Rechtsanwalt Berlin

Strafbefehl wegen Corona-Soforthilfe – Verfahrenseinstellung ohne Hauptverhandlung

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten Subventionsbetrug im Zusammenhang mit der Corona-Soforthilfe der Investitionsbank Berlin (IBB) vorgeworfen. Ihm wurde zur Last gelegt, über das Online-Antragsformular der IBB einen Zuschuss in Höhe von 9.000 Euro beantragt zu haben, obwohl er zu diesem Zeitpunkt seine gewerbliche Tätigkeit nicht mehr aktiv ausgeübt haben soll. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft habe er dadurch unberechtigt staatliche Fördermittel erlangt und sich wegen Computerbetrugs strafbar gemacht.

Rechtsanwalt Stern legte gegen den Strafbefehl fristgerecht Einspruch ein und nahm Akteneinsicht. Im Anschluss regte die Verteidigung an, das Verfahren gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer moderaten Geldauflage in Höhe von 1.500 Euro einzustellen. Dabei wurde hervorgehoben, dass der Mandant die Soforthilfe längst vollständig zurückgezahlt hatte und keinerlei Schaden mehr bestand.

Besondere persönliche Umstände

Im Rahmen der Verteidigung brachte Rechtsanwalt Stern zudem die besonderen gesundheitlichen und biografischen Belastungen des Mandanten zur Sprache, die dessen Situation während der Antragstellung nachvollziehbar machten. Der Mandant hatte über Jahre hinweg seine schwerkranke Mutter gepflegt und war nach deren Tod Ende 2019 psychisch und gesundheitlich stark beeinträchtigt. Hinzu traten erhebliche körperliche Einschränkungen infolge eines schweren Unfalls im Jahr 2023, der zu neurologischen Problemen, wiederkehrenden Kopfschmerzen und einer Operation im Kopfbereich führte.

Der Mandant befand sich in einer existenziellen Ausnahmesituation und war bestrebt, seine damaligen Steuerschulden zu begleichen, um einen beruflichen Neuanfang zu ermöglichen. Er handelte nicht aus Bereicherungsabsicht, sondern aus einer emotional und gesundheitlich schwierigen Gesamtsituation heraus. Diese Umstände wurden von der Verteidigung eingehend geschildert und fanden sowohl bei Gericht als auch bei der Staatsanwaltschaft Berücksichtigung.

Gericht und Staatsanwaltschaft stimmten dem Vorschlag zu, sodass das Verfahren nach Zahlung der Auflage ohne Hauptverhandlung endgültig eingestellt wurde.

Durch das besonnene und menschlich ausgerichtete Vorgehen der Verteidigung konnte für den Mandanten ein für ihn äußerst positives Ergebnis erreicht werden – eine Einstellung ohne öffentliche Hauptverhandlung und ohne strafrechtliche Verurteilung.

Posted by stern in Referenzen

Verfahrenseinstellung nach Nötigungsvorwurf im Straßenverkehr (§ 170 Abs. 2 StPO)

Tatvorwurf: Nötigung gemäß § 240 StGB

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, als Fahrer eines Pkw wiederholt ein vorausfahrendes Wohnmobil ausgebremst zu haben. Konkret habe er mehrfach beschleunigt und abrupt gebremst, um das nachfolgende Fahrzeug zu behindern. Zufälligerweise waren sowohl der Geschädigte als auch ein Zeuge Polizeibeamte. Sie schilderten das Geschehene am Ort des Geschehens ausführlich und stellten eine Strafanzeige wegen Nötigung gemäß § 240 Abs. 1, 2 StGB.

Nach Zustellung des polizeilichen Anhörungsbogens wandte sich unser Mandant umgehend an Rechtsanwalt Stern.

Verteidigungsstrategie und rechtliche Bewertung

Rechtsanwalt Stern beantragte bei der Amtsanwaltschaft Akteneinsicht, wertete die Ermittlungsakte sorgfältig aus und verfasste eine ausführliche Stellungnahme. In dieser beantragte Rechtsanwalt Stern die Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO. Dabei argumentierte er wie folgt:

1. Keine sichere Täteridentifikation

Es war nicht mit hinreichender Sicherheit belegbar, ob unser Mandant tatsächlich der Fahrer des betroffenen Fahrzeugs gewesen ist. Rechtsanwalt Stern trug vor, dass die Beschreibung des Fahrzeugführers durch die Zeugen allgemein und nicht individualisierend sei – eine eindeutige Identifizierung unseres Mandanten aufgrund der Zeugenangaben also nicht möglich war.

2. Keine Gewalt i.S.d. § 240 StGB

Rechtsanwalt Stern argumentierte weiterhin, dass das Verhalten unseres Mandanten nicht tatbestandsmäßig war. Unter Anführung obergerichtlicher Rechtsprechung argumentierte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, dass allein ein Ausbremsen nicht ausreiche, um den Gewaltbegriff des § 240 StGB zu erfüllen. Entscheidend sei, ob durch das Verhalten ein Zwang ausgeübt wurde, der einer körperlichen Einwirkung gleichkomme – dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen.

3. Inkonsistente Zeugenaussagen

Zudem zeigte Rechtsanwalt Stern Widersprüche in den Aussagen des Wohnmobilfahrers zwischen der ersten Sachverhaltsaufnahme und einer späteren Zeugenvernehmung auf. Dies beeinträchtigte die Glaubwürdigkeit des Zeugen.

Verfahrensausgang Die Amtsanwaltschaft folgte der Argumentation der Verteidigung und stellte das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO ein.

Posted by stern in Referenzen