Nachbar

Erwerb von Mimosa Hostilis – Verstoß gegen das BtMG – Einstellung des Verfahrens

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, im Internet 100 g Mimosa Hostilis bestellt zu haben. Hierdurch soll er sich gemäß § 29 Abs. 1 BtMG strafbar gemacht haben.

Bei der sogenannten „Mimosa Hostilis“ handelt es sich um die Wurzelrinde einer Pflanze, die aus Südamerika stammt und von den dortigen Einwohnern schon seit Jahrhunderten genutzt wird. Diese Rinde kann unter anderem auch zum Färben benutzt werden, weshalb sie in Deutschland im Internet häufig als Färbemittel angeboten wird. Allerdings enthält die Pflanze den Wirkstoff Dimethyltryptamin (DMT), welcher im BtMG (§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG) als nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel aufgeführt ist, sodass der Umgang ohne Erlaubnis grundsätzlich strafbar ist (§ 29 BtMG). 

Unser Mandant nahm nach Erhalt eines Anhörungsschreibens der Polizei umgehend Kontakt zu Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern auf, der nach Mandatierung und Akteneinsicht gegenüber der Staatsanwaltschaft zu dem Vorwurf Stellung nahm.

Rechtsanwalt Stern argumentierte, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass eine andere Person den Namen unseres Mandanten verwendet habe, um risikolos dem Betäubungsmittelgesetz unterfallende Stoffe im Internet zu bestellen. Es sei auch nicht hinreichend sicher, dass tatsächlich Mimosa Hostilis oder nicht etwa ein „legal high“ bestellt worden war, dass Mimosa Hostilis geliefert worden war und falls ja, in welcher Menge und mit welcher Wirkstoffkonzentration.

Rechtsanwalt Stern beantragte daher, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ohne Anklageerhebung und ohne Auflagen einzustellen.

Die Staatsanwaltschaft folgte der Auffassung von Rechtsanwalt Stern und stellte das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein.

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Vorwurf: Verletzung des Briefgeheimnisses und Diebstahl – Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO

Unserer Mandantin wurde von ihrem Nachbarn vorgeworfen, mit einem Schlüssel seinen Briefkasten unberechtigt aufgeschlossen und die darin befindlichen Briefe entnommen und weggeworfen zu haben.

Beim Durcharbeiten der Ermittlungsakte stellte Rechtsanwalt Stern im Hinblick auf diesen Vorwurf folgendes fest:

Trotz zahlreicher Zeugenvernehmungen konnte die Polizei im Rahmen ihrer Ermittlungen keinerlei Bestätigungen für die Behauptungen des Nachbarn dahingehend finden, dass unsere Mandantin an dessen Briefkasten war, diesen mit einem Schlüssel öffnete und die an den Nachbarn persönlich adressierten Briefe entnahm.  

Des Weiteren erschien es äußerst seltsam, dass der Nachbar unserer Mandantin den Briefkastenschlüssel, den er einem weiteren in der Hausgemeinschaft lebenden Nachbarn vor einigen Jahren übergeben hatte, nach dem angeblichen Vorfall mit unserer Mandantin nicht zurückhaben wollte. Er verweigerte sogar die Rücknahme gegenüber den Polizeibeamten.

In der an die Amtsanwaltschaft verfassten Stellungnahme erwähnte Rechtsanwalt Stern darüber hinaus, dass der Nachbar unserer Mandantin in der Vergangenheit innerhalb der Hausgemeinschaft schon oft negativ auffällig geworden sein soll.

Mithin war das Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen. Die Amtsanwaltschaft schloss sich der Auffassung von Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren umgehend und ohne Auflagen ein. Unsere Mandantin war über den Ausgang des von ihrem Nachbarn herbeigeführten Strafverfahrens sehr glücklich.

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Vorwurf der Fahrerflucht nach angeblichem Unfall mit Poller – Einstellung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, einen Verkehrsunfall mit einem Poller verursacht und sich sodann vom Unfallort entfernt zu haben, ohne die notwendigen Feststellungen ermöglicht zu haben. Er soll sich hierdurch wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar gemacht haben.

Nach Mandatierung und Akteneinsicht nahm Rechtsanwalt Stern gegenüber der Staatsanwaltschaft zu dem Vorwurf Stellung.

Aus der Ermittlungsakte ergab sich zunächst, dass es bereits nicht zu einem Verkehrsunfall gekommen sein dürfte. An dem Poller konnte keinerlei Schaden festgestellt werden, der mit dem Pkw unseres Mandanten in Verbindung zu bringen gewesen wäre.

Rechtsanwalt Stern schilderte zudem, dass die Lebensgefährtin des Zeugen keinen Unfall bemerkt haben wollte. Unser Mandant sei nach deren Auffassung nicht gegen den Poller gefahren, da zwischen Fahrzeug und Poller genügend Platz gewesen sei. Sie distanzierte sich insgesamt deutlich vom Vortrag des Zeugen.

Unser Mandant erklärte sich die Anzeige damit, dass der Zeuge verärgert war, dass unser Mandant auf dessen privaten Parkplatz geparkt hätte.

Darüber hinaus argumentierte Rechtsanwalt Stern, dass sich unser Mandant auch nicht vom Ort des Geschehens entfernt, sondern noch mehrere Stunden nachdem im Nachbaraufgang bei einem Umzug geholfen habe. Somit wäre es dem Zeugen ohne Schwierigkeiten möglich gewesen, die Personalien unseres Mandanten festzustellen.

Die Staatsanwaltschaft schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren umgehend und ohne Auflagen ein.

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