Strafrecht

Verfahrenseinstellung bei Diebstahlsvorwurf: Schutz vor aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen

Unsere Mandantin erhielt eine Information von der Staatsanwaltschaft, dass die Ausländerbehörde darüber informiert wurde, dass ein Strafbefehl gegen sie beantragt worden sei. Nach dem Erhalt dieser Information mandatierte unsere Mandantin Rechtsanwalt Stern, der unverzüglich das Aktenzeichen der zuständigen Staatsanwaltschaft organisierte und Akteneinsicht nahm.


Die Staatsanwaltschaft warf unserer Mandantin vor, in einem Kaufhaus ein Parfüm an sich genommen und in ihre Jackentasche gesteckt zu haben, ohne die Absicht zu haben, die Ware zu bezahlen. Beim Verlassen des Kaufhauses wurde sie von zwei Ladendetektiven angehalten. Hierdurch habe sie sich wegen Diebstahls gemäß § 242 StGB strafbar gemacht.
Nach Durcharbeiten der Ermittlungsakte verhinderte Rechtsanwalt Stern den Erlass des Strafbefehls, indem er einen umfassenden Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft verfasste und die Einstellung des Verfahrens anregte.
Er argumentierte, dass unserer Mandantin aus kulturellen Gründen nicht bewusst war, dass sie bereits durch das Einstecken des Parfüms in ihre Tasche (Begründung neuen Gewahrsams) den Tatbestand des Diebstahls erfüllte.


Da keine Einkaufskörbe zur Verfügung standen, steckte sie das Parfüm lediglich in ihre Tasche, um die Hände zum Ausprobieren weiterer Produkte frei zu haben. Dass sie hiermit bereits den objektiven Tatbestand des Diebstahls verwirklichte, war ihr nicht bekannt. Für diese Einlassung sprach insbesondere ihr Verhalten nach der Tat: Als sie von den Detektiven angesprochen wurde, holte sie das Parfüm bereitwillig aus der Tasche und erklärte, dieses noch bezahlen zu müssen. Zudem führte sie ausreichend Bargeld für den Kauf mit sich, und bei einer Durchsuchung ihrer Sachen wurden keine weiteren unbezahlten Waren gefunden.


Nach alledem erklärte sich die Staatsanwaltschaft bereit, das Verfahren gegen die Zahlung einer Geldauflage einzustellen. Der Erlass eines Strafbefehls konnte mithin erfolgreich verhindert werden. Unsere Mandantin war über den Ausgang des Verfahrens sehr erfreut. Die Verhängung eines Strafbefehls hätte sich gegebenenfalls negativ auf ihren Aufenthaltstitel auswirken können. Schlimmstenfalls hätte ihr dieser sogar entzogen werden können, auch wenn dies im verfahrensgegenständlichen Geschehen, aufgrund der geringen Schwere der Straftat und des erstmaligen derartigen Handelns unserer Mandantin unwahrscheinlich war. Zumindest hätte der Erlass eines Strafbefehls aber negative Auswirkungen auf die Genehmigung künftiger Anträge oder eine Einbürgerung unserer Mandantin haben können.

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Einstellung eines Verfahrens wegen Raubes und räuberischer Erpressung

Unserem heranwachsenden Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, gemeinsam mit einem Freund auf eine anderen Person eingewirkt zu haben, um die Herausgabe von Wertgegenständen zu erzwingen. Nach den Ermittlungen forderten sie den Geschädigten zur Herausgabe seines Mobiltelefons sowie von Bargeld auf und drohten ihm für den Fall der Weigerung erhebliche körperliche Gewalt an, unter anderem Schläge gegen den Kiefer sowie weitere entwürdigende Handlungen.


Zur Durchsetzung dieser Forderungen soll unser Mandant dem Geschädigten eine schmerzhafte Ohrfeige versetzt haben. Unter dem Eindruck dieser Gewaltanwendung und aus Angst vor weiteren Übergriffen übergab der Geschädigte sein Mobiltelefon, nannte das zugehörige Passwort und händigte das von ihm mitgeführte Bargeld aus. Sodann versetzte unser Mandant dem Geschädigten noch einen Tritt in den Rücken, wodurch dieser Schmerzen erlitt.


Die Staatsanwaltschaft sah hierin den Tatbestand des Raubes sowie der räuberischen Erpressung erfüllt.


