PKW

Beleidigung und Sachbeschädigung – Einstellung des Verfahrens in der Hauptverhandlung

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, gegen einen auf dem Fahrradweg parkenden Pkw gespuckt und diesen mit seinem Fahrrad beschädigt zu haben, indem er mehrfach mutwillig sein Fahrrad gegen den Pkw gestoßen und dabei einen Schaden am Pkw in Höhe von 1.100,00 € verursacht haben soll.

Nach Mandatierung und Akteneinsicht nahm Rechtsanwalt Stern gegenüber dem Amtsgericht Tiergarten zu dem Vorwurf Stellung.

In der Stellungnahme regte Rechtsanwalt Stern an, das Verfahren gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen. Hierfür trug Rechtsanwalt Stern unter anderem das Geschehen aus der Sicht unseres Mandanten vor:

Als unser Mandant den Fahrradstreifen befahren habe, sei ihm ein Pkw-Fahrer in seinem Pkw rückwärtsfahrend entgegengekommen. Dabei habe der Pkw-Fahrer auch den Fahrradstreifen befahren und sei auf diesem zum Stehen gekommen. Rückblickend sei es zwar denkbar, dass der Pkw-Fahrer eine freie Parklücke erblickt habe und nicht durch aufwändiges Wenden einen neuen Parkversuch initiieren, sondern die Parklücke lieber auf kurzem Weg habe erreichen wollen. Für unseren Mandanten sei die Situation jedoch gefährlich gewesen, da er nicht gewusst habe, ob der Pkw-Fahrer ihn überhaupt wahrgenommen habe. Daher sei unser Mandant mit seinem Fahrrad stehen geblieben.

Der Pkw-Fahrer sei sodann aus dem Fahrzeug ausgestiegen und habe unseren Mandanten beleidigt. Unser Mandant sei hierüber sehr verärgert gewesen, habe sich in Fahrtrichtung entfernt und im Vorbeifahren gegen das Beifahrerfenster gespuckt. Ihm sei dabei nicht bewusst gewesen, dass auf dem Beifahrersitz jemand gesessen habe und dies als Beleidigung habe auffassen können.

Rechtsanwalt Stern schilderte, dass unser Mandant sodann in Fahrtrichtung weitergefahren sei. Allerdings sei nun der Pkw-Fahrer aufgebracht gewesen, habe mit seinem Pkw unseren Mandanten knapp überholt und ihn zweimal ausgebremst. Beim zweiten, abschließenden Bremsen sei unser Mandant mit seinem Fahrrad auf den Pkw aufgefahren, weshalb ihn keine Schuld an der Kollision treffe.

Sowohl das Amtsgericht als auch die Staatsanwaltschaft schlossen sich allerdings nicht der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an. Das Verfahren wurde trotz ausführlicher Stellungnahme nicht eingestellt. Stattdessen wurde ein Hauptverhandlungstermin anberaumt. Aufgrund verschiedener Terminkollisionen seitens aller Verfahrensbeteiligten wurde der Hauptverhandlungstermin jedoch immer wieder verschoben, sodass die Hauptverhandlung erst nach knapp zwei Jahren stattfinden konnte.

In der Hauptverhandlung kämpfte Rechtsanwalt Stern weiterhin um eine Einstellung des Verfahrens. Während die Staatsanwaltschaft nun zustimmte, weigerte sich der Richter weiterhin, das Verfahren einzustellen.
Nach 1,5 h nervenaufreibender Hauptverhandlung konnte doch noch die Zustimmung des Richters erlangt werden. Das Verfahren wurde gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt.

Über dieses Ergebnis war unser Mandant äußerst erfreut.

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Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung und Fahrerflucht – Verfahrenseinstellung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, mit seinem Pkw links abgebogen zu sein, ohne den in entgegenkommender Richtung geradeaus weiterfahrenden Radfahrer durchfahren haben zu lassen. Es soll zur Berührung beider Fahrzeuge gekommen sein, wobei der Radfahrer gestürzt sei und sich verletzt habe. Anschließend habe sich unser Mandant unerlaubt vom Unfallort entfernt, ohne seiner Feststellungspflicht nachzukommen. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB und fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 229 StGB strafbar gemacht haben.

Anstatt, wie ursprünglich geplant, zur Polizei zu gehen, wandte sich unser Mandant direkt an Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern. Rechtsanwalt Stern riet unserem Mandanten, nicht die Polizei aufzusuchen und beantragte unverzüglich Einsicht in die Ermittlungsakte.

Nach umfassendem Durcharbeiten der Akte schrieb Rechtsanwalt Stern eine ausführliche Stellungnahme an die zuständige Staatsanwaltschaft.

Die Aktenlage ergab, dass keiner der Zeugen, einschließlich des Radfahrers, konkrete Angaben zum Aussehen des Fahrers machen konnte. Ein Wiedererkennen des Fahrers und des Insassen war ausgeschlossen.

