Strafverteidigung

Vorwurf des Wohnungseinbruchsdiebstahls – Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe

Unserem Mandanten und seinem Mitbeschuldigten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, sich durch das Aufhebeln der Wohnungstür Zutritt zu einer Wohnung verschafft zu haben, um diese nach stehlenswerten Gegenständen zu durchsuchen. In  der Wohnung hätten unser Mandant und der Mitbeschuldigte Bargeld in Höhe von fast 2.000,00-, € gefunden und sodann entwendet.

Hierdurch habe sich unser Mandant wegen vollendenten mittäterschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Hierbei handelt es sich um ein Verbrechen, die Mindeststrafe beträgt 1 Jahr Freiheitsstrafe, die Höchststrafe 10 Jahre Freiheitsstrafe. Mittäterschaftliche Begehung, angerichtetes Chaos in der Wohnung oder hohe Schäden könn

Unser Mandant befand sich in Untersuchungshaft, weil er in Deutschland keinen festen Wohnsitz hatte. Daher besuchte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern unseren Mandanten zunächst in der JVA-Moabit besuchte.

Sodann nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht, setzte sich bei der Staatsanwaltschaft für eine schnelle Anklage ein und vereinbarte einen zeitnahen Hauptverhandlungstermin mit dem Gericht, den er mit unserem Mandanten in der Haft vorbereitete.

In der Hauptverhandlung plädierte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern für eine Bewährungsstrafe und führte dabei für unseren Mandanten an, dass dieser sich geständig eingelassen habe, nicht vorbestraft sei und das entwendete Geld zurückgelangt sei.

In diesem Hauptverhandlungstermin wurde unser Mandant wegen vollendeten mittäterschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls schließlich zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, beinahe der Mindeststrafe. Der nicht durch uns verteidigte Mitbeschuldigte erhielt aufgrund einer Vorbelastung leider eine e unbedingte Freiheitsstrafe von über zwei Jahren.

Unser Mandant wurde unmittelbar aus der Untersuchungshaft entlassen und fuhr gleich zurück zu seiner Frau.

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Gebrauchen eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung und Führen eines Fahrzeugs ohne Fahrerlaubnis – Verfahrenseinstellung nach Teilnahme an einem Verkehrserziehungskurs

Unserem heranwachsenden Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, mit einem Elektrokleinstfahrzeug (Elektroroller) gefahren zu sein, obwohl er gewusst habe, dass für dieses keine wirksame Haftpflichtversicherung bestand.

Hierdurch habe er sich gemäß §§ 1, 6 Abs. 1, 30 Abs. 1 Nr. 1 PflVG strafbar gemacht.

Überdies wurde unserem Mandanten mit einer weiteren Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, mit einem Pkw die Stadtautobahn befahren zu haben, ohne über eine berechtigende Fahrerlaubnis zu verfügen und hierbei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um über 40 km/h überschritten zu haben.

Hierdurch habe er sich gemäß §§ 69a Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar gemacht.

Beide Geschehen wurden zunächst getrennt angeklagt, schließlich aber zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung vom Amtsgericht miteinander verbunden.

Unser Mandant kontaktierte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern kurz vor dem Hauptverhandlungstermin. Dieser nahm unverzüglich Akteneinsicht und arbeitete die Ermittlungsakte gründlich durch.

Anschließend setzte sich Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern unter Mitwirkung der Diversionsberatung dafür ein, dass unser Mandant einen Verkehrserziehungskurs besuchen konnte. Trotz der Kürze der Zeit bis zum Hauptverhandlungstermin nahm unser Mandant schon vor der Hauptverhandlung an zwei von drei Sitzungen teil.

Vor der Hauptverhandlung bereitete Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit unserem Mandanten bezüglich des Vorwurfs des Fahrens eines Elektrokleinstfahrzeugs ohne wirksame Hauptversicherung eine Einlassung vor. Diese trug unser Mandant in der Hauptverhandlung vor. Er führte aus, dass ein Freund ihm den unversicherten Roller als Ersatz für seinen von ihm beschädigten versicherten Roller gegeben hatte. Dabei hatte der Freund unserem Mandanten „hoch und heilig“ versprochen, der Roller sei versichert.

