Schriftsatz an Staatsanwaltschaft

Vorwurf des Diebstahls – Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 1 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in einem Baumarkt zwei Schraubendreher und Universalmesser entwendet zu haben. Dem Baumarkt sei ein Schaden von ungefähr 60,00 Euro entstanden. Hierdurch habe sich unser Mandant wegen Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Nach Mandatierung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und arbeitete die Akte zügig durch. Anschließend verfasste er einen umfangreichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft. In diesem regte er die Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 1 StPO an.

In der Stellungnahme trug Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern vor, dass die Schuld unseres Mandanten als gering anzusehen sei und darüber hinaus kein öffentliches Interesse an seiner Verfolgung bestehe. Dies begründete Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern damit, dass unser Mandant die Tat bereits nach seiner Ergreifung vor Ort gestanden hatte und die entwendeten Gegenstände im Baumarkt verblieben waren.

Außerdem trug Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern vor, dass unser Mandant einen handwerklichen Beruf erlernt hatte, den er auch ausübte. Aufgrund seiner handwerklichen Erfahrungen habe unser Mandant einen Freund bei Bauarbeiten unterstützen wollen. Die beiden hätten leider vereinbarten, dass unser Mandant, entgegen seinen normalen Gewohnheiten, die Schraubendreher und Universalmesser aus dem Baumarkt entwenden sollte.

Auch die Staatsanwaltschaft betrachtete die Schuld unseres Mandanten als gering und stellte das Verfahren nach § 153 Abs. 1 StPO ein.

Posted by stern in Referenzen

Verfahrenseinstellung nach Vorwurf des Erwerbs illegaler Betäubungsmittel

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, mehrfach Geld per PayPal an einen Betäubungsmittelhändler geschickt und illegale Betäubungsmittel erworben zu haben.

Hierdurch habe sich unser Mandant gemäß § 29 BtMG strafbar gemacht.

Nach Mandatierung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und verfasste einen Schriftsatz, in dem er die Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO beantragte.

In dem Schriftsatz räumte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern die verfahrensgegenständlichen Transaktionen ein, bestritt jedoch, dass sich diese auf den Handel mit Betäubungsmitteln zurückführen ließen. Stattdessen habe unser Mandant „Gold“ für das Computer-Rollenspiel „World of Warcraft“ erworben.

Unser Mandant und der Empfänger des Geldes hätten gemeinsam das Computer-Rollenspiel „World of Warcraft“ gespielt und sich über die Chatfunktion des Spiels ausgetauscht. Unser Mandant habe erfahren, dass der andere Spieler im Besitz von sogenannten „Gold“ – die Währung für das Computerspiel „World of Warcraft“ – gewesen sei und habe dies erwerben wollen. Beide Spieler hätten sich im Chatverlauf über die Vertragsbestandteile und auch über die Abwicklung, die im Spiel selbst vollzogen werden sollte, geeinigt. Zum Beweis fügte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern dem Schriftsatz Screenshots des Chatverlaufs bei.

Die Staatsanwaltschaft folgte der Auffassung von Rechtsanwalt Stern und stellte das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein.

Posted by stern in Referenzen