Strafverteidiger Berlin

Körperverletzung unter Kollegen im Restaurant – Verfahren eingestellt

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, in einem Restaurant einen anderen Mitarbeiter im Rahmen einer Auseinandersetzung einhändig am Hals gepackt und gewürgt zu haben. Der Zeuge berichtete, dass er für einige Sekunden schlecht Luft bekommen und Schmerzen verspürt habe.

Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der (gefährlichen) Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB ein.

Frühe Einschaltung des Strafverteidigers

Unmittelbar nach Erhalt eines polizeilichen Anhörungsbogens kontaktierte unsere Mandantin Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern und übertrug ihm ihre Verteidigung. Rechtsanwalt Stern beantragte umgehend Akteneinsicht und reichte nach Sichtung der Unterlagen eine umfassende Stellungnahme bei der Staatsanwaltschaft ein.

Widerspruch gegen den Tatvorwurf und entlastende Zeugenaussage

Rechtsanwalt Stern wies den gegen unsere Mandantin erhobenen Vorwurf entschieden zurück. Nach seinen Ausführungen habe es lediglich eine verbale Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten gegeben. Diese Darstellung wurde durch einen weiteren Zeugen bestätigt, der das Geschehen beobachtet hatte – ohne eine körperliche Auseinandersetzung wahrzunehmen.

Zudem erklärte der angeblich Geschädigte selbst, dass er von einer männlichen Person beleidigt und an den Hals geschlagen worden sei. Damit schied unsere Mandantin als Täterin aus.

Kein Strafantrag – kein öffentliches Interesse

Da es sich bei § 223 StGB um ein relatives Antragsdelikt gemäß § 230 StGB handelt, war zudem für eine Strafverfolgung zwingend ein Strafantrag erforderlich. Ein solcher wurde vom Restaurantbesucher jedoch nicht gestellt. Auch ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung war nicht ersichtlich.

Die Staatsanwaltschaft schloss sich daher der Argumentation von Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.

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Verfahrenseinstellung nach Diebstahlsvorwurf im Supermarkt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in einem Supermarkt an der Selbstbedienungskasse nur einen Teil seiner Waren korrekt gescannt und bezahlt zu haben. Vier Lebensmittel soll er hingegen ohne Bezahlvorgang in eine mitgebrachte Tasche gepackt und anschließend den Kassenbereich verlassen haben.

Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB ein.

Einschaltung des Strafverteidigers und Aktenanalyse

Nach Übernahme des Mandats beantragte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern umgehend Akteneinsicht. Nach sorgfältiger Durcharbeitung der Ermittlungsakte und eingehender Besprechung mit dem Mandanten verfasste er eine detaillierte Stellungnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft.

Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass kein vorsätzliches Handeln vorlag: Unser Mandant hatte die vier Lebensmittel versehentlich nicht gescannt.

Besondere Lebensumstände und fehlender Vorsatz

Hintergrund war eine außergewöhnliche Belastungssituation: Kurz zuvor war unserem Mandanten der Mietvertrag für seine Wohnung gekündigt worden. Mangels neuer Unterkunft lebte er vorübergehend bei einem Freund. Gleichzeitig nahm er eine neue Arbeitsstelle an, die mit intensiver Einarbeitung und langen Arbeitszeiten verbunden war.

Unmittelbar vor dem Vorfall konnte er schließlich eine neue Wohnung beziehen und war mit den Anforderungen eines erneuten Umzugs konfrontiert. Diese Kombination aus beruflicher und privater Belastung führte dazu, dass er beim Abendeinkauf erschöpft und unkonzentriert handelte.

Erschwerend kam hinzu, dass unser Mandant während des Einkaufs Kopfhörer (AirPods) trug und daher nicht bemerkte, dass der Scanvorgang bei den vier Lebensmitteln fehlgeschlagen war.

Verhältnismäßigkeit und Einstellung des Verfahrens

Rechtsanwalt Stern wies in seiner Stellungnahme darauf hin, dass unser Mandant bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten war. Zudem war der Wert der betroffenen Waren gering und die Lebensmittel hatten die Filiale nicht endgültig verlassen, sodass kein nachhaltiger Schaden entstanden war.

Angesichts der geringen Schuld schlug Rechtsanwalt Stern eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 1 StPO vor – ein im Ergebnis für alle Beteiligten interessengerechter Lösungsweg.

Die Staatsanwaltschaft entsprach diesem Antrag und stellte das Verfahren ein.

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Ebay-Betrug – Verfahrenseinstellung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, über Ebay-Kleinanzeigen als privater Anbieter 20 Fußbälle zu einem Preis von ca. 200,00 Euro verkauft haben zu wollen. Der Käufer sollte nach Erhalt der Bälle den Rechnungsbetrag via PayPal auf ein PayPal-Konto einzahlen.

Nach Erhalt der Sendungsnummer habe der Käufer jedoch festgestellt, dass es sich bei dem Versender um eine Firma und nicht um eine Privatperson handele. Daraufhin habe der Käufer die Annahme der Bälle verweigert und keine Zahlung getätigt. Er habe befürchtet, dass unser Mandant mittels seiner Personalien ein Kundenkonto bei der versendenden Firma angelegt habe und diese sodann eine Rechnung an den Käufer senden, unser Mandant jedoch den Kaufbetrag via PayPal erlangen würde.

Hierdurch habe sich unser Mandant nach Auffassung der Polizei wegen Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Nach Mandatierung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und beantragte die Verfahrenseinstellung.

