Körperverletzung

Gefährliche Körperverletzung, Nötigung, Sachbeschädigung – Einstellung des Verfahrens gegen Ableistung von 10 Stunden Anti-Gewalt-Training

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, seiner Ex-Freundin eine WhatsApp-Nachricht, in der er sie bedroht habe, gesendet zu haben. Zudem sei es in der einst gemeinsam bewohnten Wohnung zu Streitigkeiten gekommen, in deren Verlauf unser Mandant seiner Ex-Freundin mit der Faust gegen die Stirn geschlagen haben soll. Durch den Schlag sei sie zu Boden gefallen, worauf unser Mandant sich mit seinem Knie und der Last seines Körpergewichts auf ihren Kehlkopf gedrückt habe. Die Ex-Freundin habe daraufhin sehr schlecht Luft und eine Panikattacke bekommen. Unser Mandant habe erst losgelassen, als sich das gemeinsame Kind weinend an ihn gehangen habe. Anschließend habe unser Mandant mit Wucht auf den Gipsabdruck des Schwangerschaftsbauches seiner Ex-Freundin getreten und dadurch ein Loch verursacht.

Ein halbes Jahr später erhielt unser Mandant einen Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten. Im Strafbefehl wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten und 2 Wochen festgesetzt.

Unser Mandant wandte sich daraufhin umgehend an Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern. Dieser legte noch am selben Tag und innerhalb der Zwei-Wochen-Frist Einspruch ein und nahm Akteneinsicht.

Der Hauptverhandlungstermin fand sodann ein halbes Jahr später statt. Seit dem Vorfall ist sogar schon ein ganzes Jahr vergangen.

Rechtsanwalt Stern besprach die Angelegenheit ausführlich mit dem Mandanten. Er riet ihm, dem Gericht selbst den Sachverhalt zu schildern.

Unser Mandant erzählte zunächst, dass er sein Knie nicht auf den Kehlkopf, sondern auf den Brustkorb gestützt habe. Zudem habe er seine Ex-Freundin nicht mit der Faust gegen die Stirn geschlagen und die WhatsApp-Nachricht anders gemeint. Er habe jedoch gegen den Gipsabdruck des Schwangerschaftsbauches getreten.

Anschließend wurde seine Ex-Freundin vernommen. Diese berichtete, dass sie kein gutes Verhältnis mehr zu unserem Mandanten habe. Bei ihrer weiteren Aussage ergaben sich sodann sehr viele Widersprüche zur polizeilichen Vernehmung. Sie konnte sich weder an die konkrete Drohung über WhatsApp noch an die Situation, in der sich unser Mandant mit seinem Knie auf den Hals gestützt habe, erinnern. Zudem behauptete sie jetzt, dass unser Mandant sie gewürgt und nicht geschlagen habe.

Nach einer kurzen Unterbrechung und einem Gespräch zwischen den Verfahrensbeteiligten wurde vereinbart, das Verfahren gem. § 153a Abs. 2 StPO gegen Ableistung von 10 Stunden Anti-Gewalt-Training einzustellen. Die Amtsanwaltschaft war mit dem Vorschlag einverstanden. Unser Mandant war hoch erleichtert.

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Versuchte räuberische Erpressung, tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, (gefährliche) Körperverletzung, Beleidigung, Bedrohung, Sachbeschädigung – Bewährungsstrafe trotz widerrufener Bewährung

Unserem Mandanten wurden folgende Taten mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen:

Zunächst habe unser Mandant während des Transports zu einer Gefangenensammelstelle die im Fahrzeug sitzenden Polizeibeamten als „Idioten“ betitelt, welche sich dadurch in ihrem Ehrgefühl verletzt gefühlt haben sollen. Zudem habe unser Mandant einem der drei Polizeibeamten in den Arm gekniffen, sodass dieser Schmerzen erlitten habe.

