Beschuldigten ein Zeugnisverweigerungsrecht einräume, zu denen neben der Ehefrau auch deren Sohn, mithin der Stiefsohn des Beschuldigten gehöre.

Auch durften die im Rahmen der Anzeige getätigten Angaben des Stiefsohns und der Ehefrau nicht mehr verwertet werden.

Nach alledem bestand kein hinreichender Tatverdacht im Sinne einer überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit gegen unseren Mandanten, sodass die Amtsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einstellen musste.

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Häusliche Gewalt – Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldauflage in der Hauptverhandlung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, seiner Frau an den Haaren gezogen und sie geschubst zu haben. Überdies habe er ihr mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen und sie an den Oberarmen festgehalten.  Hierdurch habe sich unser Mandant wegen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Nach Mandatierung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht bei der zuständigen Geschäftsstelle.

Im verfahrensgegenständlichen Geschehens lag eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen vor.  Der Verdacht gegen unseren Mandanten konnte ausschließlich auf die Aussage seiner Frau gestützt werden.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern arbeitete die Aussagen unseres Mandanten und seiner Frau gründlich durch und trug Widersprüchlichkeiten in der Hauptverhandlung vor.

Zunächst stellte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern in der Hauptverhandlung die inkonsistenten Angaben der Frau unseres Mandanten dar. Sie hatte ihre am Tag des verfahrensgegenständlichen Geschehens gemachten Angaben bei einer späteren polizeilichen Befragung um Details zum Geschehenshergang ergänzt, an die sie sich zuvor nicht erinnerte.

Auch wichen die Angaben der Frau von denen unseres Mandanten ab. Dieser räumte zwar einen Streit ein, bestritt jedoch seine Frau geschlagen zu haben. Die sich widersprechenden Angaben, sowie das Fehlen weiterer Zeugen, verhinderten eine eindeutige Rekonstruktion des Geschehensverlaufs.

Die Verletzungen – blaue Flecken – der Ehefrau konnten nicht eindeutig auf das unserem Mandanten vorgeworfene Geschehen zurückgeführt werden, da unser Mandant vortrug, dass seine Frau oft blaue Flecken habe und generell anfällig für solche sei.

Abschließend führte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern aus, dass das Interesse der Ehefrau an dem Verfahren gering sei. Diese habe keinen Strafantrag gegen ihren Mann nach § 230 StGB stellen wollen.

Überdies hatten unser Mandant und seine Frau sich versöhnt, weshalb die Frau auch nicht zum ersten Hauptverhandlungstermin erschien. Das Gericht bemühte sich zwar zu eruieren, ob die Zeugin überhaupt Angaben machen wollte. Dies gelang jedoch nicht mit der Folge, dass es eines zweiten Hauptverhandlungstermins bedurft hätte. Nun waren Staatsanwaltschaft und Gericht jedoch bereit, das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen. Unser Mandant gilt somit weiterhin als unschuldig.

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Gefährliche Körperverletzung – Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO

Unserem Mandanten wurde von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, im Rahmen einer verbalen Streitigkeit auf einem Supermarktparkplatz ein Pfefferspray gezogen und einem Zeugen ins Gesicht gesprüht zu haben, wodurch der Zeuge eine starke Augenreizung erlitten habe. Hierdurch habe sich unser Mandant wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht. Die gefährliche Körperverletzung ist mit Freiheitstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren bedroht.

Unser Mandant war leider von einer Supermarktkassiererin beobachtet worden. Die hinzugerufene Polizei fand sodann in der Jacke der Ehefrau unseres Mandanten das Pfefferspray.

Nach Erhalt der Anklageschrift kontaktierte unser Mandant umgehend Rechtsanwalt Stern und vereinbarte einen zeitnahen Besprechungstermin. Während des Gesprächs schilderte der Mandant das Geschehen aus seiner Sicht.

Er berichtete, dass der Zeuge seiner Frau an die Brust gefasst habe. Daraufhin stritt unser Mandant mit dem Zeugen, zog ein Pfefferspray und sprühte dies dem Zeugen ins Gesicht.

Nach dem Gespräch suchte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern den zuständigen Richter auf und schilderte noch bevor dieser die Akte gelesen hatte, das Geschehen.

Überdies wies er darauf hin, dass der Zeuge zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Geschehens betrunken gewesen sei und deshalb den Geschehenshergang wohlmöglich nicht mehr richtig erinnern könne.

Das Richter sah von einer Eröffnung des Hauptverfahrens ab und stellte stattdessen das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 500 Euro nach §153a StPO ein. Dies freute unseren Mandanten sehr.