Nach Mandatierung nahm Rechtsanwalt Stern umgehend Akteneinsicht und wurde dem Mandanten beigeordnet. Auf Grundlage der Ermittlungsakte erfolgte eine gezielte Vorbereitung der Hauptverhandlung.


Im Hauptverhandlungstermin war unser Mandant wegen Krankheit verhindert, sodass nur gegen den Mitbeschuldigten verhandelt werden konnte. Unser Mandant wurde abgetrennt.


Zu einer erneuten Hauptverhandlung gegen unseren Mandanten kam es dann nicht mehr, weil Rechtsanwalt Stern die Richterin aufsuchte und eine Verfahrenseinstellung nach den §§ 45, 47 Abs. 1 Nr. 2 JGG gegen Zahlung von lediglich 500 € an den Schadensfonds erreichen konnte. Hierüber war unser Mandant sehr erleichtert.

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Abreißen eines Wahlplakats – Einstellung in Hauptverhandlung trotz Vorstrafe

Unserer Mandantin wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, ein an einer Laterne befestigtes Wahlplakat abgeschnitten zu haben. Nach Ansicht des Amtsgerichts hatte sich unsere Mandantin wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB strafbar gemacht und einen Strafbefehl über 600,00 € erlassen. Wäre dieser rechtskräftig geworden, wäre die Verurteilung in das Bundeszentralregister eingetragen worden und unsere Mandantin hätte auch die Verfahrenskosten zu tragen gehabt.


Gegen den Strafbefehl legte Rechtsanwalt Stern Einspruch ein. Rechtsanwalt Stern begleitete unsere Mandantin zum Gericht. Trotz strafrechtlicher Vorbelastung konnte Rechtsanwalt Stern die Einstellung des Verfahrens gegen Ableistung von Sozialstunden bei einer gemeinnützigen Organisation erzielen. Unsere Mandantin konnte sich die Organisation passend zu ihren politischen Überzeugungen selbst aussuchen.

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Einstellung des Verfahrens: Vorwurf des sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener entkräftet

Unserem Mandanten wurden drei sexuelle Übergriffe zum Nachteil seines Sohnes vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 StGB ein. Die Vorwürfe basierten auf Schilderungen des Sohnes über angebliche Berührungen im Intimbereich und am Körper während Übernachtungen bei unserem Mandanten und während eines gemeinsamen Urlaubs.


Nach Mandatierung verfasste Strafverteidiger eine ausführliche Stellungnahme über 25 Seiten an die Staatsanwaltschaft, in welcher er darlegte, dass gegen unseren Mandanten kein hinreichender Tatverdacht im Sinne einer überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit bestand, und beantragte deshalb das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen.


Rechtsanwalt Stern arbeitete im Rahmen dieser Stellungnahme heraus, dass der von dem Sohn unseres Mandanten dargestellte Tathergang nicht der Wahrheit entsprechen konnte. Hierfür analysierte Rechtsanwalt Stern die Ermittlungsakte, führte mehrere Gespräche mit unserem Mandanten, wertete dessen private Bilder aus und arbeitete Chatverläufe zwischen unserem Mandanten und der Mutter des Sohnes unseres Mandanten durch.


Sodann wies Rechtsanwalt Stern darauf hin, dass die Aussagen des Sohnes unseres Mandanten als einziges belastendes Beweismittel in Betracht kamen, weshalb eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorlag. Die Entscheidung im verfahrensgegenständlichen Geschehen hing also allein davon ab, ob das Tatgericht dem einzigen Belastungszeugen, dem Sohn unseres Mandanten, glauben würde. Rechtsanwalt Stern argumentierte, dass die Aussagen des Sohnes unseres Mandanten unglaubhaft waren.
Rechtsanwalt Stern konnte nachweisen, dass mehrere Angaben des Sohnes unplausibel und widersprüchlich waren. Auch analysierte Rechtsanwalt Stern die Entstehungsgeschichte der Aussage des Sohnes unseres Mandanten und konnte nachweisen, dass der Sohn in seinem Aussageverhalten von seiner Mutter beeinflusst worden war. Unser Mandant und die Mutter des Sohnes unseres Mandanten waren bereits seit längerer Zeit getrennt und die Mutter verweigerte unserem Mandanten bereits mehrfach den Kontakt mit seinem Sohn. Auch versuchte sie, die Beziehung zwischen unserem Mandanten und seinem Sohn zu sabotieren. Darüber hinaus wies die Aussage des Sohnes unseres Mandanten erhebliche Belastungsmotive auf, was gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage sprach.


Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern konnte zudem auf die Stellungnahme des Jugendtherapeuten des Sohnes unseres Mandanten verweisen, in welchem dieser feststellte, dass sich aus den mit dem Sohn geführten Gespräche keine Anhaltspunkte für sexuelle Übergriffe durch unseren Mandanten ergaben.


Nach Erhalt der Stellungnahme beantragte die Staatsanwaltschaft eine aussagepsychologische Begutachtung des Sohnes durch einen Sachverständigen sowie eine richterliche Videovernehmung. Diese wurde im Beisein des Sachverständigen anhand des Schriftsatzes von Rechtsanwalt Stern durchgeführt. Hiernach stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren antragsgemäß ein. Unser Mandant war über den Ausgang des Verfahrens sehr erfreut. Die drohende Haftstrafe konnte vermieden werden.

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Gewerbsmäßige Geldwäsche (§ 261 StGB) – Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO und erfolgreiche Sicherung des Aufenthaltstitels

Ein komplexes Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der gewerbsmäßigen Geldwäsche (§ 261 StGB) stellte unseren Mandanten vor eine existenzielle Herausforderung, die nicht nur seine strafrechtliche Freiheit, sondern auch seine gesamte berufliche Zukunft in Deutschland gefährdete. Die Staatsanwaltschaft Berlin legte ihm zur Last, als sogenannter „Finanzagent“ fungiert zu haben, indem er in mehreren Fällen Bargeldsendungen entgegengenommen haben soll, die aus betrügerischen „Microsoft-Support-Anrufen“ stammten. Die Anklage basierte auf einem vermeintlichen Gesamtschaden von über 40.000 €, weshalb neben einer Jugendstrafe auch die Einziehung von Wertersatz in dieser enormen Höhe im Raum stand.

Rechtsanwalt Stern übernahm die Verteidigung und analysierte die Ermittlungsakten akribisch, um die lückenhafte Beweisführung der Staatsanwaltschaft offenzulegen. Die zentrale Verteidigungsstrategie zielte darauf ab, den Nachweis des tatsächlichen Erhalts der Geldsendungen zu erschüttern. In einer umfassenden Stellungnahme wurde dargelegt, dass der bloße Versand von Paketen an die Meldeadresse des Mandanten keinen rechtssicheren Schluss auf dessen Kenntnis oder den physischen Besitz der Gelder zulässt. Da der Mandant in einer Wohngemeinschaft lebte und die Zustellungen während der Hochphase der Corona-Pandemie oft ohne persönliche Übergabe oder Unterschrift erfolgten, blieb völlig unklar, wer tatsächlich Zugriff auf die Sendungen hatte. Zudem konnte aufgedeckt werden, dass ein Belastungszeuge der Post den Mandanten bei einer Lichtbildvorlage nicht identifizieren konnte.

Auch vermeintlich erdrückende Indizien, wie ein auf dem Laptop des Mandanten gefundener Screenshot von Bargeldbündeln, wurden durch Rechtsanwalt Stern gezielt entkräftet. Es konnte detailliert nachgewiesen werden, dass dieses Foto im Zusammenhang mit der rechtmäßigen Auflösung eines Sperrkontos für einen Freund und somit in keinem Zusammenhang mit den vorgeworfenen Taten stand.

In der Hauptverhandlung wurde die Verteidigungslinie konsequent fortgeführt: Rechtsanwalt Stern machte unmissverständlich deutlich, dass ohne weitere Beweise kein Geständnis erfolgen würde. Diese klare Positionierung und die fundierte Argumentation führten dazu, dass das Gericht einen neuen Termin anberaumte. Zwischenzeitlich wechselte die zuständige Dezernentin bei der Staatsanwaltschaft, was Rechtsanwalt Stern für erneute, informelle Gespräche nutzte.

Durch dieses hartnäckige Nachfassen konnte nach mehreren Jahren schließlich eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO ausgehandelt werden. Die einzige Auflage bestand im Verzicht auf die im Rahmen einer Durchsuchung beschlagnahmten 9.900 €, bei denen es sich erklärtermaßen nicht um das persönliche Vermögen des Mandanten handelte.

