Unserem Mandanten wurde zur Last gelegt, während seiner laufenden Bewährungszeit ein Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis geführt zu haben. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung.
Rechtlicher Hintergrund
Nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB kann das Gericht die Bewährung widerrufen, wenn die verurteilte Person während der Bewährungszeit erneut straffällig wird. Voraussetzung ist, dass aus einer Gesamtwürdigung hervorgeht, dass die Erwartung straffreier Führung, die Grundlage der Bewährungsentscheidung war, sich nicht erfüllt hat.
Allerdings ermöglicht § 56f Abs. 2 Nr. 2 StGB es dem Gericht, von einem Widerruf abzusehen, wenn es ausreicht, die Bewährungszeit zu verlängern, um die verurteilte Person künftig von Straftaten abzuhalten.
Verteidigungsstrategie und Ergebnis
Rechtsanwalt Stern nahm unverzüglich Kontakt mit dem zuständigen Amtsrichter auf. In einem begründeten Vortrag machte er deutlich, dass es sich bei dem Vorwurf – Fahren ohne Fahrerlaubnis – nicht um eine schwerwiegende Straftat im klassischen Sinne handelt. Es wurde argumentiert, dass die Tat keine Rückschlüsse auf eine grundsätzliche Straffälligkeit zulässt, sondern vielmehr eine Einzelfallverfehlung darstellt.
Das Gericht folgte dieser Argumentation und sah von einem Widerruf der Bewährung ab. Stattdessen wurde die Bewährungszeit lediglich um ein weiteres Jahr verlängert.
Unser Mandant zeigte sich sehr erleichtert über dieses Ergebnis. Die drohende Inhaftierung konnte erfolgreich abgewendet werden.
Generell gilt:
Um einen Bewährungswiderruf nach einer Straftat in der Bewährungszeit zu verhindern, sind strategische Verteidigungsansätze entscheidend. Das Gericht prüft gemäß § 56f Abs. 1 StGB, ob die neue Tat die Erwartung straffreier Führung enttäuscht, hat aber Ermessensspielraum für mildere Maßnahmen.
1. Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen
- Nachweis der neuen Straftat: Das Gericht benötigt eine rechtskräftige Verurteilung oder ein glaubhaftes Geständnis. Bei Bagatelldelikten wie Fahren ohne Fahrerlaubnis kann argumentiert werden, dass die Tat allein keinen Rückschluss auf die Gesamtprognose zulässt.
- Zeitlicher Rahmen: Die Tat muss in der Bewährungszeit begangen worden sein.
- 2. Verteidigungsstrategien
- Sozialprognose verbessern: Durch Nachweise über Arbeitsplatz, Therapien oder Resozialisierungsmaßnahmen kann eine positive Entwicklung aufgezeigt werden.
- Alternative Maßnahmen vorschlagen: Gemäß § 56f Abs. 2 StGB kann das Gericht die Bewährungszeit verlängern (z. B. von 3 auf 4 Jahre) oder zusätzliche Auflagen anordnen.
- Schwere der Tat relativieren: Bei geringfügigen Delikten (z. B. Fahren ohne Führerschein) lässt sich argumentieren, dass kein grundlegender Vertrauensbruch vorliegt.
3. Prozessuale Schritte
- Frühzeitige Kommunikation mit dem Gericht: Proaktive Gespräche mit dem Richter können dazu beitragen, die Perspektive des Mandanten darzulegen.
- Beschwerde einlegen: Bei fehlerhafter Ermessensausübung (z. B. Nichtberücksichtigung mildernder Umstände) ist eine sofortige Beschwerde möglich.
Beispiel aus der Praxis: In einem Fall des Fahrens ohne Fahrerlaubnis konnte durch den Nachweis von Arbeitsaufnahme und freiwilligen Verkehrssicherungskursen eine Verlängerung der Bewährungszeit statt eines Widerrufs erreicht werden (6).
Zentrale Erfolgsfaktoren:
- Dokumentation von Resozialisierungsbemühungen
- Klarheit über die rechtlichen Spielräume gemäß § 56f StGB
- Strategische Nutzung des Ermessensspielraums zugunsten des Mandanten
Durch eine kombinierte Herangehensweise aus rechtlicher Argumentation und persönlicher Rehabilitation lässt sich ein Widerruf häufig abwenden.