Strafverteidigung

Vorwurf des Diebstahls – Verfahrenseinstellung ohne Hauptverhandlung nach Übersendung der Anklageschrift

Unsere Mandantin erhielt eine Anklageschrift. Darin wurde ihr vorgeworfen, gemeinsam mit einer Mitbeschuldigten aus einem Marktkauf-Geschäft Waren im Gesamtwert von fast 500,00 € gestohlen zu haben.

Rechtsanwalt Stern nahm sofort Kontakt zum zuständigen Amtsgericht auf und forderte die Verfahrensakte an. Aus dieser war ersichtlich, dass der Diebstahl leicht nachgewiesen werden könnte.

Dennoch beantragte Rechtsanwalt Stern gegenüber dem Amtsgericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, da die Anklage Fehler aufwies. Konkret verhielt sie sich nicht zur subjektiven Tatseite. Rechtsanwalt Stern regte an, das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 300,00 € noch vor einem Hauptverhandlungstermin einzustellen.

Zur Begründung führte er an, dass unsere Mandantin bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten war und aktuell an einer bezahlten Integrationsmaßnahme teilnehme, die zum Ziel hatte, den ausländischen Abschluss als Gesundheits- und Krankenpflegerin in Deutschland anerkannt zu bekommen. Teil dessen war ein Deutsch-Sprachkurs auf B2-Niveau.

Rechtsanwalt Stern führte weiter aus, dass eine Verurteilung dazu führen könnte, dass unsere Mandantin aufgrund § 2 Abs. 1 Nr. 2 Krankenpflegegesetz möglicherweise nicht als Krankenschwester würde arbeiten dürfen. Somit wären ihre Integrationsbemühungen, aber auch die Finanzierung durch den deutschen Staat, umsonst gewesen.

Um die rechtlichen Probleme der Anklageschrift zu umgehen und unserer Mandantin die grundsätzlich positiven Zukunftsaussichten nicht zu verbauen, entschieden sich das Amtsgericht und die Staatsanwaltschaft, dem Vorschlag von Rechtsanwalt Stern zu folgen und das Verfahren einzustellen. Unsere Mandantin gilt somit weiterhin als nicht vorbestraft und bzgl. des angeklagten Diebstahls als unschuldig. Sie kann nun ohne Probleme als Krankenschwester arbeiten und war über den Verfahrensausgang sehr erleichtert.

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Vorwurf des Einbruchsdiebstahls – Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in Berlin-Kreuzberg mit anderen, im Einzelnen unbekannt gebliebenen Männern des Nachts in ein Lokal eingebrochen zu sein und aus diesem unter anderem einen mit Bargeld gefüllten Safe gestohlen zu haben.

Der Einbruch war von einer zufällig anwesenden Objektschützerin beobachtet worden, die die Beschuldigten in der Folge anhand ihres Aussehens und ihrer Stimme gut beschreiben konnte.

Ebenfalls zufällig trafen etwa 30 Minuten nach dem Diebstahl im Nahbereich des Tatorts Streifenpolizisten auf unseren Mandanten und andere junge Männer, die vor der Polizei zu fliehen versuchten. Es wurde rasch eine Verbindung zum vorangegangenen Einbruchsdiebstahl hergestellt. Die Polizei nahm die jungen Männer fest und rief die Objektschützerin zum Festnahmeort. Die Objektschützerin gab an, insbesondere anhand der Stimme erkannt zu haben und sich daher sicher zu sein, dass es sich bei einem der Festgenommenen um einen der Einbrecher gehandelt habe.

Anhand der Ermittlungsakte konnte Rechtsanwalt Stern jedoch herausarbeiten, dass unser Mandant äußerlich nicht zu der vorhergehenden Beschreibung der Einbrecher durch die Objektschützerin passte. Aber auch der im Beratungsgespräch deutlich gewordene Soziolekt unseres Mandanten war von der Objektschützerin nicht erwähnt worden. Dass die Jugendlichen vor der Polizei geflohen waren, konnte unproblematisch mit deren Einstellung zu Strafverfolgungsorganen generell, aber auch mit einem vorangegangenen Vorfall in einem Krankenhaus erklärt werden, zu dem die Polizisten gerufen worden waren.

Auf den Antrag von Rechtsanwalt Stern, stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Unser Mandant gilt bezüglich des Einbruchsdiebstahls weiter als unschuldig.

Rechtsanwalt Konstantin Stern, Strafverteidiger in Berlin Friedrichshain-Kreuzberg

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