Online-Betrug

Computerbetrug (§ 263a StGB) – Erfolgreicher Nachweis des fehlenden Vorsatzes führt zur Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO

Die Staatsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren gegen unsere Mandantin wegen des Vorwurfs des Computerbetrugs (§ 263a StGB) ein. Dies bezog sich auf die Abholung von Pizzen, die zuvor über ein Online-Bestellsystem unter falschem Namen und ohne ordnungsgemäße Bezahlung generiert worden waren. Die Staatsanwaltschaft legte der Mandantin zur Last, durch die Entgegennahme der Ware wissentlich an der unrechtmäßigen Erlangung der Leistung mitgewirkt und damit die Tathandlung vollendet zu haben.

Rechtsanwalt Stern übernahm die Verteidigung, nahm Akteneinsicht und reichte umgehend eine umfassende Stellungnahme ein, in der die Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO beantragt wurde.

Die Strategie konzentrierte sich darauf, den für eine Verurteilung notwendigen Vorsatz zu entkräften. Der Vorsatz als innere Tatsache muss bei den allermeisten Straftaten zweifelsfrei nachgewiesen werden, um eine Bestrafung zu rechtfertigen. Rechtsanwalt Stern legte dar, dass die Mandantin die Pizzen lediglich als Botendienst für einen Bekannten abholte. Sie bestritt vehement, gewusst zu haben, dass die Bestellung nicht ordnungsgemäß bezahlt wurde oder dass ihr Bekannter einen falschen Namen verwendet hatte. Für unsere Mandantin handelte es sich um einen harmlosen Gefallen.

Die Staatsanwaltschaft Berlin folgte der Argumentation der Verteidigung: Da die Kenntnis von der Unrechtmäßigkeit der Bestellung und somit auch ein Vorsatz der Mandantin nicht mit der für eine Anklageerhebung notwendigen Sicherheit nachgewiesen werden konnte, stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren vollständig ein.

Durch diese frühzeitige und fundierte Verteidigung konnte eine Hauptverhandlung und die Belastung mit einem Betrugsvorwurf vollständig abgewendet werden.

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Betrug beim Online-Shopping – Rücknahme des Strafbefehls und Einstellung des Verfahrens

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, im Online-Shop einer bekannten Sportmarke eine Warenbestellung mit einem Wert von 500,00 Euro unter Benutzung einer fremden E-Mail-Adresse getätigt zu haben. Er soll dabei als Rechnungsadresse die Adresse des Zeugen, dessen E-Mail-Adresse und als Lieferadresse seine eigene Anschrift angegeben haben.

Hierdurch soll er sich wegen Computerbetrugs gemäß § 263a Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Nach Mandatierung nahm Rechtanwalt Stern Akteneinsicht. Hierbei stellte er fest, dass die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl beim Amtsgericht Tiergarten beantragt hatte. Hierauf reagierte Rechtsanwalt Stern unverzüglich mit einem Schriftsatz und beantragte, den Strafbefehl mangels hinreichenden Tatverdachts zurückzunehmen.

Rechtsanwalt Stern teilte mit, dass unser Mandant im Hinblick auf die Warenbestellung ahnungslos gewesen sei. Einige Tage nach der aufgegebenen Warenbestellung habe unser Mandant selbst unter persönlicher Vorsprache bei der Polizei eine Anzeige erstattet, da er Rechnungen und Mahnungen zu einer Bestellung der Firma „Ebay-RatePay“ in Höhe von 644,49 Euro erhalten habe, obwohl er (auch) diese Bestellung nicht vorgenommen habe. Unser Mandant habe sich nicht erklären können, wie der oder die Täter an seine Daten gekommen seien.

Allerdings habe unser Mandant mit über 200 weiteren Personen in einer Flüchtlingsunterkunft gelebt. Postsendungen seien dabei nicht unmittelbar in die Zimmer der Bewohner geliefert, sondern am Empfang bei den Mitarbeitern der Unterkunft abgegeben worden. Die Bewohner seien sodann über die Ankunft ihrer Pakete informiert worden und haben anschließend ihre Post abholen können und dafür zuvor lediglich unterschreiben müssen. Seine Personalien, es handelt sich nur um Vor- und Zuname, hätten somit von einer Vielzahl in der Flüchtlingsunterkunft wohnenden oder arbeitenden Personen verwendet werden können. Ein Zustellnachweis, von dem man gegebenenfalls auf den Empfänger des Pakets hätte schließen können, sei nicht Aktenbestandteil geworden.

Der Strafbefehl wurde daraufhin von der Staatsanwaltschaft zurückgenommen und das Verfahren ohne Auflagen eingestellt.

Unser Mandant war sehr erleichtert über den Ausgang des Verfahrens, ein Eintrag ins Bundeszentralregister konnte verhindert werden.

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