Strafrecht Berlin

Keine Strafbarkeit wegen Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahme beim Installieren einer versteckten Kamera im Korridor

In einem sensiblen Verfahren konnte Rechtsanwalt Konstantin Stern die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen seinen Mandanten erreichen.

Tatvorwurf: Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahme (§ 184k StGB)

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, eine versteckte Kamera oberhalb eines Spiegels im Korridor seiner Wohnung angebracht zu haben. Die Wohnung war während des Tatzeitraums an eine Urlauberin vermietet. Diese entdeckte die Kameralinse, ließ die Speicherkarte auslesen und fand dabei Aufnahmen von sich selbst, die offenbar während ihres Aufenthalts entstanden waren.

Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen gemäß § 184k Abs. 1 Nr. 1 StGB gegen unseren Mandanten ein.

Verteidigung durch Rechtsanwalt Stern

Nach sofortiger Akteneinsicht trug Rechtsanwalt Stern im Rahmen einer ausführlichen Stellungnahme zur Entlastung unseres Mandanten Folgendes vor und beantragte zudem  die Verfahrenseinstellung.

1. Keine Bildaufnahme im Sinne des § 184k StGB

Rechtsanwalt Stern stellte klar, dass die Vorschrift nur greift, wenn gezielt Aufnahmen von Genitalien, Gesäß, weiblicher Brust oder entsprechender Unterwäsche gefertigt wurden. Eine solche Aufnahme lag in dem verfahrensgegenständlichen Geschehen jedoch nicht vor – die Kamera war ausschließlich auf den Flurbereich mit Möbeln wie Garderobe, Stühlen und einem Regal gerichtet. Es gab keine Aufnahmen intimer Körperregionen.

2. Fehlender Strafantrag  und keine Verfolgung von Amts wegen

Die Urlauberin stellte keinen Strafantrag. Auch das erforderliche öffentliche Interesse für eine Strafverfolgung ohne Strafantrag lag aus unserer Sicht – und später auch aus Sicht der Staatsanwaltschaft – nicht vor.

3. Keine Strafbarkeit nach § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs)

Eine etwaige Strafbarkeit nach § 201a StGB scheiterte ebenfalls. Der Begriff des höchstpersönlichen Lebensbereichs umfasst insbesondere intime Vorgänge wie Krankheit, Sexualität oder Tod. Die Rechtsprechung hat für die Bejahung des Tatbestands Beispiele herausgearbeitet – etwa ärztliche Untersuchungen, die Benutzung von Toiletten, Umkleidekabinen oder Saunen.

Der Flur einer Wohnung, der lediglich zum kurzzeitigen Aufenthalt, An- und Auskleiden der Straßenkleidung genutzt wird, zählt nicht zu diesem höchstpersönlichen Lebensbereich. Aufnahmen in diesem Kontext verletzen die Intimsphäre nicht in strafbarer Weise.

Verfahrensausgang

Die Staatsanwaltschaft schloss sich der Argumentation der Verteidigung an und stellte das Verfahren antragsgemäß ein.

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Ebay-Betrug – Verfahrenseinstellung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, über Ebay-Kleinanzeigen als privater Anbieter 20 Fußbälle zu einem Preis von ca. 200,00 Euro verkauft haben zu wollen. Der Käufer sollte nach Erhalt der Bälle den Rechnungsbetrag via PayPal auf ein PayPal-Konto einzahlen.

Nach Erhalt der Sendungsnummer habe der Käufer jedoch festgestellt, dass es sich bei dem Versender um eine Firma und nicht um eine Privatperson handele. Daraufhin habe der Käufer die Annahme der Bälle verweigert und keine Zahlung getätigt. Er habe befürchtet, dass unser Mandant mittels seiner Personalien ein Kundenkonto bei der versendenden Firma angelegt habe und diese sodann eine Rechnung an den Käufer senden, unser Mandant jedoch den Kaufbetrag via PayPal erlangen würde.

Hierdurch habe sich unser Mandant nach Auffassung der Polizei wegen Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Nach Mandatierung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und beantragte die Verfahrenseinstellung.

In seiner Stellungnahme schilderte Rechtsanwalt Stern das Geschehen aus Sicht unseres Mandanten: Unser Mandant hatte insgesamt fünfzig Fußbälle bestellt, um diese an einen Sportverein weiter zu veräußern. Da unser Mandant jedoch lediglich einen Teil der Bälle an den Verein verkaufen konnte, entschied er sich, die anderen Bälle über Ebay zu verkaufen. Nachdem der Vertrag mit dem Ebay-Käufer zustande gekommen war, verschickte unser Mandant die 20 Fußbälle an den Ebay-Käufer.