In seiner Stellungnahme schilderte Rechtsanwalt Stern das Geschehen aus Sicht unseres Mandanten: Unser Mandant hatte insgesamt fünfzig Fußbälle bestellt, um diese an einen Sportverein weiter zu veräußern. Da unser Mandant jedoch lediglich einen Teil der Bälle an den Verein verkaufen konnte, entschied er sich, die anderen Bälle über Ebay zu verkaufen. Nachdem der Vertrag mit dem Ebay-Käufer zustande gekommen war, verschickte unser Mandant die 20 Fußbälle an den Ebay-Käufer.

Demnach hatte sich unser Mandant durch das Versenden des Pakets nicht strafbar gemacht. § 263 StGB setzt eine Täuschung über Tatsachen voraus, die in diesem Fall jedoch nicht gegeben war.
Außerdem fehlte es an einem Vermögensschaden. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn ein Vergleich der Vermögenslage vor und nach der Vermögensverfügung ergibt, dass eine Vermögensminderung stattgefunden hat, die nicht durch ein vermögenswertes Äquivalent ausgeglichen wurde. Unser Mandant wollte 20 Fußbälle zu einem angemessenen Kaufpreis in Höhe von ca. 200,00 Euro über Ebay-Kleinanzeigen an den Ebay-Käufer verkaufen. Hierzu war unser Mandant imstande und willens, sodass der Leistungsverpflichtung des Ebay-Käufers ein gleichwertiger Anspruch, also ein vermögenswertes Äquivalent, gegenüberstand.

Abschließend erklärte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, dass unser Mandant auch kein Kundenkonto mit dem Namen des Ebay-Käufers bei der versendenden Firma angelegt hatte.

Nach alledem bestand kein hinreichender Tatverdacht gegen unseren Mandanten, sodass die Staatsanwaltschaft das Verfahren antragsgemäß einstellte.

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Vorwurf der Vergewaltigung – Freispruch in Aussage-gegen-Aussage-Konstellation

Unserem Mandanten wurde durch die Staatsanwaltschaft Berlin zur Last gelegt, nach dem gemeinsamen Konsum von Marihuana im Schlafzimmer seiner WG-Wohnung mit einer Zeugin Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, während diese angeblich schlief und davon nichts bemerkte. Die Staatsanwaltschaft erhob daraufhin Anklage wegen Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1 StGB.

Verteidigung durch Rechtsanwalt Stern

Unmittelbar nach Mandatierung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und beantragte unter Verweis auf § 203 StPO die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens. Er argumentierte, dass kein hinreichender Tatverdacht vorliege. Die belastende Aussage der Zeugin stellte das einzige Beweismittel dar – eine klassische Aussage-gegen-Aussage-Konstellation.

Rechtsanwalt Stern legte in einem ausführlichen Schriftsatz dar, dass der Mandant nicht erkannt habe, dass die Zeugin schlief, und aufgrund vorheriger einvernehmlicher Intimitäten davon ausgehen durfte, dass einvernehmlicher Geschlechtsverkehr stattgefunden habe. Entscheidend war, dass kein erkennbarer oder geäußerter entgegenstehender Wille der Zeugin vorgelegen habe.

Kritische Analyse der Zeugenaussage

Die Verteidigung unterzog die Aussage der Zeugin einer intensiven aussagepsychologischen Analyse. Die Zeugin hatte selbst eingeräumt, unter dem Einfluss berauschender Mittel gestanden zu haben. Zudem war ihre Darstellung des Geschehens widersprüchlich, detailarm und von Erinnerungslücken durchzogen. Rechtsanwalt Stern erarbeitete einen detaillierten Fragenkatalog für die Hauptverhandlung, um diese Widersprüche deutlich zu machen.

Auflösung durch entlastende Beweismittel

In der Hauptverhandlung konnten durch gezielte Befragungen weitere Inkonsistenzen in der Aussage der Zeugin aufgedeckt werden. Als diese schließlich behauptete, der Mandant habe per Nachricht eingeräumt, ihren schlafenden Zustand erkannt zu haben, wurde ein weiterer Verhandlungstermin angesetzt.

Rechtsanwalt Stern sicherte gemeinsam mit seinem Mandanten den vollständigen Chatverlauf, in dem sich keine belastenden Aussagen fanden. Der Verlauf wurde proaktiv dem Gericht vorgelegt. Auch die Vernehmung der Ex-Freundin bestätigte, dass es keine derartige Kommunikation gegeben hatte.

Auf dieser Grundlage wurde unser Mandant – wie von Verteidigung und Staatsanwaltschaft beantragt – freigesprochen. Die drohende Freiheitsstrafe konnte somit vollständig abgewendet werden.


Rechtliche Probleme im Fall

1. Aussage-gegen-Aussage-Konstellation

Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin war von zentraler Bedeutung. In Fällen ohne objektive Beweise hängt die Entscheidung maßgeblich von der Qualität und Konsistenz der Aussage ab. Die Rechtsprechung verlangt in solchen Fällen besondere Sorgfalt, wobei Widersprüche, Erinnerungslücken und der psychische Zustand der Zeugin eine erhebliche Rolle spielen.

2. Einwilligung und Wahrnehmungsfähigkeit

Ein zentrales Problem war die Frage, ob die Zeugin geschlafen hat – und wenn ja, ob unser Mandant dies hätte erkennen können. Denn gemäß § 177 StGB macht sich strafbar, wer sexuelle Handlungen an einer Person vornimmt, die infolge des Schlafs zum Widerstand unfähig ist. Die subjektive Vorstellung des Täters über den Zustand der betroffenen Person ist daher juristisch besonders relevant – ebenso wie die Frage nach einem etwaigen Erlaubnistatbestandsirrtum.

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