Strafrecht

Unterschlagung eines Wohnungsschlüssels – Einstellung des Verfahrens

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, einen Wohnungsersatzschlüssel ihres Nachbarn nicht wieder ausgehändigt zu haben. Durch das bezeichnete Verhalten soll sich unsere Mandantin wegen Unterschlagung strafbar gemacht haben.

Unsere Mandantin nahm nach Erhalt eines Anhörungsschreibens der Polizei umgehend Kontakt zu Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern auf, der nach Mandatierung und Akteneinsicht ein Telefongespräch mit der im hiesigen Verfahren zuständigen Amtsanwältin suchte.

Rechtsanwalt Stern beantragte, das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Zunächst könne der Strafanzeige nicht entnommen werden, ob eine Straftat und ggf. welche Straftat angezeigt worden sei. Dies sei nicht nur auf die unzureichenden Deutschkenntnisse des Verfassers zurückzuführen, sondern auch auf seine psychische Verfassung. 

Die Amtsanwältin folgte der Auffassung von Rechtsanwalt Stern und stellte das Verfahren antragsgemäß ein.

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Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung mit Pfefferspray – Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, im Rahmen eines Nachbarschaftsstreits einem Nachbarn mit Pfefferspray in das Gesicht gesprüht zu haben, als sich dieser bei unserem Mandanten über Lärm beschweren wollte. Hierdurch soll er sich wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht haben. Die gefährliche Körperverletzung wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren bestraft. Gegen den Mandanten sprach, dass der Nachbar Pfefferspray in sein Auge erhalten habe und medizinisch behandelt worden sei.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern nahm Akteneinsicht und verfasste einen umfangreichen Schriftsatz. In diesem beantragte er die Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern bestritt den gegen unseren Mandanten erhobenen Vorwurf und schilderte sodann das Geschehen aus dessen Sicht.

Zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Geschehens habe sich unser Mandant in der Wohnung seiner Freundin aufgehalten. Dabei hätten sie Lärm aus der Wohnung des Nachbarn vernommen, dessen Kinder schrien, sprangen und Ball spielten. Sodann hätten unser Mandant und seine Freundin Klopfgeräusche gehört. Es habe an der Tür geklingelt und die Freundin unseres Mandanten habe öffnete. Vor der Tür habe der Nachbar gestanden. Als dieser zunehmend lauter und bedrohlicher geworden sei, sei unser Mandant aus Sorge um seine Freundin zur Tür gegangen und habe den Nachbarn zum Gehen aufgefordert.

Der Nachbar hätte sich bedrohlich aufgebaut und gestikuliert. Eine Hand hätte er hinter der Gesäßtasche behalten. Als er diese hervorholte schloss unser Mandant die Tür. Der Nachbar habe Pfefferspray. Es sei davon auszugehen, dass sich der Zeuge dabei versehentlich selbst ansprühte.

Es sei somit genau umgekehrt gewesen, als der Nachbar der Polizei geschildert habe.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern verwies in seinem Schreiben sodann auf die Inkonsistenz der Aussagen des Zeugen.

Der Zeuge behauptete zunächst, dass unser Mandant auf den Boden getreten habe, wohingegen er in seiner schriftlichen Stellungnahme angab, dass anhaltend gegen die Wand geschlagen wurde.

In seiner polizeilichen Vernehmung am Tatort schildert er, unser Mandant habe die Tür geöffnet und sofort Pfefferspray in die Augen des Zeugen gesprüht. Später erinnert der Zeuge jedoch, dass er erst mit der Freundin unseres Mandanten diskutiert habe und unser Mandant daraufhin hinzugetreten sei und nach einer Beleidigung in die Augen des Zeugen gesprüht habe.

Solche Abweichungen im Kernbereich der Anschuldigung sprechen deutlich gegen die Glaubhaftigkeit eines Zeugen.

Nach alledem bestand aus der Sicht von Rechtsanwalt Stern kein hinreichender Taterdacht gegen unseren Mandanten. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren antragsgemäß nach § 170 Abs. 2 StPO ein.

Unser Mandant war sehr erleichtert über den Ausgang des Verfahrens, ein Eintrag ins Bundeszentralregister konnte verhindert werden.