Als die Gefangenensammelstelle erreicht worden war, haben die Polizeibeamten unseren Mandanten zum Eingang verbracht. Währenddessen habe unser Mandant versucht, um die beabsichtigten polizeilichen Maßnahmen zumindest zu erschweren, sich wiederholt dem Transportgriff zu entziehen und sich mit seinem Körper gegen die Polizeibeamten zu stemmen. Daraufhin haben die Polizeibeamten sowohl den Kopf als auch die Arme unseres Mandanten fixiert. Unser Mandant habe im weiteren Verlauf auch versucht, einen der Polizeibeamten zu treten. Zudem habe unser Mandant seinen Körper versteift, sich erneut gegen die Polizeibeamten gestemmt und wieder versucht, sich dem Transportgriff zu entziehen.

Zwei Wochen später habe unser Mandant mit einem Freund einen Mann in einer Bar aufgefordert, ihnen ein sogenanntes „Glücksgeld“ in Höhe von 100,00 Euro zu geben, nachdem die beiden ihr zuvor vorhandenes Geld an den in der Bar befindlichen Glücksspielautomaten verspielt haben sollen. Als sich der Mann geweigert habe, dieser Forderung nachzukommen, sollen die beiden Drohungen gegen Leib und Leben des Mannes geäußert haben, wenn er das Geld nicht sofort herausgebe. Als der Mann noch gezögert habe, soll einer der beiden zudem geäußert haben, dass der Mann mit einem Messer oder mit einer Pistole umgebracht werden würde, sofern er das Bargeld nicht herausgebe. Der Mann habe dadurch Todesangst erlitten. Da unser Mandant und sein Freund dann bemerkt haben, dass eine Barbesucherin die Polizei rufen wollte, haben sie von dem Mann abgelassen.

Knapp drei Jahre später habe unser Mandant einen Mann auf der Straße als „Bastard“ und „Nazi“ bezeichnet. Ferner habe er geäußert, dass er den Mann abstechen werde. Anschließend habe der Mann unseren Mandanten mit einer Falafel beworfen und versucht, sich von der Örtlichkeit zu entfernen. Unser Mandant habe sodann ein Einhandmesser gezogen, welches er in der Hand kreisen lassen haben soll. Er habe erneut geäußert, dass er den Mann abstechen und „seine Mutter f*****“ werde.

Ein halbes Jahr später habe unser Mandant anlässlich vorangegangener Streitigkeiten mit einem Pflasterstein das Balkonfenster einer Wohnung eingeworfen. Dadurch sei ein Sachschaden in Höhe von 300,00 Euro entstanden. Der Wohnungsbesitzer sei daraufhin zu unserem Mandanten gegangen. Unser Mandant habe diesem sodann mit einer mitgeführten Flasche Reizgas ins Gesicht gesprüht.

Während der vorgeworfenen Taten sei unser Mandant stets alkoholisiert gewesen und habe unter Drogeneinfluss gestanden.

Unser Mandant befand sich wegen widerrufender Bewährung im Gefängnis, weshalb Rechtsanwalt Stern nach Mandatierung Akteneinsicht nahm und unseren inhaftierten Mandanten umgehend besuchte.

Aus der Akte ergab sich, dass die Beweislage im Hinblick auf die Begehung der über insgesamt drei Jahre verteilten Straftaten schlecht aussah. Unser Mandant weist zudem eine lang zurückreichende kriminelle Vorgeschichte auf. Er ist einschlägig vorbestraft. Außerdem verbüßte unser Mandant zu diesem Zeitpunkt eine Freiheitsstrafe aus einem anderen Strafverfahren.

Rechtsanwalt Stern entschloss sich daher, die zuständige Richterin anzurufen und einen Deal über eine Bewährungsstrafe und Therapie als Bewährungsauflage anzuregen. Er schilderte der Richterin, dass unser Mandant eine Partnerin gefunden habe, die ihn unterstütze. Mit der Hilfe der Familie könne es ihm auch gelingen, sich beruflich zu integrieren. Zudem warte auf unseren Mandanten eine neue Rolle als Vater, die sein Verantwortungsbewusstsein steigere und ihm deutlich mache, wie wichtig es für ihn selbst und für seine Familie sei, dass er sein Alkohol- und Drogenproblem bekämpfe.

