Strafverteidigung

Vorwurf des Vorenthaltens/Veruntreuens von Arbeitsentgelt (Schwarzwarbeit) in einer Höhe von 150.000,00 € mit Strafbefehl über 365 Tagessätze (ca. 18.000,00 Euro) und Wertersatzeinziehung (150.000,00 €) – Verfahrenseinstellung gegen Zahlung von 2.000 €

Unser Mandant kontaktierte uns nach Erhalt eines Strafbefehls des Amtsgerichts Tiergarten.  Darin wurde ihm folgendes vorgeworfen: Unser Mandant, der Mitinhaber eines Restaurants gewesen sei und dort diverse sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt habe, habe über drei Jahre hinweg keine Beitragsnachweise für seine Arbeitnehmer eingereicht.

Aus diesem Grund habe der zuständige Sachbearbeiter der Einzugsstelle in Unkenntnis des tatsächlich angefallenen monatlichen Lohns die anfallenden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung in Höhe von über 150.000,00-, € nicht einfordern können.

Hierdurch habe sich unser Mandant wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a Abs. 1, 2 StGB strafbar gemacht.

In dem Strafbefehl wurde eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von ca. 18.000,00 € gegen unseren Mandanten festgesetzt und überdies die Einziehung des Wertes des Erlangten, über 150.000,00 € angeordnet.

Gegen diesen Strafbefehl legte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern form- und fristgerecht Einspruch ein und nahm Akteneinsicht.

In der Hauptverhandlung stellte Rechtsanwalt Stern verschiedene Anträge, die vom Gericht nicht sogleich bearbeitet werden konnten. Überdies wies er auf die schwierige Beweislage hin. Zahlreiche ehemalige Mitarbeiter, die allesamt als Zeugen auftreten sollten, waren kaum mehr auffindbar. Das Gericht setzte das Verfahren aus, um den Anträgen nachkommen zu können.

Sodann entspann sich ein Rechtsstreit über die Frage, ob Verfahrensakten aus einem parallel geführten finanzgerichtlichen Verfahren, die der Mitbeschuldigte hatte einführen wollen, auch gegen den erklärten Willen unseres Mandanten einführbar seien. Über diesen Streit lagen die Akten mehr als drei Jahre beim Amtsgericht. Unser Mandant hatte Glück, dass die Abteilung in der Folge von verschiedenen Richtern geführt wurde und sein Verfahren keine Priorität genoss.

Schließlich wurde unser Mandant erneut zu einem Hauptverhandlungstermin geladen. In diesem ließ er sich von Rechtsanwalt Stern vertreten.

In der Hauptverhandlung regte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern eine Verfahrenseinstellung an und begründete dies damit, dass unser Mandant mittlerweile von Bürgergeld lebte und überdies seine an Krebs erkrankte Frau pflegte.  Gericht und Staatsanwaltschaft erklärten sich mit dem Vorgehen einverstanden. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft wollte zunächst mindestens 5.000,00 € pro Person haben. Rechtsanwalt Stern erklärte jedoch, dass dies für unseren Mandanten unrealistisch sei, da er innerhalb der gesetzlichen Frist von 6 Monaten einen solch hohen Betrag nicht aufbringen könne. Daher stellte das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 2.000 € ein. Das gegen den Mitinhaber des Restaurant und Mitbeschuldigten geführte Verfahren wurde ebenfalls eingestellt. Da er über Einkommen verfügte, war seine Geldauflage etwas höher. Beide waren jedoch froh über diesen Abschluss des Ermittlungsverfahrens. Auf die Wertersatzeinziehung aus dem Strafbefehl (150.000,00 €) wurde verzichtet.

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Nichteröffnung des Hauptverfahrens nach Vorwurf des sexuellen Übergriffs

Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin wurde unserem Mandanten, der Mitarbeiter in einem Spätkauf war, vorgeworfen, einer Kundin angeboten zu haben, gemeinsam eine Zigarette im Lagerbereich des Geschäfts zu rauchen. Sodann habe unser Mandant unbemerkt die Tür des Spätkaufs verschlossen und sich ins Lager begeben. Als die Kundin dieses verlassen wollte, habe er sie am Arm ergriffen und versucht, sie in die Toilette zu ziehen. Dies sei nicht gelungen, da sich die Kundin losgerissen und an einem Regal festgehalten habe. Hierbei habe unser Mandant mit einer Hand von hinten in die Hose der Kundin und an ihr Gesäß gefasst.