Rechtsanwalt Stern beantragte, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen. Die Staatsanwaltschaft schloss sich ihm an.

Eine Aussage bei der Polizei hätte dieses Ergebnis mit hoher Wahrscheinlichkeit vereitelt.

Unser Mandant war über den Verfahrensausgang äußerst erfreut. Im Falle einer Verurteilung wäre eine Entziehung der Fahrerlaubnis, eine mehrmonatige Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis und eine hohe Geldstrafe die Folge gewesen. Das hätte seine Existenz vernichten können.

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Vorwurf der Fahrerflucht nach angeblichem Unfall mit Poller – Einstellung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, einen Verkehrsunfall mit einem Poller verursacht und sich sodann vom Unfallort entfernt zu haben, ohne die notwendigen Feststellungen ermöglicht zu haben. Er soll sich hierdurch wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar gemacht haben.

Nach Mandatierung und Akteneinsicht nahm Rechtsanwalt Stern gegenüber der Staatsanwaltschaft zu dem Vorwurf Stellung.

Aus der Ermittlungsakte ergab sich zunächst, dass es bereits nicht zu einem Verkehrsunfall gekommen sein dürfte. An dem Poller konnte keinerlei Schaden festgestellt werden, der mit dem Pkw unseres Mandanten in Verbindung zu bringen gewesen wäre.

Rechtsanwalt Stern schilderte zudem, dass die Lebensgefährtin des Zeugen keinen Unfall bemerkt haben wollte. Unser Mandant sei nach deren Auffassung nicht gegen den Poller gefahren, da zwischen Fahrzeug und Poller genügend Platz gewesen sei. Sie distanzierte sich insgesamt deutlich vom Vortrag des Zeugen.

Unser Mandant erklärte sich die Anzeige damit, dass der Zeuge verärgert war, dass unser Mandant auf dessen privaten Parkplatz geparkt hätte.

Darüber hinaus argumentierte Rechtsanwalt Stern, dass sich unser Mandant auch nicht vom Ort des Geschehens entfernt, sondern noch mehrere Stunden nachdem im Nachbaraufgang bei einem Umzug geholfen habe. Somit wäre es dem Zeugen ohne Schwierigkeiten möglich gewesen, die Personalien unseres Mandanten festzustellen.

Die Staatsanwaltschaft schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren umgehend und ohne Auflagen ein.

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Zerstechen mehrerer Autoreifen mit einem Messer und Abbrechen mehrerer Spiegel und eines Mercedes-Sterns – Verfahren gemäß § 45 JGG gegen Ableistung von 10 Stunden gemeinnütziger Arbeit eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfenm mit einem Messer auf die Reifen verschiedener Kraftfahrzeuge eingestochen sowie Spiegel und einen Mercedes-Stern abgebrochen zu haben. Dies ist nicht nur als Sachbeschädigung strafbar, sondern stellt auch einen Diebstahl mit Waffen dar.

Unser Mandant war von drei unbeteiligten Zeugen beobachtet worden, wie er mit weiteren Jugendlichen unterwegs gewesen sein soll und dabei mehrere Kraftfahrzeuge beschädigt haben soll. Die Folge dieser Handlungen war ein hoher Sachschaden. Nach dem Eintreffen der Polizei wurde unser Mandant als einziges festgenommen, da eine Freundin unseres Mandanten behauptete, dass er ihr den Mercedes-Stern gegeben und auch alle Reifen der Pkws zerstochen habe.

Rechtsanwalt Stern riet unserem Mandanten, keine Angaben zu dem Tatvorwurf zu machen, und nahm Akteneinsicht.

Die Aktenlage ergab, dass zwei der insgesamt drei Zeugen nicht angeben konnten, welcher der vier Jugendlichen für die Sachbeschädigungen verantwortlich gewesen sein soll. Die dritte Zeugin behauptete zwar, das Geschehen aus einem Fenster (im Erdgeschoss) beobachtet und unseren Mandanten als denjenigen wiedererkannt zu haben, der in einen der Autoreifen gestochen haben soll. Angesichts der schwierigen Lichtverhältnisse – die Handlungen fanden in der Nacht statt – und der Größengleichheit und ähnlichen Kleidung unseres Mandanten und des anderen männlichen Jugendlichen erschien nach der Darstellung von Rechtsanwalt Stern die Identifizierung unseres Mandanten durch die dritte Zeugin zweifelhaft.

Dennoch war eine Anklage möglich. Im Falle einer Verurteilung wäre unser Mandant mit erheblichen Schadensersatzforderungen konfrontiert worden.