In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Tiergarten wurde sodann über den von Rechtsanwalt Stern angeregten Deal verhandelt. Im Ergebnis schloss sich das Gericht der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und setzte die Freiheitsstrafe zur Bewährung aus. Über dieses Ergebnisses war unser Mandant sehr erleichtert. Unserem Mandanten wurde somit die Möglichkeit eröffnet, ein straffreies Leben in Freiheit zu beginnen.

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Streit mit Hundebesitzerin: Vorwurf der Körperverletzung – Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage

Aufgrund wiederholten Hundegebells durch den Hund einer alten Frau sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen unserem Mandanten und der Hundebesitzerin gekommen. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten wurde unserem Mandanten vorgeworfen, im Rahmen dieser Auseinandersetzung die Frau geschubst zu haben, sodass diese ihr Gleichgewicht verloren habe und zu Boden gestürzt sei. Hierdurch habe die Frau eine Hüft- und Ellenbogenprellung, ein Hämatom sowie Kratzwunden erlitten.

Nach Erhalt des Strafbefehls kontaktierte unser Mandant umgehend Rechtsanwalt Stern, der Akteneinsicht beantragte, die Ermittlungsakte auf der Geschäftsstelle abholte und durcharbeitete.

Ein Hauptverhandlungstermin war nicht mehr zu verhindern, weshalb sich Rechtsanwalt Stern gemeinsam mit unserem Mandanten auf den Termin sorgfältig vorbereitete.

In der Hauptverhandlung teilte Rechtsanwalt Stern mit, dass unser Mandant am besagten Tag eine 12-Stunden-Schicht hinter sich gehabt habe und dementsprechend erschöpft und reizbar zugleich gewesen sei. Zudem würden die Angaben der alten Frau nur zum Teil stimmen. Insbesondere habe sie es abgelehnt, sich von unserem Mandanten auf die Beine helfen zu lassen.

Sodann wurde die anwesende Zeugin informatorisch in Abwesenheit unseres Mandanten befragt.  

In der Befragung wurde ersichtlich, dass die Frau, die sich nun theatralisch kaum mehr auf den Beinen halten konnten, den Vorfall überdramatisierte. Die Frau ließ auch nicht gelten, dass sie lediglich aufgrund eines leichten Stupsers das Gleichgewicht verloren hatte.

Das Gericht war nun gewillt, das Verfahren nach § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage an eine gemeinnützige Einrichtung einzustellen. Die Staatsanwältin musste nun auch nicht mehr von Rechtsanwalt Stern überzeugt werden, dem Vorschlag zuzustimmen. Dies übernahm angesichts der überzogenen Darstellung der Zeugin ebenfalls die Richterin.

Unser Mandant gilt weiterhin als nicht vorbestraft. Dies war für unseren Mandanten sehr wichtig, da er für eine Bundesbehörde arbeitet und keinen Eintrag im Bundeszentralregister aufweisen darf.

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Beleidigung und Körperverletzung vor Supermarkt – Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO

Unser Mandant erhielt einen Strafbefehl. Darin wurde ihm vorgeworfen, den stellvertretenden Marktleiter eines Supermarkts mit den Worten „Nazisau, Rockerschwein“ beschimpft und ihn in das Gesicht gespuckt zu haben. Zudem soll unser Mandant mit dem rechten Bein in Richtung des Zeugen getreten und ihn am linken Oberschenkel getroffen haben. Hintergrund der Auseinandersetzung waren Unstimmigkeiten darüber, ob unser Mandant mit seinem minderjährigen Kind trotz Pandemieverordnung den Supermarkt betreten dürfe.

Nach Akteneinsicht kamen bereits erhebliche Zweifel auf, ob der Zeuge den Sachverhalt wahrheitsgemäß beschrieben hatte. Es irritierte bereits, dass der Zeuge in den verschiedenen Vernehmungssituationen ganz unterschiedliche Funktionen bekundete, die er in dem Markt ausgeübt haben will. Zunächst erklärte er, als Sicherheitsmitarbeiter tätig gewesen zu sein. In seiner späteren Vernehmung gab er an, stellvertretender Marktleiter zu sein.