Sodann verwies Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern in der Hauptverhandlung bezüglich des Vorwurfs des Fahrens ohne Fahrerlaubnis auf den von unserem Mandanten bereits größtenteils absolvierten Verkehrserziehungskurs und regte eine Verfahrenseinstellung an.

Gericht und Staatsanwaltschaft erklärten sich hiermit einverstanden. Das Gericht stellte das Verfahren sodann unter der Auflage der Teilnahme unseres Mandanten am dritten Termin des Verkehrserziehungskurses ein. Auf weitere Führerscheinmaßnahmen, insbesondere eine Sperrfrist für die erstmalige Erteilung der Fahrerlaubnis, verzichtete das Gericht indes.

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Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt – Verfahrenseinstellung nach Löschung pornographischer Inhalte auf Handy und iPad

Unser minderjähriger Mandant und sein Vater kontaktierten uns nach Erhalt einer polizeilichen Vorladung. Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, über die Social-Media-Plattform „Snapchat“ mit einer Minderjährigen kommuniziert zu haben und diese um die Übersendung von Nacktaufnahmen gebeten zu haben, woraufhin diese entsprechende Bilder von sich übersandte. Sodann habe unser Mandant die minderjährige Person dazu aufgefordert weitere Nacktaufnahmen zu übersenden, auf denen sich die minderjährige Person nach Vorgaben unseres Mandanten am ganzen Körper anfassen sollte. Unser Mandant habe gedroht die bereits erhaltenen Bilder, die er per Screenshot gesichert habe, im Internet zu veröffentlichen, wenn die minderjährige Person seinen Aufforderungen nicht nachkomme. Daraufhin habe die minderjährige Person weitere Bilder an unseren Mandanten gesendet.

Hierdurch habe sich unser Mandant wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind gemäß § 176a Abs. 2 StGB strafbar gemacht. In einem solchen Fall kann eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren verhängt werden.

Auch wurden im Rahmen der Ermittlungen die Wohnräume unseres Mandanten durchsucht. Die Beamten stellten während dieser Maßnahme das Handy und das iPad unseres Mandanten sicher.

Nach Mandatierung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und beantragte seine Beiordnung als Pflichtverteidiger, da unserem Mandanten ein Verbrechen vorgeworfen wurde.

Beim Durcharbeiten der Ermittlungsakte erkannte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern die klare Beweislage und suchte deshalb den zuständigen Staatsanwalt auf. Im Rahmen des Gesprächs regte er sodann eine Verfahrenseinstellung gemäß § 47 JGG an. Da unser Mandant noch sehr jung sei und er überdies die auf Smartphone und iPad vorhandenen pornographischen Dateien löschen werde, wenn er seine Geräte zurückbekomme, sei eine Einstellung der am besten geeignete Weg der Verfahrenserledigung. Mit diesem Vorgehen erklärte sich der Staatsanwalt einverstanden.

Die Polizei wehrte sich mit einem Bericht gegen den Plan des Staatsanwalts und vertrat die Auffassung, dass eine Einstellung – zumal ohne jegliche Sanktion – dem Unrechtsgehalt der Tat nicht gerecht werde. Der Staatsanwalt blieb aber bei seiner im Gespräch mit Rechtsanwalt Stern vertretenen Auffassung.

Nach dem Gespräch fuhren Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern und unser Mandant zum LKA für ein erzieherisches Gespräch mit den Beamten. Überdies erhielt unser Mandant sein Handy zunächst für die Öffnung zur Löschung der pornographischen Dateien und anschließend endgültig zurück.

Nach alledem stellte der Staatsanwalt gemäß der Verabredung das gegen unseren Mandanten geführte Verfahren nach § 45 Abs. 1 JGG ein.

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Strafbefehl nach Vorwurf des Anstiftens zum Ausstellen eines unrichtigen Impfausweises – Verfahrenseinstellung in der Hauptverhandlung in Abwesenheit unserer Mandantin

Unserer Mandantin wurde mit Strafbefehl des Amtsgericht Tiergarten vorgeworfen, sich zu einer Arztpraxis begeben zu haben und dort um Eintragung von Impfungen in den Impfausweis gegen den Krankheitserreger SARS-CoV-2, ohne sich tatsächlich impfen lassen zu wollen, gebeten zu haben. Dem sei die Ärztin nachgekommen und habe zwei Impfungen eingetragen und sodann den Impfausweis zur Abholung bereitgelegt.