Demnach hatte sich unser Mandant durch das Versenden des Pakets nicht strafbar gemacht. § 263 StGB setzt eine Täuschung über Tatsachen voraus, die in diesem Fall jedoch nicht gegeben war.
Außerdem fehlte es an einem Vermögensschaden. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn ein Vergleich der Vermögenslage vor und nach der Vermögensverfügung ergibt, dass eine Vermögensminderung stattgefunden hat, die nicht durch ein vermögenswertes Äquivalent ausgeglichen wurde. Unser Mandant wollte 20 Fußbälle zu einem angemessenen Kaufpreis in Höhe von ca. 200,00 Euro über Ebay-Kleinanzeigen an den Ebay-Käufer verkaufen. Hierzu war unser Mandant imstande und willens, sodass der Leistungsverpflichtung des Ebay-Käufers ein gleichwertiger Anspruch, also ein vermögenswertes Äquivalent, gegenüberstand.

Abschließend erklärte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, dass unser Mandant auch kein Kundenkonto mit dem Namen des Ebay-Käufers bei der versendenden Firma angelegt hatte.

Nach alledem bestand kein hinreichender Tatverdacht gegen unseren Mandanten, sodass die Staatsanwaltschaft das Verfahren antragsgemäß einstellte.

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Vorwurf der Vergewaltigung – Freispruch in Aussage-gegen-Aussage-Konstellation

Unserem Mandanten wurde durch die Staatsanwaltschaft Berlin zur Last gelegt, nach dem gemeinsamen Konsum von Marihuana im Schlafzimmer seiner WG-Wohnung mit einer Zeugin Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, während diese angeblich schlief und davon nichts bemerkte. Die Staatsanwaltschaft erhob daraufhin Anklage wegen Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1 StGB.

Verteidigung durch Rechtsanwalt Stern

Unmittelbar nach Mandatierung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und beantragte unter Verweis auf § 203 StPO die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens. Er argumentierte, dass kein hinreichender Tatverdacht vorliege. Die belastende Aussage der Zeugin stellte das einzige Beweismittel dar – eine klassische Aussage-gegen-Aussage-Konstellation.

Rechtsanwalt Stern legte in einem ausführlichen Schriftsatz dar, dass der Mandant nicht erkannt habe, dass die Zeugin schlief, und aufgrund vorheriger einvernehmlicher Intimitäten davon ausgehen durfte, dass einvernehmlicher Geschlechtsverkehr stattgefunden habe. Entscheidend war, dass kein erkennbarer oder geäußerter entgegenstehender Wille der Zeugin vorgelegen habe.

Kritische Analyse der Zeugenaussage

Die Verteidigung unterzog die Aussage der Zeugin einer intensiven aussagepsychologischen Analyse. Die Zeugin hatte selbst eingeräumt, unter dem Einfluss berauschender Mittel gestanden zu haben. Zudem war ihre Darstellung des Geschehens widersprüchlich, detailarm und von Erinnerungslücken durchzogen. Rechtsanwalt Stern erarbeitete einen detaillierten Fragenkatalog für die Hauptverhandlung, um diese Widersprüche deutlich zu machen.

Auflösung durch entlastende Beweismittel

In der Hauptverhandlung konnten durch gezielte Befragungen weitere Inkonsistenzen in der Aussage der Zeugin aufgedeckt werden. Als diese schließlich behauptete, der Mandant habe per Nachricht eingeräumt, ihren schlafenden Zustand erkannt zu haben, wurde ein weiterer Verhandlungstermin angesetzt.

Rechtsanwalt Stern sicherte gemeinsam mit seinem Mandanten den vollständigen Chatverlauf, in dem sich keine belastenden Aussagen fanden. Der Verlauf wurde proaktiv dem Gericht vorgelegt. Auch die Vernehmung der Ex-Freundin bestätigte, dass es keine derartige Kommunikation gegeben hatte.

Auf dieser Grundlage wurde unser Mandant – wie von Verteidigung und Staatsanwaltschaft beantragt – freigesprochen. Die drohende Freiheitsstrafe konnte somit vollständig abgewendet werden.


Rechtliche Probleme im Fall

1. Aussage-gegen-Aussage-Konstellation

Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin war von zentraler Bedeutung. In Fällen ohne objektive Beweise hängt die Entscheidung maßgeblich von der Qualität und Konsistenz der Aussage ab. Die Rechtsprechung verlangt in solchen Fällen besondere Sorgfalt, wobei Widersprüche, Erinnerungslücken und der psychische Zustand der Zeugin eine erhebliche Rolle spielen.

2. Einwilligung und Wahrnehmungsfähigkeit

Ein zentrales Problem war die Frage, ob die Zeugin geschlafen hat – und wenn ja, ob unser Mandant dies hätte erkennen können. Denn gemäß § 177 StGB macht sich strafbar, wer sexuelle Handlungen an einer Person vornimmt, die infolge des Schlafs zum Widerstand unfähig ist. Die subjektive Vorstellung des Täters über den Zustand der betroffenen Person ist daher juristisch besonders relevant – ebenso wie die Frage nach einem etwaigen Erlaubnistatbestandsirrtum.

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