Subventionsbeturg

Vorwurf des IBB-Betrugs – Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (Corona-Hilfen)

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, zur Erlangung einer Subvention im Rahmen der Corona-Soforthilfe der Investitionsbank Berlin einen Online-Antrag auf Corona-Zuschuss für Kleinunternehmer, Solo-Selbständige und Freiberufler gestellt zu haben, obwohl sie die dafür notwendigen Voraussetzungen als von der Corona-Krise betroffene Solo-Selbständige nicht erfüllt gehabt habe. Sie habe daher unrichtige Angaben bezüglich erheblicher Tatsachen getätigt und 5.000,00€ zum Nachteil der IBB erlangt. Hierdurch soll sich unsere Mandantin wegen Computerbetrugs gemäß § 263a Abs. 1, 2 StGB strafbar gemacht haben.

Nach Mandatierung und Akteneinsicht nahm Rechtsanwalt gegenüber der Staatsanwaltschaft zu dem Vorwurf Stellung.

Aus der Ermittlungsakte ergab sich zunächst, dass unsere Mandantin zum Zeitpunkt der Antragsstellung bei der IBB neben ihrem Hauptberuf als Freelancerin auch Nebenjobs in Teilzeitanstellung nachging.

Aufgrund der Covid-19-Pandemie litt unsere Mandantin – so wie viele andere Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler – unter einem erheblichen Umsatzrückgang. Insbesondere ihr hauptsächlicher Auftraggeber hatte aufgrund der Ungewissheit während des Lockdowns keine neuen Projekte für sie. Auch ihr Einkommen aus der Teilanstellung ging infolge angeordneter Kurzarbeit erheblich zurück. Aus Angst um ihre berufliche und betriebliche Existenz entschloss sie sich daher, den Corona-Zuschuss zu beantragen.

Unsere Mandantin informierte sich, soweit dies seinerzeit möglich war, über die Antragsvoraussetzungen. Eine endgültige Information war diesbezüglich jedoch erst zu erlangen, wenn man die Warteschleife passiert hatte und den Antrag selbst lesen konnte. Dies geschah unter erheblichem Zeitdruck, da eine maximale Bearbeitungsdauer festgelegt war, innerhalb derer der Antrag fertiggestellt sein musste. Qualifizierter Rechtsrat war zu diesem Zeitpunkt nicht einholbar.

In dem der Akte beiliegenden Antragsformular, welcher aus der ersten Zeit der Corona-Zuschüsse stammte, war noch nicht vorausgesetzt worden, dass die Selbständigkeit die Haupterwerbsquelle darstellen muss. Insofern war keine der von unserer Mandantin im Antrag gemachten Angaben unrichtig im Sinne des § 263a Abs. 1 StGB.

Unmittelbar nach Erhalt des Geldes und aufgeschreckt durch die Diskussionen in den Medien kamen bei unserer Mandantin Zweifel auf, ob sie die Antragsvoraussetzungen erfüllte, da sie wie geschildert auch über eine (Teil-)Festanstellung verfügte und die Selbstständigkeit infolge der Corona-Krise nicht mehr den Hauptteil ihrer Einnahmen ausmachte.

Nur einen Tag nach Erhalt des Geldes schrieb sie eine E-Mail an die IBB und schilderte ihre Situation. Sie erhielt die Auskunft, dass ihr der Corona-Zuschuss aufgrund ihrer Teilzeitanstellung nicht zustehe. Daraufhin zahlte unsere Mandantin den gesamten Betrag an die IBB zurück.

Angesichts des Antragsformulars zum Zeitpunkt der Antragstellung durch unsere Mandantin, in dem eine Subventionsgewährung bei Nebentätigkeit gerade nicht ausgeschlossen worden war, war fraglich, ob die Auskunft der IBB zu dieser Zeit zutreffend war.

Jedenfalls aber handelte unsere Mandantin nicht mit dem (auch nur bedingten) Vorsatz, ohne Anspruch einen Antrag auf Auszahlung der Coronahilfe zu stellen. Ein Verbotsirrtum wäre in der konkreten Situation mit erheblichem Zeitdruck bei der Antragstellung, der insgesamt dynamischen Lage und der Unmöglichkeit, Rechtsrat einzuholen, auch unvermeidbar gewesen.

Die Staatsanwalt folgte der Ansicht von Rechtsanwalt Stern und stellte das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO ein.

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