Hierdurch habe sich unsere Mandantin gemäß §§ 73 Abs. 1a Nr. 8, 74 Abs. 2 IfSG, 278 Abs. 1, 26 StGB strafbar gemacht. In diesem Strafbefehl wurde eine Geldstrafe von 900,00 € gegen unsere Mandantin festgesetzt.

Der Tatvorwurf beruhte auf einer Durchsuchung in den Praxisräumen der Ärztin, während derer der fertige Impfausweis der Mandantin gefunden worden war. In der Praxis fanden nach den Ermittlungen der Polizei keine Impfungen statt. Außerdem war der Impfeintrag erkennbar gefälscht.

Rechtsanwalt Stern legte Einspruch gegen den Strafbefehl ein, nahm Akteneinsicht und den zuständigen Richter am Amtsgericht Tiergarten auf und regte in einem Erörterungsgespräch eine Verfahrenseinstellung gegen die Zahlung einer geringen Geldauflage gemäß § 153a StPO an. Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern argumentierte, dass möglicherweise unsere Mandantin nicht selbst den Impfpass in die Arztpraxis gebracht habe, sondern ihr Mann, sodass unsere Mandantin auch nicht zum Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse anstiftete.

Anschließend erklärte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern dem Richter, dass unsere Mandantin nicht zur Hauptverhandlung gehen wolle. Da Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern unsere Mandantin in der Hauptverhandlung vertreten würde, erklärte sich der Richter mit einer Hauptverhandlung ohne diese einverstanden.

In dieser Verhandlung überzeugten der Richter und Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern auch die Staatsanwaltschaft von einer Verfahrenseinstellung gegen eine niedrige Geldauflage, sodass das Verfahren eingestellt und unsere Mandantin nicht verurteilt wurde.

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Freispruch nach Vorwurf des Diebstahls

Unserer Mandantin wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, gemeinsam mit einer Kollegin und Mitbeschuldigten einer pflegebedürftigen und gehörlosen alten Frau 450,00 € aus der Handtasche entwendet zu haben. Unsere Mandantin und die Mitbeschuldigte hätten im Rahmen ihrer Pflegetätigkeit die Wohnung der Zeugin aufgesucht. Sodann habe unsere Mandantin der Zeugin das Bein verbunden, während die Mitbeschuldigte sich auf die Couch gesetzt habe, auf der die Handtasche mit der Geldbörse der Zeugin gestanden habe. Nach einem Blickkontakt zwischen den Beschuldigten habe unsere Mandantin die gehörlose Zeugin aufgefordert nach vorn zu schauen. Nachdem die Zeugin der Aufforderung gefolgt war, habe die Mitbeschuldigte das Geld aus der neben ihr stehenden Handtasche entnommen, um es für eigene Zwecke zu verwenden. Hierdurch sollen sich unsere Mandantin und die Mitbeschuldigte wegen Diebstahls in Mittäterschaft nach §§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern nahm Akteneinsicht und arbeitete die Ermittlungsakte durch. Unsere Mandantin war bislang straffrei durchs Leben gegangen, die Mitbeschuldigte war bereits wegen Betrugs vorbestraft.

Sodann führte Rechtsanwalt Stern mehrere Gespräche mit der Mandantin, um die weitere Verteidigungsstrategie zu besprechen und die Hauptverhandlung vorzubereiten.

Sowohl unsere Mandantin als auch die Mitbeschuldigte bestritten das vorgeworfene Geschehen sodann in der Hauptverhandlung. Sie hatten die Zeugin zwar am Tag des verfahrensgegenständlichen Geschehens besucht und unsere Mandantin hatte der Zeugin das Bein verbunden, eine Tasche erinnerten die beiden Angeklagten hingegen nicht.

