Online-Betrug

Love Scam führt zu Geldwäsche-Vorwurf – Einstellung gegen Geldauflage gemäß § 153a Abs. 2 StPO

Unsere Mandantin sah sich dem schwerwiegenden Vorwurf der Geldwäsche gemäß § 261 StGB ausgesetzt. Ihr wurde zur Last gelegt, im Rahmen einer Online-Bekanntschaft mehrfach Gelder von Dritten empfangen und in Kryptowährungen weitergeleitet zu haben. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft hätte sie die deliktische Herkunft der Gelder zumindest erkennen können – und handelte somit leichtfertig im Sinne des Gesetzes.

Love Scam als Ursache – Mandantin wurde selbst Opfer

Rechtsanwalt Stern stellte im Rahmen der Verteidigung frühzeitig klar, dass die Mandantin nicht Täterin, sondern vielmehr Opfer eines Love Scams geworden war – einer besonders perfiden Betrugsmasche, bei der das Vertrauen von Personen über längere Zeit erschlichen wird, um diese zur Mitwirkung an strafbaren Handlungen zu bewegen.

Unsere Mandantin hatte über eine Dating-Plattform einen Mann kennengelernt, der über mehrere Monate hinweg eine intensive emotionale Beziehung zu ihr aufbaute. Es kam zu täglichen Chats, Telefonaten und dem Austausch vermeintlich persönlicher Informationen. Im Laufe der Zeit bat dieser Mann sie mehrfach um finanzielle Hilfe, etwa für angebliche Investitionen, Geschäftsausgaben oder Notlagen im Ausland. Um dabei „Bankprobleme“ zu umgehen, wurde die Mandantin gebeten, selbst als Empfangskonto für Überweisungen von Dritten zu fungieren.

Dem kam sie nach – in dem festen Glauben, ihrem Partner bei geschäftlichen Problemen zu helfen. Sie empfing insgesamt mehrere Tausend Euro auf ihrem privaten Konto, hob diese Beträge ab oder wandelte sie über gängige Online-Plattformen in Kryptowährungen um und leitete sie – wie abgesprochen – an ihr mitgeteilte Wallet-Adressen weiter. Teilweise verwendete sie auch Gelder aus eigenen Mitteln, um Transaktionen zu ermöglichen.

In mehreren Gesprächen mit den Strafverfolgungsbehörden zeigte sich die Mandantin kooperativ und schilderte nachvollziehbar die emotionale Manipulation, der sie über Monate hinweg ausgesetzt war. Auch der finanzielle Schaden ist für sie erheblich: Neben einem Privatkredit über 28.000 € musste sie Schulden bei Familienangehörigen aufnehmen, die sie weiterhin in Raten zurückzahlt.

Verteidigungsstrategie erfolgreich

Ursprünglich sah die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe von 6.000 sowie die Einziehung von 10.300 vor. Rechtsanwalt Stern trat entschlossen für eine Lösung ein, die der persönlichen Situation der Mandantin gerecht wird. Nach intensiven Gesprächen und schriftlichen Stellungnahmen, in welchen Rechtsanwalt Stern die Situation unserer Mandantin darlegte, wurde das Verfahren gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von lediglich 2.000 eingestellt.

Die Mandantin wurde dadurch erheblich entlastet: Es erfolgte keine strafrechtliche Verurteilung, keine Eintragung im Führungszeugnis und das Verfahren konnte diskret und ohne öffentliche Hauptverhandlung beendet werden. Das Ergebnis zeigt, wie wichtig eine individuelle, engagierte Strafverteidigung ist – insbesondere in komplexen Konstellationen zwischen emotionaler Manipulation und strafrechtlichem Vorwurf.

Rechtliche Probleme im Fall

Leichtfertigkeit bei Geldwäsche gemäß § 261 StGB

Ein zentraler rechtlicher Prüfpunkt war die Frage, ob unsere Mandantin die Herkunft der Gelder hätte erkennen müssen. Der Tatbestand der Geldwäsche erfordert insofern wenigstens eine leichtfertige Tatbegehung. Diese liegt vor, wenn sich die deliktische Herkunft des Gegenstandes geradezu aufdrängt und der Täter gleichwohl handelt, weil er dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt. Die Abgrenzung zwischen gutgläubiger Hilfeleistung und strafbarer Leichtfertigkeit ist juristisch anspruchsvoll und hängt stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

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Computerbetrug (§ 263a StGB) – Erfolgreicher Nachweis des fehlenden Vorsatzes führt zur Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO

Die Staatsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren gegen unsere Mandantin wegen des Vorwurfs des Computerbetrugs (§ 263a StGB) ein. Dies bezog sich auf die Abholung von Pizzen, die zuvor über ein Online-Bestellsystem unter falschem Namen und ohne ordnungsgemäße Bezahlung generiert worden waren. Die Staatsanwaltschaft legte der Mandantin zur Last, durch die Entgegennahme der Ware wissentlich an der unrechtmäßigen Erlangung der Leistung mitgewirkt und damit die Tathandlung vollendet zu haben.