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Gemeinschaftlicher versuchter Diebstahl – Bewährungsstrafe

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, gemeinschaftlich mit einem Bekannten mittels eines Gegenstandes die Fahrertür eines geparkten Mercedes-Benz Transporters geöffnet zu haben. Dort haben sie das Zündschloss ausgebaut, die Kontaktstecker abgezogen und ein von ihnen mitgebrachtes Zündschloss angesteckt. Zudem haben sie die Lenksäulenverriegelung herausgebrochen und eine mitgebrachte Lenksäulenverriegelung angeschlossen. Weiterhin haben sie die Kontakte des Motorsteuergeräts abgesteckt und ein mitgebrachtes Motorsteuergerät angeschlossen. Sodann habe unser Mandant dazu angesetzt, das Fahrzeug wegzufahren. Dieses Vorhaben sei allerdings gescheitert, weil das Fahrzeug mit einer Radkralle gesichert gewesen und nach kurzer Fahrt vom Fahrbahnrand zur Fahrbahnmitte stehen geblieben sei. Das Fahrzeug habe einen Wert von etwa 25.000,00 Euro gehabt.

Hierdurch soll sich unser Mandant wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls strafbar gemacht haben.

Unser Mandant war im hiesigen Verfahren festgenommen und in Untersuchungshaft verbracht worden, da er in Deutschland keinen festen Wohnsitz hat und über keine sozialen Bindungen verfügt. Es bestand somit der Haftgrund der Fluchtgefahr, da unser Mandant aus Sicht der Staatsanwaltschaft jederzeit die Möglichkeit hatte, nach Polen zurückzukehren, ohne sich dem weiteren Verfahren zu stellen.

Nach der Inhaftierung beauftragte unser Mandant Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit der Verteidigung. Nach der Akteneinsicht konnte Rechtsanwalt Stern die für und gegen unseren Mandanten sprechende Beweislage verlässlich beurteilen. Die Verurteilungswahrscheinlichkeit war sehr hoch. Diese stützte sich nicht nur auf die Angaben der eingesetzten Polizeibeamten und des am versuchten Diebstahl beteiligten Bekannten, gegen den ebenfalls ein Verfahren eingeleitet wurde, sondern auch auf gefertigte Bildaufnahmen sowie die Auswertung von DNA-Spuren.

Rechtsanwalt Stern entschloss sich daher, persönlich mit der im hiesigen Verfahren zuständigen Richterin einen Termin für die Hauptverhandlung festzulegen, um die Untersuchungshaft schnellstmöglich zu beenden. Der Hauptverhandlungstermin fand nur einige Wochen später statt.

Im Rahmen der Hauptverhandlung beantragte die Staatsanwaltschaft sodann, unseren Mandanten zusätzlich wegen gewerbsmäßiger Begehungsweise zu verurteilen. Während bei einem Diebstahl (§ 242 StGB) der vorgesehene Strafrahmen von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren reicht, droht bei einem gewerbsmäßigen Diebstahl (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB) eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren.

Der Vorwurf der gewerbsmäßigen Begehung wurde streitig in der Hauptverhandlung verhandelt. Hierbei argumentierte Rechtsanwalt Stern, dass unser Mandant im hiesigen Verfahren doch mittels einer DNA-Spur identifiziert worden sei. Da seit Begehung der Tat allerdings bereits ein Jahr vergangen sei und keine weiteren Taten in Zusammenhang mit unserem Mandanten gebracht worden seien, könne nicht ohne Weiteres auf eine gewerbsmäßige Begehung geschlossen werden. Zudem habe unser Mandant im Gegensatz zu dem Bekannten nur einen untergeordneten Tatbeitrag gehabt. Überdies sei das Auftreten unseres Mandanten eher unprofessionell gewesen. Schließlich habe er eine auffällige Radkralle übersehen.

Im Ergebnis schloss sich das Gericht der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und verurteilte unseren Mandanten wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls zu einer Bewährungsstrafe.

Unser Mandant wurde umgehend aus der Haft entlassen und ist nun vorerst zurück in Polen.

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Gefährliches Überholen von einem Radfahrer – Fahrlässige Körperverletzung, Nötigung und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – Einstellung des Verfahrens

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, mit seinem Pkw einen Radfahrer überholt und zur Seite gedrängt zu haben, sodass dieser am Straßenrand mit einem parkenden Fahrzeug kollidiert und sodann hingefallen sei. Dabei sei der Fahrradfahrer leicht verletzt worden. Anschließend soll sich unser Mandant unerlaubt vom Unfallort entfernt haben.

