Paketlieferung

Verstoß gegen NpSG: Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts im Vorverfahren

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, Ketamin in den Niederlanden bestellt zu haben und sich hierdurch gemäß NpSG-§ 4 Abs. 1 Nr. 2b Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG,) § 369 Abs.1 Nr. 2 iVm § 37 Abs. 1, 2 AO strafbar gemacht zu haben.

Im Rahmen eines Anhörungsbogens teilte das Hauptzollamt Aachen unserem Mandanten mit, ein an ihn adressiertes Paket untersucht und in diesem Ketamin mit einem Gewicht von 1,7g gefunden zu haben. Auch wurde unserem Mandanten in dem Anhörungsbogen die Möglichkeit gegeben, sich zu dem Tatvorwurf zu äußern.

Unser Mandant kontaktierte uns unmittelbar nach Erhalt des Anhörungsbogens. Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern riet ihm jedoch, auf dieses Schreiben nicht zu antworten. Stattdessen meldete sich Rechtsanwalt Stern für unseren Mandanten beim Hauptzollamt und beantragte Akteneinsicht.

Nachdem er die Akte durchgearbeitet hatte, erklärte Rechtsanwalt Stern gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass sich aus den Untersuchungen des Hauptzollamts lediglich ergebe, dass unser Mandant Adressat des untersuchten Pakets war. Dass er darüber hinaus auch der Besteller war, ließe sich indes nicht zweifelsfrei feststellen. Nicht auszuschließen wäre, dass unser Mandant keine Kenntnis von den Sendungen hatte und/oder die Stoffe unter missbräuchlicher Verwendung seiner Daten von einer anderen Person bestellt worden waren.

Aus Sicht von Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern bestand nach alledem kein hinreichender Tatverdacht im Sinne einer überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit gegen unseren Mandanten, weshalb er die Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 StPO beantragte. Die Staatsanwaltschaft entschied antragsgemäß und stellte das Verfahren ein. Unser Mandant war über den Ausgang des Verfahrens sehr erfreut.

Rechtliche Einordnung und Erläuterung

Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) dient dem Schutz der Gesundheit, indem es den Umgang mit sogenannten „Legal Highs“ oder neuen psychoaktiven Substanzen unter Strafe stellt. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2b NpSG ist insbesondere das Inverkehrbringen oder der Erwerb solcher Stoffe verboten, sofern kein Ausnahmetatbestand greift. Die Vorschrift schließt Lücken des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), indem sie Stoffgruppen erfasst, die chemisch verändert, aber in ihrer Wirkung vergleichbar sind.

Eine Strafbarkeit nach dem NpSG oder der Abgabenordnung (§§ 369 Abs. 1 Nr. 2, 37 AO) setzt voraus, dass der Beschuldigte tatsächlich als Täter oder Beteiligter handelt, also eigenverantwortlich bestellt oder sich in Besitz gesetzt hat.

Das zentrale strafprozessuale Kriterium ist hier der hinreichende Tatverdacht im Sinne des § 170 Abs. 1 StPO. Dieser liegt nur dann vor, wenn nach Abschluss der Ermittlungen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine spätere Verurteilung besteht. Bloße Vermutungen oder Verdachtsmomente reichen nicht aus.

Da im Ergebnis keine belastbaren Beweise für eine Bestellung oder Kenntnis des Inhalts der Sendung vorlagen, sondern lediglich die Paketadressierung auf den Mandanten hinwies, bestand kein hinreichender Tatverdacht. Auf Antrag der Verteidigung stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren daher gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatverdachts ein.

Dieses Ergebnis verdeutlicht, dass bei Ermittlungsverfahren im Bereich des NpSG häufig eine präzise rechtliche und tatsächliche Prüfung erforderlich ist: Schon kleine Unschärfen bei der Beweislage oder Unsicherheiten zur Stoffzuordnung können zur Einstellung führen.

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Bedrohung – Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, einen Paketlieferanten mit einem Taschenmesser bedroht zu haben. Der Lieferant habe ein Paket für unseren Mandanten liefern müssen. Im Hausflur habe er unseren Mandanten getroffen, der ihn aufgefordert habe, das Paket vor seiner Haustür zu übergeben. Dies sei geschehen. Auf dem Weg aus dem Haus sei unser Mandant dem Lieferanten gefolgt, habe ein Taschenmesser gezogen und ihm vorgeworfen, das Paket geworfen zu haben. Danach habe unser Mandant den Paketlieferanten fotografiert und ihm gesagt, dass er seinen Job verlieren würde und ihr Problem auf andere Weise – mit dem Taschenmesser – gelöst werden könne. Nach alledem soll sich unser Mandant wegen Bedrohung strafbar gemacht haben.

Nach Mandatierung nahm Streifverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und beantragte in einem umfangreichen Schriftsatz die Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts.

Zunächst bestritt Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern die vorgeworfene Tat und schilderte sodann das Geschehen aus der Sicht unseres Mandanten:

Unser Mandant sei in seiner Wohnung gewesen und habe eine Mail vom Versandhändler erhalten, wonach sein bestelltes Paket geliefert werden sollte. Aus der Benachrichtigung habe sich ergeben, dass unser Mandant nicht angetroffen werden konnte. Hierüber war unser Mandant überrascht, da er die Wohnung nicht verlassen und auch kein Klingeln gehört habe. Unser Mandant habe den Paketlieferanten auf der Straße erblickt, sei hinuntergerannt und habe ihn nach seinem Paket gefragt. Hierbei habe er festgestellt, dass der Paketlieferant nicht geklingelt hatte.

Auf der Straße habe der Lieferant nun das Paket an unseren Mandanten übergeben wollen. Dieser habe den Lieferanten aufgefordert, das Paket – wie vertraglich vereinbart – nach oben zu tragen. Vor der Tür habe der Paketlieferant das Paket achtlos auf den Boden geworfen und seine Missbilligung über das Verhalten unseres Mandanten kundgetan. Hierdurch sei ein Streitgespräch entfacht. Unser Mandant habe ankündigt, ein Foto vom Kennzeichen des Zustellfahrzeugs anzufertigen und sich über den Lieferanten bei seinem Arbeitgeber zu beschweren. Mit einem Taschenmesser habe er den Paketlieferanten jedoch nicht bedroht.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern trug vor, dass unser Mandant nicht einmal ein Taschenmesser besitze. Bei einer vorherigen polizeilichen Durchsuchung der Wohnung unseres Mandanten in einem anderen Verfahren konnte auch kein Taschenmesser aufgefunden werden.

Überdies zweifelte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Paketlieferanten. Seine Aussagen seien sprachlich ungenau und oberflächlich gewesen.

Nach alledem bestand kein hinreichender Tatverdacht im Sinne einer überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit, sodass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen unseren Mandanten antragsgemäß einstellte.

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