räuberische Erpressung

Vorwurf der räuberischen Erpressung – Verfahrenseinstellung in der Hauptverhandlung

Unserem Mandanten, welcher zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Geschehens Heranwachsender war, wurde vorgeworfen, gemeinsam mit drei Freunden drei weitere Jugendliche verfolgt zu haben.

Die Freunde und unser Mandant seien den Jugendlichen nachgelaufen und hätten sodann einen Jugendlichen umringt. Ein Freund unseres Mandanten habe den Arm des Jugendlichen ergriffen und ihn aufgefordert, den Inhalt seiner Bauchtasche vorzuzeigen, was dieser auch getan habe, sodass unser Mandant und seine Freunde die Bauchtasche anschließend untersuchen konnten.

Anschließend hätten sie sich einem anderen Jugendlichen zugewandt, diesen sollte unser Mandant am Weglaufen hindern. Der geschädigte Jugendliche übergab nach Aufforderung zwei Feuerzeuge an unseren Mandanten und seine Freunde.

Sodann seien die geschädigten Jugendlichen zu einem nahegelegenen Spielplatz gelaufen. Unser Mandant und seine Freunde verfolgten und umstellten die Jugendlichen erneut. Ein Freund unseres Mandant habe den dritten Jugendlichem am Arm ergriffen und ihn aufgefordert, den Inhalt seiner Bauchtasche vorzuzeigen. Der geschädigte Jugendliche habe sodann Bargeld, an den Freund übergeben.

Unser Mandant habe sich wegen räuberischer Erpressung gemäß § 255 StGB strafbar gemacht.

Die Mutter unseres Mandanten mandatierte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, dieser nahm Akteneinsicht bei der zuständigen Geschäftsstelle, arbeitete die Akte zügig durch und bereitete die Hauptverhandlung vor.

Rechtanwalt Stern stellte beim Durcharbeiten der Ermittlungsakte fest, dass sich der Tatbeitrag unseres Mandanten auf bloßes „Dabeistehen“ beschränkte. Fraglich war deswegen, ob der Tatbeitrag unseres Mandant als mittäterschaftliches Handeln oder Beihilfehandlung zu qualifizieren ist. In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass bereits das bloße Dabeistehen für eine mittäterschaftliche Tatbegehung nach § 25 Abs. 2 StPO genügt. Unser Mandant beging die Tat mithin mittäterschaftlich.

In Vorbereitung der Hauptverhandlung schickte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern unseren Mandanten zunächst zur Jugendgerichtshilfe und regte sodann einen Täter-Opfer- Ausgleich an. An diesem hatten die geschädigten Jugendlichen jedoch kein Interesse.

In der Hauptverhandlung regte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern die Verfahrenserledigung im Wege der Einstellung an. Unser Mandant sollte dreißig Stunden Freizeitarbeit leisten. Nachdem Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern darauf hinwies, dass unser Mandant bereits Termine bei der Jugendgerichtshilfe wahrgenommen hatte, stimmten das Gericht und die Staatsanwaltschaft der Einstellung zu, sodass eine Verurteilung verhindert werden konnte.

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Schwere räuberische Erpressung, Betrug und Urkundenfälschung – Ableistung von Freizeitarbeiten

Unserem Mandanten wurde durch die Staatsanwaltschaft Berlin eine schwere räuberische Erpressung vorgeworfen. Um an die Goldringe seiner Mitschülerin zu gelangen, soll er ihr eine Falle gestellt haben. Er soll sie von der Schule abgeholt und an eine vorher verabredete Stelle gebracht haben, an der ein unbekannter Mittäter der Mitschülerin ein Messer vorgehalten und die Herausgabe der Ringe verlangt haben soll.  Um den Tatbeitrag unseres Mandanten zu verschleiern, sollt der unbekannte Mittäter auch von unserem Mandanten Kopfhörer und Weste gefordert und erhalten haben. Die Mitschülerin war kurz darauf überaus verwundert, als sie die vermeintlich geraubten Gegenstände bei unserem Mandanten sah, der für die Rückführung keine plausible Erklärung hatte.

Unserem Mandanten wurde zudem vorgeworfen, nach vorheriger Verabredung über Ebay-Kleinanzeigen, eine gefälschte VBB-Monatskarte zum Preis von 60,00 € an jemanden verkauft zu haben, wobei er diesem vorspiegelte, dass es sich bei der Monatskarte um ein Original handeln würde, um ihn zur Übergabe des Geldes zu veranlassen. Hierdurch soll er sich nicht nur wegen Betruges, sondern auch wegen Urkundenfälschung strafbar gemacht haben.