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Vorwurf der Körperverletzung – Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 As. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, seinen WG-Mitbewohner im Rahmen eines Streits mit einem heißen Wasserkocher verletzt zu haben. Dies wäre als gefährliche Körperverletzung mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten bedroht.

Nach Mandatierung und Akteneinsicht beantragte Rechtsanwalt Stern bei der Staatsanwaltschaft in einem umfangreichen Schriftsatz, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Rechtsanwalt Stern argumentierte, dass die verschiedenen Aussagen des Mitbewohners stark voneinander abwichen und nicht mit den Angaben einer weiteren Zeugin übereinstimmten.

Zunächst schilderte der Zeuge folgenden Sachverhalt: Er habe sich in der Küche befunden und sich geärgert, dass unser Mandant den Wasserkocher genutzt habe. Aus diesem Grund hätte der Zeuge den Wasserkocher ausgeleert und in die Mülltonne geworfen. Unser Mandant habe dies mitbekommen und sei in der Küche erschienen. Daraufhin hätte er den Wasserkocher aus dem Mülleimer genommen und es sei zum Streit zwischen beiden gekommen. Dabei hätte unser Mandant den heißen Wasserkocher auf den Unterarm des Zeugen gedrückt.

In einer späteren schriftlichen Stellungnahme schildert der Zeuge eine andere Motivation für den Streit, einen abweichenden Geschehensablauf und auch eine andere Verletzungsfolge.

Streitauslöser soll nunmehr gewesen sein, dass sich unser Mandant darüber geärgert habe, dass der Wasserkocher nicht an der „richtigen“ Stelle gestanden habe. Beim Zurückstellen des Wasserkochers habe dieser den rechten Ellenbogen des Zeugen berührt.

Im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung schilderte der Mitbewohner unseres Mandanten erneut einen anderen Sachverhalt. Der Zeuge gab nun einen anderen Standort des Wasserkochers an. Dies stimmte jedoch nicht mit der vom Zeugen im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme angefertigten Skizze überein.

Auch den zeitlichen Ablauf stellte der Zeuge anders dar. Der Mitbewohner habe, nachdem er sich verbrannt habe, den Wasserkocher genommen, ihn in der Küchenspüle ausgeleert und anschließend aus dem Fenster des Wohnzimmers in den Vorgarten geworfen. Er erwähnte nicht mehr, dass sich der Wasserkocher zwischenzeitlich im Mülleimer befunden haben soll.

Die Angaben des Mitbewohners wichen auch von denen einer weiteren Zeugin – ebenfalls Mitbewohnerin – ab. Der Zeuge schilderte zu allen drei Zeitpunkten konstant, dass die Zeugin während des verfahrensgegenständlichen Geschehens in der Küche gewesen sei. Anders erklärte dies jedoch die Zeugin selbst. Sie gab an, dass sie erst in die Küche gegangen sei, nachdem sie aus dieser Hilferufe vernommen habe.

Aufgrund dieser stark voneinander abweichenden Angaben bestand kein hinreichender Tatverdacht gegen unseren Mandanten. Die Staatsanwaltschaft schloss sich den Ausführungen von Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren antragsgemäß ein.

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Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung durch Messerstich in den Oberschenkel – Freispruch vor dem Amtsgericht – Rücknahme der von der Staatsanwaltschaft eingelegten Berufung vor dem Landgericht

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Amtsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, eine andere Person mit einem Messer verletzt zu haben. Dies ist als gefährliche Körperverletzung mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten bedroht.

Dabei soll unser Mandant zunächst vor dem Mehrfamilienhaus des Geschädigten erschienen sein und Gespräche mit einer Zeugin geführt haben. Als schließlich der Geschädigte aufgetreten sein soll, habe unser Mandant diesen aufgefordert, an die Tür zu treten, um mit ihm zu sprechen. Als der Geschädigte dies tat, hätte unser Mandant ein Messer gezogen und dem Geschädigten in den linken Oberschenkel gestochen, wodurch dieser eine Schnittwunde am Oberschenkel und starke Schmerzen erlitten hätte. Hintergrund der Tat sollen Familienstreitigkeiten sein, die zu einem Zeitpunkt nach der hier angeklagten Tat sogar zum Tod des hier Geschädigten geführt hatten.

Zunächst vertrat Rechtsanwalt Stern unseren Mandanten vor dem Amtsgericht. Nach der kritischen Befragung der Hauptbelastungszeugin durch Rechtsanwalt Stern – insbesondere ließ er sie den Sachverhalt vorspielen, was ihr überhaupt nicht gelang – beantragten Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern und der Vertreter der Amtsanwaltschaft einen Freispruch. Die Urteilsverkündung musste aufgrund großen Tumults durch die im Zuschauerraum zahlreich vertretenen Angehörigen des Geschädigten unterbrochen und später auf das Mindestmaß reduziert werden.