In einem umfangreichen Schriftsatz an das Amtsgericht beantragte Rechtsanwalt Stern, die Eröffnung des Hauptverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts abzulehnen.

In der Begründung schilderte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern das Geschehen aus Sicht unseres Mandanten. Dieser berichtete von einer stark betrunkenen und verwirrten Kundin, die weinend in den Laden gekommen sei und Zigaretten habe kaufen wollen. Außerdem habe sie erklärt, vor einigen Tagen angegriffen worden zu sein. Die Kundin habe sodann den Laden verlassen. Zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung oder belästigenden Handlungen sei es nicht gekommen.

Zeugen waren nicht vorhanden. Das vorgeworfene Geschehen hatte sich zur Mittagszeit abgespielt. Der Spätkauf verfügte über mehrere PC-Plätze, die zur dieser Zeit gewöhnlich genutzt werden. Dass eine längere gewaltsame Auseinandersetzung nicht auffiel, erschien zweifelhaft.

Weitere objektive Beweismittel haben nicht zur Verfügung gestanden, weshalb eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorlag. Maßgeblich für die Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Geschehens waren mithin die Glaubhaftigkeit der Angaben der Kundin und ihre Glaubwürdigkeit.

In seinem Schriftsatz bestritt Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern die Glaubwürdigkeit der Kundin und die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellungen:

Die Aussage wies erhebliche Belastungstendenzen auf. Die Kundin habe Beleidigungen und Drohungen gegen unseren Mandanten geäußert und zusätzlich Korruptions- und Verleumdungsvorwürfe gegenüber der Polizei – erhoben.

Auch waren die zeugenschaftlichen Äußerungen der Kundin inkonsistent. Während sie bei der Anzeigenerstattung lediglich angab auf die Toilette gezogen worden zu sein, bekundete sie in einer späteren Anzeige, dass unser Mandant ihr an das Gesäß gefasst habe.

Abschließend verwies Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern auf die Polytoxikomanie der Kundin. Sie habe über einen längeren Zeitraum Betäubungsmittel, wie Chrystal, Cannabis und Alkohol, konsumiert und infolgedessen einen psychischen Schub erlitten. Auch zupfe sie sich die Haare und glaubte, verschiedene körperliche Beschwerden aufzuweisen. Aus beigezogenen Akten ergab sich zudem, dass die Zeugin in der Vergangenheit schon häufiger behauptet hatte, Opfer sexueller Übergriffe gewesen zu sein. Dies hatte sich jeweils als wohl unzutreffend herausgestellt.

Allerdings hatte die Staatsanwaltschaft die Anklage in Kenntnis all dieser Umstände erhoben. Das Gericht schloss sich jedoch der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Hierüber war unser Mandant sehr erleichtert, er gilt weiterhin als unschuldig. Ein sexueller Übergriff ist mit einer Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 5 Jahren bedroht.

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Betrug beim Online-Shopping – Rücknahme des Strafbefehls und Einstellung des Verfahrens

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, im Online-Shop einer bekannten Sportmarke eine Warenbestellung mit einem Wert von 500,00 Euro unter Benutzung einer fremden E-Mail-Adresse getätigt zu haben. Er soll dabei als Rechnungsadresse die Adresse des Zeugen, dessen E-Mail-Adresse und als Lieferadresse seine eigene Anschrift angegeben haben.

Hierdurch soll er sich wegen Computerbetrugs gemäß § 263a Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Nach Mandatierung nahm Rechtanwalt Stern Akteneinsicht. Hierbei stellte er fest, dass die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl beim Amtsgericht Tiergarten beantragt hatte. Hierauf reagierte Rechtsanwalt Stern unverzüglich mit einem Schriftsatz und beantragte, den Strafbefehl mangels hinreichenden Tatverdachts zurückzunehmen.