Sodann wurde die Zeugin vernommen. Aufgrund ihrer Gehörlosigkeit und ihrer psychischen Beeinträchtigung war diese Befragung besonders kritisch. Insbesondere fielen Inkonsistenzen zwischen der Aussage vor Gericht und der Aussage bei der Polizei auf. Das Gericht hielt der Zeugin diese auch vor, jedoch war die Zeugin nicht in der Lage, den Widerspruch zu verstehen, obwohl eine Gebärdendolmetscherin hinzugezogen worden war.

Weitere Beweismittel standen nicht zur Verfügung, sodass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein Tatnachweis nicht geführt werden konnte und das Gericht unsere Mandantin und die Mitbeschuldigte freisprach.

Unsere Mandantin war über den Ausgang des Verfahrens sehr erfreut. Sie stand nämlich kurz vor der Examinierung als Kinderkrankenschwester und eine Verurteilung wegen Diebstahls zum Nachteil einer Patientin hätte einer Karriere in diesem Bereich entgegengestanden.

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Verstoß gegen BtMG – Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, versucht zu haben, Betäubungsmittel zu erwerben, indem sie in den Niederlanden über 600 Stück THC-haltige Kapseln bestellte. Das Paket mit den genannten Kapseln sei vom Hauptzollamt Frankfurt am Main im Rahmen einer Kontrolle sichergestellt worden.

Hierdurch habe sich unsere Mandantin gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. Anlage I, §§ 3 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BtMG; §§ 22, 23 StGB strafbar gemacht.

Nach Mandatierung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und beantragte sodann in einem umfangreichen Schriftsatz die Verfahrenseinstellung.

Rechtsanwalt Stern bestritt, dass unsere Mandantin die Kapseln bestellt habe.

Überdies erklärte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, dass unsere Mandantin in einem Mehrfamilienhaus wohnte und deshalb nicht auszuschließen war, dass nicht ein anderer Bewohner dieses Mehrfamilienhauses die Kapseln auf den Klarnamen unserer Mandantin bestellt hatte, um das Risiko einer Strafverfolgung zu verringern.

Sodann führte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern aus, dass lediglich ein Vergleichsgutachten, bei dem identisch aussehende Kapseln untersucht wurden, in die Akte eingeführt wurde. Bei diesen Kapseln wurde der Cannabis-Wirkstoff Δ-9-Tetrahydrocannabinol (THC) in Spuren nachgewiesen.

Selbst bei diesen Kapseln konnte nicht ausgeschlossen werden, dass sie von den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften ausgenommen waren, weil sie den Anforderungen des Buchstaben b der Position Cannabis in Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG entsprachen, wonach Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen von den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften ausgenommen sind, wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut (Nutzhanf) von Sorten stammen, die in der jeweils geltenden Fassung des gemeinsamen Sortenkatalogs für landwirtschaftliche Pflanzenarten der EU aufgeführt sind oder deren Gehalt an Δ-9-Tetrahydrocannabinol (THC) 0,3 % nicht übersteigt und wenn der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen. Da der Cannabis-Wirkstoff Δ-9-Tetrahydrocannabinol (THC) lediglich in Spuren nachgewiesen werden konnte und sich aus dem Vergleichsgutachten nicht ergab, dass die zuvor genannten Kriterien nicht erfüllt waren, konnte nicht ausgeschlossen werden, dass bereits die untersuchten Kapseln diesen Vorgaben entsprachen.

Abschließend wies Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern darauf hin, dass die sichergestellten Kapseln selbst nicht auf ihren THC-Gehalt untersucht wurden, sodass nicht einmal feststand, ob die Kapseln dem BtMG unterfallende Stoffe enthielten.

Die Staatsanwaltschaft schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren ein.

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Vorwurf des Vorenthaltens/Veruntreuens von Arbeitsentgelt (Schwarzwarbeit) in einer Höhe von 150.000,00 € mit Strafbefehl über 365 Tagessätze (ca. 18.000,00 Euro) und Wertersatzeinziehung (150.000,00 €) – Verfahrenseinstellung gegen Zahlung von 2.000 €

Unser Mandant kontaktierte uns nach Erhalt eines Strafbefehls des Amtsgerichts Tiergarten.  Darin wurde ihm folgendes vorgeworfen: Unser Mandant, der Mitinhaber eines Restaurants gewesen sei und dort diverse sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt habe, habe über drei Jahre hinweg keine Beitragsnachweise für seine Arbeitnehmer eingereicht.

