Strafverteidiger Corona-Hilfe

Computerbetrug (§ 263a StGB) – Erfolgreiche Einstellung des Verfahrens wegen Corona-Soforthilfe und Schutz der familiären Existenz

Die Staatsanwaltschaft Berlin leitete gegen unseren Mandanten und dessen Ehefrau ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Computerbetrugs (§ 263a StGB) ein. Dem Mandanten wurde zur Last gelegt, im Frühjahr 2020 unberechtigt Corona-Soforthilfen in Höhe von insgesamt 12.000 € beantragt und erlangt zu haben, obwohl die gewerblichen Voraussetzungen dafür nicht vorlagen

Rechtsanwalt Stern übernahm die Verteidigung in einer rechtlich schwierigen Ausgangslage. Ein bereits erlassener Strafbefehl über 6.000 € verdeutlichte den Ernst der Lage. Die Herausforderung bestand darin, dass die Beweise für unrichtige Angaben im Antrag kaum zu entkräften waren. Zudem war die Ehefrau des Mandanten aufgrund einschlägiger Vorstrafen und ihrer laufenden Berufstätigkeit besonders gefährdet, was eine drohende Hauptverhandlung zu einer massiven Belastung für die gesamte Familie machte.

Die Strategie von Rechtsanwalt Stern konzentrierte sich auf eine lösungsorientierte Kommunikation mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft. In einem fundierten Schriftsatz wurde dargelegt, dass der Mandant aus existentieller Sorge um seinen Betrieb handelte und in der damaligen dynamischen Lage unter erheblichem Zeitdruck ohne qualifizierten Rechtsrat agierte. Um die Ehefrau zu schützen, signalisierte der Mandant frühzeitig seine Bereitschaft, die Verantwortung zu übernehmen.

In einem entscheidenden Gespräch mit der zuständigen Richterin am Amtsgericht konnte Rechtsanwalt Stern die entscheidenden Weichen stellen. Da der Mandant die gesamte Summe in Höhe von 12.000 € bereits vorab vollständig an die Investitionsbank Berlin zurückgezahlt hatte, wurde die Möglichkeit einer Einstellung für beide Ehegatten erörtert.

So konnte ein langwieriger Prozess mit ungewissem Ausgang abgewendet werden: Die Staatsanwaltschaft und das Gericht stimmten einer Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage zu. Für den Mandanten und seine Ehefrau bedeutete dies den Erhalt ihrer Straffreiheit und das Ende einer belastenden Zeit. Durch die frühzeitige Schadenswiedergutmachung und die strategische Verteidigung konnte die wirtschaftliche und persönliche Existenz der Familie gesichert werden.

Posted by stern in Referenzen

IBB-Betrugsverfahren – Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO)

In einem Verfahren wegen angeblichen Subventionsbetrugs im Zusammenhang mit den Corona-Soforthilfen der Investitionsbank Berlin (IBB) konnte Strafverteidiger Rechtsanwalt Konstantin Stern eine Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts erreichen. Trotz des Verdachts, unsere Mandantin habe unberechtigt 5.000 € Soforthilfe erhalten, wurde das Ermittlungsverfahren ohne Hauptverhandlung eingestellt.

Tatvorwurf: Subventionsbetrug gemäß § 263a StGB

Der Staatsanwaltschaft zufolge habe unsere Mandantin im Rahmen der ersten Corona-Hilfsprogramme des Landes Berlin einen Online-Antrag auf einen Corona-Zuschuss für Solo-Selbständige gestellt, obwohl sie die tatsächlichen Voraussetzungen nicht erfüllt habe. Durch die Antragstellung habe sie unzutreffende Angaben gemacht und dadurch eine Subvention in Höhe von 5.000 € erhalten.

Die Ermittlungsbehörde leitete ein Verfahren wegen Computerbetrugs (§ 263a Abs. 1, 2 StGB) ein – ein Straftatbestand, der mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden kann.

Verteidigungsstrategie: wirtschaftliche Existenzbedrohung war gegeben

Nach Erhalt der polizeilichen Vorladung wandte sich die Mandantin an unsere Kanzlei. Rechtsanwalt Stern nahm umgehend Akteneinsicht, analysierte die Ermittlungsakte und erarbeitete gemeinsam mit der Mandantin eine umfassende Verteidigungsstrategie.

Unsere Mandantin betreibt eine Zimmervermietung für Studentinnen aus dem Ausland, insbesondere aus dem asiatischen Raum. Aufgrund der pandemiebedingten Einreisebeschränkungen und internationaler Reiseverbote brachen innerhalb kürzester Zeit sämtliche Buchungen weg. Die wirtschaftliche Lage war nachweislich existenzbedrohend.

Zudem war die Informationslage bei Antragstellung im Frühjahr 2020 extrem unübersichtlich. Unsere Mandantin versuchte, sich über die Voraussetzungen der Subvention zu informieren – doch konkrete Anforderungen waren häufig erst im Antragsformular selbst sichtbar. Der Zugang war durch überlastete Hotlines, technische Warteschleifen und kurze Fristen stark eingeschränkt.

Rechtsanwalt Stern trug vor, dass der Antrag aus der verständlichen Angst um die berufliche Existenz heraus gestellt wurde – auf Basis der subjektiven Überzeugung, antragsberechtigt zu sein.


Verfahrensausgang

Die Staatsanwaltschaft folgte der Argumentation der Verteidigung in vollem Umfang und stellte das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Für die Mandantin bedeutete dies:

  • Keine Anklage,
  • keine Hauptverhandlung,
  • keine Eintragung ins Führungszeugnis,
  • und vollständige Wahrung ihrer strafrechtlichen Unschuld.
Posted by stern in Referenzen