Dieses Ergebnis war für den Mandanten, einen indischen Studenten im Bereich Health Care Management, von unschätzbarem Wert. Eine Verurteilung hätte zwingend zu schwerwiegenden Problemen mit seinem Aufenthaltstitel und einer möglichen Ausweisung geführt. Seine guten Deutschkenntnisse hätte er nicht weiter nutzen können.

Dank der erfolgreichen Verteidigung gilt der Mandant weiterhin als nicht vorbestraft und kann sein Studium sowie seine Karriere in Deutschland ohne rechtliche Altlasten fortsetzen.

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Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) – Verfahrenseinstellung nach Anklageerhebung nach Aufdeckung massiver Zeugenwidersprüche und Berücksichtigung einer psychischen Ausnahmesituation

Die Staatsanwaltschaft erhob gegen unsere Mandantin und ihren Ehemann Anklage wegen des Vorwurfs der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB). Demnach sollte die Mandantin in der Küche eines Hotels eine Arbeitskollegin an den Haaren zu Boden gerissen und auf sie eingeschlagen haben, während ihr Ehemann zeitgleich mit einem Messer gedroht und auf die Geschädigte eingetreten haben soll. Ein solches Delikt zieht im Falle einer Verurteilung im Regelfall eine erhebliche Freiheitsstrafe nach sich und stellte für die Mandantin eine immense Belastung dar.

Akribische Aufarbeitung des Tatvorgangs

Da die Mandantin zum Zeitpunkt des Vorfalls unter erheblichen psychischen Belastungen litt und die deutsche Sprache nicht fließend beherrschte, legte Rechtsanwalt Stern besonderen Wert auf eine barrierefreie Kommunikation. In mehreren intensiven Sitzungen mit einer Dolmetscherin wurde der Sachverhalt detailliert rekonstruiert. Diese Termine waren entscheidend, um die Perspektive der Mandantin präzise zu erfassen: Eine vorausgegangene Provokation durch die Geschädigte und die Tatsache, dass die Mandantin zum Tatzeitpunkt aufgrund ihrer Arbeitsbedingungen an einer schweren depressiven Störung litt und sich bereits in ärztlicher Behandlung befand.

Strategie: Erschütterung der Beweislage

In der umfassenden Stellungnahme an das Gericht legte Rechtsanwalt Stern die eklatanten Widersprüche in den Aussagen der Belastungszeugen offen. Während eine Zeugin von Tritten berichtete, erwähnte eine andere diese mit keinem Wort.  Auch die Angaben zum Einsatz eines angeblichen Tatwerkzeugs (ein Buttermesser) divergierten massiv. Durch diese detaillierte Gegenüberstellung konnte dargelegt werden, dass ein hinreichender Tatverdacht für eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung nicht aufrechtzuerhalten war.

Zudem wurde die besondere Schutzbedürftigkeit der Mandantin thematisiert, die sich zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits in stationärer Krankenhausbehandlung befand. Die Verteidigung verdeutlichte, dass eine öffentliche Hauptverhandlung eine unzumutbare Belastung für die gesundheitliche Genesung der Mandantin darstellen würde.

Erfolgreiche Einstellung des Verfahrens

Die fundierte Argumentation und die Aufdeckung der Beweislücken überzeugten das Gericht und die Staatsanwaltschaft. Das Verfahren wurde schließlich gemäß § 153a StPO gegen eine geringe Geldauflage eingestellt.

Damit konnte für die Mandantin eine belastende Gerichtsverhandlung sowie die Gefahr einer Vorstrafe abgewendet werden. Das Ergebnis ermöglichte es ihr, sich vollumfänglich auf ihre gesundheitliche Genesung zu konzentrieren, ohne durch ein langwieriges Strafverfahren weiter destabilisiert zu werden.

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Vorwurf der Bedrohung (§ 241 StGB) – Hartnäckigkeit der Verteidigung verhindert Bewährungswiderruf.

Unser Mandant wurde wegen Bedrohung angeklagt. Die Situation war juristisch äußerst brisant: Der Mandant war bereits erheblich vorbestraft und stand zum Tatzeitpunkt unter laufender Bewährung. Im Falle einer Verurteilung, selbst zu einer geringen Geldstrafe, wäre der Widerruf der Bewährung in einer anderen Sache unumgänglich gewesen. Das hätte eine unmittelbare Haftstrafe zur Folge gehabt. Die Staatsanwaltschaft Potsdam verfolgte die Anklage daher mit großer Beharrlichkeit.