Beim Durcharbeiten der Ermittlungsakte stellte Rechtsanwalt Stern im Hinblick auf diesen Vorwurf Folgendes fest:

Es gab zwar mehrere Zeugen, die das Geschehen beobachtet hatten und sogar das Kennzeichen des Tatfahrzeuges erkennen konnten, welches anschließend unserem Mandanten zugeordnet wurde. Jedoch reichten ihre Beschreibungen des Fahrers nicht aus, um unseren Mandanten als Fahrer des Wagens zur Tatzeit zu identifizieren. Darüber hinaus verlief eine mit den Zeugen durchgeführte Wahllichtbildvorlage negativ.

Mithin war das Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen. Die Staatsanwaltschaft schloss sich der Auffassung von Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren umgehend und ohne Auflagen ein. Unser Mandant war über den Ausgang des Strafverfahrens sehr glücklich.

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Schüler dealt mit Gras auf Schulhof – Verstoß gegen das BtMG – Einstellung des Verfahrens

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, auf einem Schulhof Marihuana zum Verkauf angeboten zu haben. In einzelnen Fällen sei es zu Transaktionen gekommen. Hierdurch soll er mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel getrieben und tateinheitlich hiermit Betäubungsmittel besessen haben, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb gewesen zu sein.

Im hiesigen Verfahren wurde vom Amtsgericht Tiergarten auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß §§ 102, 105 StPO die Durchsuchung der Wohnung und Nebenräume unseres Mandanten sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen angeordnet, da zu vermuten war, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln, insbesondere Betäubungsmitteln und Telekommunikationsmitteln, führen würde. Im Ergebnis verlief die Durchsuchung allerdings negativ.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern legte gegen den Durchsuchungsbeschluss umgehend Beschwerde ein. Diese begründete er wie folgt:

Die richterliche Anordnung werde den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen nicht gerecht.

Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) gewähre einen räumlich geschützten Bereich der Privatsphäre, in dem jedermann das Recht habe, in Ruhe gelassen zu werden. Erforderlich zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung sei jedenfalls der Verdacht, dass eine Straftat begangen worden sei. Das Gewicht des Eingriffs verlange Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liege vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen. Für alle relevanten Informationen bezüglich Art. 13 GG verweist Rechtsanwalt Stern auf die Urteile und Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts.

Rechtsanwalt Stern teilte mit, dass im hiesigen Verfahren die Annahme eines ausreichenden Tatverdachts von Verfassungswegen nicht haltbar sei.

Der Durchsuchungsbeschluss gehe einzig auf die von der Schuldirektorin getätigten Aussagen und Screenshots eines Instagram Profils zurück.

Zunächst stellte Rechtsanwalt Stern fest, dass das Instagram Profil einem Bekannten unseres Mandanten, dem auch ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen werde, zugeordnet werden könne. Auf den Fotos seien jedoch weder unser Mandant noch der Mitbeschuldigte zu erkennen.

Insbesondere liegen keine tatsächlichen Anhaltspunkte vor, die eine Verbindung zwischen unserem Mandanten und den Screenshots des Instagram Profils herstellen könnten.

Überdies sei zu beachten, dass es sich bei der Schuldirektorin um eine Zeugin vom Hörensagen handele. Ausweislich einer E-Mail habe die Schuldirektion mit einer Schülerin in ihrem Büro ein Gespräch über die Situation bezüglich des Drogenkonsums einiger Schüler geführt.

Die Schülerin habe der Schuldirektorin berichtet, dass in ihrem Jahrgang bekannt sei, dass unser Mandant Drogen verkaufe. Ob die anonyme Schülerin die geschilderten Umstände selbst wahrgenommen habe oder selbst nur eine Zeugin vom Hörensagen sei, sei laut Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern nicht erkennbar.

Zudem verweist Rechtsanwalt Stern in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs. Laut BGH sei bei einem Zeugen vom Hörensagen insbesondere zu berücksichtigen, dass eine erhöhte Gefahr der Entstellung oder Unvollständigkeit in der Wiedergabe von Tatsachen, die ihm von demjenigen vermittelt worden seien, auf den sein Wissen zurückgehe, bestehe. Je größer die Zahl der Zwischenglieder, desto geringer sei der Beweiswert der Aussage. Schon dieser Gesichtspunkt mahne zur Vorsicht (BGH, Urteil vom 25. Juli 2000 – 1 StR 169/00).

Rechtsanwalt Stern erklärte, dass es sich angesichts dieser Begleitumstände bei den gegen unseren Mandanten erhobenen Tatvorwürfen um nicht mehr als bloße Vermutungen seitens der Schuldirektorin handele, auf die ein Durchsuchungsbeschluss nach allgemeiner Auffassung nicht gestützt werden dürfe.

