Strafverfahren eingestellt

Verfahren wegen verbotenen Schlagrings ohne Hauptverhandlung eingestellt

Unserem jungen Mandanten wurde von der Staatsanwaltschaft Berlin ein Verstoß gegen das Waffengesetz (§§ 52 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 3 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2.) vorgeworfen. Er soll einen verbotenen Schlagring in seiner Jackentasche mitgeführt haben, was im Rahmen einer Polizeikontrolle aufgefallen war. Damit sah er sich einem Ermittlungsverfahren mit erheblichem Verurteilungsrisiko ausgesetzt. Nach der Mandatierung durch Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern aus Berlin wurde zunächst ein Gespräch mit der Jugendgerichtshilfe angeregt, um die persönliche Situation des Heranwachsenden und seine Einsicht zu verdeutlichen. Anschließend konnte eine Einstellung des Verfahrens nach § 47 JGG erreicht werden – gegen die Auflage, einige Stunden gemeinnütziger Arbeit zu leisten. Nach vollständiger Erfüllung der Auflage wurde das Verfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung beendet.

Dieser Fall zeigt exemplarisch, wie erfahrene Strafverteidigung und die konsequente Anwendung des Jugendstrafrecht dazu beitragen können, Verfahren mit pädagogischem Ansatz statt strafrechtlicher Belastung zu lösen. Das Jugendgerichtsgesetz (§§ 45 ff. JGG) eröffnet die Möglichkeit, bei geringer Schuld und positiver Sozialprognose von einer Verurteilung abzusehen. Durch die Kooperation mit der Jugendgerichtshilfe kann eine Einstellung nach § 47 JGG erreicht werden – eine Option, die insbesondere bei Waffenverstößen von Jugendlichen und Heranwachsenden ein realistisches Ziel ist.

Für Betroffene in ähnlichen Situationen – etwa bei dem Vorwurf, eine verbotene Waffe oder einen anderen verbotenen Gegenstand nach dem Waffengesetz mitgeführt zu haben – ist frühzeitige anwaltliche Beratung wichtig. Ein erfahrener Strafverteidiger kann prüfen, ob eine Verfahrenseinstellung möglich ist, und unnötige Belastungen durch eine öffentliche Hauptverhandlung vermeiden. Unsere Kanzlei in Berlin begleitet Mandanten in Jugendstrafverfahren, bei Verstößen gegen das Waffengesetz und in allen Fragen des Strafrechts für Heranwachsende.

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Diebstahl im Duty-free-Shop am Flughafen – Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 1 StPO

Tatvorwurf: Ladendiebstahl im Sicherheitsbereich (§ 242 StGB)

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in einem Duty-free-Shop im Sicherheitsbereich eines Flughafens zwei hochpreisige Kosmetikcremes im Wert von rund 410 € sowie vier Parfüms im Wert von etwa 375 € entwendet zu haben. Laut Ermittlungsakte verließ der Mandant die Verkaufsfläche, ohne die Waren zu bezahlen. Die Tat wurde durch Videoaufnahmen dokumentiert, auf denen unser Mandant deutlich zu erkennen war.

Verteidigung und anwaltliche Strategie

Nach Übernahme des Mandats beantragte Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und besprach die Akte mit unserem Mandanten.

Außerdem sprach Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit der Mutter unseres Mandanten und motivierte sie, den entstandenen finanziellen Schaden auszugleichen.

Im Anschluss verfasste Rechtsanwalt Stern einen ausführlichen Schriftsatz, den er bei der Staatsanwaltschaft einreichte. Hierbei trug Rechtsanwalt Stern folgende Aspekte vor, die für unseren Mandanten sprachen:

1. Schadenswiedergutmachung

Unser Mandant hatte den gesamten Schaden vollständig ersetzt, indem seine Mutter den Betrag für die entwendeten Waren an die Geschädigte vollständig zurückzahlte.