Zudem hatte das Spucken und die Beleidigungen lediglich der angebliche Marktleiter, nicht aber weitere Mitarbeiter gesehen, obgleich letztere aufgrund ihrer beruflichen Stellung ebenfalls im Lager des Zeugen zu vermuten gewesen wären.

Die Handlungen unseres Mandanten waren jedoch nicht gemäß § 32 StGB gerechtfertigt. Daher regte Rechtsanwalt Stern an, das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen.

Rechtsanwalt Stern führte aus, dass die Doppelbelastung aus Kinderbetreuung und Berufstätigkeit unseren Mandaten schnell an die Grenzen seiner Belastbarkeit gebracht hatten. Dass man sich unter diesen Umständen nicht in jeder sozialen Situation so verhält, wie es Sitte ist, erschien menschlich nachvollziehbar.

Das Amtsgericht schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern im Ergebnis an und stellte das Verfahren gegen Zahlung einer geringen Geldauflage ein.

Dadurch unterblieb eine Eintragung in das Bundeszentralregister. Unser Mandant gilt weiterhin als unschuldig.

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Körperverletzung/häusliche Gewalt – Verfahren in der Hauptverhandlung nach § 153 Abs. 2 StPO wegen hypothetisch geringer Schuld ohne Auflagen eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen an zwei Tagen seine damalige Freundin körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben. Er soll sie zu Boden geworfen haben, obwohl er Schuhe anhatte, ins Gesicht getreten haben, an den Haaren durchs Zimmer geschleift und gegen die Wand geschleudert haben. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin wurde ihm daher gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 vorgeworfen. Hiernach wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem halben Jahr bestraft, wer die Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht.

Nach Beauftragung der Verteidigung schickte unser Mandant uns zunächst seinen umfangreichen Whats-App-Chatverlauf mit der Geschädigten. Daraus ging hervor, dass die beiden eine sehr schwierige und sehr von Streitigkeiten geprägte Beziehung hatten. Unser Mandant und die Geschädigte hatten sich nicht nur mehrmals körperlich gegenseitig angegriffen, sondern haben auch beide ein Drogenproblem. Zudem leidet die Geschädigte unter einer bipolaren Störung. Bei dieser psychischen Erkrankung leidet die betroffene Person unter manischen und depressiven Stimmungsschwankungen.

In der Hauptverhandlung erklärte Rechtsanwalt Stern im Namen unseres Mandanten sodann, dass sich die vorgeworfenen Handlungen so zugetragen haben. Allerdings sollten diese lediglich dazu dienen, die Geschädigte, die sich erheblich gegen das Verlassen der Wohnung unseres Mandaten wehrte, aus der Wohnung zu schaffen. Schließlich führten sie zu diesem Zeitpunkt bereits keine Beziehung mehr.

Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung wurde die Geschädigte als Zeugin durch Rechtsanwalt Stern ausdauernd und intensiv vernommen. Sie gab daraufhin zu, dass sie unserem Mandaten beim zweiten Geschehen eine Vase auf den Kopf geworfen habe. Somit beruhte diese gewalttätige Auseinandersetzung auf Gegenseitigkeit und die Geschädigte trug einen erheblichen Anteil am gesamten Geschehen bei.

Darüber hinaus standen unser Mandant und die Geschädigte zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung in keinerlei Kontakt mehr zueinander.

Nachdem Rechtsanwalt Stern verschiedene Beweisanträge angekündigt hatte, schlug das Gericht eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO vor. Diesem Vorschlag stimmten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch unser Mandant zu. Infolgedessen unterblieb eine Eintragung in das Bundeszentralregister. Unser Mandant gilt daher weiterhin als unschuldig. Mit diesem Ergebnis war unser Mandant sehr zufrieden.

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Körperverletzung mit bekundeten schweren Rückenschäden – Verfahren vor dem Hauptverhandlungstermin eingestellt

Meinem Mandanten wurde vorgeworfen, die Reinigungskraft seiner Nachbarin beleidigt sowie im Zuge einer körperlichen Auseinandersetzung an ihr gezerrt zu haben.