Rechtsanwalt Stern regte daher an, gemäß § 45 Abs. 2 JGG das Verfahren gegen unseren Mandanten gegen Ableistung von zehn Stunden gemeinnütziger Arbeit, dies entspricht zwei Tagen, einzustellen. Die Staatsanwaltschaft schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an. Unser Mandant gilt nun weiterhin als unschuldig

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Zahlreiche Autospiegel abgetreten – Einstellung ohne Auflagen

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, mehrere Autospiegel abgetreten zu haben. Dies ist als Sachbeschädigung strafbar. Insbesondere droht im Falle einer Verurteilung eine Einziehungsentscheidung in Höhe des Schadens bzw. die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche durch die Kfz-Halter.

Unser Mandant war von einem unbeteiligten Zeugen beobachtet worden, wie er gemeinsam mit zwei anderen jungen Männern an einer Reihe PKWs vorbeigegangen und die zur Gehwegseite zeigenden Seitenspiegel durch gezielte Fußtritte umgetreten haben soll. Dabei war hoher Sachschaden entstanden. Unser Mandant war vor Ort von einer herbeigerufenen Polizeistreife festgenommen worden. Ein Freund unseres Mandanten hatte sodann unseren Mandanten beschuldigt, er habe das allein gemacht.

Rechtsanwalt Stern riet unserem Mandanten, zunächst keine Angaben zu machen und besorgte sich die Akten.

Aus diesen ergab es sich, dass der Zeuge zwar drei junge Männer gesehen hatte, aber nicht differenzieren konnte, wer zugetreten hatte. Rechtsanwalt Stern nahm umgehend Kontakt mit der zuständigen Staatsanwältin auf und verwies darauf, dass der Freund sicherlich von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebraucht machen werde, da er immerhin einmal Beschuldigter war. Die Aussage über den Polizeibeamten in eine Hauptverhandlung einzuführen, böte sich nicht an, da keine Feststellungen über die Glaubhaftigkeit der Angaben, an denen ja erst einmal Anfangszweifel bestehen, mehr gemacht werden könnten.

Daher gebe es gar keine tauglichen Beweismittel, sodass das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ohne Anklageerhebung und ohne Auflagen eingestellt werden müsste.

Die Staatsanwaltschaft folgte Rechtsanwalt Stern zur Erleichterung unseres Mandanten.

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Körperverletzung im Straßenverkehr- Einstellung des Verfahrens ohne Auflagen

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, bei einem nächtlichen Spaziergang mit seinem Hund einen Heranwachsenden, der mit seinem Bekannten eine Spritztour gemacht hatte, beleidigt und ihm in das Gesicht geschlagen zu haben.

Rechtsanwalt Stern nahm nach der Mandatierung umgehend Akteneinsicht. Aus der Akte ergab sich, dass der Heranwachsende und sein Begleiter unseren Mandanten belastet hatten. Gegenüber der zum Ort des Geschehens gerufenen Polizei und in einer schriftlichen Zeugenaussage hatten die beiden weitgehend übereinstimmende Angaben gemacht. Danach soll der Auseinandersetzung ein Beinahe-Unfall zwischen dem Pkw des Heranwachsenden und dem Hund unseres Mandanten vorangegangen sein. Sodann habe unser Mandant den PKW-Fahrer beleidigt, dieser sei daraufhin wütend aus dem PKW ausgestiegen und unserem Mandanten entgegengelaufen. Unser Mandant habe den heranwachsenden PKW-Fahrer geschubst und ihn ins Gesicht geschlagen. Dieser habe sich gegen die Schläge unseres Mandanten gewehrt. Der Begleiter des PKW-Fahrers habe versucht, die Kontrahenten auseinanderzubringen. Irgendwann sei der PKW-Fahrer mit seinem Freund weggefahren.

Unser Mandant schilderte den Vorfall jedoch ganz anders. Er gab an, dem PKW-Fahrer lediglich „Pass doch auf“ hinterhergerufen zu haben. Daraufhin seien der PKW-Fahrer und dessen Begleiter wütend aus dem PKW ausgestiegen und auf ihn zugelaufen. Der Heranwachsende habe unseren Mandanten wohl einen „Hurensohn“ genannt und ihm Prügel für den Fall angedroht, dass er nicht gehen würde. Unser Mandant habe sich allerdings nicht einschüchtern lassen. Daher habe der Heranwachsende unserem Mandanten zweimal ins Gesicht geschlagen.

Somit widersprachen sich die Aussagen. Rechtsanwalt Stern führte aus, dass den Aussagen des Heranwachsenden nicht zu glauben sei, da dieser bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten war, unser Mandant hingegen nicht vorbestraft sei. Zudem habe die schriftliche Einlassung ausgearbeitet gewirkt. Ihr schien kein reales Erleben zugrunde gelegen zu haben. Überdies wirkte die Aussage des Heranwachsenden unglaubhaft, dass unser Mandant eher schmächtig, der Heranwachsende hingegen sportlich war.

Rechtsanwalt Stern beantragte, das Verfahren gegen unseren Mandanten gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen. Die Staatsanwaltschaft schloss sich dem an.

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