Rechtsanwalt Stern teilte mit, dass unser Mandant im Hinblick auf die Warenbestellung ahnungslos gewesen sei. Einige Tage nach der aufgegebenen Warenbestellung habe unser Mandant selbst unter persönlicher Vorsprache bei der Polizei eine Anzeige erstattet, da er Rechnungen und Mahnungen zu einer Bestellung der Firma „Ebay-RatePay“ in Höhe von 644,49 Euro erhalten habe, obwohl er (auch) diese Bestellung nicht vorgenommen habe. Unser Mandant habe sich nicht erklären können, wie der oder die Täter an seine Daten gekommen seien.

Allerdings habe unser Mandant mit über 200 weiteren Personen in einer Flüchtlingsunterkunft gelebt. Postsendungen seien dabei nicht unmittelbar in die Zimmer der Bewohner geliefert, sondern am Empfang bei den Mitarbeitern der Unterkunft abgegeben worden. Die Bewohner seien sodann über die Ankunft ihrer Pakete informiert worden und haben anschließend ihre Post abholen können und dafür zuvor lediglich unterschreiben müssen. Seine Personalien, es handelt sich nur um Vor- und Zuname, hätten somit von einer Vielzahl in der Flüchtlingsunterkunft wohnenden oder arbeitenden Personen verwendet werden können. Ein Zustellnachweis, von dem man gegebenenfalls auf den Empfänger des Pakets hätte schließen können, sei nicht Aktenbestandteil geworden.

Der Strafbefehl wurde daraufhin von der Staatsanwaltschaft zurückgenommen und das Verfahren ohne Auflagen eingestellt.

Unser Mandant war sehr erleichtert über den Ausgang des Verfahrens, ein Eintrag ins Bundeszentralregister konnte verhindert werden.

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Vorwurf des mittäterschaftlichen Diebstahls – Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, gemeinsam mit seinem Bruder in einem schwedischen Möbelkaufhaus einkaufen gewesen zu sein. Dort hätten die beiden einen in einem Karton verpackten Stuhl bezahlt und mehrere andere Pakete bezahlt, die auf den Stuhl gestapelt waren. Da der Stuhlkarton präpariert ausgesehen habe, sei der Karton von Mitarbeitern geöffnet worden. Statt eines Stuhls hätten sich zur Überraschung der Möbelhausmitarbeiter 22 andere Gegenstände mit einem Gesamtwert von 660,00 Euro in dem Karton befunden.

Hierdurch habe sich unser Mandant wegen mittäterschaftlich begangenen Trickdiebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Einige Stunden nach dem Vorfall sollen andere Mitglieder derselben Familie die übrigen Pakete zurückgebracht haben.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern nahm unverzüglich Akteneinsicht und besprach die Akte sodann mit unserem Mandanten. In einem umfangreichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft beantragte er die Verfahrenseinstellung.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern bestritt zunächst den gegen unseren Mandanten erhobenen Vorwurf.

Unser Mandant habe nicht gewusst, dass das Paket präpariert gewesen sei. Er sei beim Einpacken der Gegenstände in den Stuhlkarton nicht anwesend gewesen. Er habe lediglich den beladenen Einkaufswagen zur Kasse gebracht und dessen Inhalt bezahlt. Ihm sei der Einkaufswagen übergeben worden, um es einem anderen Familienmitglied zu ermöglichen, schon einmal den Pkw vorzufahren, in den der Stuhl eingeladen werden sollte.

Diese Darstellung entsprach insofern auch den vorhandenen Videoaufzeichnungen, die unseren Mandanten während des Bezahlvorgangs zeigten.

Der Tatverdacht der Staatsanwalt stütze sich insbesondere auf die Angaben einer Zeugin. In der Stellungnahme zweifelte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern die Glaubwürdigkeit der Zeugin an und  begründete dies mit der Inkonsistenz ihrer zeugenschaftlichen Äußerungen. Während einer polizeilichen Befragung gab sie an, zwei Personen im Bereich der Regale/Schränke gesehen zu haben, die einen Karton geöffnet und mit anderen Waren befüllt hätten. Diese seien an der Kasse als unser Mandant und sein Bruder identifiziert worden. Später behauptete die Zeugin hingegen drei Personen bei den Regalen/Schränken gesehen zu haben, die sich von ihr weggedreht hätten, sodass sie von vorne nicht zu sehen und deshalb auch nicht zu identifizieren gewesen seien. Ob die Zeugin unseren Mandanten tatsächlich beim Einpacken gesehen hatte, blieb somit ungewiss.