Rechtsanwalt Stern konzentrierte sich darauf, die schlechte Beweislage der Anklage aufzuzeigen. Es gab eklatante Widersprüche in den Aussagen der Zeugen, was die Beweisführung erheblich erschwerte. Obwohl die Staatsanwältin den Vorschlag zur Einstellung gemäß § 153a StPO aufgrund der Vorbelastung des Mandanten zunächst vehement ablehnte, hielt Rechtsanwalt Stern beharrlich an seinem Antrag fest.

Die Verteidigung musste in diesem Fall vier Hauptverhandlungstermine wahrnehmen. In jeder Sitzung legte Rechtsanwalt Stern die Widersprüche der Zeugen dar und beantragte die Einstellung.

Erst nach der vierten Verhandlung, in der die Beweisprobleme nicht mehr zu entkräften waren, stimmte die Staatsanwaltschaft schließlich zu. Das Verfahren wurde gegen eine geringe Auflage von 200 Euro gemäß § 153a StPO endgültig eingestellt.

Durch die Ausdauer und fundierte Arbeit der Verteidigung wurde eine Verurteilung und damit der drohende Widerruf der Bewährung abgewendet. Dieser Fall demonstriert, dass selbst bei Mandanten mit hohen Vorbelastungen und einer zunächst ablehnenden Staatsanwaltschaft eine konsequente und strategische Verteidigung einen existenzrettenden Erfolg erzielen kann.

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Verfahren wegen verbotenen Schlagrings ohne Hauptverhandlung eingestellt

Unserem jungen Mandanten wurde von der Staatsanwaltschaft Berlin ein Verstoß gegen das Waffengesetz (§§ 52 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 3 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2.) vorgeworfen. Er soll einen verbotenen Schlagring in seiner Jackentasche mitgeführt haben, was im Rahmen einer Polizeikontrolle aufgefallen war. Damit sah er sich einem Ermittlungsverfahren mit erheblichem Verurteilungsrisiko ausgesetzt. Nach der Mandatierung durch Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern aus Berlin wurde zunächst ein Gespräch mit der Jugendgerichtshilfe angeregt, um die persönliche Situation des Heranwachsenden und seine Einsicht zu verdeutlichen. Anschließend konnte eine Einstellung des Verfahrens nach § 47 JGG erreicht werden – gegen die Auflage, einige Stunden gemeinnütziger Arbeit zu leisten. Nach vollständiger Erfüllung der Auflage wurde das Verfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung beendet.

Dieser Fall zeigt exemplarisch, wie erfahrene Strafverteidigung und die konsequente Anwendung des Jugendstrafrecht dazu beitragen können, Verfahren mit pädagogischem Ansatz statt strafrechtlicher Belastung zu lösen. Das Jugendgerichtsgesetz (§§ 45 ff. JGG) eröffnet die Möglichkeit, bei geringer Schuld und positiver Sozialprognose von einer Verurteilung abzusehen. Durch die Kooperation mit der Jugendgerichtshilfe kann eine Einstellung nach § 47 JGG erreicht werden – eine Option, die insbesondere bei Waffenverstößen von Jugendlichen und Heranwachsenden ein realistisches Ziel ist.

Für Betroffene in ähnlichen Situationen – etwa bei dem Vorwurf, eine verbotene Waffe oder einen anderen verbotenen Gegenstand nach dem Waffengesetz mitgeführt zu haben – ist frühzeitige anwaltliche Beratung wichtig. Ein erfahrener Strafverteidiger kann prüfen, ob eine Verfahrenseinstellung möglich ist, und unnötige Belastungen durch eine öffentliche Hauptverhandlung vermeiden. Unsere Kanzlei in Berlin begleitet Mandanten in Jugendstrafverfahren, bei Verstößen gegen das Waffengesetz und in allen Fragen des Strafrechts für Heranwachsende.