Trotzdem legte die Staatsanwaltschaft Berufung gegen das Urteil ein, sodass Rechtsanwalt Stern unseren Mandanten anschließend auch vor dem Berufungsgericht vertrat.

Überraschend legte der Vorgesetzte des Anklageverfassers Berufung gegen das Urteil ein.

Vor Beginn der Verhandlung führte Rechtsanwalt Stern mit der Berufungskammer bereits Gespräche hinsichtlich der Beweislage.

In der Berufungshauptverhandlung wurden dann mehrere Zeugen gehört und kritisch befragt.

Zunächst äußerte sich aber unser Mandant und schilderte den Sachverhalt nach seiner Vorstellung. Dabei räumte er ein, dass er versucht habe, die Tür mit der Schulter zu öffnen, wodurch Risse in der Glasscheibe der Tür entstanden seien. Im Anschluss habe er jedoch den Ort des Geschehens verlassen.

Daraufhin wurde ein Zeuge vernommen. Dieser schilderte, dass unser Mandant den Geschädigten mit einem Messer gestochen hätte. An den genauen Geschehensablauf und die Stelle der Verletzung konnte er sich jedoch nicht mehr erinnern.

Eine weitere Zeugin der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht konnte aufgrund ihrer Abwesenheit nicht befragt werden. Stattdessen wurde ihre Aussage verlesen. Auch diese trug nicht zu einer Sachverhaltsrekonstruktion bei.

Die Erstversorgerin des Geschädigten und ein am Tatort die Zeugen vernehmender Polizeibeamter konnte sich während der Berufungshauptverhandlung nicht mehr daran erinnern, in welcher Reihenfolge ihm der Sachverhalt geschildert wurde.

Nach den Zeugenvernehmungen wurde die Hauptverhandlung kurz unterbrochen. Anschließend erklärte die Staatsanwaltschaft, dass sie die Berufung zurücknehmen wolle.  Dem stimmte Rechtsanwalt Stern zu.

Damit erwuchs der Freispruch in Rechtskraft.

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Körperverletzung gegen einen Demonstrationsteilnehmer – Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, einen Zeugen auf einer Demonstration derart geschubst zu haben, dass dieser fast hingefallen sei. Hierdurch habe er sich wegen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Nach Mandatierung und dem Rat an unseren Mandanten, sich zunächst nicht selbst zum Vorwurf zu äußern, nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht. Auf Grundlage der Ermittlungsakte verfasste Rechtsanwalt Stern, Fachanwalt für Strafrecht, einen umfassenden Schriftsatz.

In diesem Schreiben beantragte er, das Verfahren gegen unseren Mandanten mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Hierfür führte Rechtsanwalt Stern unter anderem die differierenden Zeugenaussagen im Hinblick auf den Ablauf des Geschehens an:

Der Geschädigte sagte aus, dass er von unserem Mandanten geschubst worden sei. Dies konnten andere Zeugen nicht bestätigen. Sie gaben vielmehr an, dass der Geschädigte geschlagen worden sei.

Rechtsanwalt Stern argumentierte ferner, dass eine Handlung, um den Tatbestand der Körperverletzung zu erfüllen, erheblich gewesen sein müsse. Der Geschädigte soll jedoch durch den Schubser keine Hämatome oder Prellungen erlitten haben. Weiterhin war er weder gestürzt noch hat er sich verletzt, womit die Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten wurde.

Auch die Angaben unseres Mandanten und seiner Frau wichen von denen des Geschädigten ab. Unser Mandant schilderte, dass der Geschädigte und er zunächst diskutiert hätten. Anschließend habe der Geschädigte unseren Mandanten weggestoßen, wodurch unser Mandant Blutergüsse erlitten habe. Dies wurde auch durch seine Frau bestätigt. Dass unser Mandant geschubst wurde, konnte überdies durch einen weiteren Zeugen bestätigt werden. Jedoch konnte er keine Angaben zur schubsenden Person machen. Mithin konnte nicht abschließend geklärt werden, wer die körperliche Auseinandersetzung ausgelöst hat, welche (vermeintlichen) Handlungen durch welche Person vorgenommen wurden und wessen Handlung gegebenenfalls gerechtfertigt gewesen war. Eine abschließende Sachverhaltsaufklärung war somit aus Sicht von Rechtsanwalt Stern nicht mehr möglich.

Überdies hatte der Geschädigte keinen Strafantrag. Eine strafrechtliche Verfolgung wäre vor diesem Hintergrund nur dann möglich gewesen, wenn hieran ein besonderes öffentliches Interesse bestanden hätte. Dies war zweifelhaft.

Die Staatsanwaltschaft schloss sich dem Antrag von Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren ein.  

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