Die Staatsanwaltschaft schloss sich unserer Auffassung an und stellte das Verfahren antragsgemäß ein.

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Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung – Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in einer Kneipe einen Zeugen körperlich angegriffen zu haben, sodass dieser eine Schnittverletzung am Ohr davongetragen habe. Der stark blutende Zeuge war der Polizei an einem U-Bahnhof aufgefallen.

Hierdurch habe sich unser Mandant wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht. Die Mindeststrafe einer gefährlichen Körperverletzung beträgt 6 Monate Freiheitsstrafe, die Höchststrafe 10 Jahre.

Unser Mandat beauftragte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern unmittelbar nach Erhalt des polizeilichen Anhörungsschreibens mit der Verteidigung. Dieser riet ihm, zunächst von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen.

Nach Akteneinsichtnahme und Durcharbeiten der Ermittlungsakte beantragte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern in einem umfangreichen Schriftsatz die Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO.

Aus der Ermittlungsakte ergab sich nämlich, dass der Zeuge eine Personengruppe, zu der auch unser Mandant gehörte, in der Kneipe attackiert hatte. Damit erschien es möglich, dass sich unser Mandant auf den Rechtfertigungsgrund der Notwehr stützen konnte, er sich also zulässig gegen den Angriff verteidigen durfte.

Überdies war nach Aktenlage nicht geklärt, wer konkret die Schnittverletzung herbeigeführt hatte.

Mangels Angaben des Zeugen über die Herkunft seiner Schnittverletzung und des Fehlens weiterer Zeugenaussagen oder Videoaufzeichnungen und da sich unser Mandant im Verfahren nicht geäußert hatte, bestand kein hinreichender Tatverdacht (mehr).

Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren deshalb antragsgemäß ein. Unser Mandant gilt weiterhin als unschuldig und war über den Verfahrensausgang sehr erfreut.

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Beleidigung und tätlicher Angriff zum Nachteil von Polizeibeamten – Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldauflage

Unserem Mandanten, einem Bundesbeamten, wurde mit Strafbefehl des Amtsgericht Tiergarten vorgeworfen, mit dem Fahrrad auf drei Polizeibeamte, die gerade mit Blaulicht eine Verkehrskontrolle durchführten, zugefahren zu sein und dabei zunächst „Verpisst euch! Das ist ein Radweg!“ gerufen zu haben. Anschließend sei unser  Mandant mit ungebremster Geschwindigkeit und ohne genügend Abstand zu halten an einem Polizeibeamten vorbeigefahren, wobei er ihn gestreift habe. Als ein anderer Polizeibeamter unseren Mandanten daraufhin zum Anhalten aufgefordert habe, habe dieser sich umgedreht und allen drei Polizeibeamten den ausgestreckten Mittelfinger seiner linken Hand gezeigt, um diese in ihrer Ehre herabzuwürdigen. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte gemäß § 114 StGB und Beleidigung gemäß § 185 StGB strafbar gemacht haben.

Rechtsanwalt Stern legte umgehend Einspruch gegen den Strafbefehl ein. Sodann nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und regte in einem umfangreichen Schriftsatz an das Amtsgericht die Verfahrenseinstellung an.

In der Stellungnahme räumte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern das unserem Mandanten vorgeworfene Geschehen teilweise im Hinblick auf die Beleidigung ein und trug vor, dass dieser es bedauere, sich zu den vorgeworfenen Ausrufen und der Geste hinreißen gelassen zu haben.

Sodann erklärte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, dass unser Mandant sich geärgert habe, da das Polizeiauto trotz Dunkelheit nur mit Warnblinklicht auf dem Fahrradweg abgestellt war und ihn in seiner Vorstellung in eine Gefahrensituation gebracht hatte.

Dass das Auto überdies Blaulicht auf dem Dach hatte, habe unser Mandant aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht bemerkt. Unser Mandant litt seit drei Jahren an einer obstruktiven Schlafapnoe (schlafbezogene Atemstörung) und einer depressiven Symptomatik , die zu Erschöpfung und Übermüdung führt. Trotz stationärer sowie ambulanter Therapie litt unser Mandant weiterhin an diesen Symptomen, weshalb er auch das Blaulicht nicht wahrnehmen konnte.

