Motorrad

Gewerbsmäßige Bandenhehlerei – Freispruch

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, auf die Initiative eines Mitbeschuldigten hin einen Mercedes-Benz Transporter gemietet zu haben. Mit diesem seien die beiden, unser Mandant als Fahrer, mit einem weiteren Mitbeschuldigten einen Bereich in der Nähe des Görlitzer Parks abgefahren, um dort immer wieder zu halten und Fahrräder sowie andere Gegenstände, die zuvor von unbekannten Dritten den jeweils Berechtigten entwendet worden waren, in den Transporter einzuladen.

So sei es zu einem Stopp gekommen, an dem ein Mitbeschuldigter ausgestiegen und zu dem von unbekannten Dritten zuvor entwendeten und dort abgestellten Motorrad der Marke Honda gelaufen sei und dieses in Richtung des Transporters geschoben habe, wo unser Mandant die Hecktür geöffnet und das Motorrad mit einer weiteren unbekannten Person in den Transporter geladen habe. Der Wert des Motorrads habe 2.300,00 Euro betragen.

Bei der anschließenden Durchsuchung des Transporters durch Polizeibeamte sei unter anderem auch ein Damendreirad im Wert von 350,00 Euro sowie ein Mountainbike im Wert von 500,00 Euro aufgefunden worden.

Unserem Mandanten und den Mitbeschuldigten sei es darauf angekommen, entweder durch Weiterveräußerung der Fahrräder und des Motorrads einen Vermögensvorteil oder anderweitig eine Belohnung zu erhalten. Sie haben sich durch wiederholte Begehung von Hehlereitaten aus deren Vorteilen eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen wollen.

Hierdurch soll sich unser Mandant wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei strafbar gemacht haben.

Nach Erhalt der Anklageschrift nahm unser Mandant unverzüglich Kontakt zu Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern auf. Dieser erhielt daraufhin die Akten auf der zuständigen Geschäftsstelle, arbeitete diese sorgfältig durch und bereitete mit unserem Mandanten eine schriftliche Einlassung vor, da wegen erheblicher Sprachbarrieren eine Befragung unseres Mandanten durch das Gericht ausgeschlossen schien.

In der Hauptverhandlung wurde sodann die bereits zuvor verfasste bestreitende Einlassung verlesen. Zunächst hat Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Nachfragen seitens des Gerichts zugelassen. Da die Nachfragen jedoch darauf abzielten, herauszufinden, ob sich unser Mandant über die vorgeworfenen Taten keine Gedanken gemacht habe oder es ihm letztlich sogar egal gewesen sei, dass es sich möglicherweise um Hehlerei gehandelt habe, unterbrach Rechtsanwalt Stern das Nachfragen. Schließlich hätten sich die Antworten unseres Mandanten, der Sprachschwierigkeiten hatte und mithin die Fragen sowie seine Antworten nicht richtig hätte einschätzen können, nur nachteilig auf den Ausgang des Verfahrens ausgewirkt.

Im Anschluss daran folgte eine kritische Befragung der Polizeizeugen durch Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern. Es stellte sich heraus, dass es unklar war, ob unser Mandant wissen konnte, dass einige Sachen gestohlen waren.

Das Gericht hielt nach Beratung einen Freispruch für angemessen. Unser Mandant war sehr erfreut.

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