Zunächst war nur um Blumenkübel gestritten worden, doch dann soll mein Mandant an der stark verärgerten Reinigungskraft heftig gezerrt haben. Die Reinigungskraft behauptete gegenüber der Polizei, durch das Zerren schwere Rückenschäden erlitten zu haben.

Sodann wurde meinem Mandanten ein Strafbefehl zugestellt, der eine unverhältnismäßig hohe Geldstrafe vorsah. Er war sehr erstaunt und kontaktierte unsere Kanzlei. Der Mandant und seine Tochter äußerten das klare Verteidigungsziel, eine Hauptverhandlung vermeiden zu wollen, da der Mandant eine solche nicht gut vertragen würde.


Unmittelbar nach Übernahme des Mandats nahm ich gegenüber dem Amtsgericht zu den Vorwürfen Stellung.


Ich erläuterte, dass unser Mandant das Zerren abstreite und schilderte, wie mein Mandant den Vorfall erinnerte. Es habe eine Vereinbarung zwischen der Auftraggeberin der Reinigungskraft und der Ehefrau unseres Mandanten zur Nutzung der anliegenden Gartenflächen gegeben. Es sei ausgemacht gewesen, dass die Ehefrau unseres Mandanten ihre Blumentöpfe am Durchgang beider Gärten aufstellen dürfe. Aus Gründen der Einfachheit sollte die Blumenbank bei Bedarf, beispielsweise für das Mähen des Rasens, achtsam beiseite gestellt werden. Entgegen der getroffenen Vereinbarung soll die Reinigungskraft in unachtsamer Art und Weise die genannten Blumentöpfe der Ehefrau unseres Mandanten auf einen Haufen geworfen haben. Diese hätten wohl ihre Arbeit beim Rasenmähen behindert. Trotz mehrfacher Aufforderung unseres Mandanten dies zu unterlassen, fuhr diese ungeachtet fort. Bei dem Versuch unseres Mandanten, die Geschädigte am weiteren achtlosen Umgang mit den Töpfen zu hindern, hatte er ihr die Töpfe aus der Hand nehmen wollen. Hierbei haben nun beide an einem der Töpfe gezogen, wodurch es höchstwahrscheinlich zum Entstehen der Rückenschmerzen gekommen sei. Rechtsanwalt Stern zweifelte an, ob dies den Straftatbestand einer einfachen Körperverletzung erfüllte.

Dass zudem eine Nachbarin bei der Polizei eine Aussage gemacht hatte, die von der Darstellung unseres Mandanten abwich, war aus meiner Sicht nicht relevant, da die Sicht der Nachbarin auf das Geschehen durch eine mannshohe dichte Hecke stark eingeschränkt war.
Schließlich hielt es Rechtsanwalt Stern auch für möglich, dass ein Sachverständigengutachten klären müsse, ob die Rückenschäden tatsächlich von dem Ziehen oder nicht vielmehr von der nur wenige Wochen zuvor auskurierten Wirbelsäulenverletzung herrührten.
Zudem war fraglich, ob unser Mandant aufgrund von Vorerkrankungen einer Hauptverhandlung würde folgen können.


Rechtsanwalt Stern regte im Ergebnis an, gemäß § 153a Abs. 2 StPo von der Strafverfolgung abzusehen. Das Amtsgericht und die Staatsanwaltschaft ließen sich hiervon überzeugen. Unser Mandant gilt nun weiterhin als unschuldig und er sowie seine seine Ehefrau und Tochter zeigten sich sehr erleichtert darüber.

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Körperverletzung im Straßenverkehr- Einstellung des Verfahrens ohne Auflagen

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, bei einem nächtlichen Spaziergang mit seinem Hund einen Heranwachsenden, der mit seinem Bekannten eine Spritztour gemacht hatte, beleidigt und ihm in das Gesicht geschlagen zu haben.