Nach alledem erschien aus der Sicht von Rechtsanwalt Stern eine Verfahrenseinstellung gegen die Zahlung einer Geldauflage an eine gemeinnützige Organisation als geeigneter, die wechselseitigen Interessen wahrender Weg der Verfahrenserledigung. Das Amtsgericht stellte das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gegen die Zahlung der Geldauflage antragsgemäß ein.

Der Mandant war auch deshalb froh über den Verfahrensausgang, weil im Falle einer Verurteilung, zumal wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte, erhebliche disziplinarrechtliche Folgen gedroht hätten.

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Keine Strafbarkeit wegen Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahme beim Installieren einer versteckten Kamera im Korridor

In einem sensiblen Verfahren konnte Rechtsanwalt Konstantin Stern die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen seinen Mandanten erreichen.

Tatvorwurf: Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahme (§ 184k StGB)

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, eine versteckte Kamera oberhalb eines Spiegels im Korridor seiner Wohnung angebracht zu haben. Die Wohnung war während des Tatzeitraums an eine Urlauberin vermietet. Diese entdeckte die Kameralinse, ließ die Speicherkarte auslesen und fand dabei Aufnahmen von sich selbst, die offenbar während ihres Aufenthalts entstanden waren.

Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen gemäß § 184k Abs. 1 Nr. 1 StGB gegen unseren Mandanten ein.

Verteidigung durch Rechtsanwalt Stern

Nach sofortiger Akteneinsicht trug Rechtsanwalt Stern im Rahmen einer ausführlichen Stellungnahme zur Entlastung unseres Mandanten Folgendes vor und beantragte zudem  die Verfahrenseinstellung.

1. Keine Bildaufnahme im Sinne des § 184k StGB

Rechtsanwalt Stern stellte klar, dass die Vorschrift nur greift, wenn gezielt Aufnahmen von Genitalien, Gesäß, weiblicher Brust oder entsprechender Unterwäsche gefertigt wurden. Eine solche Aufnahme lag in dem verfahrensgegenständlichen Geschehen jedoch nicht vor – die Kamera war ausschließlich auf den Flurbereich mit Möbeln wie Garderobe, Stühlen und einem Regal gerichtet. Es gab keine Aufnahmen intimer Körperregionen.

2. Fehlender Strafantrag  und keine Verfolgung von Amts wegen

Die Urlauberin stellte keinen Strafantrag. Auch das erforderliche öffentliche Interesse für eine Strafverfolgung ohne Strafantrag lag aus unserer Sicht – und später auch aus Sicht der Staatsanwaltschaft – nicht vor.

3. Keine Strafbarkeit nach § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs)

Eine etwaige Strafbarkeit nach § 201a StGB scheiterte ebenfalls. Der Begriff des höchstpersönlichen Lebensbereichs umfasst insbesondere intime Vorgänge wie Krankheit, Sexualität oder Tod. Die Rechtsprechung hat für die Bejahung des Tatbestands Beispiele herausgearbeitet – etwa ärztliche Untersuchungen, die Benutzung von Toiletten, Umkleidekabinen oder Saunen.

Der Flur einer Wohnung, der lediglich zum kurzzeitigen Aufenthalt, An- und Auskleiden der Straßenkleidung genutzt wird, zählt nicht zu diesem höchstpersönlichen Lebensbereich. Aufnahmen in diesem Kontext verletzen die Intimsphäre nicht in strafbarer Weise.

Verfahrensausgang

Die Staatsanwaltschaft schloss sich der Argumentation der Verteidigung an und stellte das Verfahren antragsgemäß ein.

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Vorwurf der Nachstellung – Verfahrenseinstellung gemäß § 153 Abs. 1 StPO

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, über neun Monate hinweg versucht zu haben, ihren ehemaligen Lebensgefährten durch hunderte E-Mails, SMS, Geschenke und Anrufe zu kontaktieren, obwohl dieser keinen Kontakt zu ihr haben wollte. Hierdurch habe sich unsere Mandantin wegen Nachstellung gemäß § 239 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht.

