Schmerzensgeld

Körperverletzung in der Diskothek mit zwei verschobenen Schneidezähnen – Verfahren eingestellt nach Einspruch gegen Strafbefehl

Tatvorwurf: Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten zur Last gelegt, einem anderen Gast in einer Berliner Diskothek unvermittelt und grundlos zwei Faustschläge ins Gesicht versetzt zu haben. Laut Angaben des Geschädigten habe dieser dadurch eine Platzwunde an der Lippe, Kieferschmerzen sowie zwei verschobene Schneidezähne erlitten.

Die Staatsanwaltschaft warf unserem Mandanten eine Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB vor und beantragte eine Geldstrafe in Höhe von 1.800 €.


Verteidigung durch Rechtsanwalt Stern

Nach Beauftragung durch den Mandanten legte Strafverteidiger Rechtsanwalt Konstantin Stern fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl ein und nahm Akteneinsicht. In einem ausführlichen Gespräch mit dem Mandanten konnte der Sachverhalt eingehend aufgeklärt werden.

Dabei zeigte sich: Zwar war der Schlag als solcher nicht gerechtfertigt, jedoch keineswegs grundlos oder aus reiner Aggression erfolgt. Vielmehr lag eine emotional stark aufgeladene Ausnahmesituation zugrunde:

Ein guter Freund des Mandanten musste mitansehen, wie seine langjährige Lebensgefährtin in der Diskothek einen ihm unbekannten Mann küsste und eng mit ihm tanzte – kurz nachdem er mit ihr gemeinsame Urlaubspläne geschmiedet und eine Wohnung eingerichtet hatte. Als dieser Freund daraufhin in tiefe Verzweiflung verfiel, sprach unser Mandant den vermeintlichen Nebenbuhler an. Im Verlauf des Gesprächs und unter dem Eindruck der emotionalen Anspannung kam es zu dem charakteruntypischen Ausfall.


Lösung durch Verteidigungsgespräch mit dem Gericht

Parallel war unser Mandant zivilrechtlich mit einer Schmerzensgeldforderung des Geschädigten konfrontiert, die von einer Kollegin bearbeitet wurde.

Rechtsanwalt Stern nahm persönlich Kontakt zur zuständigen Richterin auf und konnte die besondere emotionale Ausnahmesituation überzeugend schildern. In einem Gespräch mit dem Gericht konnte eine einvernehmliche Lösung erzielt werden:

▶ Das Strafverfahren wurde eingestellt,
▶ Unser Mandant zahlte einen angemessenen Schmerzensgeldbetrag, zu dem er ohnehin zivilrechtlich verpflichtet war,
▶ Die ursprünglich festgesetzte Geldstrafe entfiel vollständig,
▶ Und: Unser Mandant gilt strafrechtlich weiterhin als unschuldig – es erging keine Verurteilung, keine Eintragung im Führungszeugnis.


Fazit

Dieser Fall zeigt, wie wichtig es ist, in einem Strafverfahren frühzeitig professionelle Strafverteidigung in Anspruch zu nehmen. Durch rechtzeitige Intervention, persönliche Gespräche mit dem Gericht und eine differenzierte Darstellung der Umstände konnte ein belastendes Strafurteil abgewendet und eine faire, sachgerechte Lösung erreicht werden.

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Fahrlässige Körperverletzung durch Verursachung einer Verpuffung mit schweren Kopfverletzungen– Verfahrenseinstellung


Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, bei einer Gartenparty eine fahrlässige Körperverletzung begangen zu haben.

