Tätlicher Angriff

Polizeibeamten gebissen – dennoch keine Verurteilung: Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage bei psychotischem Ausnahmezustand

In einem psychisch und strafrechtlich komplexen Fall konnte Rechtsanwalt Konstantin Stern für seinen Mandanten eine Verfahrenseinstellung gegen geringe Geldauflage erreichen – obwohl diesem der Biss in das Handgelenk eines Polizeibeamten im Rahmen einer Zwangseinweisung zur Last gelegt wurde.

Tatvorwurf: Widerstand, tätlicher Angriff und Körperverletzung

Unser Mandant wurde im Rahmen einer psychiatrischen Krisensituation in ein Berliner Krankenhaus zwangseingewiesen. Dabei legten ihm die begleitenden Polizeibeamten Handfesseln an. Laut Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin soll sich unser Mandant wie folgt verhalten haben:

  • Er wehrte sich aktiv gegen die Maßnahme, stemmte die Füße gegen den Boden und versuchte durch Oberkörperbewegungen, sich aus dem Polizeigriff zu lösen.
  • Nachdem er zu Boden gebracht wurde, biss er einem Beamten ins Handgelenk, wodurch dieser verletzt wurde.

Die Staatsanwaltschaft warf unserem Mandanten daher Verstöße gegen §§ 113, 114, 223 StGB vor (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, tätlicher Angriff sowie einfache Körperverletzung).

Verteidigungsstrategie: Psychischer Ausnahmezustand nach Drogenrausch

Nach Mandatserteilung beantragte Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und analysierte den Vorfall gemeinsam mit dem Mandanten. Dieser war seit längerer Zeit konsumabhängig von Crystal Meth und hatte sich am Vortag des Geschehens eine Dosis intravenös verabreicht.

Der Konsum führte zu einem akuten Rauschzustand mit paranoiden Wahnvorstellungen, in deren Folge sich unser Mandant selbst in ein Krankenhaus begab. Am Folgetag – unmittelbar nach seiner Entlassung – kam es erneut zu einer paranoiden Episode vor dem Krankenhaus, die schließlich den Polizeieinsatz und das streitgegenständliche Verhalten auslöste.

Im Rahmen des gerichtlichen Vorgesprächs zur Hauptverhandlung trug Rechtsanwalt Stern diese medizinisch-psychischen Hintergründe umfassend vor und beantragte die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens.

Verfahrensausgang: Einstellung zur Vermeidung einer aufwendigen Begutachtung

Der zuständige Richter sah nach der Einlassung und Sachverhaltsdarstellung von einer Begutachtung ab, um Zeit, Kosten und Belastung zu vermeiden. Stattdessen wurde das Verfahren gegen eine Geldauflage in niedriger Höhe gemäß § 153a StPO eingestellt.

Für unseren Mandanten bedeutete dies:

  • keine Hauptverhandlung,
  • keine Verurteilung,
  • keine Eintragung im Führungszeugnis – und damit ein ausgesprochen günstiger Ausgang in einem potenziell existenzgefährdenden Verfahren.

Rechtsproblem: Schuldfähigkeit bei Drogenrausch und paranoiden Zuständen

Ein zentrales juristisches Problem in diesem Fall war die Frage nach der Schuldfähigkeit im Zusammenhang mit Drogenkonsum, insbesondere im Zusammenhang mit einer psychotischen Episode infolge von Crystal Meth.

Nach § 20 StGB ist eine Person schuldunfähig, wenn sie aufgrund krankhafter seelischer Störung, tiefgreifender Bewusstseinsstörung oder Intoxikation unfähig ist, das Unrecht ihres Handelns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Dabei ist entscheidend:

  • Wurde der Zustand schuldhaft herbeigeführt (→ mögliche Strafbarkeit über § 323a StGB)?
  • Lag tatsächlich eine krankhafte seelische Störung oder ein rauschbedingter Ausnahmezustand vor?
  • Kann die Schuldfähigkeit durch ein Gutachten ausgeschlossen oder zumindest erheblich vermindert angenommen werden (§ 21 StGB)?

Im konkreten Fall entschied sich das Gericht – in Absprache mit der Staatsanwaltschaft – gegen die Beauftragung eines Gutachters und nahm im Rahmen der Opportunitätsentscheidung einen psychisch bedingten Ausnahmezustand als zumindest nachvollziehbar an.

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Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte – versuchte gefährliche Körperverletzung – Beleidigung – Bedrohung – Tätlicher Angriff – Verurteilung zu einer Geldstrafe

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, wegen einer vorangegangenen Sachbeschädigung und Bedrohung vorläufig in Polizeigewahrsam genommen worden zu sein. Dabei sei er auf einem Stuhl platziert und durch mehrere Beamte bewacht worden. Unser Mandant hätte mehrfach versucht den Platz zu verlassen, weshalb ihn die Beamten zurückdrängt hätten. Hiergegen hätte unser Mandant sich zur Wehr gesetzt, indem er mit seinem Fuß einem Beamten gegen das Knie getreten hätte. Die Füße seien mit Arbeitsschuhen mit Stahlkappen bekleidet gewesen. Währenddessen hätte unser Mandant die Beamten schwer beleidigt. Als unser Mandant erneut vom Stuhl aufgesprungen und drohend auf die Beamten zugelaufen sei, hätten diese ihn zu Boden gebracht, wogegen sich unser Mandant erneut zur Wehr gesetzt habe.

Nach Erhalt der Anklageschrift kontaktierte unser Mandant Rechtsanwalt Stern und vereinbarte mit diesem einen persönlichen Besprechungstermin. Anschließend holte Rechtsanwalt Stern die Ermittlungsakte bei der zuständigen Geschäftsstelle und arbeitete sie umgehend durch. Während des persönlichen Gesprächs mit dem Mandanten in unserem Büro berichtete unser Mandant, dass er die ihm vorgeworfenen Taten bereue. Aus diesem Grund entschied Rechtsanwalt Stern, dass unser Mandant sich selbst vor Gericht äußern sollte. Bei einem weiteren Gespräch bereitete Rechtsanwalt Stern den Mandanten umfassend auf seine Aussage vor Gericht vor. Dabei wurden mögliche Fragen sowie darauf passende Antworten besprochen.

Während der Hauptverhandlung äußerte sich unser Mandant – wie zuvor besprochen – selbst. Er räumte die ihm vorgeworfenen Taten ein und entschuldigte sich bei den Polizeibeamten. Diese nahmen die Entschuldigung an.

Anschließend wurden zahlreiche Zeugen – insbesondere die Polizeibeamten – von Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern detailliert befragt.

Wegen des umfangreichen Zeugenprogramms kam es schließlich zu zeitlichen Problemen. Aus diesem Grund unterbrach das Gericht die Hauptverhandlung für ein Gespräch über das weitere Verfahren. Dabei schlug Rechtsanwalt Stern die Verurteilung zu einer Strafe von 90 Tagessätzen zu je 30 Euro vor, da unser Mandant nicht vorbestraft war und auch keine Eintragungen im Führungszeugnis aufwies. Allein der Tritt gegen das Knie des Polizeibeamten sieht eigentlich im Mindestmaß Freiheitsstrafe vor.

Unser Mandant ist sehr erleichtert über den Verfahrensausgang, insbesondere über die geringe Strafe. Er gilt aufgrund der Tagessatzanzahl von 90 als nicht vorbestraft.

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