Nach Erhalt der Beschwerde stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen unseren Mandanten sogar ein. Unser Mandant war über den Ausgang des Verfahrens sehr erleichtert.

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Ex-Freundin gestalkt – Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer geringen Geldauflage nach Zustellung eines Strafbefehls

Unser Mandant erhielt einen Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten. Darin wurde ihm Folgendes vorgeworfen:

Nach einer ca. einjährigen Beziehung sei unser Mandant von seiner Freundin verlassen worden. Da unser Mandant die Trennung nicht habe überwinden können, habe er einen Monat nach der Trennung wieder Kontakt zu seiner Ex-Freundin über Telegram, Instagram und per Telefonanruf aufgenommen. Er habe sie mehrfach am Tag kontaktiert, obwohl seine Ex-Freundin ihm bereits zu Beginn der Kontaktaufnahme deutlich mitgeteilt habe, dass sie keinen Kontakt mehr wünsche. Sie habe ihn sodann bei allen Medien blockiert. Nach der Blockierung habe unser Mandant mehrere SMS-Nachrichten und E-Mails an seine Ex-Freundin gesandt. Zudem habe er ihre Wohnanschrift aufgesucht. Daraufhin habe sie die Polizei verständigt. Nachdem die Polizei unseren Mandanten weggewiesen habe, habe er seine Ex-Freundin erneut angerufen, ihre Wohnadresse aufgesucht und sei dort verweilt.

Seine Ex-Freundin habe durch die Handlungen unter Schlafmangel gelitten und beim Verlassen der Wohnung und des Wohnhauses Angst und große Unsicherheit verspürt.

Hierdurch habe sich unser Mandant wegen Nachstellung gemäß § 238 StGB strafbar gemacht.

Nach Erhalt des Strafbefehls kontaktierte unser Mandant umgehend Rechtsanwalt Stern, der Akteneinsicht beantragte, die Ermittlungsakte auf der Geschäftsstelle abholte und durcharbeitete.

Ein Hauptverhandlungstermin war nicht mehr zu verhindern, da Rechtsanwalt Stern erst nach Erlass des Strafbefehls beauftragt worden. Rechtsanwalt Stern bereitete sich gemeinsam mit unserem Mandanten sorgfältig auf den Termin vor.

In der Hauptverhandlung bestritt Rechtsanwalt Stern die unserem Mandanten vorgeworfenen Handlungen, prognostizierte dem Gericht eine umfangreiche Beweisaufnahme und regte vor diesem Hintergrund an, das Verfahren gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage einzustellen. Er argumentierte auch, dass die Ex-Freundin offenbar kein Interesse an dem Verfahren hatte, da sie zum Termin nicht erschienen sei.

Das Gericht schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ein.

Über diesen „kurzen Prozess“ hat sich unser Mandant sehr gefreut.

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Auseinandersetzung am Flughafen – Unerlaubtes Fotografieren und Körperverletzung – Verfahrenseinstellung

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, am Check-in-Schalter am Flughafen BER eine Auseinandersetzung mit einem Angestellten gehabt zu haben. Sodann soll unsere Mandantin ihr Mobiltelefon in die Hand genommen und von dem Angestellten unbefugt Bildaufnahmen hergestellt haben. Daraufhin habe der Angestellte unsere Mandantin aufgefordert, das Fotografieren zu unterlassen und versucht, das Mobiltelefon aus ihrer Hand zu nehmen. Dabei habe der Angestellte eine 1 cm lange Kratzverletzung am Handgelenk erlitten.

Hierdurch soll sich unsere Mandantin wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen gemäß § 201a StGB und Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Nach Beauftragung mit der Verteidigung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern umgehend Akteneinsicht. Nach Durcharbeiten der Ermittlungsakten verfasste Rechtsanwalt Stern einen ausführlichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft.

Rechtsanwalt Stern trug in dieser Stellungnahme vor, dass im Hinblick auf § 201a StGB ein strafbares Verhalten von unserer Mandantin von vornherein nicht zu erkennen sei.

Zwar haben sich drei Zeugen, bei denen es sich um Bodenpersonal handelt und die folglich nebeneinandergesessen und das Handy unserer Mandantin lediglich von vorn gesehen haben dürften, zu dem Vorwurf geäußert. Keiner von ihnen habe jedoch sehen können, ob unsere Mandantin tatsächlich Bildaufnahmen gefertigt habe. Das Mobiltelefon von unserer Mandantin sei nicht ausgewertet worden. Die Videoüberwachung des Gepäckbereichs sei nicht zur Akte gelangt. Weitere objektive Beweismittel seien nicht vorhanden.