Nach Mandatierung holte sich Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern umgehend die Akten von der zuständigen Geschäftsstelle und bereitete in mehreren persönlichen Gesprächen mit unserem Mandanten den Hauptverhandlungstermin vor.

In der Hauptverhandlung legte unser Mandant – aufgrund der prekären Aktenlage – ein mit Rechtsanwalt Stern abgesprochenes umfassendes und von Einsicht geprägtes Geständnis ab. Zudem übergab unser Mandant dem Zeugen einen symbolischen Betrag als Schadenswiedergutmachung für die gefälschte VBB-Karte. Eine Schadenswiedergutmachung bezüglich der Mitschülerin war aufgrund ihres Nichterscheinens zur Hauptverhandlung nicht möglich. Diese Handlungen wurden zugunsten unseres Mandanten gewürdigt und wirkten sich erheblich strafmildernd aus.  

Aufgrund dieser Verteidigungslinie sah das Gericht davon ab, gegen unseren Mandanten einen Arrest zu verhängen. Erwachsenen droht bei einer solchen Anklage ohnehin eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Das Gericht ordnete lediglich das Ableisten von 60 Stunden Freizeitarbeiten an. Unser Mandant und auch dessen in der Verhandlung anwesender Vater waren über den Ausgang des Verfahrens sehr erleichtert.

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Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch – Band 4: §§ 185–262 – in 4. Auflage erschienen

Der Beck-Verlag aktualisiert seit einiger Zeit seinen Münchener Kommentar und man kann wirklich nicht meckern. Zuletzt ist der 3. Band in 4. Auflage erschienen, nun auch der 4. Band ebenfalls in der vierten Auflage.

Wer unsere bisherigen Besprechungen verfolgt hat, weiß, dass wir dem MüKo StGB viel abgewinnen können: prägnante Zusammenfassungen des wissenschaftlichen Meinungsstands, realitätsnahe Lösungsvorschläge und eine umfassende Auswertung der neuesten Rechtsprechung zeichnen den Großkommentar aus.

In Band 4 werden unter der Redaktion von Professor Dr. Günther M. Sander die §§ 185–262 StGB besprochen. Darunter sind (bekanntlich) praxisrelevante Straftatbestände wie

  • Beleidigung
  • Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
  • Straftaten gegen das Leben (Mord, Totschlag, Schwangerschaftsabbruch)
  • Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
  • Straftaten gegen die persönliche Freiheit
  • Diebstahl und Unterschlagung
  • Raub und Erpressung
  • Begünstigung, Hehlerei und Geldwäsche

Diebstahl, Raub und räuberische Erpressung, räuberischer Diebstahl, Körperverletzung. Das übliche also. In der 4. Auflage wurden die Kommentierungen umfangreich aktualisiert und überarbeitet. Das war auch nötig angesichts der besonderen Aktivität des Gesetzgebers, zum Beispiel bzgl. der Neusortierung der Diebstahlsqualifikationen. Auch das Gesetz zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch und das BVerfG-Urteil zu § 217 StGB (Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung) werden in dieser Neuauflage intensiv erläutert. Literatur und Rechtsprechung sind nun auf dem Stand Dezember 2020. Kinder, wie die Zeit vergeht.

Es mag Kollegen geben, die nicht alle Bände des MüKo benötigen – der 4. Band ist angesichts der Allgegenwärtigkeit der besprochenen Tatbestände aber ein Muss.

Formal ist das Übliche festzustellen: Den Kommentierungen sind stets Gliederungen vorangestellt, die dem Leser den Inhalt anzeigen. Sodann geben die Kommentierungen in der Regel einen Überblick über den Regelungszusammenhang der Norm und den Normzweck, erläutern dann die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen und darauf die relevanten Probleme einiger Themengebiete des Allgemeinen Teils des Strafrechts, wobei die Schwerpunkte nach Aktualität gesetzt werden. Die Darstellung ist sehr übersichtlich und grandios lesbar. Die Erläuterungen zum Thema Schwangerschaftsabbruch weisen auch einen Anhang auf. So wird in dem Anhang zu § 219 StGB das Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten wiedergegeben.

Insgesamt zeichnet sich (auch) der vierte Band durch genau jene Qualität und Quantität aus, welche man von einem derartigen – zumal auch mit insgesamt 359,00 € nicht ganz billigen – Band eines Großkommentars erwarten kann.

Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch – Band 4 (§§ 185–262), 4. Auflage, Beck Verlag, München 2021, 2237 Seiten, 359,00 €.

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