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Vorwurf des Kabeldiebstahls in Mittäterschaft – Bewährungsstrafe nach Untersuchungshaft

Unser Mandant war über Wärmebildkameras dabei beobachtet worden, wie er gemeinsam mit zwei Mitbeschuldigten Kupferkabel aus einem Kabelschacht der S-Bahn entwendet hatte. Unser Mandant und seine beiden Mitbeschuldigten hatten Kabelschellen aufgebrochen, etwa 80 Meter Rückleiterkabel mit einer Kabelschere durchtrennt und schließlich abtransportiert. Das Material hatte einen Wert von 6.500 €, der Wiederherstellungsschaden betrug 30.000 Euro. Zudem hätten die drei Mitbeschuldigten während der Tatausführung Werkzeuge wie Bolzenschneider und Kabelscheren mit sich geführt. Dies ist als mittäterschaftlicher Diebstahls mit einem gefährlichen Werkzeug gemäß §§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a Alt. 2, 25 Abs. 2 StGB strafbar, die Mindeststrafe beträgt 6 Monate.

Da unser Mandant keinen festen Wohnsitz in Deutschland hat, kam er in Untersuchungshaft.

Die Angehörigen nahmen Kontakt zu Rechtsanwalt Stern auf. Dieser empfahl, dass auch die Mitbeschuldigten von einem engagierten Kollegen vertreten werden sollten. Die Verteidigung eines Mitbeschuldigten übernahm der Berliner Kollege Jakob Kohlmeyer . Der dritte Mitbeschuldigte blieb bei seinem Pflichtverteidiger.

Das Verfahren hatte sich verzögert, weil die Staatsanwaltschaft zwischenzeitlich die Akte verloren hatte. Als sie wieder auftauchte, setzen sich die Kollegen Kohlmeyer und Stern für eine rasche Anklageerhebung ein, wofür sie die zuständige Staatsanwältin mehrfach persönlich aufsuchten.

Nach Anklageerhebung beantragten Rechtsanwalt Stern und Rechtsanwalt Kohlmeyer mündliche Haftprüfung. Nach der StPO muss binnen zwei Wochen nach Eingang des Antrags ein Haftprüfungstermin stattfinden. Mit der zuständigen Richterin wurde vereinbart, dass in diesem Haftprüfungstermin bereits in die Hauptverhandlung übergegangen werden kann. Der Anwalt des dritten Beschuldigten konnte leider nicht erreicht werden. In der Folge fand unmittelbar eine Hauptverhandlung gegen unsere beiden Beschuldigten statt, in der sie zu Bewährungsstrafen verurteilt und unmittelbar aus der Haft entlassen wurden. Der dritte Beschuldigte genoss diesen Vorzug leider nicht und blieb in Haft.

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Vorwurf der Körperverletzung – Verfahrenseinstellung im Ermittlungsverfahren

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, in einem Restaurant einen anderen Restaurantbesucher im Rahmen einer Auseinandersetzung einhändig gewürgt zu haben. Dabei habe der Zeuge für einige Sekunden schlecht Luft bekommen und Schmerzen verspürt.

Hierdurch habe sich unsere Mandantin wegen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Unsere Mandantin kontaktierte und mandatierte uns unmittelbar nach Erhalt eines polizeilichen Äußerungsbogens. Anschließend nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht bei der zuständigen Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft und beantragte in einem Schriftsatz die Verfahrenseinstellung.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern bestritt den gegen unsere Mandantin erhobenen Vorwurf und argumentierte, dass zwischen dieser und dem Restaurantbesucher lediglich eine verbale Auseinandersetzung stattfand.

Dass es ausschließlich zu einer verbalen Auseinandersetzung kam, bekundete auch ein weiterer Zeuge, der das Geschehen beobachtet und keine körperliche Auseinandersetzung mitbekommen hatte.

Auch behauptete der Restaurantbesucher von einer männlichen Person beleidigt und in die Kehle geschlagen worden zu sein, sodass unsere Mandantin nicht Täterin des Geschehens sein konnte.

§ 223 StGB ist gemäß § 230 StGB ein relatives Antragsdelikt. Voraussetzung für die Verfolgung eines derartigen Delikts ist deshalb ein Strafantrag des Geschädigten. Einen solchen stellte der Restaurantbesucher jedoch nicht. Ausnahmsweise genügt auch ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung. Doch auch ein solches lag hier nicht vor.

Die Staatsanwaltschaft schloss sich deshalb sich der Auffassung von Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren antragsgemäß ein.

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