Geplant war ein entspanntes Gartenfest mit einigen Gästen. Im Verlauf des Abends beschloss unser Mandant, Ethanol in einen Blechbecher zu füllen, um ein kleines stimmungsvolles Feuer zu entzünden. Da er den Rasen nicht beschädigen wollte, stellte unser Mandant den Blechbecher auf ein Holzflies. Er entzündete den Blechbecher, doch das geplante Feuer brannte nicht so gut wie geplant. Unser Mandant entschied nun, einen zweiten Becher zu befüllen und zu entzünden. Unglücklicherweise kam es beim Befüllen des zweiten Bechers zu einer Verpuffung, in Folge derer das Hosenbein unseres Mandanten Feuer fing. Sehr viel schlimmer traf es jedoch die Nachbarin unseres Mandanten. Sie erlitt an mehreren Stellen ihres Körpers erhebliche Verbrennungen, unter anderem an Händen, Oberschenkeln und im Gesicht. Sie muss seither eine Perücke tragen. Es wurde ein Rettungswagen gerufen, der im gleichen Zuge die Polizei über den Vorfall informierte. Die Polizei nahm das Geschehen zu Protokoll und fertigte eine Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung. Am Folgetag nahm unser Mandant Kontakt zur Rechtsanwaltskanzlei Stern |
Strafrecht auf. Rechtsanwalt Stern beantragte Akteneinsicht.

Beim Durcharbeiten der Akte fiel Rechtsanwalt Stern auf, dass die verletzte Nachbarin unserem Mandanten gar nicht die Schuld gegeben hatte. Aus Ihrer Sicht handelte es sich bei der Vorfall schlicht um einen Unfall, der jedem passieren konnte. Es bestand somit ihrerseits keinerlei Interesse an einer Strafverfolgung. Sie wollte ihren Nachbarn trotz der schweren und nachhaltigen Verletzungen nicht einmal zivilrechtlich in Anspruch nehmen.

Rechtsanwalt Stern einigte sich mit der Haftpflichtversicherung darauf, dass eine etwaige der Einstellung gemäß § 153a Abs. 1 StPO dienende
Geldauflage des Mandanten als Schmerzensgeld übernommen würde.
Rechtsanwalt Stern kontaktierte sodann die Staatsanwaltschaft und berichtete über das ungewöhnlich gute nachbarschaftliche Verhältnis zwischen unserem Mandanten und der Geschädigten, das durch den Vorfall nicht eingetrübt worden war. In dem Telefonat regte Rechtsanwalt Stern an, das Verfahren gegen einen geringen Geldbetrag
an die Geschädigte einzustellen. Die Staatsanwaltschaft stimmte diesem Vorschlag zu. Der Mandant stand einige Tage später vor der Haustür der Geschädigten und wollte ihr die 500,00€ übergeben. Die Geschädigte lehnte mehrfach ab, da sie unseren Mandanten als unschuldig ansah. Unser Mandant bestand aber darauf, ihr das Geld zu übergeben. Die Haftpflichtversicherung erstattete ihm schließlich den Betrag.

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Körperverletzung – Verfahren eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, einen anderen in das Gesicht geschlagen zu haben, wodurch dieser eine Augapfelprellung und eine mehrwöchige Verschlechterung der Sehfähigkeit erlitten haben soll.

Nach Übernahme des Mandats nahm Rechtsanwalt Stern Kontakt mit dem Jugendrichter und der Staatsanwaltschaft auf. Er machte deutlich, dass an der Aussage des Geschädigten erhebliche Zweifel bestanden, auch weil es für dessen Sachverhaltsschilderung nach dessen Angaben keinerlei Zeugen gegeben haben soll, obgleich mindestens 10 Menschen um den Ort des Geschehens herumgestanden hatten. Auch die späte Anzeige, zwei Wochen nach der vorgeworfenen Tat, spreche gegen die Glaubwürdigkeit. Dennoch sei unser Mandant an einer einvernehmlichen Lösung interessiert.

Rechtsanwalt Stern äußerte gegenüber den Ermittlungsbehörden sein Bedauern darüber, dass der Geschädigte jedoch kein Interesse an einem Täter-Opfer-Ausgleichsverfahren habe, sondern über seinen Rechtsanwalt ein Schmerzensgeld im mittleren vierstelligen Bereich verlange. Aus Sicht von Rechtsanwalt Stern war allenfalls ein symbolischer Schmerzensgeldbetrag angemessen. Die Staatsanwaltschaft schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an. Daher konnte der Jugendrichter das Verfahren gegen Zahlung eines geringen Betrags einstellen.

Somit hat das Strafverfahren keinerlei negative Auswirkungen auf den weiteren Lebensweg unseres Mandanten.

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