Rechtsanwalt Stern übernahm die Verteidigung, nahm Akteneinsicht und reichte umgehend eine umfassende Stellungnahme ein, in der die Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO beantragt wurde.

Die Strategie konzentrierte sich darauf, den für eine Verurteilung notwendigen Vorsatz zu entkräften. Der Vorsatz als innere Tatsache muss bei den allermeisten Straftaten zweifelsfrei nachgewiesen werden, um eine Bestrafung zu rechtfertigen. Rechtsanwalt Stern legte dar, dass die Mandantin die Pizzen lediglich als Botendienst für einen Bekannten abholte. Sie bestritt vehement, gewusst zu haben, dass die Bestellung nicht ordnungsgemäß bezahlt wurde oder dass ihr Bekannter einen falschen Namen verwendet hatte. Für unsere Mandantin handelte es sich um einen harmlosen Gefallen.

Die Staatsanwaltschaft Berlin folgte der Argumentation der Verteidigung: Da die Kenntnis von der Unrechtmäßigkeit der Bestellung und somit auch ein Vorsatz der Mandantin nicht mit der für eine Anklageerhebung notwendigen Sicherheit nachgewiesen werden konnte, stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren vollständig ein.

Durch diese frühzeitige und fundierte Verteidigung konnte eine Hauptverhandlung und die Belastung mit einem Betrugsvorwurf vollständig abgewendet werden.

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Betrug beim Online-Shopping – Rücknahme des Strafbefehls und Einstellung des Verfahrens

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, im Online-Shop einer bekannten Sportmarke eine Warenbestellung mit einem Wert von 500,00 Euro unter Benutzung einer fremden E-Mail-Adresse getätigt zu haben. Er soll dabei als Rechnungsadresse die Adresse des Zeugen, dessen E-Mail-Adresse und als Lieferadresse seine eigene Anschrift angegeben haben.

Hierdurch soll er sich wegen Computerbetrugs gemäß § 263a Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Nach Mandatierung nahm Rechtanwalt Stern Akteneinsicht. Hierbei stellte er fest, dass die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl beim Amtsgericht Tiergarten beantragt hatte. Hierauf reagierte Rechtsanwalt Stern unverzüglich mit einem Schriftsatz und beantragte, den Strafbefehl mangels hinreichenden Tatverdachts zurückzunehmen.

Rechtsanwalt Stern teilte mit, dass unser Mandant im Hinblick auf die Warenbestellung ahnungslos gewesen sei. Einige Tage nach der aufgegebenen Warenbestellung habe unser Mandant selbst unter persönlicher Vorsprache bei der Polizei eine Anzeige erstattet, da er Rechnungen und Mahnungen zu einer Bestellung der Firma „Ebay-RatePay“ in Höhe von 644,49 Euro erhalten habe, obwohl er (auch) diese Bestellung nicht vorgenommen habe. Unser Mandant habe sich nicht erklären können, wie der oder die Täter an seine Daten gekommen seien.

Allerdings habe unser Mandant mit über 200 weiteren Personen in einer Flüchtlingsunterkunft gelebt. Postsendungen seien dabei nicht unmittelbar in die Zimmer der Bewohner geliefert, sondern am Empfang bei den Mitarbeitern der Unterkunft abgegeben worden. Die Bewohner seien sodann über die Ankunft ihrer Pakete informiert worden und haben anschließend ihre Post abholen können und dafür zuvor lediglich unterschreiben müssen. Seine Personalien, es handelt sich nur um Vor- und Zuname, hätten somit von einer Vielzahl in der Flüchtlingsunterkunft wohnenden oder arbeitenden Personen verwendet werden können. Ein Zustellnachweis, von dem man gegebenenfalls auf den Empfänger des Pakets hätte schließen können, sei nicht Aktenbestandteil geworden.

Der Strafbefehl wurde daraufhin von der Staatsanwaltschaft zurückgenommen und das Verfahren ohne Auflagen eingestellt.

Unser Mandant war sehr erleichtert über den Ausgang des Verfahrens, ein Eintrag ins Bundeszentralregister konnte verhindert werden.

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