Unsere Mandantin kontaktierte uns nach Erhalt eines polizeilichen  Anhörungsschreibens. Sie mandatierte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, der Akteneinsicht nahm und in einem Schreiben an die Amtsanwaltschaft die Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 1 StPO anregte.

Dies begründete er mit der als gering anzusehenden Schuld unserer Mandantin sowie dem fehlenden öffentlichen Interesse an der Verfolgung. Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern führte dazu Folgendes aus:

Für unsere Mandantin war zunächst nicht zu erkennen, dass ihr ehemaliger Lebensfährte den Kontakt unterbinden wollte. Beide standen auch nach der Trennung mehrfach in Kontakt und obwohl der ehemalige Lebensgefährte unserer Mandantin diese zwischenzeitlich auf allen Messenger-Diensten blockierte, hob er dies zwischenzeitlich wieder auf, sodass die Wiederherstellung des Kontakts möglich war. Dass der ehemalige Lebensgefährte jedoch keinen Kontakt zu unserer Mandantin pflegen wollte, erkannte diese zunächst nicht.

Überdies hatte der ehemalige Lebensgefährte unserer Mandantin auch kein Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung dieser. Er hatte in seiner polizeilichen Vernehmung angegeben, unsere Mandantin vor allem mit der Intention angezeigt zu haben, unserer Mandantin Hilfe für die Verarbeitung der Trennung zukommen zu lassen.

Unserer Mandantin ging es nach der Trennung zunehmend schlechter, weshalb sie versuchte das Ende der Beziehung durch zahlreiche Kontaktaufnahmeversuche zu verarbeiten.

Mit Kenntnis der Strafanzeige erkannte unsere Mandantin jedoch, dass sie die Problematik nicht allein würde beheben könne und bediente sich deshalb verschiedenster professioneller Hilfe. Sie besuchte zunächst eine psychotherapeutischen Sprechstunde, während der eine Anpassungsstörung diagnostiziert wurde. Anschließend nahm sie deshalb an verschiedenen Therapien teil.

Auch besuchte sie verschiedene Kurse, in denen sie ihr Verhalten reflektieren und überdies Stressbewältigungskompetenzen erlernen konnte, um in der Zukunft Stalking zu vermeiden.

Da auch die Amtsanwaltschaft nach diesen Ausführungen die Schuld unserer Mandantin als gering ansah und kein öffentliches Interesse für die weitere Verfolgung annahm, stellte sie das Verfahren schließlich antragsgemäß ein.

Unsere Mandantin war über den Ausgang des Verfahrens sehr erleichtert. Sie befindet sich weiterhin in psychotherapeutischer Behandlung und hofft, dadurch einen erneuten derartigen Vorfall zu verhindern.

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Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort – Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldauflage trotz rechtskräftigem Strafbefehl

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts vorgeworfen, mit dem Pkw eines Car-Sharing Unternehmens gefahren zu sein und dieses am rechten Fahrbahnrad einer Straße geparkt zu haben. Während des Parkvorgangs sei unser Mandant mit der Front des von ihm geführten Fahrzeugs gegen den Pkw eines Zeugen gestoßen. Hierbei sei am Heck des Fahrzeugs des Zeugen ein Sachschaden in Höhe von ca. 2.000,00 € entstanden. Unser Mandant habe sich sodann vom Unfallort entfernt, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.

Hierdurch habe er sich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. In dem Strafbefehl wurde eine Geldstrafe von 900,00 € gegen unseren Mandanten festgesetzt.

Unser Mandant kam mit einem Schreiben in das Büro, in dem er darüber informiert wurde, dass die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an die Ausländerbehörde weitergeleitet hatte. Den Strafbefehl selbst habe er falsch verstanden. Er sei davon ausgegangen, es handele sich nicht um eine Geldstrafe, sondern eine Gebühr für die Durchführung des Verfahrens.