Aus diesem Grund habe der zuständige Sachbearbeiter der Einzugsstelle in Unkenntnis des tatsächlich angefallenen monatlichen Lohns die anfallenden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung in Höhe von über 150.000,00-, € nicht einfordern können.

Hierdurch habe sich unser Mandant wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a Abs. 1, 2 StGB strafbar gemacht.

In dem Strafbefehl wurde eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von ca. 18.000,00 € gegen unseren Mandanten festgesetzt und überdies die Einziehung des Wertes des Erlangten, über 150.000,00 € angeordnet.

Gegen diesen Strafbefehl legte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern form- und fristgerecht Einspruch ein und nahm Akteneinsicht.

In der Hauptverhandlung stellte Rechtsanwalt Stern verschiedene Anträge, die vom Gericht nicht sogleich bearbeitet werden konnten. Überdies wies er auf die schwierige Beweislage hin. Zahlreiche ehemalige Mitarbeiter, die allesamt als Zeugen auftreten sollten, waren kaum mehr auffindbar. Das Gericht setzte das Verfahren aus, um den Anträgen nachkommen zu können.

Sodann entspann sich ein Rechtsstreit über die Frage, ob Verfahrensakten aus einem parallel geführten finanzgerichtlichen Verfahren, die der Mitbeschuldigte hatte einführen wollen, auch gegen den erklärten Willen unseres Mandanten einführbar seien. Über diesen Streit lagen die Akten mehr als drei Jahre beim Amtsgericht. Unser Mandant hatte Glück, dass die Abteilung in der Folge von verschiedenen Richtern geführt wurde und sein Verfahren keine Priorität genoss.

Schließlich wurde unser Mandant erneut zu einem Hauptverhandlungstermin geladen. In diesem ließ er sich von Rechtsanwalt Stern vertreten.

In der Hauptverhandlung regte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern eine Verfahrenseinstellung an und begründete dies damit, dass unser Mandant mittlerweile von Bürgergeld lebte und überdies seine an Krebs erkrankte Frau pflegte.  Gericht und Staatsanwaltschaft erklärten sich mit dem Vorgehen einverstanden. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft wollte zunächst mindestens 5.000,00 € pro Person haben. Rechtsanwalt Stern erklärte jedoch, dass dies für unseren Mandanten unrealistisch sei, da er innerhalb der gesetzlichen Frist von 6 Monaten einen solch hohen Betrag nicht aufbringen könne. Daher stellte das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 2.000 € ein. Das gegen den Mitinhaber des Restaurant und Mitbeschuldigten geführte Verfahren wurde ebenfalls eingestellt. Da er über Einkommen verfügte, war seine Geldauflage etwas höher. Beide waren jedoch froh über diesen Abschluss des Ermittlungsverfahrens. Auf die Wertersatzeinziehung aus dem Strafbefehl (150.000,00 €) wurde verzichtet.

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Nichteröffnung des Hauptverfahrens nach Vorwurf des sexuellen Übergriffs

Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin wurde unserem Mandanten, der Mitarbeiter in einem Spätkauf war, vorgeworfen, einer Kundin angeboten zu haben, gemeinsam eine Zigarette im Lagerbereich des Geschäfts zu rauchen. Sodann habe unser Mandant unbemerkt die Tür des Spätkaufs verschlossen und sich ins Lager begeben. Als die Kundin dieses verlassen wollte, habe er sie am Arm ergriffen und versucht, sie in die Toilette zu ziehen. Dies sei nicht gelungen, da sich die Kundin losgerissen und an einem Regal festgehalten habe. Hierbei habe unser Mandant mit einer Hand von hinten in die Hose der Kundin und an ihr Gesäß gefasst.

In einem umfangreichen Schriftsatz an das Amtsgericht beantragte Rechtsanwalt Stern, die Eröffnung des Hauptverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts abzulehnen.