Überdies argumentierte Rechtsanwalt Stern, dass der Gepäckbereich des Flughafens BER kein gegen Einblick besonders geschützter Raum im Sinne von § 201a StGB sei. Gemeint seien damit besonders geschützte Räume wie Toiletten, Umkleidekabinen und ärztliche Behandlungszimmer.

Zudem teilte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit, dass auch kein hinreichender Tatverdacht gegen unsere Mandantin im Hinblick auf den Vorwurf der Körperverletzung bestehe.

Die Zeugen haben zwar beobachtet, dass der Angestellte versucht habe, unserer Mandantin das Handy aus der Hand zu nehmen. Eine Verletzungshandlung oder gar einen Verletzungserfolg haben sie jedoch nicht geschildert.

Schließlich erklärte Rechtsanwalt Stern, dass die Schilderung des Angestellten nicht nachvollziehbar sei.

Ob es sich tatsächlich um einen aktuellen Kratzer oder eine ältere Verletzung gehandelt habe, lasse sich heute auch nicht mehr nachprüfen, da der Kratzer in keiner Form, weder ärztlich oder fotografisch, dokumentiert worden war.

Daher beantragte Rechtsanwalt Stern, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Die Staatsanwaltschaft schloss sich dieser Auffassung an und stellte das Verfahren antragsgemäß ein.

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Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln – Einstellung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, während eines Festivals in Brandenburg im Besitz von Amphetamin, Kokain und Marihuana gewesen zu sein. Hierdurch habe sich unser Mandant wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 29 BtMG strafbar gemacht.

Nach Mandatierung nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und verfasste auf Grundlage der Akten einen ausführlichen Schriftsatz. In diesem regte er die Verfahrenseinstellung an:

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern schilderte zunächst, dass unser Mandant aufgrund auffälligen, drogenkonsumtypischen Verhaltens von Polizeibeamten durchsucht worden sei. Die Beamten hätten sodann Betäubungsmittel aufgefunden, darunter Kokain. Auf Nachfrage eines Beamten habe unser Mandant auch seinen Drogenkonsum eingeräumt. Rechtsanwalt Stern argumentierte allerdings, dass es sich bei den festgestellten Mengen an Betäubungsmitteln um solche gehandelt habe, die zum Eigengebrauch geeignet seien.

Zudem teilte Rechtsanwalt Stern mit, dass sich unser Mandant nicht erklären könne, weshalb der ESA-Rauschmittel-Substanztest bei einer Tüte mit BtM-suspekter Substanz positiv für Kokain verlaufen sei. Unser Mandant konsumiere aufgrund des hohen Preises kein Kokain und habe auch kein Kokain für andere erworben. Sollte sich in dem Tütchen tatsächlich Kokain befunden haben, sei denkbar, dass beim Erwerb des Amphetamins ein Verschlusstütchen vertauscht worden sein könnte, sodass unser Mandant ungewollt in den Besitz des Kokains gelangt sei.

Da nunmehr nicht mehr klar beweisbar war, dass der Mandant wusste, dass er Kokain besessen hatte, war der Weg für die Verfahrenseinstellung geebnet, den Rechtsanwalt Stern sodann in einem telefonischen Gespräch mit der Staatsanwaltschaft aushandelte.

Kokain steht einer Verfahrenseinstellung überlicherweise entgegen.

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Sexuelle Belästigung durch Beißen in die Vulva – Einstellung gemäß § 153a Abs. 1 StPO

Während eines Festivals hat unser Mandant gemeinsam mit vier bis dahin fremden Personen ein Trinkspiel gespielt. Plötzlich und ohne Vorwarnung beugte sich unser Mandant nach vorn und biss einer der Mitspielenden in den Schritt gebissen, wodurch diese Schmerzen und eine Schwellung oberhalb ihres Genitals erlitten habe.

Im Anhörungsschreiben der Polizei wurde unserem Mandanten sexuelle Belästigung gemäß § 184i Abs. 1 StGB und Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB vorgeworfen. Die Geschädigte hatte Strafantrag gestellt.

Nach Beauftragung mit der Verteidigung arbeitete Rechtsanwalt Stern die Ermittlungsakte gründlich durch und regte in einem umfangreichen Schriftsatz die Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage gemäß § 153a Abs. 1 Nr. 2 StPO an.