Da die Einspruchsfrist bereits abgelaufen war, beantragte Rechtsanwalt Stern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeten Versäumens der Einspruchsfrist. Zur Begründung trug Rechtsanwalt Stern vor, dass der Strafbefehl nicht wie erforderlich in die Muttersprache des Mandanten übersetzt worden war. Nach EuGH, NJW 2018, 142 ist einem sprachunkundigen Ausländer der Strafbefehl samt Übersetzung zuzustellen. Dies hat zur Folge, dass bei fehlender Übersetzung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, vgl. auch Art. 6  IIIa MRK und hierzu LG Aachen, NStZ 1984, 283. Teilweise wird sogar vertreten, dass die Einspruchsfrist nicht vor Zustellung der schriftlichen Übersetzung zu laufen beginnt, eine Zustellung ohne schriftliche Übersetzung unwirksam sei (LG Stuttgart, 7 Qs 18/14, ZAR 2014, 385). 

Gegen den Strafbefehl selbst legte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Einspruch ein. Das Gericht gewährte Wiedereinsetzung.

 Sodann nahm er Akteneinsicht und regte in einem umfangreichen Schriftsatz die Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 600,00 € an eine gemeinnützige Organisation an.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern trug vor, dass nicht mit der für die Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte, dass unser Mandant das Fahrzeug selbst geführt hatte. Zwar hatte unser Mandant den Pkw zur Tatzeit angemietet, jedoch müssen Anmieter und Fahrzeugführer nicht identisch sein, weshalb unser Mandant seine Zugangsdaten auch einem Dritten hätte überlassen können.

Überdies sei das Schadensgutachten überhöht gewesen. Es wurden Schadenspositionen, wie eine beschädigte Einparkhilfe, ausgewiesen, die nicht mit hinreichender Sicherheit dem verfahrensgegenständlichen Geschehen zugeordnet werden konnten. Generell wurden sämtliche Vorschäden des Pkw außer Acht gelassen. Auch wurde ein überhöhter Stundenverrechnungssatz vorgenommen.

Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und unseres Mandanten stellte das Gericht das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 600,00 €  schließlich mit Beschluss ein.

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort wird regelmäßig mit einer Geldstrafe geahndet. Allerdings droht stets bei einem Schaden von über 1.600,00 € auch die Entziehung der Fahrerlaubnis. Aufgrund der Einstellung des Verfahren blieb unserem Mandanten diese sogenannte Maßregel erspart. Auch eine Hauptverhandlung, die üblicherweise auf den Einspruch gegen einen Strafbefehl folgt, musste unser Mandant infolge der Verfahrenseinstellung nicht durchstehen.

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Verfahrungseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO und Entschädigung nach dem StrEG bei Vorwurf des Besitzes von Kinderpornographie

Unserem Mandanten wurde von der Staatsanwaltschaft Verbreitung, Erwerb und Besitz von kinderpornografischen Inhalten vorgeworfen.

Der Tatverdacht der Staatsanwaltschaft stütze sich auf die für den Download verwendete und unserem Mandanten zugeordnete IP-Adresse. Von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf erfuhr unser Mandant eines Morgens, als die Polizei seine Wohnung durchsuchen wollte.

Unser Mandant rief Rechtsanwalt Stern an, der ihm riet, unbedingt Ruhe zu bewahren und gegenüber der Polizei keinerlei Angaben zu machen. Sodann beantragte Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht.

Beim Durcharbeiten der Ermittlungsakte stellte Rechtsanwalt Stern fest, dass die Anmeldedaten der zum Download verwendeten E-Mailadresse nicht mit denen unseres Mandanten übereinstimmten, sodass letztendlich kein hinreichender Tatverdacht im Sinne einer überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit bestand und das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden musste.

Für die im Rahmen der Durchsuchung beschlagnahmten Handys, Computer und Festplatten, die während des Ermittlungsverfahrens nicht zur Verfügung standen, wurde unser Mandant auf Antrag von Rechtsanwalt Stern gemäß §§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4, 7 StrEG entschädigt.

In dem Schreiben führte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern aus, dass die Entziehung der Nutzungsmöglichkeiten sichergestellten Gegenstände ersatzfähige Schadenspositionen im Sinne des StrEG darstellen würden, da unser Mandant auf die Nutzung von Handy, PC sowie der Festplatten für die eigenwirtschaftliche Lebensführung angewiesen sei. Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern berechnete auf Grundlage der aktuellen Rechtsprechung einen Vermögensschaden von fast 1.000,00 €. Ein entsprechender Betrag wurde sodann an unseren Mandanten ausgezahlt.

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