In der Begründung schilderte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern das Geschehen aus Sicht unseres Mandanten. Dieser berichtete von einer stark betrunkenen und verwirrten Kundin, die weinend in den Laden gekommen sei und Zigaretten habe kaufen wollen. Außerdem habe sie erklärt, vor einigen Tagen angegriffen worden zu sein. Die Kundin habe sodann den Laden verlassen. Zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung oder belästigenden Handlungen sei es nicht gekommen.

Zeugen waren nicht vorhanden. Das vorgeworfene Geschehen hatte sich zur Mittagszeit abgespielt. Der Spätkauf verfügte über mehrere PC-Plätze, die zur dieser Zeit gewöhnlich genutzt werden. Dass eine längere gewaltsame Auseinandersetzung nicht auffiel, erschien zweifelhaft.

Weitere objektive Beweismittel haben nicht zur Verfügung gestanden, weshalb eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorlag. Maßgeblich für die Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Geschehens waren mithin die Glaubhaftigkeit der Angaben der Kundin und ihre Glaubwürdigkeit.

In seinem Schriftsatz bestritt Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern die Glaubwürdigkeit der Kundin und die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellungen:

Die Aussage wies erhebliche Belastungstendenzen auf. Die Kundin habe Beleidigungen und Drohungen gegen unseren Mandanten geäußert und zusätzlich Korruptions- und Verleumdungsvorwürfe gegenüber der Polizei – erhoben.

Auch waren die zeugenschaftlichen Äußerungen der Kundin inkonsistent. Während sie bei der Anzeigenerstattung lediglich angab auf die Toilette gezogen worden zu sein, bekundete sie in einer späteren Anzeige, dass unser Mandant ihr an das Gesäß gefasst habe.

Abschließend verwies Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern auf die Polytoxikomanie der Kundin. Sie habe über einen längeren Zeitraum Betäubungsmittel, wie Chrystal, Cannabis und Alkohol, konsumiert und infolgedessen einen psychischen Schub erlitten. Auch zupfe sie sich die Haare und glaubte, verschiedene körperliche Beschwerden aufzuweisen. Aus beigezogenen Akten ergab sich zudem, dass die Zeugin in der Vergangenheit schon häufiger behauptet hatte, Opfer sexueller Übergriffe gewesen zu sein. Dies hatte sich jeweils als wohl unzutreffend herausgestellt.

Allerdings hatte die Staatsanwaltschaft die Anklage in Kenntnis all dieser Umstände erhoben. Das Gericht schloss sich jedoch der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Hierüber war unser Mandant sehr erleichtert, er gilt weiterhin als unschuldig. Ein sexueller Übergriff ist mit einer Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 5 Jahren bedroht.

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Betrug beim Online-Shopping – Rücknahme des Strafbefehls und Einstellung des Verfahrens

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, im Online-Shop einer bekannten Sportmarke eine Warenbestellung mit einem Wert von 500,00 Euro unter Benutzung einer fremden E-Mail-Adresse getätigt zu haben. Er soll dabei als Rechnungsadresse die Adresse des Zeugen, dessen E-Mail-Adresse und als Lieferadresse seine eigene Anschrift angegeben haben.

Hierdurch soll er sich wegen Computerbetrugs gemäß § 263a Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Nach Mandatierung nahm Rechtanwalt Stern Akteneinsicht. Hierbei stellte er fest, dass die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl beim Amtsgericht Tiergarten beantragt hatte. Hierauf reagierte Rechtsanwalt Stern unverzüglich mit einem Schriftsatz und beantragte, den Strafbefehl mangels hinreichenden Tatverdachts zurückzunehmen.

Rechtsanwalt Stern teilte mit, dass unser Mandant im Hinblick auf die Warenbestellung ahnungslos gewesen sei. Einige Tage nach der aufgegebenen Warenbestellung habe unser Mandant selbst unter persönlicher Vorsprache bei der Polizei eine Anzeige erstattet, da er Rechnungen und Mahnungen zu einer Bestellung der Firma „Ebay-RatePay“ in Höhe von 644,49 Euro erhalten habe, obwohl er (auch) diese Bestellung nicht vorgenommen habe. Unser Mandant habe sich nicht erklären können, wie der oder die Täter an seine Daten gekommen seien.