Rechtsanwalt Stern schilderte, dass sich aus der Ermittlungsakte zunächst ergebe, dass unser Mandant die Zeugin nicht am Genital, sondern einige Zentimeter oberhalb gebissen habe. Es sei somit bereits äußerst fraglich, ob unser Mandant der Zeugin tatsächlich in den Schritt oder lediglich in den Bauch gebissen habe. Die tatsächliche Körperstelle habe auch im Anschluss nicht ermittelt werden können, da die Zeugin eine fotodokumentarische Sicherung durch die Polizeibeamtin vor Ort abgelehnt habe und der Bitte der Polizeibeamtin, dass die Zeugin eigenständig in den nächsten Tagen ihre Verletzung fotodokumentarisch sichere und auch einen Arzt aufsuche, um die Verletzung erneut in Augenschein nehmen zu lassen, nicht nachgekommen sei.

Darüber hinaus habe der freiwillig durchgeführte Atemalkoholtest sowohl bei der Zeugin als auch bei unserem Mandanten ein positives Ergebnis angezeigt. Zudem habe unser Mandant LSD, Speed und Cannabis konsumiert.

Weiterhin teilte Rechtsanwalt Stern die Sicht unseres Mandanten mit:

Unser Mandant erzählte, dass er mit der Zeugin „rumgemacht“ habe. Während dieser Handlungen habe er sie auch leicht gebissen. Allerdings habe die Zeugin nicht gezeigt, dass sie solche Handlungen nicht mochte, sodass unser Mandant davon ausging, dass die sexuellen Handlungen einvernehmlich seien.

Die Staatsanwaltschaft schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren wie angeregt ein.

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Erhebliche Minderung der zu zahlenden Rate an die Justizkasse bei Vollstreckung einer Freiheitsstrafe

Unser Mandant war unter Mitwirkung eines Kollegen zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt worden. Zudem wurde ein erheblicher Geldbetrag als Wertersatz eingezogen.

Im Vollstreckungsverfahren wandte er sich an Rechtsanwalt Stern, nachdem ihm zwar Ratenzahlung gewährt worden war, die monatliche Rate zur Tilung der Geldstrafe aber in Höhe von fast 300,00 € festgesetzt worden war. Dieser Betrag überstieg jedoch das ihm und seiner Familie zur Verfügung stehende Einkommen. Unser Mandant verfügte zwar über ein festes Einkommen, von diesem gingen jedoch erhebliche Anteile für Versicherungen und andere Beiträge ab. Auch sorgte unser Mandant allein für den Lebensunterhalt seiner Familie, bestehend aus ihm, seiner Frau und drei Kindern. Weiterhin wurde von diesem Geld auch die Wohnung der Familie bezahlt, sodass darüberhinausgehende hohe finanzielle Ausgaben für unseren Mandanten nicht bezahlbar waren.

Unser Mandant wollte sich zunächst selbst helfen und stellte seine finanzielle Situation der Staatsanwaltschaft in einem Antrag dar. Die Staatsanwaltschaft lehnte den Antrag jedoch aufgrund der hohen Geldstrafe und des erheblichen Einziehungsbetrags ab und lud unseren Mandanten zum Haftantritt, um – da die Geldstrafe nicht bezahlt worden war, ersatzweise eine Freiheitsstrafe zu vollstrecken.

Rechtsanwalt Stern besprach mit unserem Mandanten ausführlich dessen persönliche Situation und arbeitete weitere Ausgaben heraus, die für die Bemessung des zur Verfügung stehenden Einkommens relevant sind. Weiterhin fragte Rechtsanwalt Stern unseren Mandanten, in welcher Höhe eine Ratenzahlung möglich wäre.

In einem umfangreichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft erläuterte Rechtsanwalt Stern, dass unserem Mandanten die festgesetzte Ratenzahlung nicht möglich sei und beantragte deshalb die Höhe der zu zahlenden Raten auf 100,00 € im Monat herabzusetzen und nach einem Jahr erneut zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ratenzahlung in dieser Höhe noch vorlägen. Erfreulicherweise entsprach die Staatsanwaltschaft nun dem Antrag von Rechtsanwalt Stern.

Unser Mandant ist über die Herabstufung des Betrages erleichtert. Es ist ihm dadurch weiterhin möglich, neben der Zahlung der Raten auch für den Lebensunterhalt der Familie aufzukommen. Sollte der Mandant noch so lange in Deutschland leben, wird die Staatskasse über 25 Jahre monatlich 100,00 € von unserem Mandanten erhalten.

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