Rechtsanwalt Nachstellung

Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Nachstellung – Kein Tatverdacht nach § 170 Abs. 2 StPO

In einem von uns geführten Strafverfahren gegen unsere Mandantin konnte ein belastender Tatverdacht erfolgreich entkräftet werden. Gegenstand des Ermittlungsverfahrens waren Vorwürfe wegen angeblicher Nachstellung (§ 238 StGB), Bedrohung (§ 241 StGB) und falscher Verdächtigung (§ 164 StGB). Der Hintergrund der Ermittlungen lag in persönlichen Spannungen im privaten Umfeld der Beteiligten.

Vorwürfe im Ermittlungsverfahren

Der Mandantin wurde unter anderem zur Last gelegt:

  • einer Auftraggeberin ihres Ehemanns mit einem Angriff unter Verwendung von Schwefelsäure gedroht zu haben,
  • mehrfach vor der Wohnanschrift dieser Person erschienen zu sein, was bei der Betroffenen Angst ausgelöst habe,
  • gegenüber dem Jugendamt Behauptungen über Alkoholmissbrauch und schulverweigernde Handlungen der Auftraggeberin aufgestellt zu haben, die sich jedoch als falsch erwiesen.

Das Jugendamt konnte die aufgestellten Behauptungen bei einem Vor-Ort-Termin nicht bestätigen.

Verteidigung und Verfahrensführung

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern nahm unmittelbar nach Bekanntwerden der Vorwürfe proaktiv Kontakt zur ermittelnden Staatsanwaltschaft auf. Im Rahmen einer umfassenden Stellungnahme wurden zahlreiche entlastende Aspekte dargelegt. Hierbei wurde insbesondere betont:

  • dass keinerlei objektivierbare Beweise für eine Nachstellung vorlagen,
  • dass die Vorwürfe einseitig waren und keine verlässliche Tatsachengrundlage aufwiesen,
  • dass belastende Chatnachrichten nicht ausreichend übersetzt oder überprüft worden waren.

Hinzu kam, dass die angeblich geschädigte Person keinen Strafantrag gestellt hatte – ein Umstand, der auch aus rechtlicher Sicht erheblich ist.

Ergebnis: Einstellung des Verfahrens

Dank der frühzeitigen und klar strukturierten Einlassung sowie der kritischen Auseinandersetzung mit den Ermittlungsergebnissen wurde das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Staatsanwaltschaft sah keinen hinreichenden Tatverdacht, der eine Anklage rechtfertigen würde.

Fazit

Für unsere Mandantin endet damit ein psychisch und sozial belastendes Verfahren ohne rechtliche oder persönliche Konsequenzen. Sie gilt weiterhin als unschuldig. Der Fall zeigt erneut, wie wichtig eine frühzeitige, strategisch durchdachte Verteidigung ist – insbesondere bei Vorwürfen, die auf persönlichen Spannungen beruhen und sich zunächst belastend darstellen können, ohne tatsächlich strafrechtlich relevant zu sein.

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Nachstellung, Nötigung und Bedrohung? – Erfolgreiche Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO)

In einem komplexen Ermittlungsverfahren, in dem gleich mehrere Straftatbestände zur Prüfung standen, konnte Strafverteidiger Rechtsanwalt Konstantin Stern für seinen Mandanten eine Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts erreichen. Der Mandant sah sich unter anderem mit dem Vorwurf der Nachstellung gemäß § 238 StGB, der Nötigung (§ 240 StGB) sowie der Bedrohung (§ 241 StGB) konfrontiert.

Tatvorwurf: Nachstellung, Nötigung, Bedrohung

Dem Mandanten wurde vorgeworfen, gegenüber seiner Nachbarin wiederholt behauptet zu haben, mit ihr in einer Beziehung gewesen zu sein und sexuellen Kontakt gehabt zu haben. Zudem habe er ihr – gegen ihren Willen – Geschenke gemacht und sich gegenüber anderen Personen, mit denen die Nachbarin sprach, aggressiv verhalten. Ein besonders schwerwiegender Vorwurf war die angebliche Bedrohung eines Mannes mit einem Messer, der sich in der Nähe der Nachbarin aufgehalten habe.

Verteidigungsstrategie: Differenzierte Einordnung des Verhaltens

Nach Mandatierung nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und verfasste eine fundierte Stellungnahme, in der er eine Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO beantragte – mit Erfolg.

Er wies zunächst darauf hin, dass die unserem Mandanten vorgeworfenen Handlungen keine der in § 238 Abs. 1 StGB abschließend genannten Tatvarianten (z. B. Nachstellen, Auflauern, ungewollte Kommunikation, Drohungen etc.) erfüllen. Das bloße Behaupten einer Beziehung, verbunden mit spekulativ zugeschriebenen Geschenken, erfüllt den Tatbestand nicht.

Auch das aggressive Verhalten gegenüber Dritten – selbst wenn nachweisbar – begründet keine Strafbarkeit wegen Nachstellung, da es nicht auf die gezielte Beeinträchtigung der Lebensgestaltung der betroffenen Nachbarin gerichtet war.

Rechtsproblem: Wann liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der Lebensgestaltung i.S.d. § 238 StGB vor?

Ein zentrales rechtliches Problem dieses Falles lag in der Frage, ob die dem Mandanten vorgeworfenen Handlungen geeignet waren, die Lebensgestaltung der Betroffenen in erheblicher Weise zu beeinträchtigen – eine zwingende Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 238 StGB.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH genügt nicht jede lästige oder störende Handlung. Vielmehr muss die Beeinträchtigung ein erhebliches Maß erreichen, etwa durch ständige Überwachung, systematisches Aufsuchen des Wohnorts, massive Bedrohungen oder das Herbeiführen eines Rückzugs der Betroffenen aus dem sozialen Leben.

Im vorliegenden Fall:

  • fehlte es an der erforderlichen Häufung der Handlungen,
  • lag keine intensive Nähe- oder Kontaktsuche vor,
  • musste die Betroffene ihren Alltag nicht ändern,
  • und sie erschien zu keiner Zeugenvernehmung, legte auch keine Beweismittel vor.

Diese Umstände sprachen eindeutig gegen eine erhebliche Beeinträchtigung und damit gegen den zentralen strafrechtlichen Vorwurf der Nachstellung.

Verfahrensausgang: Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO

Die Staatsanwaltschaft folgte der Argumentation der Verteidigung vollständig und stellte das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Unser Mandant gilt weiterhin als unschuldig und wurde vor den erheblichen Folgen eines öffentlichen Strafverfahrens bewahrt.

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