Rechtsanwalt Stern nahm nach der Mandatierung umgehend Akteneinsicht. Aus der Akte ergab sich, dass der Heranwachsende und sein Begleiter unseren Mandanten belastet hatten. Gegenüber der zum Ort des Geschehens gerufenen Polizei und in einer schriftlichen Zeugenaussage hatten die beiden weitgehend übereinstimmende Angaben gemacht. Danach soll der Auseinandersetzung ein Beinahe-Unfall zwischen dem Pkw des Heranwachsenden und dem Hund unseres Mandanten vorangegangen sein. Sodann habe unser Mandant den PKW-Fahrer beleidigt, dieser sei daraufhin wütend aus dem PKW ausgestiegen und unserem Mandanten entgegengelaufen. Unser Mandant habe den heranwachsenden PKW-Fahrer geschubst und ihn ins Gesicht geschlagen. Dieser habe sich gegen die Schläge unseres Mandanten gewehrt. Der Begleiter des PKW-Fahrers habe versucht, die Kontrahenten auseinanderzubringen. Irgendwann sei der PKW-Fahrer mit seinem Freund weggefahren.

Unser Mandant schilderte den Vorfall jedoch ganz anders. Er gab an, dem PKW-Fahrer lediglich „Pass doch auf“ hinterhergerufen zu haben. Daraufhin seien der PKW-Fahrer und dessen Begleiter wütend aus dem PKW ausgestiegen und auf ihn zugelaufen. Der Heranwachsende habe unseren Mandanten wohl einen „Hurensohn“ genannt und ihm Prügel für den Fall angedroht, dass er nicht gehen würde. Unser Mandant habe sich allerdings nicht einschüchtern lassen. Daher habe der Heranwachsende unserem Mandanten zweimal ins Gesicht geschlagen.

Somit widersprachen sich die Aussagen. Rechtsanwalt Stern führte aus, dass den Aussagen des Heranwachsenden nicht zu glauben sei, da dieser bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten war, unser Mandant hingegen nicht vorbestraft sei. Zudem habe die schriftliche Einlassung ausgearbeitet gewirkt. Ihr schien kein reales Erleben zugrunde gelegen zu haben. Überdies wirkte die Aussage des Heranwachsenden unglaubhaft, dass unser Mandant eher schmächtig, der Heranwachsende hingegen sportlich war.

Rechtsanwalt Stern beantragte, das Verfahren gegen unseren Mandanten gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen. Die Staatsanwaltschaft schloss sich dem an.

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Körperverletzung – Verfahren eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, einen anderen in das Gesicht geschlagen zu haben, wodurch dieser eine Augapfelprellung und eine mehrwöchige Verschlechterung der Sehfähigkeit erlitten haben soll.

Nach Übernahme des Mandats nahm Rechtsanwalt Stern Kontakt mit dem Jugendrichter und der Staatsanwaltschaft auf. Er machte deutlich, dass an der Aussage des Geschädigten erhebliche Zweifel bestanden, auch weil es für dessen Sachverhaltsschilderung nach dessen Angaben keinerlei Zeugen gegeben haben soll, obgleich mindestens 10 Menschen um den Ort des Geschehens herumgestanden hatten. Auch die späte Anzeige, zwei Wochen nach der vorgeworfenen Tat, spreche gegen die Glaubwürdigkeit. Dennoch sei unser Mandant an einer einvernehmlichen Lösung interessiert.

Rechtsanwalt Stern äußerte gegenüber den Ermittlungsbehörden sein Bedauern darüber, dass der Geschädigte jedoch kein Interesse an einem Täter-Opfer-Ausgleichsverfahren habe, sondern über seinen Rechtsanwalt ein Schmerzensgeld im mittleren vierstelligen Bereich verlange. Aus Sicht von Rechtsanwalt Stern war allenfalls ein symbolischer Schmerzensgeldbetrag angemessen. Die Staatsanwaltschaft schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an. Daher konnte der Jugendrichter das Verfahren gegen Zahlung eines geringen Betrags einstellen.

Somit hat das Strafverfahren keinerlei negative Auswirkungen auf den weiteren Lebensweg unseres Mandanten.

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