Allerdings habe unser Mandant mit über 200 weiteren Personen in einer Flüchtlingsunterkunft gelebt. Postsendungen seien dabei nicht unmittelbar in die Zimmer der Bewohner geliefert, sondern am Empfang bei den Mitarbeitern der Unterkunft abgegeben worden. Die Bewohner seien sodann über die Ankunft ihrer Pakete informiert worden und haben anschließend ihre Post abholen können und dafür zuvor lediglich unterschreiben müssen. Seine Personalien, es handelt sich nur um Vor- und Zuname, hätten somit von einer Vielzahl in der Flüchtlingsunterkunft wohnenden oder arbeitenden Personen verwendet werden können. Ein Zustellnachweis, von dem man gegebenenfalls auf den Empfänger des Pakets hätte schließen können, sei nicht Aktenbestandteil geworden.

Der Strafbefehl wurde daraufhin von der Staatsanwaltschaft zurückgenommen und das Verfahren ohne Auflagen eingestellt.

Unser Mandant war sehr erleichtert über den Ausgang des Verfahrens, ein Eintrag ins Bundeszentralregister konnte verhindert werden.

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Vorwurf des mittäterschaftlichen Diebstahls – Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, gemeinsam mit seinem Bruder in einem schwedischen Möbelkaufhaus einkaufen gewesen zu sein. Dort hätten die beiden einen in einem Karton verpackten Stuhl bezahlt und mehrere andere Pakete bezahlt, die auf den Stuhl gestapelt waren. Da der Stuhlkarton präpariert ausgesehen habe, sei der Karton von Mitarbeitern geöffnet worden. Statt eines Stuhls hätten sich zur Überraschung der Möbelhausmitarbeiter 22 andere Gegenstände mit einem Gesamtwert von 660,00 Euro in dem Karton befunden.

Hierdurch habe sich unser Mandant wegen mittäterschaftlich begangenen Trickdiebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Einige Stunden nach dem Vorfall sollen andere Mitglieder derselben Familie die übrigen Pakete zurückgebracht haben.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern nahm unverzüglich Akteneinsicht und besprach die Akte sodann mit unserem Mandanten. In einem umfangreichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft beantragte er die Verfahrenseinstellung.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern bestritt zunächst den gegen unseren Mandanten erhobenen Vorwurf.

Unser Mandant habe nicht gewusst, dass das Paket präpariert gewesen sei. Er sei beim Einpacken der Gegenstände in den Stuhlkarton nicht anwesend gewesen. Er habe lediglich den beladenen Einkaufswagen zur Kasse gebracht und dessen Inhalt bezahlt. Ihm sei der Einkaufswagen übergeben worden, um es einem anderen Familienmitglied zu ermöglichen, schon einmal den Pkw vorzufahren, in den der Stuhl eingeladen werden sollte.

Diese Darstellung entsprach insofern auch den vorhandenen Videoaufzeichnungen, die unseren Mandanten während des Bezahlvorgangs zeigten.

Der Tatverdacht der Staatsanwalt stütze sich insbesondere auf die Angaben einer Zeugin. In der Stellungnahme zweifelte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern die Glaubwürdigkeit der Zeugin an und  begründete dies mit der Inkonsistenz ihrer zeugenschaftlichen Äußerungen. Während einer polizeilichen Befragung gab sie an, zwei Personen im Bereich der Regale/Schränke gesehen zu haben, die einen Karton geöffnet und mit anderen Waren befüllt hätten. Diese seien an der Kasse als unser Mandant und sein Bruder identifiziert worden. Später behauptete die Zeugin hingegen drei Personen bei den Regalen/Schränken gesehen zu haben, die sich von ihr weggedreht hätten, sodass sie von vorne nicht zu sehen und deshalb auch nicht zu identifizieren gewesen seien. Ob die Zeugin unseren Mandanten tatsächlich beim Einpacken gesehen hatte, blieb somit ungewiss.

Die Staatsanwaltschaft schloss sich unserer Auffassung an und stellte das Verfahren antragsgemäß ein.

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