2. Keine geplante Tat – psychische Ausnahmesituation

Auch erläuterte Strafverteidiger Stern, dass unser Mandant die beiden Vorfälle nicht über längere Zeit geplant hatte. Stattdessen handelte es sich bei den Geschehnissen um Kurzschlussreaktionen, die auf die außergewöhnliche psychische Situation unseres Mandanten zurückführen war. Aufgrund der bewegten und unsteten Kindheit sowie Jugend unseres Mandanten, entwickelte dieser nämlich eine Betäubungsmittelabhängigkeit, die sich auch stark auf seinen Alltag ausgewirkt hatte.

3. Einsicht und Rehabilitationsbemühungen

Sodann führte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern aus, dass sich unser Mandant derzeit einer Therapie zur Behandlung seiner Abhängigkeit unterzieht und beabsichtigt, nach erfolgreichem Abschluss der Therapie eine Umschulung zu machen, um auf diese Weise wieder am beruflichen und sozialen Leben teilnehmen zu können.

Verfahrensausgang

Die Staatsanwaltschaft bewertete die Schuld als gering und sah angesichts der positiven Prognose und der umfangreichen Bemühungen um Schadenswiedergutmachung von einer weiteren strafrechtlichen Verfolgung ab. Das Verfahren wurde schließlich gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt – ohne Geldauflage oder gerichtliche Hauptverhandlung.

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Verfahrenseinstellung nach Diebstahlsvorwurf im Supermarkt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in einem Supermarkt an der Selbstbedienungskasse nur einen Teil seiner Waren korrekt gescannt und bezahlt zu haben. Vier Lebensmittel soll er hingegen ohne Bezahlvorgang in eine mitgebrachte Tasche gepackt und anschließend den Kassenbereich verlassen haben.

Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB ein.

Einschaltung des Strafverteidigers und Aktenanalyse

Nach Übernahme des Mandats beantragte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern umgehend Akteneinsicht. Nach sorgfältiger Durcharbeitung der Ermittlungsakte und eingehender Besprechung mit dem Mandanten verfasste er eine detaillierte Stellungnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft.

Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass kein vorsätzliches Handeln vorlag: Unser Mandant hatte die vier Lebensmittel versehentlich nicht gescannt.

Besondere Lebensumstände und fehlender Vorsatz

Hintergrund war eine außergewöhnliche Belastungssituation: Kurz zuvor war unserem Mandanten der Mietvertrag für seine Wohnung gekündigt worden. Mangels neuer Unterkunft lebte er vorübergehend bei einem Freund. Gleichzeitig nahm er eine neue Arbeitsstelle an, die mit intensiver Einarbeitung und langen Arbeitszeiten verbunden war.

Unmittelbar vor dem Vorfall konnte er schließlich eine neue Wohnung beziehen und war mit den Anforderungen eines erneuten Umzugs konfrontiert. Diese Kombination aus beruflicher und privater Belastung führte dazu, dass er beim Abendeinkauf erschöpft und unkonzentriert handelte.

Erschwerend kam hinzu, dass unser Mandant während des Einkaufs Kopfhörer (AirPods) trug und daher nicht bemerkte, dass der Scanvorgang bei den vier Lebensmitteln fehlgeschlagen war.

Verhältnismäßigkeit und Einstellung des Verfahrens

Rechtsanwalt Stern wies in seiner Stellungnahme darauf hin, dass unser Mandant bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten war. Zudem war der Wert der betroffenen Waren gering und die Lebensmittel hatten die Filiale nicht endgültig verlassen, sodass kein nachhaltiger Schaden entstanden war.

Angesichts der geringen Schuld schlug Rechtsanwalt Stern eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 1 StPO vor – ein im Ergebnis für alle Beteiligten interessengerechter Lösungsweg.

Die Staatsanwaltschaft entsprach diesem Antrag und stellte das Verfahren ein.

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